Urteil
S 208 KR 4018/15
SG Berlin 208. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGBE:2016:0927.S208KR4018.15.0A
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Leitsätze
1. Die Genehmigungsfiktion eines Leistungsantrags nach § 13 Abs. 3a SGB 5 tritt dann nicht ein, wenn die Krankenkasse innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist dem Versicherten unter Darlegung der hinreichenden Gründe schriftlich mitteilt, dass sie die Frist nicht einhalten kann.(Rn.22)
2. Die Mitteilung der Krankenkasse muss die taggenaue Mitteilung enthalten, welche zeitliche Verzögerung zu erwarten ist (BSG Urteil vom 8. 3. 2016, B 1 KR 25/15 R).(Rn.26)
3. Als Folge der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB 5 besteht nicht lediglich ein Anspruch auf Kostenerstattung im Fall der Selbstbeschaffung, sondern auch ein Naturalleistungsanspruch. Der Versicherte kann dann den Eintritt der Genehmigungsfiktion zum Anlass nehmen, entweder von der Krankenkasse die Leistung zu verlangen oder sich gemäß § 13 Abs. 3a S. 7 SGB 5 die Leistung selbst zu beschaffen.(Rn.32)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2015 verurteilt, der Klägerin eine Magenbypassoperation als Sachleistung zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Genehmigungsfiktion eines Leistungsantrags nach § 13 Abs. 3a SGB 5 tritt dann nicht ein, wenn die Krankenkasse innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist dem Versicherten unter Darlegung der hinreichenden Gründe schriftlich mitteilt, dass sie die Frist nicht einhalten kann.(Rn.22) 2. Die Mitteilung der Krankenkasse muss die taggenaue Mitteilung enthalten, welche zeitliche Verzögerung zu erwarten ist (BSG Urteil vom 8. 3. 2016, B 1 KR 25/15 R).(Rn.26) 3. Als Folge der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB 5 besteht nicht lediglich ein Anspruch auf Kostenerstattung im Fall der Selbstbeschaffung, sondern auch ein Naturalleistungsanspruch. Der Versicherte kann dann den Eintritt der Genehmigungsfiktion zum Anlass nehmen, entweder von der Krankenkasse die Leistung zu verlangen oder sich gemäß § 13 Abs. 3a S. 7 SGB 5 die Leistung selbst zu beschaffen.(Rn.32) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2015 verurteilt, der Klägerin eine Magenbypassoperation als Sachleistung zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Die Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat entgegen dem Bescheid einen Anspruch auf Kostenübernahme für die beantragte Magenbypass-Operation. Denn diese beantragte Leistung galt bereits vor Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides gemäß § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V als genehmigt. Nach § 13 Abs. 3a SGB V hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden (Satz 1). Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten (Satz 2). Der MDK nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung (Satz 3). Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung (Satz 4). Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit (Satz 5). Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (Satz 6). Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (Satz 7). Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden (Satz 8). Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen (Satz 9). Die Beklagte hat die nach § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V einschlägige Entscheidungsfrist nicht eingehalten. Es galt die Frist von drei Wochen, da die Beklagte zu dem Versorgungsantrag der Klägerin keine gutachtliche Stellungnahme des MDK einholte. Die Frist begann am auf den Antragseingang folgenden Tag und endete mit dem Ablaufe des Tages der letzten Woche, der nach seiner Benennung dem Tag des Antragseingangs entspricht (vgl. § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Antrag der Klägerin ging am 21.05.2015, einem Donnerstag, bei der Beklagten ein. Die Dreiwochenfrist endete mit Ablauf des 11.06.2015 (Donnerstag). Die Entscheidung der Beklagten über den Antrag der Klägerin erfolgte aber erst mit Bescheid vom 23.06.2015 und damit nach Fristablauf. Die Frist verlängerte sich nicht allein durch die Anforderung der Unterlagen. Eine Regelung, die § 32 Abs. 1a Satz 4 SGB V entspricht („Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen.“) hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3a SGB V nicht aufgenommen. Aus Verzögerungen, die durch die Einholung ergänzender Informationen erwachsen, sollen dem Willen des Gesetzgebers zufolge keine unmittelbaren Konsequenzen erwachsen. Vielmehr ist im Gesetz ausdrücklich eine Mitteilung der Krankenkasse hinsichtlich der Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist vorgesehen. Eine den Eintritt der Genehmigungsfiktion verhindernde schriftliche Mitteilung nach § 13 Abs. 3a Satz 5 SGB V erfolgte nicht. Eine solche Mitteilung ist insbesondere nicht in dem Schreiben der Beklagten vom 21.05.2016 enthalten. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die angeforderten Unterlagen als notwendig für eine Empfehlung des MDK erachtet werden. Das Schreiben kann schon deswegen nicht als Mitteilung eines hinreichenden Grundes für die Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist angesehen werden, da weder bei Erstellung des Schreibens noch bei deren Zugang bei der Klägerin absehbar war, ob die Frist eingehalten werden konnte und die Klägerin die Unterlagen noch innerhalb der Entscheidungsfrist vorlegen würde (vgl. auch SG Nürnberg, Urteil vom 30.04.2015 – S 7 KR 496/14). In dem Schreiben lässt die Beklagte die Klägerin nicht einmal wissen, dass es eine Entscheidungsfrist gibt, geschweige denn, ob die Dreiwochenfrist oder die Fünfwochenfrist gilt. Es wird dementsprechend nicht erkennbar gemacht, dass eine gesetzliche Frist nicht eingehalten werden kann. Die Mitteilung müsste im Übrigen die taggenaue Mitteilung enthalten, welche zeitliche Verzögerung zu erwarten ist (BSG, Urteil vom 08.03.2016 – B 1 KR 25/15 R, Rn. 20). Dies war erst recht nicht der Fall. Es ist Sache der Beklagten, die Anforderungsfrist so zu wählen, dass die Dreiwochenfrist eingehalten werden kann – nötigenfalls durch eine Entscheidung nach § 66 SGB I – bzw. rechtzeitig eine Mitteilung erfolgen kann, dass die Einhaltung nicht möglich ist. Es liegt auch kein Fall vor, in dem die Klägerin den Ablauf der Entscheidungsfrist durch bewusstes Verzögern der Unterlagenübersendung herbeigeführt hat (vgl. dazu SG Nürnberg, Endurteil vom 30.04.2015 – S 7 KR 496/14). Vielmehr lag bereits das von der Beklagten gesetzte Ende der Frist zur Unterlageneinreichung nach der gesetzlichen Frist. Der Antrag auf Versorgung mit einer Magenbypass-Operation ist hinreichend bestimmt und fiktionsfähig. Die Fiktion kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt ist (BSG,a.a.O., Rn. 23). Die Genehmigungsfiktion erfasst entgegen einer zum Teil vertretenen Ansicht nicht lediglich Leistungen, die dem Qualitätsgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) und dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V) entsprechen. Damit würde der vom Gesetzgeber bewusst gewählte Sanktionscharakter der Vorschrift leerlaufen (vgl. Schifferdecker, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 90. Ergänzungslieferung Juni 2016, § 13 SGB V Rn. 138). Soweit § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V eine „erforderliche Leistung“ voraussetzt, bedeutet dies, dass der Antrag eine Leistung betrifft, die der Versicherte für erforderlich halten durfte und die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegt. Diese Einschränkung gilt nach dem Regelungszusammenhang auch im Rahmen des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V (BSG, a.a.O., Rn. 25 f.; Schifferdecker, a.a.O., § 13 SGB V Rn. 139). Eine Magenbypass-Operation unterfällt dem Leistungskatalog der GKV. Angesichts der ärztlichen Verordnung sowie der Stellungnahmen der Allgemeinmedizinerin Dr. R., die eine „Schwerpunktpraxis für Übergewichtige“ betreibt, des Chirurgen Prof. Dr. L. sowie der Psychotherapeutin Dr. S. durfte die Klägerin die Leistung auch für geeignet und erforderlich halten. Ein Fall des § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) liegt nicht vor (zum Begriff BSG, a.a.O., Rn. 16 ff.). Gemäß § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V gilt die beantragte Leistung seit dem 12.06.2015 als genehmigt. Die Genehmigungsfiktion begründet zugunsten des Leistungsberechtigten einen Naturalleistungsanspruch. Dieser Naturalleistungsanspruch kraft Genehmigungsfiktion ermöglicht auch mittellosen Versicherten, die nicht in der Lage, sich die begehrte Leistung selbst zu beschaffen, ihren Anspruch zu realisieren (BSG, a.a.O., Rn. 25). Es besteht nicht lediglich ein Anspruch auf Kostenerstattung im Falle der Selbstbeschaffung (a.A. etwa von Koppenfels-Spies, NZS 2016, 601; Bayerisches LSG, Urteil vom 07.09.2016 – L 20 KR 597/15). Es wird auf die Ausführungen der 8. Kammer des Sozialgericht Dortmund in ihrem Urteil vom 22.01.2016 zum Aktenzeichen S 8 KR 435/14 verwiesen: „Dies ergibt sich zunächst aus einer grammatikalischen Auslegung der Norm. Nach dem klaren Wortlaut gewährt § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V mittels einer Genehmigungsfiktion einen Sachleistungsanspruch, wohingegen § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V einen Kostenerstattungsanspruch für eine erforderliche Leistung zum Gegenstand hat. Der Wortlaut des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V knüpft die Genehmigungsfiktion ausschließlich daran, dass innerhalb der Frist keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes für die verzögerte Bearbeitung erfolgt. (…) Für diese Auslegung spricht auch die Legaldefinition, die der Gesetzgeber in § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz getroffen hat. Danach gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Auch hier unterstellt das Gesetz, dass von der Behörde ein bestimmter Verwaltungsakt erlassen worden wäre („fiktiver Verwaltungsakt“). Der Versicherte kann den Eintritt der Genehmigungsfiktion dann zum Anlass nehmen, entweder von der Krankenkasse die Leistung zu verlangen oder sich gemäß § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V die Leistung selbst zu beschaffen (vgl. SG Nürnberg, Urteil vom 30.04.2015 - S 7 KR 496/14 -, juris). Diese grammatikalische Auslegung wird durch eine systematische, historische und teleologische Auslegung bestätigt: Zwar hatte der Gesetzgeber zunächst lediglich einen Kostenerstattungsanspruch für erforderliche Leistungen vorgesehen, wie es sich aus dem Entwurf des Patientenrechtegesetz ergibt (BT-Drucks. 312/12, S. 46, siehe auch BT-Drucks. 17/10488, S. 32). Nachdem durch den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestags im November 2012 mit dem Satz 6 eine Genehmigungsfiktion der Leistung bei Nichteinhaltung der Fristen neben der in Satz 7 geregelten Kostenerstattung aufgenommen worden war (BT-Drucks. 17/11710, S. 30), um es dem Versicherten zu erleichtern, sich die ihm zustehende Leistung zeitnah zu beschaffen, wurden Satz 6 und Satz 7 - ohne weitere, den klaren Wortlaut einschränkende Erläuterungen - in der Gesetzesänderung aufgenommen. Beide Sätze stehen ihrem Wortlaut nach gleichberechtigt nebeneinander. Wäre der Geltungsbereich des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V lediglich auf einen Kostenerstattungsanspruch beschränkt, käme der Norm kein eigener Regelungsgehalt zu. Zudem schlösse eine solche Auslegung mittellose Versicherte, die nach Ablauf der Frist nicht in der Lage sind, sich die begehrte Leistung selbst zu beschaffen, entgegen des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz praktisch aus dem Schutzbereich des § 13 Abs. 3a SGB V aus (LSG NRW, Beschluss vom 23.05.2014 - L 5 KR 222/14 B ER m.w.N.). Nur auf diese Weise kann der Wunsch des Gesetzgebers, generalpräventiv die Zügigkeit des Verwaltungsverfahrens zu verbessern, umgesetzt werden.“ Für diese Auslegung spricht schließlich der Sanktionscharakter der Norm (vgl. BSG, a.a.O:, Rn. 25 mit Verweis auf BT-Drucks 17/10488 S. 32). Ferner enthält § 32 Abs. 1a Satz 3 SGB V eine ähnliche Regelung („Ist in der Richtlinie [des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Heilmittelversorgung] ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge [von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf] innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt.“). Insoweit heißt es in der Entwurfsbegründung der Bundesregierung bezüglich eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VSt, BT-Drucks. 17/6906, S. 54): „Die Genehmigungsfiktion im Falle einer nicht fristgerechten Antragsbearbeitung stellt sicher, dass nach Ablauf der Bescheidungsfrist auch tatsächlich eine Entscheidung vorliegt.“ Dass die Entscheidung nur eine Kostenerstattung bei Selbstbeschaffung ermöglichen soll, ist weder hier noch im Rahmen des § 13 Abs. 3a SGB V erkennbar. Bei Vorliegen einer Genehmigung kann das Genehmigte, d.h. die Sachleistung, beansprucht werden. Die Ablehnung der Versorgung durch Bescheid vom 23.06.2015 beinhaltet weder eine Rücknahme bzw. Aufhebung noch einen Widerruf der bereits fiktiv erfolgten Genehmigung. Eine konkludente Aufhebung einer fingierten Genehmigung setzt jedenfalls voraus, dass sich die Behörde erkennbar des Eintritts der Genehmigungsfiktion bewusst ist und den hierdurch begründeten Rechtszustand ändern will (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 42a Rn. 60). Die Ablehnung der Leistung mit Schreiben vom 23.06.2015 lässt ein solches Bewusstsein und einen entsprechenden Regelungswillen der Beklagten nicht erkennen (vgl. auch BSG, a.a.O., Rn. 32). Überdies sind die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 44 bis 48 SGB X nicht erfüllt sind. Weder war die fiktive Genehmigung der Leistung rechtswidrig, noch war die Beklagte berechtigt, die rechtmäßige fiktive Genehmigung zu widerrufen, noch ist in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die zum Zeitpunkt der fiktiven Genehmigung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten, die die Aufhebung der Genehmigung gerechtfertigt hätte. Die Rechtmäßigkeit beurteilt sich nach der Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3a SGB V, nicht nach den Voraussetzungen des geltend gemachten Naturalleistungsanspruchs. Die spätere Mitteilung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten lässt die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion unberührt (BSG, a.a.O., Rn. 32). Dem BSG zufolge (a.a.O., Rn. 31) wird eine Genehmigung gegenstandslos, wenn Bestand oder Rechtswirkungen einer Genehmigung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer bestimmten Situation gebunden sind und diese Situation nicht mehr besteht. Geänderte Umstände, die die Genehmigung entfallen ließen, sind jedoch nicht ersichtlich. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG. Die Parteien streiten über die Versorgung mit einer Magenbypass-Operation. Die 1991 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Am 21.05.2015 ging bei der Beklagten ein Antrag der Klägerin auf eine Magenbypass-Operation ein. Eine ärztliche Verordnung von Krankenhausbehandlung der Allgemeinmedizinerin Dr. R. ärztliche Bescheinigungen und weitere Unterlagen waren beigefügt. Bei einer Größe von 1,63 m betrug das Körpergewicht der Klägerin zu dieser Zeit 115 kg. Die Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 21.05.2015, dass sie zur Beurteilung, ob der geplante Eingriff aus Krankheitsgründen notwendig sei, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e.V. (MDK) um eine sozialmedizinische Stellungnahme bitten werde. Aufgrund der eingereichten Unterlagen könne der MDK jedoch keine Empfehlung abgeben. Damit der MDK den Antrag prüfen könne, würden ein detailliertes Bewegungsprotokoll oder eine Bescheinigung des Sportvereines oder Fitnessstudios über die leitliniengerechte Bewegungstherapie sowie der Gewichtsverlauf für den Zeitraum der durchgeführten multimodalen Therapie benötigt. Die Beklagte bat um Unterstützung, damit sie den Antrag zeitnah abschließend bearbeiten könne. Um Einreichung bis zum 18.06.2015 wurde gebeten. Das Schreiben enthielt ferner den Hinweis auf die Möglichkeit einer Leistungsversagung nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Am 21.06.2015 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Klägerin vom 18.06.2015 ein, in dem sie u.a. erklärte, dass die Forderungen der Beklagten für sie einen Eingriff in die Privatsphäre darstellten. Ein Gewichtsprotokoll und eine Schweigepflichtsentbindungserklärung waren beigefügt. Mit Bescheid vom 23.06.2015 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für eine Magenbypass-Operation ab. Einen Nachweis bis Februar 2015 über die Teilnahme am Programm des Fitnessstudios habe die Klägerin nicht vorgelegt. Daher könne von der erforderlichen Ausschöpfung der konservativen Maßnahmen nicht ausgegangen werden. Nach dem Widerspruch der Klägerin beauftragte die Beklagte den MDK mit der Erstellung eines Gutachtens. In seinem Gutachten vom 05.08.2015 gelangte der MDK nach einer körperlichen Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis, dass die Kostenübernahme für einen bariatrisch-chirurgischen Eingriff nicht befürwortet werden könne. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2015 als unbegründet zurück. Der Nachweis der Ausschöpfung sämtlicher konservativer Therapie- und Behandlungsmethoden sei nicht erbracht worden. Ein Nachweis über eine durchgeführte Bewegungstherapie für den Zeitraum der multimodalen Therapie sei nicht vorgelegt worden. Dem MDK zufolge bestünden zudem Zweifel hinsichtlich der notwendigen psychischen Stabilität sowie postoperativen Belastbarkeit und Compliance der Klägerin. Mit der am 21.11.2015 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass der Antrag auf Versorgung mit einer bariatrischen Operation nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V als genehmigt gelte. Mit Eintritt der Genehmigungsfiktion bestehe ein Anspruch auf Sachleistung. Die Krankenkasse sei mit allen Einwendungen, insbesondere mit der Einwendung fehlender medizinischer Notwendigkeit, ausgeschlossen. Die Beklagte habe erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 13 Abs. 3a Satz 1, 1. Fall SGB V über den Antrag entschieden und zuvor keine Mitteilung nach § 13 Abs. 3a Satz 4 SGB V gemacht. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm könne eine Mitteilung, dass die Beklagte die normierten Fristen nicht einhalten könne, nicht konkludent erfolgen. Ein Hinweis auf die Fristen des § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt erteilt. Es müsse auch die Norm zitiert werden, die der Mitteilung zu Grunde liege. Es reiche nicht, dass der Antragsteller erkennen könne, dass diese Fristen wohl nicht eingehalten werden könnten. Aus dem Schreiben vom 21.05.2015 gehe nicht hervor, von welcher Frist die Beklagte ausgegangen sei und dass eine Frist – welche auch immer – nicht eingehalten werden könne. Eine Mitteilung nach § 13 Abs. 3a Satz 5 SGB V müsse zudem die prognostizierte Verzögerung taggenau angeben. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 23.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2015 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine adipositaschirurgische Operation (Magenbypass) als Sachleistung zu gewähren. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie meint, die Beklagte habe der Klägerin sinngemäß nach § 13 Abs. 3a Satz 5 SGB V zu verstehen gegeben, dass die Dreiwochenfrist des § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V nicht eingehalten werden könne, indem die Beklagte mit Schreiben vom 21.05.2015 von der Klägerin weitere Unterlagen angefordert habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit ihren Schriftsätzen vom 08.09.2016 und vom 09.09.2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.