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Urteil

S 37 AS 9515/19

SG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGBE:2022:0121.S37AS9515.19.00
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Leitsätze
1. Ein im Streit um die Höhe bewilligter Leistungen nach Klageerhebung ergehender Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, die den Zeitraum der Leistungsklage erfassen, wird nicht nach § 96 SGG in das Höhestreitverfahren einbezogen, wenn die Korrektur der Leistungshöhe nach § 44 SGB X streitig ist (Abgrenzung zu BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 55/19 R = SozR 4-4200 § 9 Nr 17). (Rn.29) 2. Auch bei Verbleib in einer wirksam kostengesenkten Wohnung kann der Bewohner die Übernahme der tatsächlichen Miet- und Heizkosten bei später eingetretener Umzugsunfähigkeit als konkret angemessenen Bedarf geltend machen. (Rn.36) 3. Zur Umzugsunfähigkeit bei Depression. (Rn.38) 4. Sind Angemessenheitswerte mangels Verfügbarkeitsprüfung unschlüssig, müssen die Leistungsträger neue Werte festlegen in Anpassung an eine Verfügbarkeitsanalyse mit Entscheidungen über die Exklusion bzw Inklusion von Transferleistungsempfängern aus dem Wohnungsmarkt und ggf ausgleichende Steuerungen im Wege der konkreten Angemessenheitsprüfung. (Rn.47) 5. Als bloß nachvollziehende Kontrollinstanz (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R = BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101) können die Sozialgerichte anhand einer letztlich willkürlichen Quote aus einem Gesamtbestand von Wohnungsangeboten keine schlüssigen Werte herleiten. (Rn.63)
Tenor
Der Bescheid vom 5.7.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.9.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.1.2019 verurteilt, die Miet- und Heizkosten im Zeitraum Februar 2019 bis Dezember 2019 in Höhe von monatlich 675,60 € und im Januar 2020 in Höhe von 733,90 € als Bedarf zu übernehmen und die sich daraus ergebenden Leistungen nachzuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte erstattet 1/3 der außergerichtlichen Kosten. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein im Streit um die Höhe bewilligter Leistungen nach Klageerhebung ergehender Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, die den Zeitraum der Leistungsklage erfassen, wird nicht nach § 96 SGG in das Höhestreitverfahren einbezogen, wenn die Korrektur der Leistungshöhe nach § 44 SGB X streitig ist (Abgrenzung zu BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 55/19 R = SozR 4-4200 § 9 Nr 17). (Rn.29) 2. Auch bei Verbleib in einer wirksam kostengesenkten Wohnung kann der Bewohner die Übernahme der tatsächlichen Miet- und Heizkosten bei später eingetretener Umzugsunfähigkeit als konkret angemessenen Bedarf geltend machen. (Rn.36) 3. Zur Umzugsunfähigkeit bei Depression. (Rn.38) 4. Sind Angemessenheitswerte mangels Verfügbarkeitsprüfung unschlüssig, müssen die Leistungsträger neue Werte festlegen in Anpassung an eine Verfügbarkeitsanalyse mit Entscheidungen über die Exklusion bzw Inklusion von Transferleistungsempfängern aus dem Wohnungsmarkt und ggf ausgleichende Steuerungen im Wege der konkreten Angemessenheitsprüfung. (Rn.47) 5. Als bloß nachvollziehende Kontrollinstanz (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R = BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101) können die Sozialgerichte anhand einer letztlich willkürlichen Quote aus einem Gesamtbestand von Wohnungsangeboten keine schlüssigen Werte herleiten. (Rn.63) Der Bescheid vom 5.7.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.9.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.1.2019 verurteilt, die Miet- und Heizkosten im Zeitraum Februar 2019 bis Dezember 2019 in Höhe von monatlich 675,60 € und im Januar 2020 in Höhe von 733,90 € als Bedarf zu übernehmen und die sich daraus ergebenden Leistungen nachzuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte erstattet 1/3 der außergerichtlichen Kosten. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Gegenstand der Klage ist neben dem unmittelbar angefochtenen Überprüfungsablehnungs-Bescheid vom 5.7.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.9.2019 der anfängliche Bewilligungsbescheid vom 14.1.2019 zum Leistungszeitraum Februar 2019 bis Januar 2020. Einer gesonderten Anfechtung oder Überprüfung der Änderungsbescheide vom 1.6.2019, 23.7.2019 und vom 12.12.2019 bedurfte es nicht. Der anfänglich festgesetzte KdUH-Bedarf war nicht konstitutiver Regelungsgegenstand der genannten Bescheide. Der mit Klage vom 4.5.2020 gesondert angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3.1.2020 ist nicht zum Gegenstand hiesiger Klage geworden. Zwar wird nach neuerer BSG-Rechtsprechung (Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 55/19 R) ein im Streit um die Höhe bewilligter Leistungen nach Klageerhebung ergehender Aufhebung- und Erstattungsbescheid, der den Zeitraum der Leistungsklage erfasst, nach § 96 SGG in das Höhestreitverfahren einbezogen; das gilt aber nicht für die hier vorliegende Konstellation einer Klage gegen die abgelehnte Korrektur einer bestandkräftig festgesetzten Leistung. Denn die Voraussetzungen für eine die Bestandskraft überwindende Korrektur hängt von speziellen, in § 40 SGB II und § 44 SGB X geregelten Voraussetzungen ab, die sich vom regulär angefochtenen Anspruch auf höhere Leistungen unterscheiden (vgl. dazu LSG NRW vom 11.3.2021 – L 19 AS 2043/19). Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Kläger haben Anspruch auf höhere Leistungen für das Wohnen, allerdings begrenzt auf die Werte nach § 12 WoGG + Sicherheitszuschlag. I. Ausgangspunkt der Prüfung, welche Leistungen den Klägern für das Wohnen und Heizen im Zeitraum Februar 2019 bis Januar 2020 zustehen, ist zunächst die Frage, ob die Kostensenkung nach Auszug des Ehemannes der Klägerin im Jahr 2016 die Absenkung der KdU-Bedarfe auf Angemessenheits-Werte für eine 2-Personen-BG rechtfertigte. Das ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Fall. Denn das Kostensenkungsverfahren hat nur eine informatorische Funktion. Eines förmlichen Verfahrens bedarf es nicht, insbesondere ist keine Aufforderung in Form eines Verwaltungsaktes zu verfügen (einhellige Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung, siehe z. B. BSG vom 29.12.2016 - B 4 AS 277/16 B). Maßgebend für eine wirksame Obliegenheit der Leistungsberechtigten, den Hilfebedarf für das Wohnen zu verringern, ist lediglich die eindeutig vermittelte Information des Leistungsträgers, dass die Kosten für die innegehabte Wohnung unangemessen sind und dass die Leistungsberechtigten subjektiv und objektiv imstande sind, eine kostengünstigere, zumutbare Wohnung anmieten zu können. Verweist der Leistungsträger auf fehlerhafte bzw. unschlüssige Richtwerte, ist das erst dann beachtlich, wenn die Betroffenen aus diesem Grund (Kausalität) daran gehindert waren, angemessenen Wohnraum zu finden. Zwar waren die vom Beklagten genannten Werten nach der AV-Wohnen unschlüssig (dazu später), dennoch wären die Kläger imstande gewesen, eine günstigere und nach Lage und Standard zumutbare Wohnung zu finden. Dabei ist auch zu bedenken, dass sie eine für 2 Personen offenkundig zu große Wohnung mit entsprechend hohen Nebenkosten nutzten, es sich also geradezu aufdrängte, den Raumbedarf der veränderten, familiären Situation anzupassen. Nicht in Frage steht, dass sich die Klägerin trotz bereits abgesenkter Kosten vor dem Auszug des Ehemanns auf später eingetretene, gesundheitliche Gründe, die einen Auszug unzumutbar machten, berufen kann. Soweit unter Berufung auf Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II erwogen wird, demjenigen, der es vorwerfbar unterlässt, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen, daran festzuhalten, die Mietdifferenz weiterhin aus anrechnungsfreiem Einkommen oder aus dem Regelbedarf zu finanzieren (so wohl SG Chemnitz, Urteil vom 7.11.2014 – S 26 AS 3770/13, juris), kann dem nicht gefolgt werden. Wird die Eigenfinanzierung ausgesetzt oder ist sie nicht mehr tragbar, gibt es keine Grundlage dafür, eine Teilfinanzierung der Miete aus dem Regelbedarf als Selbsthilfemaßnahme einzufordern. Kommt es zu Mietschulden und ist ein Umzug nur unter Gefährdung der Gesundheit möglich, müssen die Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II auf nicht absehbare Zeit übernommen werden, was eine Übernahme als Darlehen ausschlösse. Im Ergebnis konstruiert die Entscheidung des SG Chemnitz das dem SGB II sachfremde Konstrukt einer Verwirkung des Leistungsanspruchs (s. dazu auch LSG Sachsen vom 21.1.2021 – L 8 AS 398/20 B ER). Grundsätzlich ist das Vorbringen der Klägerin zur Umzugsunfähigkeit daher beachtlich. Aufgrund des Attestes vom 5.12.2019 steht für die Kammer daher außer Zweifel, dass die depressive Erkrankung, derentwegen sich die Klägerin im Juli 2016 in therapeutische Behandlung begeben hatte, eine Untervermietung ausschloss. Die damit verbundenen Einwirkungen einer fremden Person in den häuslichen Bereich unter Berücksichtigung der Wohnsituation einer Mutter mit damals 14 Jahre altem Sohn machten und machen diese Form der Kostensenkung unzumutbar. Ob bereits im Januar 2017, dem Monat vor Beginn der Kostensenkung, auch ein Wohnungswechsel, gemeinsam mit dem Sohn, unzumutbar gewesen wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Denn für den hier streitigen Zeitraum Februar 2019 bis Januar 2020 ist mit der ärztlichen Diagnose einer mittelschweren Depression nicht dargetan, dass auch mit einem Zeitfenster von zwei Jahren eine Umstellung auf die geänderte Lebenssituation unter der Bedingung eines erkennbaren, weiteren Leistungsbezugs, d, h. der Umzug in eine auf die Größe eines 2-Personen-Haushalts angepasste Wohnung, unzumutbar gewesen wäre. Mit dieser Wertung nimmt das erkennende Gericht – soweit depressive Erkrankungen als Härtegrund gegen die Wohnungskündigung vorgebracht werden - Bezug auf die umfängliche Rechtsprechung zu § 574 BGB. Danach besteht die Obliegenheit, sich durch eine Psychotherapie auf das Verlassen der gekündigten Wohnung vorzubereiten, um eine psychische Dekompensation im Fall des Bezugs einer anderen Wohnung wirksam abzuwenden. Die Klägerin befand sich in den Jahren 2016, 2017 in psychotherapeutischer Behandlung. Eine schwere, chronische Depression besteht nach Bescheinigung der behandelnden Ärztin nicht. Die Klägerin hätte sich konstruktiv mit der Aufforderung zur Kostensenkung in der weniger belastenden Form eines Wohnungswechsels auseinandersetzen können. Jedenfalls mit einem Zeitfenster von 2 Jahren hätte sie dann ohne Gefährdung ihres Gesundheitszustandes eine für zwei Personen zumutbare Wohnung beziehen können. Zur Überzeugung des Gerichts steht daher fest, dass unter dem Gesichtspunkt der konkreten Angemessenheit keine KdU-Bedarfe in Höhe der tatsächlichen Miete zuerkannt werden können. II. Folglich kommt es darauf an, ob die vom Beklagten im Bewilligungszeitraum Februar 2019 bis Januar 2020 zugrunde gelegten, abstrakten Richtwerte schlüssig sind, und falls nicht, ob vom Gericht schlüssige Werte entwickelt werden können. Zunächst ist nach gefestigter und vom erkennenden Gericht geteilter BSG-Rechtsprechung als zentrale Richtgröße für die Bestimmung des KdUH-Bedarfs die Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die die Wohnung nutzen, festzulegen. Das ist hier relevant, weil der Kläger mit der seit November 2019 erzielten Ausbildungsvergütung + Kindergeld seinen SGB II-Bedarf mit den anteiligen, abgesenkten KdUH-Werten decken konnte und nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II damit nicht mehr zur BG gehörte. Dennoch ändert sich damit nicht der Maßstab für die Angemessenheitsprüfung der von der Klägerin gebildeten 1-Personen-BG. Denn unter Ansatz der tatsächlichen, anteiligen Miete konnte der Kläger seinen Hilfebedarf nicht allein mit der Ausbildungsvergütung und dem Kindergeld decken (s. dazu BSG vom 25.4.2018 – B 14 AS 14/17 R). Normativ bleiben daher trotz Haushaltszugehörigkeit des Sohnes der Klägerin die Richtwerte für eine 2-Personen-BG maßgebend. Ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, mit Beginn der Ausbildung des Sohnes darüber zu beraten, dass dessen Bedarf mit Ansatz der tatsächlichen, anteiligen Miete gedeckt werden kann, wenn Wohngeld beantragt wird, mit der Folge, dass dann für die Mietkostenübernahme der Klägerin der abstrakte Richtwert für eine 1-Personen-BG gegolten hätte (näher dazu Geiger, ZFSH/SGB 2019, S. 179 ff), kann offenbleiben. Der tatsächlich fehlende Bezug von Wohngeld kann im Fall der Annahme einer unzureichenden Beratung nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. III. Die vom Beklagten für den gesamten Bewilligungszeitraum somit korrekt zugrunde gelegten BG-Bezugswerte sind aber hinsichtlich der herangezogenen Wertgrößen fehlerhaft bzw. unschlüssig. Angemessenes Wohnen und Heizen gehört zum Kernbereich des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums. Die Festlegung angemessener Werte fordert daher ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren, mit den Worten des BSG: ein „schlüssiges Konzept“ (statt vieler BSG vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R). Wesentlicher Bestandteil eines schlüssigen Konzepts ist seit jeher, dass die abstrakt angemessene Referenzmiete so gewählt werden muss, dass es den Leistungsberechtigten möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "einfache Wohnung in einfacher Lage“ anmieten zu können (statt vieler BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, juris, Rn. 19). Dabei ist auf eine nennenswerte Zahl freier Wohnungen abzustellen, die zudem nicht auf einzelne Gebiete oder Straßenzüge begrenzt sein dürfen (§ 22a Abs. 3 Nr. 4 SGB II; so schon vorher zu § 22 SGB II BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R; vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R). Der Nachweis einer ausreichenden Verfügbarkeit von Wohnraum zu dem im Kostensenkungsverfahren vorgegebene Richtwert ist daher nicht mit einer bestimmten Anzahl auf dem relevanten Wohnungsmarkt überhaupt angebotener Wohnungen erbracht, wenn nicht beurteilt werden kann, wie sich diese Wohnungsangebote im Gebiet, auf das der Leistungsberechtigte für einen Umzug verwiesen werden kann, verteilen. So wurde im Gutachten des BayLSG zu München ausdrücklich nach der geographischen Verteilung der preisrelevanten Wohnungen auf die Stadtbezirke gefragt (Urteil vom 11.7.2012 – L 16 AS 127/10). Das BSG hat dieses Urteil bestätigt und zur Verteilung der Wohnungen angemerkt, dass bei hinreichend nachgewiesenem Wohnraum in 18 von 26 Stadtbezirken die Anforderung in § 22a Abs. 3 Nr. 4 SGB II erfüllt werde (Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R). Die BSG-Urteile vom 3.9.2020 – B 14 AS 37/19 R und vom 17.9.2020 - B 14 AS 17.9.2020 haben keine Kopernikanische Wende der Berliner Urteile aus dem Jahr 2010 gebracht, sondern allenfalls klargestellt, dass es nicht Aufgabe der Leistungsberechtigten ist, das vermutete Vorhandensein einer nennenswerten Zahl freier Wohnungen zum abstrakten Richtwert über vergebliche Suchbemühungen zu falsifizieren. Dies kann auch nicht gelingen: Eine noch so hohe Zahl nachgewiesener, aber ohne Erfolg gebliebener Wohnungsgesuche sagt nichts darüber aus, ob die Betreffenden an einem erdrückenden Nachfrageüberhang (abstraktes Angemessenheitskriterium) oder aus sonstigen Gründen (konkrete Angemessenheitskriterien) gescheitert sind. Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes (nur in sich schlüssiges) Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte - obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 31.1.2018 – L 32 AS 1223/15) und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete. Die im Nachgang der BSG-Urteile von September 2020 unternommenen Versuche der Jobcenter, die in den vergangenen Jahren jeweils herangezogenen AV-Werten über Erhebungen zu Leerstandsquoten und der Zahlen der zur Kostensenkung aufgeforderten Bedarfsgemeinschaften nachträglich zu legitimieren, verfehlen die Anforderungen an eine belastbare Verfügbarkeitsprüfung (insoweit zutreffend Schifferdecker, info also 2021, S. 247 f). Zu weitergehenden Ermittlungen sind die Jobcenter nicht bereit. Damit sind zunächst die Gerichte berufen, die angefochtenen Angemessenheitswerte einer Verfügbarkeitsprüfung zu unterziehen. Die dazu von einigen Kammern des SG Berlin in Auftrag gegebenen Gutachten zur Anzahl der auf dem gesamten Berliner Wohnungsmarkt, d. h. ohne Differenzierung nach Bezirken, in bestimmten Zeiträumen angebotenen Wohnungen zeigen eindrucksvoll, dass nur eine geringe Zahl von Wohnungen zu den AV-Werten angeboten wurden (s. auch dazu Schifferdecker, info also 2021, S. 248), wobei die Gutachten mangels dahingehender Fragestellung keine Aussagen zur Lage und zum Zustand der Wohnungen im Preissegment der AV-Werte machen. Dass Wohnungssuchende durch Preisverhandlungen eine geringere Miete vereinbaren konnten, kann angesichts der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt ausgeschlossen werden. Trotz eingeschränkter Aussagekraft der Gutachten ist jedenfalls belegt, dass die vom Beklagten vorgegebenen Richtwerte aus gewichteten Mietspiegeldaten nur ein schmales Wohnungsmarktsegment abbilden. Dieser Befund allein führt indes nur dann zur Unschlüssigkeit der AV-Werte, wenn zugleich bestimmt wird, welchen Umfang Wohnungen zu den AV-Werten am Gesamtbestand der in einem bestimmten Zeitraum angebotenen Wohnungen zumindest haben müssen, um sicherzustellen, dass zur Kostensenkung aufgeforderte Leistungsbezieher auch tatsächlich entsprechende Wohnungen finden können und wenn sichergestellt ist, dass die zum AV-Wert angebotenen Wohnungen weder in prekärem Ausstattungszustand sind noch sich auf wenige, prekäre Wohngebiete konzentrieren. Normative Vorgaben zu abstrakten Verfügbarkeitsquoten sind ohne weitergehende Ermittlungen zur Wohnungsmarktsituation ohne Substanz, erst Recht können sie keine Angemessenheitswerte abbilden; genau genommen haben sie nur die Funktion, die heuristische Kappungsgrenze des § 12 WoGG + Sicherheitszuschlag zu unterbieten. Weder eine Verfügbarkeitsquote von 20% (so S 179 AS 1083/19), noch von 33% (so S 155 AS 14941/16) gibt auf der Grundlage der von den ermittelnden Richtern in Auftrag gegebenen Gutachten Aufschluss darüber, wo diese Wohnungen überwiegend liegen und in welchem Zustand sie sind; vor allem ist zu beanstanden, dass die Quoten willkürlich bleiben, wenn Ermittlungen zur Angebots- und Nachfragesituation fehlen, die aufwändige Marktanalysen über längere Zeiträume hinweg erfordern. Soweit argumentiert wird, die Nachfragekonkurrenz können nicht genau bestimmt werden, so dass mit gegriffenen Verfügbarkeitsquoten gearbeitet werden müsse (so Schifferdecker, info also 2021, S. 245 ff), ist dem zu widersprechen. In einer im Auftrag des BMAS erstellten Studie (BMAS, Forschungsbericht 478: „Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ werden Angebotsmieten-Konzepte mit den nötigen methodischen Standards zur repräsentativen Abbildung des Wohnungsmarktes vorgestellt. Sie haben Eingang in die Urteile zu Dresden (BSG vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R) und München I (BSG vom 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R) gefunden und erklären anhand der erhobenen Daten, warum z. B. in München ein Wert von 20% der erfassten Wohnungen hinreichend repräsentativ war (weil der erfasste Wohnungsbestand auch Daten zu Wohnungen mit mittleren, gehobenen und luxuriösen Standard enthielt). Auch der „Methodenbericht zur Ermittlung von Richtwerten für angemessene Kosten der Unterkunft nach SGB II und SGB XII in der Landeshauptstadt Dresden 2017 und 2018“, abrufbar im Internet, gibt Aufschluss, wie eine Untersuchung zur Verfügbarkeit valide Ergebnisse liefert. Doch selbst wenn ein Gutachten verlässlich aufzeigt, dass die vom SGB II-Träger verwendeten Richtwerte einen unzureichenden Anteil verfügbarer Wohnungen abbilden, lässt sich allein mit einer Erhöhung der angefochtenen Richtwerte um einen Wert X keine Schlüssigkeit herstellen. Zuvörderst sind dann die Träger bzw. die Kommunen gefordert, auf die gutachtlich ermittelte Nachfrage/Angebotssituation zu reagieren. Ein angespannter, „teurer“ Wohnungsmarkt fordert normative, zunächst der Kommune vorbehaltene Setzungen über die Exklusion bzw. Inklusion von Transferleistungsempfängern auf dem Wohnungsmarkt und ggf. über ausgleichende Steuerungen im Wege der konkreten Angemessenheitsprüfung. Auf etwaige preistreibende Wirkungen (§ 22a Abs. 3 Nr. 1 SGB II) zu achten, ist genuin Aufgabe der Kommune, die ggf. mit marktsteuernden Maßnahmen reagieren kann. In individuellen Streitverfahren vor dem Sozialgericht sind dahingehende Erwägungen verfehlt und bleiben ohne fundierte Untersuchung spekulativ. Wenn das BSG die gerichtliche Überprüfung dessen, was angemessen ist, daher überzeugend als nachvollziehende Kontrolle versteht (Urteil vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R) und in den Urteilen aus September 2020 am Postulat festhält, dass die Gerichte zwar zur Herstellung der Spruchreife verpflichtet, aber nicht befugt sind, ihrerseits ein schlüssiges Konzept – ggf. mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen, formuliert es mit der Zurückverweisung an das Landessozialgericht Berlin, um schlüssige Werte zu ermitteln, eine letztlich unlösbare Aufgabe. Denn selbst wenn ein methodisch valides Gutachten ergibt, dass beispielsweise im Jahr 2017 der AV-Wert für eine 1-Personen-BG einer Quote von 19% aller Wohnungsangebote entspricht, ist die Festlegung, ob dies genügt, eine rein normative Setzung, die, wie ausgeführt, zunächst der Kommune vorbehalten ist. Erst im Gesamtgefüge weiterer Setzungen in Anpassung an eine Verfügbarkeitsanalyse kann dann ein Sozialgericht entscheiden, ob die Angemessenheitswerte den konkretisierenden Regelungen in § 22a – 22c SGB II (dazu BVerfG vom 10.10.2017 – 1 BvR 617/14 und BSG vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R) hinreichend Rechnung tragen. Das erkennende Gericht hat nach alldem davon abgesehen, ein den Vorgaben im BMAS, Forschungsbericht 478 genügendes Gutachten einzuholen. Der Beklagte ist zu keinen weiteren Ermittlungen bereit. IV. Unter den genannten Umständen ist mithin von einem Erkenntnisausfall auszugehen, der das Gericht berechtigt, auf die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzugreifen bzw. den Beklagten verpflichtet, die tatsächlichen Bruttokalt-Mietkosten bis zum Tabellenwert nach § 12 WoGG + 10% Sicherheitszuschlag + Heizkostenabschlag zu übernehmen. Die Tabelle weist für Berlin die Mietstufe IV aus (zur Festlegung der Mietstufe s. BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R). Dies ergibt für 2 Personen für das Jahr 2019 einen Ersatz-Angemessenheitswert für Kaltmiete plus Betriebskosten von 526 € + 52,60 € = 578,60 €, zuzüglich 97 € Heizkosten. Für das Jahr 2020 liegt der Tabellenwert bei 579 €. Auch ihm ist ein Sicherheitszuschlag von 10% hinzuzufügen (Hess. LSG vom 11.3.2020 – L 6 AS 605/19 B ER). Für Januar sind daher Mietkosten von 636,90 € + 97 € = 733,90 € zu übernehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung wird zugelassen, da der Rechtsstreit wegen der Grundsatzfrage zur Schlüssigkeit der AV-Werte eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Streitig ist die Höhe der Unterkunfts- und Heizkosten im Zeitraum Februar 2019 bis Januar 2020. Nach Auszug des Ehemanns der 1960 geborenen Klägerin aus der 1997 bezogenen 3-Raum Wohnung mit einer Wohnfläche von 112,68 qm im Jahr 2016 war die aus noch 2 Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft (BG) von Klägerin mit 2002 geborenen Sohn - Kläger im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen mit Schreiben vom 20.7.2016 aufgefordert worden, die seinerzeit mit 641,34 € als unangemessen erachteten Kosten bis zum 31.1.2017 durch Untervermietung oder Umzug auf ein angemessenes Maß (bruttokalt bis zu 481,14 €) zu senken. Zugleich waren die Heizkosten für die Fernwärme-Gasheizung mit einem Abschlag von 97 € monatlich als unangemessen, orientiert an den Werten des Heizspiegels der co2-GmbH (82,80 €), beanstandet worden. Trotz Absenkung der Miet- und Heizkosten auf die vom Beklagten als angemessenen erachteten Werte ab Februar 2017 blieben die Kläger in der Wohnung und wurden die Mietkosten auch nicht durch Untervermietung gesenkt. Im Bewilligungsabschnitt Februar 2018 bis Januar 2019 hatte der Beklagte in Fortschreibung der Angemessenheitswerte unter Berücksichtigung eines 10%-Zuschlags für Alleinerziehung eine Bruttokaltmiete von 540,54 € als Unterkunftsbedarf anerkannt und auch die Abschläge von 97 € übernommen. Die tatsächliche Bruttokaltmiete lag bei 673,65 €. Als anzurechnendes Einkommen war eine Erwerbsminderungsrente der Klägerin mit Beginn des Versicherungsfalls Februar 2017 und befristet auf den 30.8.2020, berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 14.1.2019 setzte der Beklagte die Unterkunft- und Heizkostenbedarfe im Folge-Bewilligungszeitraum Februar 2019 bis Januar 2020 auf 540,54 € + 102,50 € fest bei einer tatsächlichen Kostenlast von unverändert 673,65 € + 97 €. Am 1.9.2019 begann der Kläger eine Berufsausbildung mit einer Ausbildungsvergütung von 830 € brutto im ersten Lehrjahr. Nach Anpassung der Leistungen auf das ab Juli 2019 auf 204 € erhöhte Kindergeld und die ab Januar 2020 geltenden Regelbedarfssätze (Bescheid vom 1.6.2019) sowie auf die ab August 2019 auf 537,50 € dynamisierte Erwerbsminderungsrente der Klägerin (Bescheid vom 23.7.2019), rechnete der Beklagte den Bezug der Ausbildungsvergütung ab Dezember 2019 auf den Bedarf des Klägers an, woraus sich zusammen mit dem Kindergeld von 204 €, gemessen am zuerkannten KdUH-Bedarf, kein Leistungsanspruch mehr ergab (Bescheid vom 12.12.2019). Mit der anteiligen tatsächlichen Miete stünde dem Kläger weiterhin ein ergänzender Leistungsanspruch zu. Für die Monate September bis November 2019 bestand trotz Ausbildungsvergütung noch ein geringfügiger Leistungsanspruch. Eine mit Bescheid vom 3.1.2020 zurückgeforderte Überzahlung, resultierend aus einer Rentennachzahlung, ist nach erfolgloser Anfechtung Gegenstand einer noch anhängigen Klage zum Az. S 154 AS 3226/20. Mit der Begründung, eine Senkung der Mietkosten sei der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, ist der im Bewilligungszeitraum Februar 2019 bis Januar 2020 anerkannten KdUH-Bedarf mit Überprüfungsantrag vom 11.4.2019 angegriffen worden. Den gegen die Ablehnung einer Neubestimmung der KdUH-Bedarfe erhobenen Widerspruch zum Bescheid vom 5.7.2019 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.9.2019 als unbegründet zurück. Am 14. Oktober 2019 haben die Kläger beim Sozialgericht Berlin Klage auf Übernahme der tatsächlichen, hilfsweise höheren Mietkosten, erhoben. Sie machen geltend, die tatsächlichen Mietkosten seien konkret angemessen. Die Klägerin habe wegen ihrer dauerhaften Erkrankung weder umziehen noch eine Untervermietung realisieren können. Dies habe die behandelnde Ärztin bestätigt. Trotz durchgeführter Therapien habe sich die depressive Grunderkrankung nicht verbessert. Die im Rahmen des SGB V finanzierbaren Behandlungen seien ausgeschöpft. Zumindest müsse unter Berücksichtigung aktueller BSG-Rechtsprechung eine Korrektur der unschlüssigen Werte nach der AV-Wohnen erfolgen. Die Bevollmächtigte der Kläger beantragt, den Bescheid vom 5.7.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.9.2019 aufzuheben; den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14.1.2019 zu verurteilen, die tatsächlichen Miet- und Heizkosten von 770,65 € im Zeitraum Februar 2019 bis Januar 2020 als konkret angemessenen Bedarf anzuerkennen und die sich daraus ergebenden Leistungen nachzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet ein, die Kläger seien schon vor Auszug des Ehemannes der Klägerin einer Aufforderung zur Kostensenkung nicht nachgekommen. Erst recht habe sich die Obliegenheit zur Kostensenkung nach dem Auszug gestellt und sei erneut ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt worden. Dass die Erkrankung der Klägerin sowohl einen Umzug als auch eine Untervermietung seit Jahren ausschließe, sei mit den eingereichten Attesten nicht nachgewiesen worden und nach Art und Schwere der Grunderkrankung auch nicht nachvollziehbar. Zu den BSG-Urteilen vom 3.9.2020 – B 14 AS 37/19 R und vom 17.9.2020 - B 14 AS 17.9.2020 vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die AV-Richtwerte einer Verfügbarkeitsprüfung standhalten und im Ergebnis schlüssig seien. Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, insbesondere die ärztlichen Bescheinigungen vom 28.1.2017 und vom 5.12.2019, die beigezogene Akte zum Verfahren S 154 AS 3226/20 sowie die Leistungsakten verwiesen.