Gerichtsbescheid
S 18 KR 530/16
SG Darmstadt 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDARMS:2022:0128.S18KR530.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Rechtsstreit keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist im Rahmen des § 105 SGG gerade nicht Voraussetzung dafür, dass das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden kann (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 105 SGG Rn. 40, Stand: 22.01.2021; Kühl in: Fichte/Jüttner, 3. Auflage, § 105 SGG, Rn. 4; Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 2.4.2014, Az. L 4 AS 1777/13). Das Gericht übt sein Ermessen dahingehend aus, von § 105 Abs. 1 SGG Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dies erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und zur Vermeidung nicht erforderlicher Kontakte sowie für einen zügigen Abschluss des nunmehr bereits mehrere Jahre dauernden Verfahrens als geboten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits zwei Mal in einem Erörterungstermin persönlich angehört wurde, so dass auch kein Bedarf für eine mündliche Verhandlung besteht. Die Klage des Klägers ist teilweise bereits unzulässig und zudem nicht begründet. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 14.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2016 und das Begehren des Klägers, dass festgestellt wird, dass der Kläger seit dem 1.3.2015 bei der Beklagten versicherungspflichtiges Mitglied gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist sowie die Zahlung weiteren Krankengeldes in gesetzlicher Höhe ab dem 1.6.2015 (dazu unter 1). Die Klage ist jedoch bereits unzulässig, soweit sie sich auf die Zahlung weiteren Krankengeldes richtet (dazu unter 2). Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet. Zwischen dem Kläger und den Beigeladenen ist ab März 2015 kein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen, so dass insbesondere keine Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ab dem 1.3.2015 bestand. Somit fehlt es auch an der Grundlage für einen weiteren Krankengeldanspruch des Klägers ab dem 1.6.2015 (dazu unter 3 bis 6). Daher ist die Klage des Klägers vollumfänglich abzuweisen (dazu unter 7). 1. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 14.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2016 und das Begehren des Klägers, dass festgestellt wird, dass der Kläger seit dem 1.3.2015 bei der Beklagten versicherungspflichtiges Mitglied gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist sowie die Zahlungen weiteren Krankengeldes in gesetzlicher Höhe ab dem 1.6.2015. Dieses Begehren macht der Kläger in statthafter Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungs- und Leistungsklage geltend (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.6.2010 – L 9 KR 42/09 – juris Rn. 16 mwN und BSG, Urteil vom 26.3.2020 – B 3 KR 9/19 R – juris Rn. 12 mwN). 2. Die Klage des Klägers ist jedoch bereits unzulässig, soweit sie sich auf die Zahlung weiteren Krankengeldes richtet. Denn die sogenannte unechte Leistungsklage ist vor dem Erlass eines ablehnenden Verwaltungsaktes (und eines Widerspruchsbescheides - § 78 SGG) unzulässig (vgl. Keller im Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 54 Rn. 39b). Dies ist hier im Hinblick auf den geltend gemachten Krankengeldanspruch der Fall. Denn die Beklagte hat in den streitgegenständlichen Bescheiden nämlich nicht über einen Krankengeldanspruch des Klägers entschieden, sondern nur über die „Vorfrage“ (vgl. § 44 SGB V), ob überhaupt ein Versicherungsverhältnis aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht, was gemäß §§ 44 bis 51 SGB V aber nur eine Voraussetzung von vielen für einen Krankengeldanspruch ist. Daher ist die Klage bezüglich des geltend gemachten Krankengeldanspruchs mangels Bescheid der Beklagten bereits unzulässig. 3. Die Klage des Klägers ist aber auch unbegründet. Das Gericht ist der Auffassung, dass zwischen dem Kläger und den Beigeladenen ab März 2015 kein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis (zu den Voraussetzungen unter 4) zustande gekommen ist, so dass insbesondere keine Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung ab dem 1.3.2015 aufgrund abhängiger Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bestand. Daher sind die Bescheide der Beklagten rechtmäßig (dazu unter 5). Somit fehlt es auch an der Grundlage für einen Krankengeldanspruch des Klägers ab dem 1.6.2015 (dazu unter 6). 4. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die abhängige Beschäftigung steht als rechtlicher Typus der selbstständigen Tätigkeit gegenüber, die vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 8.7.2020 – B 12 R 4/19 R – juris RdNr. 13f; BSG, Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R – juris RdNr. 14f). Ob ein Beschäftigungsverhältnis begründet wurde, richtet sich nicht nur nach den Angaben oder Erklärungen der Betroffenen, sondern danach, ob die tatsächlichen Verhältnisse insgesamt den Schluss auf die ernstliche Absicht rechtfertigen, die mit einer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis verbundenen gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen einzugehen (vgl. etwa: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.1.2020 – L 5 KR 4514/18 – juris Rn. 38). Ein Beschäftigungsverhältnis, das jedoch nur zum Schein besteht und „nur auf dem Papier steht“, um in den Genuss von Leistungen der Sozialversicherung zu gelangen, ist nichtig und führt auch nicht zur Versicherungspflicht (vgl. Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV, Stand: 22.10.2020, Rn. 53; Zieglmeier in: Kasseler Kommentar § 7 SGB IV, Rn. 32). Dazu ist in der Rechtsprechung bisher ausgeführt worden, dass ein Beschäftigungsverhältnis zu verneinen ist, wenn ein Scheingeschäft vorliegt, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht werden soll, um etwa Leistungen der Krankenversicherung zu erlangen (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 29.9.1998 – B 1 KR 10/96 R – juris Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 26.3.2015 – L 1 KR 82/13 – juris Rn. 31; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.3.2011 – L 11 KR 2278/09 – juris Rn. 38). Versicherungspflicht tritt ferner nicht ein, wenn ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis von vornherein mit der Absicht eingeht, die Tätigkeit unter Berufung auf die ihm bekannte Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.1998 - B 1 KR 10/96 R, juris Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.1.2020 – L 5 KR 4514/18, juris Rn. 38). Legen die Umstände des Falles ein missbräuchliches Verhalten oder eine Manipulation zu Lasten der Krankenkasse nahe, so bedarf es einer sorgfältigen Aufklärung dieser Umstände und der von den Arbeitsvertragsparteien wirklich verfolgten Absichten. Kommen weitere Umstände, etwa eine familiäre oder verwandtschaftliche Beziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, eine offensichtlich vom üblichen Rahmen abweichende Lohnhöhe, der Verlust eines anderweitigen Versicherungsschutzes oder eine rückwirkende Anmeldung bei der Krankenkasse nach zwischenzeitlichem Auftreten einer kostenaufwendigen Erkrankung hinzu, kann von einer Versicherungspflicht nur ausgegangen werden, wenn weitere Tatsachen diese Verdachtsmomente entkräften (vgl. BSG, Urteil vom 29.9.1998 – B 1 KR 10/96 R – juris Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 26.3.2015 – L 1 KR 82/13 – juris Rn. 31). Soweit sich die Tatsachengrundlage objektiv nicht aufklären lässt, trägt derjenige den rechtlichen Nachteil, der sich auf sie beruft (vgl. BSG, Urteil vom 29.9.1998 - B 1 KR 10/96 R – juris; LSG Hamburg, Urteil vom 26.3.2015 – L 1 KR 82/13 – juris Rn. 31). 5. In Anwendung dieser Grundsätze liegen im vorliegenden Fall in der Gesamtschau zahlreiche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Beigeladenen zu 2. (dazu unter a) mit der Beigeladenen zu 1. (dazu unter b) „nur auf dem Papier steht“. Die tatsächlichen Umstände rechtfertigen – entgegen den Angaben des Klägers und der Beigeladenen - nicht den Schluss auf die ernstliche Absicht, die mit einer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis verbundenen gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen einzugehen. Daher ist hier jeweils kein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen, dass Versicherungspflicht begründen kann. Etwas anderes ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht nachgewiesen. Selbst wenn man dies anders sehen würde, würde die Annahme von Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnissen jedenfalls daran scheitern, dass der Kläger die Arbeitsverhältnisse bei den Beigeladenen zu 1. und zu 2. von vornherein mit der Absicht eingegangen ist, um die Tätigkeit unter Berufung auf die ihm bekannte Arbeitsunfähigkeit alsbald wieder aufzugeben. Die Gesamtumstände legen nahe, dass es dem Kläger darum ging, Krankengeld beziehen zu können (dazu unter c), welches er im vorliegenden Verfahren auch einklagen will. a) Im Hinblick auf das vermeintliche Rechtsverhältnis mit der Beigeladenen zu 2. rechtfertigen die tatsächlichen Umstände – entgegen den Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 2. im Verwaltungsverfahren – nicht den Schluss darauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit den ernstlichen Absicht begründet oder fortgeführt worden ist, die mit einer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis verbundenen gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen einzugehen. Gegen das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ab dem 1.3.2015 bzw. gegen eine Tätigkeit des Klägers ab dem 1.3.2015 für die Beigeladene zu 2. spricht bereits, dass sich der Kläger ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte des Kommunalen Jobcenter MainArbeit noch am 2.3.2015 bei der MainArbeit als arbeitslos und Arbeitsunfähig gemeldet hat und Leistungen nach dem SGB II beantragt hat (vgl. Bl. 1 Verwaltungsakte der MainArbeit). Bereits dieser Umstand legte die Annahme nahe, dass der Kläger gerade nicht ab 1.3.2015 für die Beigeladene zu 1. gearbeitet hat. Diesen Widerspruch konnte der Kläger im Erörterungstermin am 18.11.2021 auch nicht erklären. Gestützt wird die Annahme, dass der Kläger überhaupt nicht für die Beigeladene zu 2. ab dem 1.3.2015 tätig geworden ist, ergänzend dadurch, dass er sich noch am 2.3.2015 sowohl selbst als auch seine Schwiegertochter sich für ihn telefonisch bei der Beklagten meldete und den Krankenversicherungsschutz bzw. seinen Antrag auf SGB II-Leistungen thematisierte (vgl. Aktenvermerke von Frau D. auf Bl. 76 bis 77 der Verwaltungsakte der Beklagten). Eine Tätigkeit für die Beigeladene zu 2. war gerade nicht Thema des Gesprächs. Da der Kläger selbst auch nichts von der Tätigkeit gesagt hat bzw. auch gegenüber dem Jobcenter selbst angegeben hat, dass er arbeitsunfähig sei und auch dort eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. nicht erwähnte, kann er diese Widersprüche auch nicht damit erklären, dass seine Schwiegertochter nichts von der Tätigkeit für die Beigeladene zu 2. gewusst habe. Die dargestellten Umstände sprechen vielmehr stark dafür, dass der Kläger gerade nicht ab dem 1.3.2015 für die Beigeladene zu 2. tätig war. Ergänzend spricht dagegen, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 2. eine ernst gemeinte Tätigkeit aufgenommen hat, dass er zur Überzeugung des Gerichts überhaupt nicht mehr in der Lage war, eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2, geschweige denn ab 20.3.2015 eine weitere Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. auszuüben. Denn der Kläger hat im Rahmen seines Rehabilitationsantrages im Februar 2015 selbst ausgeführt: „Da ich während der Haftzeit ziemlich krank geworden bin, stationär behandelt werden musste, zu diversen Facharztvorstellungen ausgeführt wurde und mein derzeitiges Befinden vorerst eine Integration in den Arbeitsmarkt kaum zulässt, beantrage ich die o.a. Maßnahme.“ (vgl. Bl. 9 der Verwaltungsakte der Beklagten). Dies bestätigte sowohl im Verwaltungsverfahre bzgl. der Rehabilitationsmaßnahme als auch im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens Dr. C. im Rahmen von Befundberichten. Wörtlich heißt es in der ärztlichen Stellungnahme des Dr. C. insbesondere, dass der Kläger „seit mehreren Jahren praktisch ununterbrochen arbeitsunfähig“ sei und dass bei dem chronischen Verlauf der schwerwiegenden Erkrankungen keine wesentliche Besserungstendenz absehbar ist und dass der Kläger „auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig und rentenbedürftig“ sei (vgl. Bl. 2 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die Annahme einer seit Jahren und dauerhaft bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die auch der MDK in seinem Gutachten vom 2.7.2015 nachgewiesen hat, ist für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Kläger bereits seit der Zeit vor Haftantritt eine teilweise Erwerbsunfähigkeitsrente der Deutschen Rentenversicherung bezieht sowie eine weitere Rente der BG BAU und zumal sich während der Haft sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert hat, etwa durch den dokumentierten Morbus Sudeck der linken Hand (März 2012), die Peroaeuslähmung rechts (seit Juni 2013), der fortschreitenden Parese und Versteifung der rechten Hand- und Fingergelenke (März 2014) und dem Aorta ascendens- Ersatz (April 2014). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Kläger überhaupt nicht in der Lage war, eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2 auszuführen. Bestätigt wird dies letztlich auch nachträglich durch die ab 1.4.2015 von Frau Dr. H. dokumentierte lang andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die aufgrund von Herzerkrankungen (Hypertensive Herzkrankheit, globalen Herzinsuffizienz, Aortenklappeninsuffizienz - vgl. Bl. 61 der Gerichtsakte) erfolgte, die sich auch schon in dem Bericht des Dr. K. vom 5.1.2015 (hypertensiven Herzerkrankung, Aortenklappeninsuffizienz, Mitralklappeninsuffizienz, globalen Herzinsuffizienz - vgl. Bl. 1 der Verwaltungsakte der Beklagten) dokumentiert finden. Ein weiteres Indiz, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen zu 2. ab 1.3.2015 nur auf dem Papier stand, ist, dass die Meldung des Klägers zur Sozialversicherung durch die Beigeladene zu 2. rückwirkend – nämlich am 16.4.15 (vgl. Bl. 172 der Verwaltungsakte der Beklagten) - erfolgte (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 29.9.1998 – B 1 KR 10/96 R – juris Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 26.3.2015 – L 1 KR 82/13 – juris Rn. 31). Ergänzend kommen zu den bereits dargestellten Anhaltspunkten als weitere Indizien hinzu, die für die Annahme sprechen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen zu 2. nur auf dem Papier stand, dass der Kläger und die Beigeladenen zu 2. sich bereits aus der Zeit vor der Haft des Klägers kannten und er keinen anderweitigen Versicherungsschutzes mit Anspruch auf Krankengeld hatte. Vor dem dargelegten Hintergrund geht das Gericht in der Gesamtschau davon aus, dass die tatsächlichen Umstände nicht den Schluss darauf rechtfertigen, dass zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2. ab 1.3.2015 ein Beschäftigungsverhältnis mit den ernstlichen Absicht begründet oder fortgeführt worden ist, die mit einer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis verbundenen gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen einzugehen. Vielmehr sprechen die dargelegten Umstände dafür, dass dieses Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier stand. Vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände, vermag das Gericht den Angaben der Beigeladenen zu 2. während des Verwaltungsverfahren und den Angaben des Klägers keinen Glauben zu schenken, dass der Kläger ab dem 1.3.2015 bei ihr bis zur Arbeitsunfähigkeit am 1.4.2015 gearbeitet habe. Umstände, welche die dargelegten Verdachtsmomente entkräften (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 29.9.1998 – B 1 KR 10/96 R – juris Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 26.3.2015 – L 1 KR 82/13 – juris Rn. 31) könnten, konnte der Kläger nicht vortragen und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. b) Auch im Hinblick auf das vermeintliche Rechtsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1. rechtfertigen die tatsächlichen Umstände – entgegen den Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 1.– nicht den Schluss darauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit den ernstlichen Absicht begründet worden ist, die mit einer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis verbundenen gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen einzugehen. Dagegen sprechen zunächst die bereits unter Ziffer a) ausführlich dargestellten Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Kläger im März 2015 bereits seit Jahren dauerhaft arbeitsunfähig gewesen ist und daher gar keine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. ausführen konnte. Dies gilt im Verhältnis zu der Beigeladenen zu 1. erst Recht, da der Kläger behauptet hat, dass er zuvor bereits eine Halbtagstätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. aufgenommen habe. Dass der Kläger gleich zwei Beschäftigungsverhältnisse annehmen konnte, ist vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in keinster Weise nachzuvollziehen. Dies gilt umso mehr, als dieses zweite Beschäftigungsverhältnis im Durchschnitt 24 Stunden pro Woche umfassen sollte, im Bedarfsfall nach Angaben der Beigeladenen zu 1 sogar teilweise bis zu 38 Stunden pro Woche (vgl. Bl. 98 der Verwaltungsakte der Beklagten). Weiter spricht gegen die behauptete Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1., dass es sich bei der Tätigkeit als Polier – die sich nach den ausdrücklichen Angaben des Klägers im Erörterungstermin am 23.8.2019 nicht von seiner Tätigkeit vor der Haft unterschieden haben soll - durchaus auch um eine körperliche Arbeit (zu 45 % im Stehen, zu 45 % im Gehen sowie zu 10 % im Sitzen und etwa 20-mal wöchentlich Lasten bis zu 7 kg zu heben seien – vgl. zu den Angaben der Beigeladenen zu 1. Im Jahre 2012 - Bl. 20 bis 22 der Verwaltungsakte) gehandelt haben soll. Dass der Kläger vor dem Hintergrund seiner Krankengeschichte eine solche Arbeit leisten konnte, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar. Dies kann der Kläger auch nicht damit erklären, dass er geglaubt habe einen „Bürojob“ annehmen zu können. Um einen Bürojob handelte es sich bei der beschriebenen Tätigkeit als Polier der Beigeladenen zu 1. nämlich nicht. Zudem bestehen auch erhebliche Zweifel an dem geschildeten Zustandekommen eines wirksamen Beschäftigungsverhältnisses des Klägers mit der Beigeladenen zu 1. Schon die Behauptung des Klägers, dass er mit seiner Tätigkeit von 80 Stunden im Monat bei der Beigeladenen zu 2. nicht ausgelastet gewesen sei und daher noch eine weitere Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. in einem Umfang von durchschnittlich 24 Stunden pro Woche aufgenommen habe, ist vor dem Hintergrund der Krankheitsgeschichte des Klägers, der Angaben des Klägers im parallel laufenden Rehabilitationsverfahren und vor dem Hintergrund seiner Angaben gegenüber der MainArbeit nicht glaubhaft. Erschwerend kommt folgendes hinzu: Der Kläger hätte – wenn man seinen Angaben und den Angaben der Beigeladenen folgen wollte - mit der Aufnahme der behaupteten zweiten Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. als Polier insgesamt mehr als 40 Wochenstunden arbeiten müssen. Jedoch bezog er gleichzeitig eine Rente der BG Bau und eine teilweise Erwerbsunfähigkeitsrente der Deutschen Rentenversicherung Hessen. Letztere hat jedoch gerade zur Voraussetzung, dass der Kläger wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Wie es dem Kläger daher möglich gewesen sein soll, eine zweite Tätigkeit aufzunehmen, die letztlich zu einer insgesamt mehr als 40 Stunden pro Woche führenden Erwerbstätigkeit geführt hätte, ist somit in keiner Weise nachzuvollziehen. Dies gilt ergänzend auch vor dem Hintergrund, dass dem Kläger bereits seit 2005 – nach seinem Arbeitsunfall im Jahre 2004 – mehrfach ärztlich bescheinigt worden war, dass er eine Tätigkeit als Polier nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben kann (vgl. etwa Bl. 254, 292 der Verwaltungsakte der BG Bau). Diese Widersprüche konnte der Kläger ebenfalls nicht im Ansatz plausibel erklären. Zudem sind auch die Erklärungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1. zu dem konkreten Abschluss des vorgelegten Arbeitsvertrages als Polier vom 20.3.2015 nicht frei von Widersprüchen. So soll der vorgelegte Arbeitsvertrag am 20.3.2015 unterschrieben worden sein und am 20.3.2015 soll die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. begonnen haben. Trotzdem hat der Kläger bei seiner „Mitgliedschaftserklärung“ vom 26.3.2015 gegenüber der Beklagten nichts vom der Beigeladenen zu 1. als Arbeitgeber erwähnt (vgl. Bl. 27 der Verwaltungsakte der Beklagten). Auch hat die Beigeladene zu 1. im Rahmen dieses Verfahrens offensichtlich unzutreffend vorgetragen, dass ihr im März 2015 über den Kläger keine Informationen über Vorerkrankungen bekannt gewesen seien. Denn bereits im Jahr 2007 wurde der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. von der BG Bau befragt und schon damals wurde angegeben, dass man von den „Unfallfolgen zum Einstellungszeitpunkt nichts gewusst“ habe und dass man sich deshalb über eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht sicher sei (vgl. Bl. 454 der Verwaltungsakte der BG Bau). Außerdem schlossen sich bereits damals an die Tätigkeitsaufnahme bei der Beigeladenen zu 1. lange Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers an, so dass die Angaben der Beigeladenen zu 1. im vorliegenden Verfahren nicht nachvollziehbar und schon gar nicht überzeugend sind. Ein weiteres Indiz, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1. ab 20.3.2015 nur auf dem Papier stand, ist, dass die Meldung des Klägers zur Sozialversicherung durch die Beigeladene zu 1. ebenfalls rückwirkend erfolgte, nämlich Mitte April (vgl. Bl. 172 der Verwaltungsakte der Beklagten sowie im Allgemeinen: BSG, Urteil vom 29.9.1998 – B 1 KR 10/96 R – juris Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 26.3.2015 – L 1 KR 82/13 – juris Rn. 31). Ergänzend kommen zu den bereits dargestellten Anhaltspunkten als weitere Indizien hinzu, die für die Annahme sprechen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1. nur auf dem Papier stand, dass der Kläger und die Beigeladenen zu 1. sich bereits aus der Zeit vor der Haft des Klägers kannten und er keinen anderweitigen Versicherungsschutzes mit Anspruch auf Krankengeld hatte. Vor dem dargelegten Hintergrund geht das Gericht in der Gesamtschau davon aus, dass die tatsächlichen Umstände nicht den Schluss darauf rechtfertigen, dass zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. ab 20.3.2015 ein Beschäftigungsverhältnis mit den ernstlichen Absicht begründet worden ist, die mit einer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis verbundenen gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen einzugehen. Vielmehr sprechen die dargelegten Umstände dafür, dass dieses Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier stand. Vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände, vermag das Gericht den Angaben der Beigeladenen zu 1. und den Angaben des Klägers keinen Glauben zu schenken, dass der Kläger ab dem 20.3.2015 bei ihr bis zur Arbeitsunfähigkeit am 1.4.2015 gearbeitet habe. Umstände, welche die dargelegten Verdachtsmomente entkräften (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 29.9.1998 – B 1 KR 10/96 R – juris Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 26.3.2015 – L 1 KR 82/13 – juris Rn. 31) könnten, konnte der Kläger nicht vortragen und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. c) Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: Selbst wenn man der Auffassung des Gerichts unter Ziffer a) bis b) nicht folgen wollte, würde die Annahme von Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnissen jedenfalls daran scheitern, dass der Kläger die Arbeitsverhältnisse bei den Beigeladenen zu 1. und zu 2. von vornherein mit der Absicht eingegangen ist, um die Tätigkeiten unter Berufung auf die ihm bekannte Arbeitsunfähigkeit alsbald wieder aufzugeben. Die Gesamtumstände legen nahe, dass es dem Kläger darum ging, Krankengeld beziehen zu können, welches er im vorliegenden Verfahren auch einklagen will. Dafür spricht neben den und aus den bereits dargestellten Gründen, dass der Kläger im März 2015 nach Auffassung des Gerichts ganz genau wusste, dass er arbeitsunfähig ist. Dafür sprechen eindeutig die dem Kläger bekannten Einschätzung des Dr. C. bezüglich der seit Jahren bestehenden und andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die eigenen Angaben des Klägers in dem Rehabilitationsantrag aus Februar 2015 und auch die Angaben des Klägers gegenüber der MainArbeit vom 2.3.2015, bei der er sich selbst als arbeitsunfähig meldete. Ergänzend weist das Gericht auf folgende Umstände hin. Dem Kläger wurde seitens der BG Bau im Jahre 2007 sein Verletztengeld eingestellt. Im Anhörungsschreiben der BG Bau vom 24.5.2007 hieß es dazu: „Am 1.3.2007 haben Sie eine Teilzeitstelle bei der Firma B. Bau aufgenommen und wurden ab dem 4.4.2007 wegen Unfallfolgen krankgeschrieben. Allerdings stand bereits bei der Tätigkeitsaufnahme fest, dass Sie diese Arbeit aufgrund ihrer Unfallfolgen nicht dauerhaft und wettbewerbsfähig ausüben können.“ (vgl. Bl. 499 der Verwaltungsakte der BG Bau) Nach Auffassung des Gerichts gilt jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum – fast genau 8 Jahre später – nichts anderes. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits damals im Jahre 2007 gegenüber der BG Bau angab, dass er auf dem Bau eigentlich nicht mehr arbeiten könne (vgl. Bl. 505 der Verwaltungsakte der BG Bau) und dass er schon damals die Stelle bei der Beigeladenen zu 1. angenommen habe, „um wieder Versicherungsschutz zu haben“ (vgl. Bl. 516 der Verwaltungsakte der BG Bau). Dies alles spricht ergänzend ebenfalls dafür, dass zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. ab dem 20.3.2015 sowie mit der Beigeladenen zu 2. ab dem 1.3.2015 kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist. 6. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der von dem Kläger geltend gemachte Krankengeldanspruch bereits deshalb nicht begründet ist, weil es an einem Krankenversicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld fehlt. Da der Kläger ab dem 1.3.2015 - wie ausgeführt - nicht aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unterlag und kein anderweitiger Versicherungstatbestand ersichtlich ist, kommt für den Kläger nur ein Krankenversicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Betracht, der jedoch gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld vermittelt. 7. Aus den dargelegte Gründen ist die Klage abzuweisen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Gericht zu weiteren Ermittlungen drängen. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers aufgrund abhängiger Beschäftigung ab März 2015 sowie um Krankengeld. Der Kläger war seit dem 13.1.2012 in Haft. Am 25.2.2015 wurde er aus der Haft entlassen. Der Kläger bezieht seit 2009 eine teilweise Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung Hessen und seit 2005 bei einer MdE von 30 eine Rente aus der Unfallversicherung von der BG BAU. Noch während der Haftzeit stellte Dr. C. am 5.1.2015 eine Bescheinigung aus, wonach der Kläger unter zahlreichen Erkrankungen leide, insbesondere unter einer hypertensiven Herzerkrankung, einer Aortenklappeninsuffizienz, einer Mitralklappeninsuffizienz und an einer globalen Herzinsuffizienz (vgl. Bl. 1 der Verwaltungsakte der Beklagten). Wörtlich heißt es in der ärztlichen Stellungnahme insbesondere: „Herr A. leidet an schweren stato-muskulären Erkrankungen, außerdem bestehen schwere neurologische Erkrankungen, die eine körperliche Einsatzfähigkeit und die Beweglichkeit auf Dauer wesentlich einschränken und behindern. Von internistischer Seite bestehen schwerwiegende und lebenslang therapiebedürftige Leiden. Wegen der multiplen internistischen und orthopädischen sowie neurologischen Erkrankungen und Leiden war Herr A. seit mehreren Jahren praktisch ununterbrochen arbeitsunfähig. Da bei dem chronischen Verlauf der schwerwiegenden Erkrankungen keine wesentliche Besserungstendenz absehbar ist, ist Herr A. m.E. auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig und rentenbedürftig.“ (vgl. Bl. 2 der Verwaltungsakte der Beklagten) Mit diesem ärztlichen Attest stellte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen am 4.2.2015 einen Rehabilitationsantrag. In dem Anschreiben führte der Kläger gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Hessen aus: „Da ich während der Haftzeit ziemlich krank geworden bin, stationär behandelt werden musste, zu diversen Facharztvorstellungen ausgeführt wurde und mein derzeitiges Befinden vorerst eine Integration in den Arbeitsmarkt kaum zulässt, beantrage ich die o.a. Maßnahme.“ (vgl. Bl. 9 der Verwaltungsakte der Beklagten). Weiter gab der Kläger in dem Antrag an, dass er hinsichtlich seiner früheren Tätigkeit als Maurermeister/Polier in fast allen früheren Tätigkeiten eingeschränkt sei (vgl. Bl. 6 der Verwaltungsakte der Beklagten). Ziel der Rehabilitationsmaßnahme solle es sein, dass sich sein Gesundheitszustand bessere, um eventuell wieder arbeiten zu können (vgl. Bl. 4 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die Deutsche Rentenversicherung leitete den Antrag an die Beklagte weiter und nach Einholung eines MDK-Gutachtens, das keine positive Erwerbsprognose sah, aber die Rehabilitationsmaßnahme befürwortete (vgl. Bl. 16 der Verwaltungsakte der Beklagten), bewilligte die Beklagte dem Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durch Bescheid vom 1.4.2015 (vgl. Bl. 29 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme trat der Kläger jedoch zunächst nicht an. Zuvor meldete sich der Kläger nach der Haftentlassung am 2.3.2015 bei der MainArbeit – Kommunales Jobcenter Offenbach. Ausweislich Bl. 1 der beigezogenen Verwaltungsakte der MainArbeit stellte der Kläger am 2.3.2015 einen Neuantrag auf Leistungen nach dem SGB II und gab an, dass er arbeitsunfähig sei. Leistungen nach dem SGB II wurden jedoch nicht bewilligt, weil die MainArbeit den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II mangels weiterer Mitwirkung des Klägers versagte. Ebenfalls am 2.3.2015 meldete sich der Kläger und seine Schwiegertochter telefonisch bei der Beklagten und thematisierten den Krankenversicherungsschutz. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger eventuell Leistungen nach dem SGB II erhalten werde. Auf die Aktenvermerke von Frau D. auf Bl. 76 bis 77 der Verwaltungsakte der Beklagten wird Bezug genommen. In der Folgezeit wurde der Kläger von der Beigeladenen zu 1. (ab 20.3.2015) und der Beigeladenen zu 2. (ab 1.3.2015) jeweils im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung angemeldet. Der Kläger teilte zudem am 26.3.2015 der Beklagten mit, dass er ab dem 1.3.2015 bei der Beigeladenen zu 2. beschäftigt sei. Auf den Aktenvermerk von Frau G. auf Bl. 75 sowie auf die Mitgliedschaftserklärung des Klägers auf Bl. 27 der Verwaltungsakte der Beklagten wird Bezug genommen. Die Beigeladene zu 2. teilte der Beklagten dann am 4.4.2015 mit, dass der Kläger als Betriebsleiter nach Bedarf für Sie tätig sei. Für die Einzelheiten der Tätigkeitsbeschreibung wird auf Bl. 20 bis 22 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Es wurde angegeben, dass die Beschäftigung am 1.3.2015 wiederaufgenommen worden sei (vgl. Bl. 26 bis 27 der Verwaltungsakte der Beklagten). Ab dem 1.4.2015 wurde der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben wegen einer Hypertonischen Herzkrankheit, einer Aortenklappeninsuffizienz und einer sekundären Rechtsherzinsuffizienz. Nachdem die Beklagte ein Auszahlschein für Krankengeld erhalten hatte, trat die Beklagte in die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers ein. Die Beklagte zahlte zunächst für die Zeit bis zum 1.6.2015 Krankengeld in Höhe von 1.173,51 Euro aus. Sie gab jedoch ein Gutachten des MDK in Auftrag. Der MDK kam im Gutachten vom 2.7.2015 zu dem Ergebnis: „Anhand obiger Ausführung ist klar ersichtlich, dass Herr A. aus medizinischer Sicht seit Haftentlassung am 25.2.2015 bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 1.4.2015 nicht in der Lage war Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu leisten.“ (vgl. Bl. 34 der Verwaltungsakte der Beklagten) Mit Schreiben vom 10.7.2015 hörte die Beklagte den Kläger und die Beigeladenen dazu an, dass beabsichtigt ist festzustellen, dass jeweils kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen sei und damit keine Versicherungspflicht des Klägers aufgrund abhängiger Beschäftigung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vorliege (vgl. Bl. 52 bis 57 der Verwaltungsakte der Beklagten). Daraufhin übersandte die Beigeladene zu 1. einen Arbeitsvertrag vom 20.3.2015 über durchschnittlich 24 Wochenarbeitsstunden und einen Monatsverdienst von 1.600,00 Euro brutto. Der Kläger sei ab dem 20.3.2015 als Polier eingestellt gewesen. Ab diesem Tag habe er regelmäßig im Büro und für den Beginn einer neuen Baustelle die folgenden Tätigkeiten ausgeübt: Ausarbeitung der Pläne und die Masseermittlung sowie Materialbestellungen. Von Vorerkrankungen habe man nichts gewusst (vgl. Bl. 61 bis 67 der Verwaltungsakte der Beklagten). Im März 2015 habe der Kläger netto 456,16 Euro bar ausgezahlt bekommen, für April 2015 netto 593,79 Euro und im Mai 2015 netto 566,33 Euro (vgl. Bl. 58 bis 60 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die Beigeladene zu 1 gab weiter an, dass die Einstellung des Klägers am 20.3.2015 veranlasst worden sei, dass der Kläger schon früher für die Beigeladene zu 1. gearbeitet habe (vgl. Bl. 97 bis 100 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die Beigeladene zu 2. teilte mit, dass der Kläger bei ihr am 1.3.2015 als technischer Betriebsleiter eingestellt worden sei. Seine Aufgaben hätten in folgenden Tätigkeiten bestanden: Arbeitsvorbereitung, Kalkulation, Betreuung von Baustellen und Kontrolle von Ausmaßen. Er habe bis zur Krankschreibung seine Aufgaben ordnungsgemäß ausgeführt (vgl. Bl. 68 der Verwaltungsakte der Beklagten). Der Kläger führte aus, dass er tatsächlich für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. tätig gewesen sei. Er habe ab dem 1.3.2015 für die Beigeladen zu 2. gearbeitet. Da er mit 80 Stunden im Monat nicht ausgelastet gewesen sei, habe er zum 20.3.2015 der Beigeladenen zu 1. zugesagt auch für sie zu arbeiten. Mit den Angaben im Rehabilitationsantrag habe er nur Druck ausüben wollen um eine Rehabilitationsmaßnahme zu erhalten. Mit Bescheiden vom 14.9.2015 stellte die Beklagte fest, dass die angemeldeten Beschäftigungsverhältnisse des Klägers bei den Beigeladenen zu 1. und 2. keine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründen. Die Tätigkeiten – sofern sie überhaupt ausgeübt worden seien – seien in der Kenntnis aufgenommen worden, dass diese nicht auf Dauer ausgeübt werden können und dass dadurch Ansprüche auf Krankengeld erworben werden sollen. Dies sei missbräuchlich gewesen und schließe eine Versicherungspflicht daher aus (vgl. Bl. 106 bis 107, 112 bis 113 und 121 bis 124 der Verwaltungsakte der Beklagten). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte der Kläger im Wesentlichen seine bisherigen Argumente. Für die Einzelheiten der Widerspruchsbegründung des Klägers wird auf Bl. 133 bis 134 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Auf weiteren Vorhalt der Beklagten führte der Kläger ergänzend aus, dass das frühere Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 2. seit 15.5.2011 bestanden und nie geendet habe. Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2. habe ihm nach der Haftentlassung dann eine Weiterbeschäftigung angeboten. Außerdem habe seine Schwiegertochter am 2.3.2015. nichts von der Arbeitsaufnahme gewusst. Der Kläger habe die Arbeit aufgenommen in der Absicht eigenes Geld zu verdienen und sich ein neues Leben aufzubauen. Er sei davon ausgegangen, dass er eine Tätigkeit im Büro ruhigen Gewissens annehmen und ausüben könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.8.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Es würden keine versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse mit den Beigeladenen vorliegen. Die Umstände des Falles würden vielmehr ein missbräuchliches Verhalten zulasten der Krankenkasse nahelegen. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er auf Dauer keine Beschäftigung ausüben könne. Eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sei vom MDK und von der Rentenversicherung verneint worden. Die Umstände würden dafür sprechen, dass die Tätigkeit nicht ernstlich und auf Dauer gewollt gewesen seien. Für die weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 169 bis 176 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Kläger hat am 8.9.2016 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Zur Klagebegründung nimmt der Kläger Bezug auf seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger erklärte am 23.8.2019, dass er ab dem 1.6.2015 durchgehend krank gewesen sei und Krankengeld für die volle Dauer von 78 Wochen begehre. Der Kläger verweist zudem insbesondere auf mehrere Auszahlscheine, die seine Arbeitsunfähigkeit belegen sollen. Seit dem 1.3.2019 sei er Altersrentner. Hinsichtlich seiner Tätigkeit bei den Beigeladenen erklärte der Kläger, dass sich seine Tätigkeit nach der Haftentlassung nicht von der Tätigkeit vor der Haft unterschieden habe. Der Kläger beantragt: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2016 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1.3.2015 bei der Beklagten versicherungspflichtiges Mitglied gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit seit dem 1.4.2015 Krankengeld in gesetzlicher Höhe ab dem 1.6.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf den Inhalt ihrer Bescheide und hält diese für rechtmäßig. Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag und wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Beigeladenen zu 2.stellt keinen Antrag. Die AOK Hessen – Pflegekasse, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Hessen haben auf die Benachrichtigung des Gerichts gemäß § 75 Abs. 2b SGG keinen Antrag auf Beiladung gestellt. Das Gericht hat einen Befundbericht bei Dr. H. und Dr. C. eingeholt. Für die Einzelheiten der Befundberichte und der medizinischen Unterlagen wird auf Bl. 61 bis 79, Bl. 94 bis 110 sowie Bl. 203 bis 230 der Gerichtsakte Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht neben den Verwaltungsakten der MainArbeit, auch die Verwaltungsakten der Deutschen Rentenversicherung Hessen und der BG Bau beigezogen. Das Gericht hat zudem am 23.8.2019 und am 18.11.2021 einen Erörterungstermin durchgeführt. Für die Einzelheiten der Erklärungen des Klägers wird auf Bl. 27 bis 29 sowie Bl. 247 bis 248 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Verfügung vom 22.11.2021 hat das Gericht die Beteiligten dazu angehört, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt ist. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er eine mündliche Verhandlung wünsche. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.