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Urteil

S 179 AS 1083/19

SG Berlin 179. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGBE:2021:0706.S179AS1083.19.00
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Leitsätze
1. Für die Bestimmung, ob Wohnungen für Leistungsberechtigte zu den als angemessen erachteten Werten tatsächlich zur Verfügung stehen, ist ein Maß der Verfügbarkeit zu bestimmen. Leistungsberechtigte können in Orientierung an § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 Regelbedarfsermittlungsgesetz (juris: RBEG 2017) auf Angemessenheitswerte verwiesen werden, zu denen 20 Prozent der im Streitzeitraum angebotenen Wohnungen in angemessener Größe angemietet werden konnten. (Rn.56) 2. Die bisherigen Berechnungen des Landes Berlin zum Nachweis der Verfügbarkeit von Wohnraum sind ungeeignet. Von der in Bezug genommenen Leerstandsquote kann nicht auf die Anmietbarkeit von Wohnraum geschlossen werden. Der Vergleich allein mit dem Bedarf derjenigen Leistungsberechtigten, die im gleichen Zeitraum zur Kostensenkung neu aufgefordert wurden, ist zur Schätzung der Nachfragekonkurrenz nicht geeignet. (Rn.45)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 22. November 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Juni 2019 sowie der Aufhebungsbescheide vom 7. Januar 2021 verurteilt, den Klägern weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wie folgt zu gewähren: - für Februar bis Juli 2019 monatlich je weitere 46,66 EUR. 2. Die Erstattungsbescheide vom 7. Januar 2021 werden hinsichtlich der Monate Februar 2019 bis Juni 2019 ganz und hinsichtlich der Monate Juli und August 2019 aufgehoben, soweit insgesamt in diesen beiden Monaten ein höherer Betrag als jeweils 3,33 EUR erstattet verlangt wird. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Berufung wird zugelassen. 5. Der Beklagte hat den Klägern 10 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bestimmung, ob Wohnungen für Leistungsberechtigte zu den als angemessen erachteten Werten tatsächlich zur Verfügung stehen, ist ein Maß der Verfügbarkeit zu bestimmen. Leistungsberechtigte können in Orientierung an § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 Regelbedarfsermittlungsgesetz (juris: RBEG 2017) auf Angemessenheitswerte verwiesen werden, zu denen 20 Prozent der im Streitzeitraum angebotenen Wohnungen in angemessener Größe angemietet werden konnten. (Rn.56) 2. Die bisherigen Berechnungen des Landes Berlin zum Nachweis der Verfügbarkeit von Wohnraum sind ungeeignet. Von der in Bezug genommenen Leerstandsquote kann nicht auf die Anmietbarkeit von Wohnraum geschlossen werden. Der Vergleich allein mit dem Bedarf derjenigen Leistungsberechtigten, die im gleichen Zeitraum zur Kostensenkung neu aufgefordert wurden, ist zur Schätzung der Nachfragekonkurrenz nicht geeignet. (Rn.45) 1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 22. November 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Juni 2019 sowie der Aufhebungsbescheide vom 7. Januar 2021 verurteilt, den Klägern weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wie folgt zu gewähren: - für Februar bis Juli 2019 monatlich je weitere 46,66 EUR. 2. Die Erstattungsbescheide vom 7. Januar 2021 werden hinsichtlich der Monate Februar 2019 bis Juni 2019 ganz und hinsichtlich der Monate Juli und August 2019 aufgehoben, soweit insgesamt in diesen beiden Monaten ein höherer Betrag als jeweils 3,33 EUR erstattet verlangt wird. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Berufung wird zugelassen. 5. Der Beklagte hat den Klägern 10 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und in geringem Umfang begründet. Der Bescheid vom 22. November 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Juli 2019 sowie die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 7. Januar 2021 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Kläger insoweit in ihren Rechten. Im Übrigen sind sie rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. 1. Gegenstand des Verfahrens ist zunächst die Entscheidung des Beklagten vom 22. November 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2019 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Der Änderungsbescheid vom 1. Juli 2019 ist nach § 96 SGG zu Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da er die mit der Klage angegriffene Entscheidung änderte. Auch die Aufhebungs- sowie die Erstattungsentscheidungen des Beklagten vom 7. Januar 2021 sind nach § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn im Streit um die Höhe der zu bewilligenden Leistungen wird ein nach Klageerhebung ergehender Aufhebungs- und Erstattungsbescheid kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens, weil er die ursprünglich streitgegenständlichen Bescheide ersetzt hat (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 55/19 R –, Rn. 9 ff. juris). Streitbefangen ist der Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Oktober 2019, weil die Kläger in der mündlichen Verhandlung nur die Bewilligung höherer Leistungen für diesen Zeitraum beantragt und das frühere, auch auf November 2019 erstreckte Begehren wegen unstreitig fehlender Hilfebedürftigkeit nicht weiterverfolgt haben. In der Sache ist das Verfahren beschränkt auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung, da die Bewilligungsentscheidungen und auch die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nur diese regeln (im Übrigen zur Abtrennbarkeit des auf diese Leistungen bezogenen Verfügungssatzes vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R). 2. Rechtsgrundlage von Ansprüchen der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Streitzeitraum sind §§ 19, 22 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. a. Zu Recht hat der Beklagte bei der Bedarfsberechnung ab Februar 2019 nicht mehr die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zugrunde gelegt. Nach Überzeugung der Kammer war den Klägern bis zu diesem Zeitpunkt eine Kostensenkung im Sinne von § 22 Abs.1 Satz 3 SGB II möglich und zumutbar. Auch unter Beachtung der sich aus der Dialysenotwenigkeit für die Klägerin zu 1) ergebenden Beeinträchtigungen sind keine gesundheitlichen Einschränkungen ersichtlich, die einer Kostensenkung entgegenstanden. Die Kläger hätten die Wohnung wechseln können. Dies ergibt sich für die Kammer aus der Auswertung der ärztlichen Befundangaben und aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 1) trotz der langjährigen Dialysenotwendigkeit neben dem Rentenbezug von Mai 2015 bis Mai 2018 einer Beschäftigung nachging und seit September 2019 wieder nachgeht. Ferner war mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen keine längere als die gesetzte Kostensenkungsfrist geboten. Zwar hat der Beklagte die Kläger formell erst mit Schreiben 9. Juli 2018 zu Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert. Jedoch wussten die Kläger seit März 2018 aus der zunächst verminderten Leistungsbewilligung und nachfolgend aus dem Anhörungsschrieben vom 22. Mai 2018, dass die Aufwendungen für die Unterkunft den Angemessenheitsmaßstab nach dem SGB II für Unterkunftskosten einer 3-köpfigen Familie deutlich übersteigen. Die dadurch gegebene Zeit war ausreichend bemessen, um auch unter der angespannten Wohnungssituation in Berlin eine günstigere Wohnung zu finden. Den Klägern war die Anmietung einer Wohnung auch außerhalb der unmittelbaren Nähe des Krankenhauses möglich und zumutbar. Denn die Klägerin zu 1) konnte für die Hin- und Rückfahrt zur Dialyse einen von der Krankenkasse finanzierten Krankentransport nutzen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die von den Klägern zum Jahreswechsel 2017/2018 bezogene Wohnung am Standrand und etwa 13 km vom zentral gelegenen St. Joseph Krankenhaus entfernt liegt. Schließlich gebot das Alter des Klägers zu 3) keine Wohnung in unmittelbarer Nähe des bisherigen Wohn- oder Schulortes. Der Kläger war bereits 13 bzw. 14 Jahre alt und besuchte ab 2018 die Oberschule. Bereits der Umzug der Kläger zum Jahreswechsel 2017/2018 führte zu einer Verlängerung des Schulweges. Insoweit wäre es den Klägern möglich und zumutbar gewesen, im gesamten Stadtgebiet nach einer angemessenen Wohnung zu suchen. Suchbemühungen haben die Kläger zwar vorgetragen, jedoch nicht belegt. Nach Würdigung des Vorbringens und der Schilderungen der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer überzeugt, dass die Kläger nach der Aufforderung zur Kostensenkung nicht ernsthaft nach einer kostenangemessenen, jedenfalls einer günstigeren Wohnung gesucht haben. b. Die Kläger können somit seit Februar 2019 nur angemessene Kosten der Unterkunft beanspruchen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ beinhaltet keinen der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum der Verwaltung, sondern unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (st. Rspr. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, Rn. 16 m.w.N., juris). Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen. Ist die Ermittlung dieses abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen. (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, Rn. 27 - 28). Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen unter Anwendung der Produkttheorie hat in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen, (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Nur soweit es kein schlüssiges Konzept des Jobcenters gibt, ist es Sache der Gerichte, selbst Angemessenheitswerte zu bestimmen. (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 37/19 R –, Rn. 18, juris). Zur Herstellung der Spruchreife bei der Bestimmung abstrakt angemessener Aufwendungen für Unterkunft kann das Gericht auf Datengrundlagen zurückgreifen, die vergleichsraumbezogene, zeit- und realitätsgerechte Bestimmung abstrakter Angemessenheitswerte gewährleisten können. Zugleich hat sich das Gericht davon zu überzeugen, dass für den von ihm festgelegten abstrakten Angemessenheitswert Wohnraum in hinreichender Anzahl tatsächlich verfügbar ist. Denn dieser Wert muss nicht nur geeignet sein, abstrakt angemessene Unterkunftskosten für die aktuell bewohnte Unterkunft zu definieren. Er stellt im Grundsatz auch die Höhe der Aufwendungen dar, zu der bei einem zur Kostensenkung erforderlichen Umzug unabhängig von den Umständen des Einzelfalls neuer - kostenangemessener - Wohnraum angemietet werden können muss (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 37/19 R –, Rn. 24, juris) aa. Der Beklagte hat vorliegend die Angemessenheitsgrenzen der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2017 (AV-Wohnen, ABl. S. 6507), in der geänderten Fassung vom 7. Dezember 2018 (ABl. S. 6681) und daher einen Betrag für die Bruttokaltmiete von monatlich 604,80 EUR zugrunde gelegt. Bei der AV-Wohnen handelt es sich nach Ansicht der Kammer nicht um ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Zur Festlegung der Angemessenheitswerte hat das Land Berlin weder das Wohnungsangebot noch die Nachfrage bestimmt. Der Umfang der nicht im Sozialleistungsbezug stehenden Geringverdiener-Haushalte wurde weder ermittelt noch geschätzt. Bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnfläche verstoßen zum einen sowohl die Sonderregelung für Alleinerziehende in 2-Personen-Haushalten als auch die Flächenwerte für Haushaltsgrößen ab 5 Personen gegen die gesetzlichen Vorgaben nach Auslegung des BSG. Zum anderen bezieht die AV-Wohnen die Mittelwerte für Wohnungen in mittlerer Lage ein, ohne anhand tragfähiger statistischer Erhebungen zu begründen, warum die Berücksichtigung eines über das einfache Wohnsegment hinausgehenden Wohnstandards notwendig ist. Die Einbeziehung der mittleren Lage wirkt sich auf die Referenzmieten für alle Haushaltsgrößen aus (im Einzelnen: Schifferdecker/Silbermann/Langbein/Marx, Angemessene Bedarfe für die Unterkunft in Berlin 2018, NZS 2018, 593). Der Beklagte vermochte es nicht, sein Angemessenheitskonzept weiter zu begründen oder nachzubessern. Insbesondere sind die vom Beklagten vorgetragenen Berechnung des Landes Berlin ungeeignet, die Verfügbarkeit von Wohnraum zu belegen. Zum einen stützt sich die Berechnung auf die im sog. Marktmonitor des Verbandes der Berlin-Brandenburger Wohnungsunternahmen e.V. (im Folgenden BBU) angegebene Leerstandsquote von 1,7 Prozent (vgl. BBU-Marktmonitor 2019, S. 56, https://bbu.de/publikationen?type=36; Abruf Juni 2021). Dabei lässt die Berechnung jedoch unberücksichtigt, dass von diesem Wert bereits nach den Angaben des BBU nicht auf eine Verfügbarkeit von Wohnraum geschlossen werden kann. Denn der BBU führt im Marktmonitor aus (BBU-Marktmonitor 2019, Seite 61, a.a.O.): „Die Aufschlüsselung nach Leerstandsgründen zeigt, dass das Gros der Wohnungen nur kurzfristig leer steht. Der Anteil der Wohnungen, die wegen laufender Modernisierungsmaßnahmen, Mieterwechsel oder sonstiger Gründe leer stehen, macht gut 84 Prozent der leer stehenden Wohnungen aus. Allein gut ein Drittel der leer stehenden Wohnungen war zum Jahresende 2018 aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen nicht bewohnt. Lediglich 222 der 12.380 leerstehenden Wohnungen standen Ende 2018 aufgrund von Vermietungsschwierigkeiten längerfristig leer.“ Wohnungen, in denen Modernisierungsmaßnahmen ausgeführt werden, stehen dem Wohnungsmarkt ebenso nicht zur Verfügung wie Wohnungen, die bereits an einen Mieter für Folgemonate vergeben wurden. Zum anderen lässt die Betrachtung des Beklagten außer Betracht, dass auch andere Personen als die im Vergleichsjahr zur Kostensenkung aufgeforderten SGB II-Empfänger nach Wohnungen suchten. Denn die aus der Leerstandsquote hochgerecht als verfügbar angesehenen Wohnungen werden vom Beklagten allein mit dem Bedarf derjenigen Leistungsberechtigten vergleichen, die im gleichen Zeitraum zur Kostensenkung neu aufgefordert wurden. Dies lässt zum einen die Nachfrage der Leistungsberechtigten außer Betracht, die in Vorzeiträumen zur Kostensenkung aufgefordert wurden und nun eine neue Wohnung suchen. Dies lässt darüber hinaus die Nachfrage andere Bezieher von Sozialleistungen, wie Sozialhilfe, BAföG, Wohngeld, und die Nachfrage von Haushalten mit einem geringen Einkommen, ohne Fürsorgeleistungen zu beziehen, außer Betracht. Nach der Rechtsprechung des BSG ist jedoch zu prüfen, ob Wohnungen zum als angemessen ermittelten Betrag auch – insbesondere im Vergleich zur Wohnungsnachfrage im Vergleichsraum – in ausreichender Zahl tatsächlich angeboten werden (BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R. Rn. 38 - juris). Insoweit ist es zum Nachweis der Verfügbarkeit von Wohnraum nicht ausreichend, dass der Beklagte von 229.400 Wohnungen für 3-Personenhaushalte in Berlin eine Quote von 1,7 Prozent als verfügbar ansieht (3.900 Wohnungen) und dies mit „knapp 650 3-Personen-Bedarfsgemeinschaften“ vergleicht, bei denen „die im Rahmen des Leistungsbezuges übernommenen Kosten der Unterkunft auf den angemessenen Wert festgesetzt“ wurden. bb. Es war somit Aufgabe der Kammer, die Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 37/19 R – Rn. 25, juris). An der bisherigen Rechtsprechung, selbst ein über den Einzelfall hinaus geltendes schlüssiges Konzept aus den Daten des Berliner Mietspiegels ableiten zu können (vgl. Schifferdecker/Silbermann/Langbein/Marx, NZS 2018, 593; Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, in: Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010 S. 28 – 42), hält die Kammer unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 37/19 R –, Rn. 23, juris) nicht weiter fest. Die Kammer beschränkt sich auf die tatrichterliche Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des verfügbaren Wohnraums. Die Angemessenheitsprüfung setzt eine Einzelfallprüfung voraus und hat für Unterkunftskosten und Heizkosten getrennt zu erfolgen (st. Rspr., vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006, – B 7b AS 18/06 – sowie vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, Rn. 18). Für die Unterkunftskosten erfolgt dies – wie dargestellt – nach der sog. Produkttheorie (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 37/19 R –, Rn. 18 juris). Nach diesen Vorgaben ergibt die Auswertung des Berliner Mietspiegels für das Jahr 2017 (Amtsblatt für Berlin 2017, Nr. 20 vom 19. Mai 2017) für den streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2019 bis einschließlich Mai 2019 für einen 3-Personen-Haushalt eine monatliche Bruttokaltmiete von 585,60 EUR. Nach Auswertung des im Mai 2019 veröffentlichten Berliner Mietspiegels für das Jahr 2019 (Amtsblatt für Berlin 2019, Nr. 20 vom 13. Mai 2019) ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2019 bis Oktober 2019 eine monatliche Bruttokaltmiete von 613,60 EUR. Dies berechnet sich jeweils aus dem Produkt der für die hier zu beurteilende Haushaltsgröße von drei Personen höchstens angemessenen Wohnungsgröße von 80 m2 und der Summe aus einer angemessenen Kaltmiete im erstgenannten Zeitraum von 5,70 EUR/m2 sowie von 6,01 EUR/m2 im zweitgenannten Zeitraum und angemessenen Betriebskosten von je 1,66 EUR/m2. Dabei wurden die Kaltmietwerte jeweils nach dem Verhältnis der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt von den Mietspiegeln erfassten Wohnungsbestand gewichtet. Die Betriebskosten wurden auf Grundlage in der Anlage zu den Mietspiegeln angegebenen durchschnittlichen Berliner Betriebskostenwerte errechnet. Wegen der Einzelheiten der Berechnungsmethode verweist das Gericht auf die Darstellungen in Schifferdecker/Silbermann/Langbein/Marx, NZS 2018, 593; Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010 S. 28 – 42 sowie auf BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R. cc. Bestimmt ein Gericht selbst abstrakt angemessene Aufwendungen für Unterkunft, muss es sich davon überzeugen (§ 128 Abs. 1 SGG), dass Wohnraum zu dem von ihm bestimmten Betrag in hinreichender Anzahl tatsächlich verfügbar ist (BSG, Urteil vom 03. September 2020 – B 14 AS 37/19 R –, Rn. 27 ff, juris). Die Kammer folgt dieser Ansicht und gibt die zuvor vertretene Auffassung auf, dass es eine Vermutung für die Anmietbarkeit von Wohnraum gibt, wenn die Angemessenheit auf Grundlage von Daten eines Mietspiegels bestimmt wurde, und dass es dem Leistungsberechtigten obliege, diese Vermutung durch Nachweise erfolgloser Wohnungssuche zu erschüttern. Insoweit stellt sich die neue, auf der aktuellen Rechtsprechung des BSG beruhende Auffassung als Verlagerung der Darlegungslast dar. Während es nach der zuvor vertretenen Auffassung der Kammer Aufgabe des Leistungsberechtigten war, durch vergebliche Suchbemühungen zur belegen, dass zu den Angemessenheitswerten Wohnraum nicht verfügbar war, ist es nach der nun durch das BSG vorgegebenen Ansicht Aufgabe des Beklagten – oder des Gerichts – auch gegenüber dem nicht zum Wohnungswechsel bereiten Leistungsberechtigten zu belegen, dass zu den Angemessenheitswerten anmietbarer Wohnraum zur Verfügung gestanden hätte. (1) Für die Bestimmung, ob Unterkünfte für Leistungsberechtigte zu den als angemessen erachteten Werten auch zur Verfügung standen, ist ein Maß der Verfügbarkeit zu bestimmen. Denn Leistungsberechtigte können nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG nur dann auf einen bestimmten Angemessenheitsbetrag verweisen werden, wenn diesem in ausreichender Zahl tatsächlich Wohnungen gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R – Rn. 38 - juris). Weder die Rechtsprechung des BSG noch die Literatur liefern konkrete Vorgaben, wann eine ausreichende Verfügbarkeit von Wohnraum gegeben ist. Die Vorgaben des BSG sind für die tatrichterliche Arbeit unklar (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 130 f., Stand 01/2021), teilweise wird der Begriff der Verfügbarkeit ohne vertiefende Bestimmung wiederholt (vgl. Becker, Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, SGb 2021, 1, 5). Die tatsächliche Nachfragekonkurrenz ist nach Ansicht der Kammer weder aktuell noch rückblickend zahlenmäßig oder anteilig konkret bestimmbar, da die genaue Anzahl von Personen oder Bedarfsgemeinschaften in Berlin, die zeitgleich nach einer neuen Wohnung gesucht haben, statistisch nicht erfasst wurde und wird sowie auch nicht erfassbar ist. Insoweit erscheint es der Kammer als unmöglich, eine konkrete Anzahl von Wohnungsnachfragen zu bestimmen, um diese einer Anzahl konkret angebotener Wohnungen gegenüberzustellen. Vielmehr lässt sich nach Ansicht der Kammer die Verfügbarkeit von Wohnraum nur aus dem Anteil der angebotenen Wohnungen bestimmen, die zu einem als angemessen angesehenen Mietwert anmietbar waren. Dabei ist kein Aspekt der abstrakten Angemessenheit die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob Vermieter konkret bereit gewesen wären, gerade an sie zu vermieten (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R –, Rn. 39, juris). Gleiches gilt für die behauptete fehlende Bereitschaft an Leistungsbezieher nach dem SGB II oder solchen mit negativem Schufa-Eintrag zu vermieten. Gleichwohl muss der Anteil der Wohnungen, die für Leistungsberechtigte mit den ihn zur Verfügung stehenden Mitteln anmietbar waren, so bemessen sein, dass auch unter Berücksichtigung von etwaigen Hemmnissen bei der Anmietung ausreichender Wohnraum potentiell zur Verfügung stand. (2) Nach Auffassung der Kammer können Leistungsberechtigte auf Angemessenheitswerte verwiesen werden, zu denen 20 Prozent des verfügbaren Wohnraums in angemessener Größe angemietet werden könnte. Dieser Wert orientiert sich an den Vorgaben zur Bestimmung des Regelbedarfs nach dem SGB II und SGB XII. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) sind als Referenzhaushalte für die Bestimmung des Regelbedarfs nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht die jeweils unteren 20 Prozent der Haushalte zu berücksichtigen. Diese gesetzgeberische Vorgabe ist auf die Verfügbarkeitsprüfung mit der Maßgabe zu übertragen, dass das untere Fünftel der am Markt angebotenen Wohnungen anmietbar sein muss. Dies ist nach Ansicht der Kammer ausreichend aber auch erforderlich, damit Leistungsberechtigte nach dem SGB II trotz der allgemeinen Nachfragekonkurrenz auf dem Wohnungsmarkt eine Wohnung finden können. Dieser Ansatz findet Entsprechung in der Rechtsprechung. Nach einer früheren Entscheidung des BSG genügt für die Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten die Berücksichtigung des unteren Fünftels der Wohnungen (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R –, Rn. 37, juris): „Dass das LSG von den ermittelten Wohnungen "um die 50 qm" letztlich die unteren 20 Prozent des preislichen Segments zur Grundlage seiner Entscheidung über die Angemessenheit gemacht hat, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.“ Eine höhere Verfügbarkeitsquote ist im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung nicht erforderlich. Der 4. Senat des BSG führt in einer Entscheidung hierzu aus (BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R –, Rn. 37, juris) „Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des LSG, dass ein Anteil von 33 Prozent an allen erfassten Angebotsmieten ausreichend ist, um das untere Segment des Wohnungsmarktes abzubilden, ohne dass der Senat damit aussprechen würde, dass ein Anteil von 33 Prozent zwingend wäre.“ Die Abschätzung der Nachfragekonkurrenz im Vergleich mit dem nach Einkommen gestaffelten unteren Fünftel der Bevölkerung findet sich auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Landessozialgericht NRW, Urteil vom 5. Dezember .2019 – L 7 AS 1764/18 – Rn. 37, juris). Die Beschränkung des Verfügbarkeitsanteils auf 20 Prozent berücksichtigt zugleich den Rechtsgedanken des § 22a Abs. 3 SGB II, wonach die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen sind. Wenn bei einem angespannten Wohnungsmarkt auch Personen, die keine Fürsorgeleistungen beziehen, Schwierigkeiten bei der Anmietung von Wohnraum haben, kann dem für Leistungsberechtigte nicht allein durch eine Erhöhung des Leistungsbudgets begegnet werden. Ggf. sind längere Kostensenkungsfristen zu berücksichtigen. Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse ist jedoch in einem letzten Schritt die Anzahl der angebotenen Wohnungen des unteren Fünftels in die Betrachtung einzubeziehen. dd. Nach Ansicht der Kammer stand den Angemessenheitswerten des Beklagten ebenso wie den aus den Mietspiegeln ermittelten Werten (des Gerichts) kein ausreichend großer Anteil an den im Streitzeitraum angebotenen Wohnungen gegenüber. Die Kammer stützt sich bei ihrer Entscheidung auf die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens der e. ag vom 6. April 2021. (1) Das Gutachten ist geeignet, Aussagen über die Verfügbarkeit von Wohnraum im Streitzeitraum in Berlin zu liefern. Die Datenbank des Unternehmens reicht zurück bis ins Jahr 2004 und ist nach Angaben des Unternehmens die mit Abstand größte Sammlung von Immobilieninseraten für Deutschland. Sie speist sich aus kontinuierlich, deutschlandweit und flächendeckend recherchierten Immobilieninseraten (Kaufangebote, Mietangebote) und umfasst detaillierte Informationen zu den Objekten (Größe, Qualität, Zustand usw.), deren Standort (Gemeinde, Postleitzahlbezirk, Adresse), der Preisvorstellung des Anbieters sowie dem Erscheinungsdatum. Bei der Recherche fließen neben den bekannten großen Immobilienmarktplätzen auch kleinere, spezialisierte Internetquellen (z.B. für Privatanbieter, Genossenschaften oder Wohngemeinschaften) und Printmedien (Kleinanzeigen lokaler, regionaler und überregionaler Zeitungen) ein. Aufgrund einer ausgewogenen Mischung aus berücksichtigten Vertriebskanälen werden Angebote hochwertiger Neubauwohnungen ebenso erfasst wie unsanierte Altbaubestände, Angebote privater Vermieter ebenso wie Angebote von Wohnungsunternehmen und Angebote von freifinanzierten Wohnungen ebenso wie von preisgebundenen Sozialwohnungen (Anzeigen mit dem Hinweis „WBS erforderlich“ o.Ä. im Freitext). Die Daten werden im Querschnitt (über alle Quellen) und im Längsschnitt (über die Zeit) um Doppler bereinigt sowie um weitere amtliche und nichtamtliche Statistiken ergänzt. Die Daten sind nach den nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen valide, weil systematische Fehler durch eine expertengestützte Plausibilitätsprüfung ausgeschlossen werden. Ferner ist die Stichprobe repräsentativ, weil es sich um eine Zufallsauswahl handelt. Aufgrund der kontinuierlichen (nicht stichtagsbezogenen) Stichprobenziehung gilt dies zusätzlich im Hinblick auf die Erfassungszeitpunkte. (2) In dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten stellt die e. ag auftragsgemäß die Anmietbarkeit von Wohnraum in der abgefragten – der Mietspiegelkategorie entsprechenden – Größe von 60 m2 bis unter 90 m2 in drei verschiedenen Zeiträumen dar: von November 2018 bis Januar 2019 – d.h. in der Zeit bis zum Zeitpunkt der Kostensenkung –, von Februar bis Mai 2019 – d.h. von der Kostensenkung bis zur Veröffentlichung des Mietspiegels Berlin 2019 – sowie von Juni bis November 2019 – d.h. bis zum Ablauf des Streitzeitraums. Die Sachverständige hat angegeben, dass in den drei Auswertungszeiträumen in Berlin mindestens 6.794, 8.433 bzw. 11.823 Wohnungen zur Anmietung angeboten wurden. In den drei Auswertungszeiträumen wurden davon 3.313, 4.242 bzw. 5.625 Wohnungen mit Angabe von kalten Nebenkosten; 4.181, 5.160 bzw. 7.133 Wohnungen mit Angabe von warmen Nebenkosten und 2.755, 3.579 bzw. 4.724 Wohnungen mit Angabe von kalten und warmen Nebenkosten angeboten. Die Zahl der Wohnungen, die davon zu der vom Beklagten berücksichtigten Höchstgrenze der Bruttokaltmiete von 604,80 EUR angemietet werden konnten betrug 413, 526 bzw. 782 Wohnungen. Das entsprach einem Anteil der angebotenen Wohnungen von 12 Prozent, 12 Prozent bzw. 14 Prozent. Die Zahl der Wohnungen, die davon zu der vom Gericht in den ersten beiden Zeiträumen ermittelten Höchstgrenze der Bruttokaltmiete von 585,60 EUR angemietet werden konnten, betrug 346 bzw. 430 Wohnungen, das entsprach einem Anteil der angebotenen Wohnungen von jeweils 10 Prozent. Die Zahl der Wohnungen, die davon zu der vom Gericht im dritten Zeitraum ab Veröffentlichung des neuen Mietspiegels ermittelten Höchstgrenze der Bruttokaltmiete von 613,60 EUR angemietet werden konnten, betrug 849 Wohnungen, das entsprach einem Anteil der angebotenen Wohnungen von 15 Prozent. Nach Ansicht der Kammer genügte dieser Anteil an verfügbaren Wohnraum jeweils nicht, um die Kläger auf diese Angemessenheitswerte verweisen zu können, da die jeweils als angemessen angesehenen Werte eine Anmietbarkeit des unteren Fünftels der angebotenen Wohnungen nicht gewährleisteten. ee. Der für die Kläger als abstrakt anzusehende Angemessenheitswert für die Unterkunftskosten (weil auch die Verfügbarkeit absichernd) beziffert sich nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall auf monatlich 655,00 EUR. Die Kläger haben danach Anspruch auf Berücksichtigung von weiteren 50,20 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft. (1) Aufgrund der sachverständigen Ermittlungen der Verfügbarkeit von Wohnraum vor und im Streitzeitraum ist ein Rückgriff auf die Werte des Wohngeldgesetzes (WoGG) nicht zulässig. Zwar gilt nach der Rechtsprechung, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf zugrunde zu legen sind, jedoch begrenzt durch die Werte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) plus Zuschlag von 10 Prozent, wenn durch einen Rückgriff auf lokale Daten in rechtlich zulässiger Weise Angemessenheitswerte nicht bestimmt werden können (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R, Rn. 30 m.w.N.). Durch die Anwendung des WoGG soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise gemäß gesetzgeberischer Entscheidungen – wenn auch für einen anderen Personenkreis – durch eine „Angemessenheitsobergrenze“ oder „Kappungsgrenze“ Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert. Der um 10 Prozent erhöhte Wert nach dem WoGG beträgt 688,60 EUR monatlich. Jedoch hat der Rückgriff auf die Wohngeldtabelle plus Zuschlag nur die Funktion einer Notlösung und dient der Sicherstellung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf bedarfsdeckende Leistungen im Bereich des Wohnens (Becker, a.a.O., S. 6). Dieser Anspruch kann vorliegend durch eine Erhöhung der lokal ermittelten Werte erreicht werden, so dass eine Verfügbarkeit von 20 Prozent des zusätzlich zur Anmietung angebotenen Wohnraums sichergestellt ist, ohne dass es eines Rückgriffs auf pauschale Werte nach dem WoGG, die nicht den örtlichen Gegebenheiten entsprechen, bedarf. (2) Die Kammer hat den Angemessenheitswert im konkreten Einzelfall auf einen Betrag erhöht, der die Anmietbarkeit von 20 Prozent der im Streitzeitraum (nach dem Gutachten mindestens) angebotenen Wohnungen sicherstellt. Nach nachvollziehbarer und schlüssiger Angabe der Sachverständigen hätte in den abgefragten Zeiträumen eine monatliche Bruttokaltmiete von 660 EUR, 660 EUR bzw. 650 EUR aufgewandt werden müssen, um eine Wohnung anmieten zu können, die an der Obergrenze des unteren Fünftels (20 Prozent) der Bruttokaltmietens liegt. Die Kammer hat aus den Werten des Sachverständigengutachtens einen Mittelwert gebildet und diesen auf 655,00 EUR gerundet. Diesem Wert standen im Streitzeitrum mehr als 950 Wohnungen gegenüber, so dass keine Zweifel bestehen, dass die Kläger die Möglichkeit gehabt hätten, zu diesen Mietwerten eine Wohnung zu finden. Es ist daher zulässig, die Kläger auf einen Angemessenheitswert von 655,00 EUR zu verweisen. c. Zusätzlich zur angemessenen Bruttokaltmiete sind vom Grundsicherungsträger angemessene Heizkosten zu übernehmen. Der Grenzwert, der unwirtschaftliches Heizverhalten und damit unangemessene Heizkosten indiziert, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R) anhand der Werte des „Heizspiegels für Deutschland“ zu bestimmen und entspricht dem Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche und dem Heizspiegel-Wert für „zu hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage. Im vorliegenden Fall liegen die tatsächlichen Heizkosten(-vorauszahlungen) der Kläger von monatlich 49,65 EUR so deutlich unter den Grenzwerten für angemessene Heizkosten jeglicher Heizart, dass unstreitig und unzweifelhaft ist, dass diese Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind. Diesen Betrag hat der Beklagte jeweils auch bewilligt und zur Grundlage der Aufhebungsentscheidung gemacht. d. Schließlich ist nach der Rechtsprechung des BSG zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall Abweichungen von den abstrakt ermittelten Angemessenheitswerten geboten sind. Das hat die Kammer nach sorgfältiger Prüfung verneint. Dabei hat die Kammer geprüft, ob bei der Bestimmung des Angemessenheitswerte für die Kläger eine größere Wohnfläche zu berücksichtigen ist. Nach Überzeugung der Kammer ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin zu 1) für diese glaubhaft und nachvollziehbar ein hoher Ruhebedarf, jedoch folgt daraus kein größerer Flächenbedarf, sondern nur ein besonderer Zimmerbedarf, um einen abgeschlossenen Ruhe- und Rückzugsraum für die Klägerin zu 1) zu ermöglichen. Einen solchen ermöglicht jedoch die zugrunde gelegte Wohnfläche von 80 m2, da bereits ab einer Zimmeranzahl von 2,5 Zimmern eine nach den Maßstäben des SGB II ausreichende Rückzugsmöglichkeit besteht. Ferner bestand kein zu berücksichtigender konkreter Bedarf an einer besonderen Wohnlage oder einer besonderen Wohnungsgröße. Weiter Anhaltspunkte für eine Erhöhung der vorstehend ermittelten Angemessenheitswerte im Rahmen der konkreten Angemessenheit sind nicht ersichtlich. Wurde auf Basis eines Verfügbarkeitsanteils von 20 Prozent an den im Streitzeitraum angebotenen Wohnungen der Angemessenheitswert nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt, obliegt es nach Überzeugung der Kammer schließlich den Klägern, konkrete Umstände vorzutragen, aus denen sich ggf. ergibt, dass und warum eine Wohnungssuche dennoch erfolgreich gewesen wäre. Daran fehlt es vorliegend. Für die Kammer war aus den Angaben der Kläger nicht ersichtlich, dass diese ernsthaft nach günstigeren Wohnungen gesucht haben. Insoweit war nicht allein aufgrund der pauschalen Behauptungen von Schwierigkeiten bei der Anmietung von Wohnraum in Berlin ein höherer konkreter Angemessenheitswert zugrunde zu legen. e. Ein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld II ergibt sich trotz des um 50,20 EUR höheren Unterkunftsbedarfs jedoch nur, soweit die Kläger hilfebedürftig waren, §§ 7 Abs. 1, 9 SGB II. Auf den Bedarf der Kläger ist im Zeitraum von Februar bis Juni 2019 – neben dem unstreitig anzurechnenden und um Freibeträge zutreffend bereinigten Einkommen aus der Rente der Klägerin zu 1) und dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) sowie unter Berücksichtigung des Kindergelds – das ab Januar 2019 um 3,54 EUR erhöhte Nettoentgelt des Klägers zu 2) anzurechnen. Dieses erzielte er im Rahmen nachträglich geänderter Verhältnisse, da die Nettoentgelterhöhung erst nach Erlass des Bescheides vom 22. November 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2018 eintrat. Insoweit ergibt sich für Februar bis Juni 2019 nur ein um 46,66 EUR höherer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Für die Monate Juli bis September 2019 ergibt sich kein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld II, da dem höheren anzuerkennenden Bedarf ein noch höheres anrechenbares Einkommen gegenübersteht und der Beklagte – insoweit zu Recht – die vorangegangenen Bewilligungsentscheidungen aufgehoben hat (dazu nachfolgend 3 b.). 3. Die Aufhebungsentscheidungen vom 7. Januar 2021 sind teilweise zu beanstanden. a. Betreffend die Monate Februar bis Juni 2019 sind die Aufhebungsentscheidungen vom 7. Januar 2021 rechtswidrig und waren für diesen Zeitraum aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorangegangenen Bewilligungsentscheidungen sind nicht erfüllt. Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidungen ist § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach gilt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Zwar hat der Kläger zu 1) ab Januar 2019 ein um 3,54 EUR höheres Nettoentgelt erzielt. Jedoch hat dieses wegen des um 50,20 EUR höheren als zuvor bewilligten Bedarfs nicht zu einer Minderung des Leistungsanspruchs geführt. Das höhere Einkommen war lediglich auf den höheren Bedarf anzurechnen (dazu zuvor 2. e.). b. Betreffend die Monate Juli und August 2019 sind die Aufhebungsentscheidungen vom 7. Januar 2021 teilweise rechtswidrig und waren für diesen Zeitraum insoweit aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorangegangenen Bewilligungsentscheidungen sind teilweise nicht erfüllt. aa. Die Entscheidung ist formell rechtmäßig. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 23. November 2020 eine Anhörung durchgeführt, § 24 SGB X. bb. Hinsichtlich der ab Januar 2019 erzielten Nettoentgelterhöhung von 3,54 EUR stellt sich die Entscheidung für Juli und August 2019 als Rücknahme einer Leistungsbewilligung dar, da der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 1. Juni 2019 für die Zeit ab Juli 2019 in Unkenntnis der Veränderung weiterhin ein Nettoeinkommen des Klägers zu 2) von 643,28 EUR zugrunde gelegt hat. Insoweit war der Änderungsbescheid vom 1. Juni 2019 anfänglich rechtswidrig. Daher ist § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 SGB X Rechtsgrundlage der Entscheidung. Es ist jedoch unerheblich, dass der Beklagte eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X erlassen hat, aber eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X hätte ergehen müssen. Stützt die Behörde ihre Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage, sind aber für den Erlass des Verwaltungsaktes die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage erfüllt, handelt es sich bei gebundenen Verwaltungsakten lediglich um eine unzutreffende Begründung des Verwaltungsaktes (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 2020 – B 4 AS 46/20 R – Rn. 21, juris). Die Voraussetzungen für die Rücknahmeentscheidung sind jedoch nicht erfüllt. Denn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Nach Überzeugung der Kammer können sich die Kläger insoweit auf Vertrauen berufen. Nach Überzeugung der Kammer kannten sie die um 3,54 EUR fehlerhafte Berechnung des Bedarfs nicht und hätten sie auch nicht erkennen können. Innerhalb der komplexen Berechnung des Bedarfs nach dem SGB II muss den Klägern bei unverändertem Bruttolohn nicht aufgefallen sein, dass ein verhältnismäßig geringfügig geringerer Anspruch bestand. cc. Entgegen der Ansicht der Kläger erweist sich der Änderungsbescheid vom 1. Juni 2019 nicht als anfänglich rechtswidrig, weil die Entscheidung nicht nach § 41a SGB II vorläufig erlassen wurde, so dass auch im Übrigen § 45 SGB X als Rechtsgrundlage der Entscheidung vom 7. Januar 2021 heranzuziehen wäre. Denn die Voraussetzungen einer vorläufigen Bewilligung waren im Juni 2019 nicht erfüllt. Nach § 41a Abs.1 SGB II ist über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Die Einkommenssituation stellte sich nicht dergestalt dar, dass zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich war. Die Einkommenssituation des Klägers zu 2) war nach den Angaben der Kläger von einem gleichbleibenden Lohnbezug gekennzeichnet. Allein die potentielle Möglichkeit einer Rentenerhöhung oder einer weiteren Kindergelderhöhung stellen kein schwankendes Einkommen als Regelfall der vorläufigen Bewilligung dar. Anderenfalls müsste der Beklagte in jedem Fall des Bezuges einer dynamisierten Sozialleistung vorläufig Leistungen gewähren. Zu Recht hat der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2019 endgültig Leistungen nach dem SGB II bewilligt. dd. Im Übrigen ist daher § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB X Rechtsgrundlage für die Entscheidungen. Die Erhöhung des Einkommens des Klägers zu 2) um weitere 20,12 EUR netto stellt sich als nachträgliche Änderung dar, da sie erst nach dem letzten Änderungsbescheid vom 1. Juni 2019 eintrat. Es ist jedoch nicht die tatsächliche Differenz von 23,66 EUR zwischen dem bei der Bewilligungsentscheidung berücksichtigten und dem tatsächlichen Einkommen zu betrachten, sondern nur der Einkommensanteil, der sich mit Blick auf den Änderungsbescheid vom 1. Juni 2019 als nachträgliche Änderung der Verhältnisse darstellt. Denn hinsichtlich des schon seit Januar 2019 gezahlten Teilbetrages von 3,54 EUR können sich die Kläger auf Vertrauen berufen. Der nachträglich erzielte Einkommensanteil bemisst sich auf 20,12 EUR monatlich. Darüber hinaus ist die Rentenerhöhung der Klägerin zu 1) als nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigten, so dass bei ihr ein um 33,41 EUR monatlich höheres anrechenbares Einkommen anzurechnen ist. Insoweit ergibt sich ein um 53,53 EUR monatlich höheres Einkommen, welches nicht zusätzlich um Freibeträge zu bereinigen ist, da diese bereits berücksichtigt wurden. Die Kammer hat dabei beachtet, dass es sich nur um eine Erhöhung des Nettolohns des Klägers zu 2) handelt, die Freibeträge sich jedoch aus dem unveränderten Bruttolohn berechnen, § 11b SGB II. Bei der Entscheidung über die Aufhebung wegen des um 53,53 EUR höheren anrechenbaren Einkommen ist der um 50,20 EUR höhere Bedarf für die Unterkunft gegenzurechnen. Die Aufhebungsentscheidung ist daher um monatlich 50,20 EUR zu vermindern. Es verbleibt ein rechtmäßiger Aufhebungsbetrag von monatlich 3,33 EUR. c. Die Aufhebungsentscheidung für September und Oktober 2019 – für November 2019 war sie nicht mehr Gegenstand des Verfahrens – ist Rechtsgrundlage ebenfalls § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB X. Die Entscheidung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn erneut erhöhte sich das Einkommen der Kläger aufgrund der von der Klägerin zu 1) aufgenommen und vom Kläger zu 2) zusätzlich aufgenommenen Beschäftigung. Die Kläger waren aufgrund des erzielten Einkommen nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II, § 9 SGB II. Dem Bedarf der Kläger gemäß §§ 19, 20, 21, 22 SGB II von insgesamt 1.825,25 EUR (Regelbedarfe von insgesamt 1.086,00 EUR zzgl. Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung von 84,80 EUR, Unterkunftsbedarf von 655,00 EUR zzgl. Heizkostenvorauszahlungen von 49,65 EUR) stand ein anrechenbares Einkommen gemäß § 11, 11b SGB II von insgesamt 2.294,91 EUR gegenüber (bei der Klägerin zu 1) aus 1.022,29 EUR Rente zzgl. 445,72 EUR aus geringfügiger Beschäftigung abzgl. 168,14 Freibetrag; bei dem Kläger zu 2) aus 1.245,72 EUR Erwerbseinkommen aus zwei Beschäftigungen abzgl. 304,57 EUR Freibetrag abzgl. 3,54 EUR wegen Vertrauens nichtabziehbarer Betrag; bei dem Kläger zu 3) Kindergeld von 204,00 EUR). 4. Rechtsgrundlage der Erstattungsentscheidung ist § 50 SGB X. Soweit die Bewilligungsentscheidungen zu Recht aufgehoben und insoweit zu hohe Leistungen gewährt wurden, sind diese von den Klägern zu erstatten. Die für die einzelnen Monate verbliebenen Erstattungsbeträge sind rechnerisch nicht zu beanstanden. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt die Anteile des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. 6. Gegen dieses Urteil steht den Klägern die Berufung zu. Der Berufungsstreitwert gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR ist erreicht. Für den Beklagten war die Berufung zuzulassen, da der Berufungsstreitwert nicht erreicht ist und die Klage keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Rechtssache hat in der Frage, wie die Verfügbarkeit von Wohnraum zu bestimmen ist, gemäß § 144 Abs. 2 SGG grundsätzliche Bedeutung. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum von Februar 2019 bis Oktober 2019. Die Kläger zu 1) und 2) sind Eltern des im Jahr 2005 geborenen Klägers zu 3). Die Klägerin zu 1) ist u.a. wegen einer Nierenfehlfunktion mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt schwerbehindert und bezieht eine Erwerbsminderungsrente. Sie erhielt im Jahr 2007 eine Nierenspende, im Mai 2011 versagte das Transplantat, seitdem muss sich die Klägerin wöchentlich dreimal einer Dialyse unterziehen. Hierfür kann sie für die Hin- und Rückfahrt jeweils einen von der Krankenkasse finanzierten Krankentransport nutzen. Von November 2015 bis Mai 2018 ging sie einer geringfügigen Beschäftigung nach. Der Kläger zu 2) geht einer Beschäftigung als Lkw-Fahrer nach. Der Kläger zu 3) ist Schüler, für ihn wird Kindergeld gezahlt. Die Kläger bezogen im Jahr 2017 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten, da sie aufgrund des erzielten Einkommens nicht hilfebedürftig waren. Ende 2017 schlossen die Kläger zum 1. Januar 2018 einen Mietvertrag über eine neu errichtete Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von 1.191,57 EUR, der sich zusammensetzt aus einer Kaltmiete von 974, 91 EUR, Nebenkostenvorauszahlungen von 167,01 EUR und Heizkostenvorauszahlungen von 49,65 EUR. Im Dezember 2017 beantragten die Kläger beim Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld II mit der Begründung, dass ihre Einkünfte nun zur Bedarfsdeckung nicht ausreichten. Wegen der Erkrankung der Klägerin zu 1) sei der Umzug in eine größere Wohnung erforderlich gewesen. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 6. März 2018 zunächst Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung nur des vorherigen Bedarfs für Unterkunft und Heizung. Mit Änderungsbescheid vom 22. Mai 2018 bewilligte der Beklagte den Kläger rückwirkend Arbeitslosengeld II unter Einschluss der tatsächlichen Miethöhe, informierte die Kläger mit Schreiben vom selben Tag über die Unangemessenheit des aktuellen Unterkunftsbedarfs und hörte vor Erlass einer Kostensenkungsaufforderung an. Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 forderte der Beklagte die Kläger auf, die Unterkunftskosten zu senken. Wegen der Einzelheiten der Kostensenkungsaufforderung wird auf das Schreiben vom 9. Juli 2018 verwiesen. Auf einen Weiterbewilligungsantrag gewährte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 22. November 2018 Leistungen nach dem SGB II von Dezember 2018 bis November 2019. Dabei berücksichtigte er neben den Regelbedarfen bei der Klägerin zu 2) einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung und als Bedarf für Unterkunft und Heizung bis einschließlich Januar 2019 die tatsächlichen Mietkosten von insgesamt 1.191,57 EUR. Ab Februar 2019 berücksichtige er die nach seiner Auffassung angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung mit einer Bruttokaltmiete von 604,80 EUR und Heizkosten von 49,65 EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 24. November 2018 passte der Beklagte die Höhe der Regelbedarfe für Januar bis November 2019 an die gesetzliche Neuregelung an. Auf den Bedarf der Kläger rechnete der Beklagte die Rente der Klägerin von 988,88 EUR monatlich, das bislang tatsächlich erzielte Einkommen des Klägers zu 2) aus seiner Beschäftigung von 800,00 EUR brutto = 643,28 EUR netto monatlich sowie das für den Kläger zu 3) gezahlte Kindergeld von 194,00 EUR monatlich an, so dass als Bewilligungsbetrag nur Leistungen für Unterkunft und Heizung verblieben. Am 11. Dezember 2018 erhoben die Kläger Widerspruch und begehrten die Übernahme der vollen Unterkunftskosten. Der Klägerin zu 1) sei ein Wohnungswechsel als Dialysepatientin und wegen der damit einhergehenden psychischen Belastung unzumutbar. Sie benötige zudem ein eigenes Zimmer als Rückzugsraum. Zum 1. Januar 2019 erhöhte sich bei identischen Bruttolohn des Klägers zu 2) der Nettozahlbetrag des Einkommens um monatlich 3,54 EUR. Dies teilten die Kläger dem Beklagten nicht mit. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2019 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Kostensenkung nicht zu beanstanden sei. Der Umzug der Kläger zu Januar 2018 zeige, dass der Klägerin zu 1) ein Wohnungswechsel möglich sei. Die gesundheitliche Belastung der Klägerin rechtfertige es nicht, von der Kostensenkung abzusehen. Hiergegen haben die Kläger am 4. Februar 2019 vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Sie tragen vor, dass die von der Klägerin genutzte Form der Dialyse nur im St. Joseph Krankenhaus möglich sei. Nur dort könne die Klägerin nachts von 22 Uhr bis ca. 5 Uhr die Dialyse erhalten. Daher sei für die Kläger eine Nähe der Wohnung zum Krankenhaus notwendig. Die Klägerin sei wegen ihrer Erkrankung psychisch beansprucht. Die Kläger hätten lange nach einer neuen Wohnung gesucht, aber keine geeignete und angemessene Wohnung finden können. Am 29. März 2019 haben die Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und die Verpflichtung des Beklagten zur vorläufigen Übernahme der vollen Unterkunftskosten begehrt. Mit Beschluss vom 8. Mai 2019 hat das Gericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Kläger hätten Suchbemühungen nicht glaubhaft gemacht und Fragen zum Umzug 2018 nicht beantwortet. Nach summarischer Prüfung stehe die Dialysepflicht der Klägerin zu 1) einer Kostensenkung nicht entgegen. Trotz Dialyse sei die Klägerin einer Beschäftigung nachgegangen, so dass nicht glaubhaft sei, dass sie nicht umziehen könne. Die Nähe zum Krankenhaus sei für die Wohnungswahl nicht maßgeblich, da die Klägerin einen Krankentransport zur Behandlung nutzen könne, zudem habe eine Internetrecherche des Vorsitzenden ergeben, dass günstige Wohnungen auch im Umkreis von 10 km zum Krankenhauses angeboten würden. Mit Bescheid vom 1. Juni 2019 hat der Beklagte eine Änderung der Kindergeldhöhe auf 204,00 EUR ab Juni 2019 berücksichtigt, nicht jedoch die Änderung der Nettolohnhöhe des Klägers zu 2). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Zum 1. Juli 2019 hat sich der Nettozahlbetrag des Einkommens des Klägers zu 2) um weitere 20,12 EUR monatlich erhöht. Ferner hat sich die Höhe der von der Klägerin zu 1) bezogenen Rente um 33,41 EUR auf einen Zahlbetrag von 1.022,29 EUR monatlich erhöht. Dies haben die Kläger dem Beklagten nicht mitgeteilt. Im September 2019 hat die Klägerin zu 1) eine Beschäftigung aufgenommen und erzielt seit September monatlich 445,72 EUR brutto = netto. Der Kläger zu 2) hat im September und Oktober 2019 zusätzlich zu seiner zuvor ausgeübten Tätigkeit eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt und je Monat 445,72 EUR = 429,68 EUR netto erzielt. Ab 1. November 2019 erzielt der Kläger aus seiner nun in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit 2.780 EUR brutto = 1.850,29 EUR netto monatlich. Die Kläger haben keinen Folgebewilligungsantrag gestellt. Der Beklagte hat durch Anfragen bei der Deutschen Rentenversicherung, durch einen Datenabgleich sowie durch Anfrage bei den Arbeitgebern von den geänderten Einnahmen erfahren. Nach Anhörung der Kläger mit Schreiben vom 23. November 2020 hat der Beklagte mit Bescheiden vom 7. Januar 2021 die den Klägern gewährten Leistungen der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für Januar bis Juni 2019 teilweise in Höhe von monatlich insgesamt 3,54 EUR, für Juli und August 2019 teilweise in Höhe von monatlich insgesamt 57,07 EUR und für September bis November 2019 ganz aufgehoben. Insgesamt hat der Beklagte die Erstattung von der Klägerin zu 1) in Höhe von 385,50 EUR, vom Kläger zu 2) in Höhe von 337,80 EUR sowie vom Kläger zu 3) in Höhe von 189,35 EUR verlangt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide verwiesen. Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen ein Wohnungswechsel nicht zumutbar gewesen sei. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftsaufwendungen sei die Verfügbarkeit von Wohnraum in Berlin zu ermitteln. Dafür sei auch eine konkrete Ermittlung der Nachfragekonkurrenz erforderlich und sei die Anzahl der Wohnungsinteressenten zu ermitteln, die zeitgleich mit den Klägern nach einer angemessenen Wohnung gesucht haben. Zudem sei nur der Wohnraum in die Betrachtung einzustellen, der Menschen mit negativer Schufa-Auskunft oder Bezug von SGB II-Leistungen zur Verfügung gestanden habe, da ein Teil des Berliner Wohnungsmarktes diesen Personen verschlossen sei. Sie tragen vor, dass die Kläger wegen der Bedürfnisse der Klägerin zu 1) einen Wohnberechtigungsschein für einen Vier-Personenhauhalt erhalten hätten. Die fehlende Anmietung einer kostengünstigen Wohnung durch die Kläger beruhe weniger auf der tatsächlichen Unmöglichkeit des Wohnungswechsels als auf der fehlenden Möglichkeit, eine kostenangemessene Wohnung tatsächlich anmieten zu können. Sie sind der Ansicht, dass mindestens der Änderungsbescheid vom 1. Juni 2019 vorläufig hätte ergehen müssen, da der Beklagte von der üblichen Rentenerhöhung zu Juli des Jahres hätte wissen müssen, die Entscheidung sei daher anfänglich rechtswidrig. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, den Klägern unter Abänderung des Bescheides vom 22. November 2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. November 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Juni 2019 sowie des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 7. Januar 2021 höhere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten für den Zeitraum vom 01. Februar 2019 bis zum 31. Oktober 2019 zu gewähren sowie den Erstattungsbescheid vom 07. Januar 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Beklagte ist der Ansicht, dass im Streitzeitraum in Berlin ausreichender Wohnraum zu den von ihm angenommenen Angemessenheitswerten zur Verfügung gestanden habe. Hierzu nimmt er auf Berechnungen zur „Ermittlung der im Rahmen der Angemessenheitswerte der AV-Wohnen … anmietbaren Wohnungen“ Bezug, nach der die vom Verband der Berliner Wohnungsunternehmen (BBU) im sog. „BBU-Marktmonitor“ angegebene Leerstandsquote von 1,7 Prozent, hochgerechnet auf den Bestand der in Berlin bestehenden Wohnungen (auch für 3-Personen-Haushalte) und verglichen mit der Anzahl der in einem Jahr zur Kostensenkung aufgeforderten Personen und Bedarfsgemeinschaften mit Leistungsberechtigten nach dem SGB II (auch für 3-Personen-Haushalte) belege, dass mehr Wohnungen zur Anmietung zur Verfügung standen, als benötigt. Die Kammer Beweis hat erhoben über die Verfügbarkeit von Wohnraum von 60 bis 90 m2 in Berlin in den Zeiträumen von November 2018 bis Januar 2019, Februar bis Mai 2019 und Juni bis November 2019 durch Beauftragung der e. ag. Am 6. April 2021 hat die e. ag ihr Gutachten vorgelegt. Wegen der Einzelheiten der gutachterlichen Äußerungen wird auf das Gutachten verwiesen. Die Kammer hat ferner Befundberichte der behandelnden Ärzte und des Dialysezentrums eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Klägerin zu 1) zum Dialyseaufwand und den Bemühungen der Wohnungssuche befragt. Wegen der Einzelheiten der gemachten Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten in Kopie übersandte Verwaltungsakte verwiesen, die der Kammer bei der Entscheidung vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.