Urteil
S 23 U 66/22
SG Dessau-Roßlau 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDESSA:2025:0509.S23U66.22.00
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Leitsätze
1. Eine vollstationäre Behandlung, die im Sinne des § 39 Abs 1 S 3 Fünften Buches Sozialgesetzbuch (juris: SGB 5) als Komplexleistung erfolgt, begründet keinen Versicherungsschutz "rund um die Uhr". (Rn.30)
2. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst Personen, die auf Kosten eines Leistungsträgers stationäre, teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre Leistungen erhalten, § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB VII, sowohl bei deren passiver Entgegennahme als auch während der aktiven Teilnahme (vgl BSG vom 7.3.2019 - B 2 U 34/17 R = BSGE 128, 104 = SozR 4-2700 § 2 Nr 50). (Rn.24)
3. Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs 1 S 1 SGB VII ist, dass die konkrete Verrichtung als Bestandteil der medizinischen Rehabilitation ärztlich oder durch sonstige in die Durchführung der Rehabilitation eingebundene Personen angeordnet bzw empfohlen worden ist (vgl BSG vom 23.6.2020 - B 2 U 12/18 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 54). Denkbar ist im konkreten Einzelfall ein Abweichen hiervon, wenn der Leistungserbringer für die konkrete Krankheit ein besonders erhöhtes Risiko durch den stationären Aufenthalt eröffnet und besondere Maßnahmen (zB Sturzprophylaxe oder Beobachtungen, Beaufsichtigungen oder Betreuungen durch das Personal) hierfür erforderlich, angeordnet und entsprechend dokumentiert sind. (Rn.31)
4. Im sozialrechtlichen Dreieck ist ein Leistungsberechtigter gegenüber dem Leistungserbringer im privatrechtlichen Behandlungs- und Betreuungsvertrag grundsätzlich haftungsrechtlich versichert. Eventuelle Ansprüche hieraus können nicht im sozialgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vollstationäre Behandlung, die im Sinne des § 39 Abs 1 S 3 Fünften Buches Sozialgesetzbuch (juris: SGB 5) als Komplexleistung erfolgt, begründet keinen Versicherungsschutz "rund um die Uhr". (Rn.30) 2. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst Personen, die auf Kosten eines Leistungsträgers stationäre, teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre Leistungen erhalten, § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB VII, sowohl bei deren passiver Entgegennahme als auch während der aktiven Teilnahme (vgl BSG vom 7.3.2019 - B 2 U 34/17 R = BSGE 128, 104 = SozR 4-2700 § 2 Nr 50). (Rn.24) 3. Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs 1 S 1 SGB VII ist, dass die konkrete Verrichtung als Bestandteil der medizinischen Rehabilitation ärztlich oder durch sonstige in die Durchführung der Rehabilitation eingebundene Personen angeordnet bzw empfohlen worden ist (vgl BSG vom 23.6.2020 - B 2 U 12/18 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 54). Denkbar ist im konkreten Einzelfall ein Abweichen hiervon, wenn der Leistungserbringer für die konkrete Krankheit ein besonders erhöhtes Risiko durch den stationären Aufenthalt eröffnet und besondere Maßnahmen (zB Sturzprophylaxe oder Beobachtungen, Beaufsichtigungen oder Betreuungen durch das Personal) hierfür erforderlich, angeordnet und entsprechend dokumentiert sind. (Rn.31) 4. Im sozialrechtlichen Dreieck ist ein Leistungsberechtigter gegenüber dem Leistungserbringer im privatrechtlichen Behandlungs- und Betreuungsvertrag grundsätzlich haftungsrechtlich versichert. Eventuelle Ansprüche hieraus können nicht im sozialgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. (Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage, §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG statthaft (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. März 2017 – B 2 U 15/15 R). Sie ist form- und fristgerecht vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben worden. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 2. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2022. Nach Auslegung des Klageschriftsatzes der Klägerin vom 23. September 2022, zu keiner Zeit Leistungen beantragt zu haben, und der Fortführung des Klageverfahrens durch den mandatierten Prozessbevollmächtigten, geht das Gericht von einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus. 2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 2. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Ereignis vom 16. März 2022 ist nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. a) Die Klägerin gehörte im Behandlungszeitraum vom 10. bis zum 17. März 2022, mithin am Unfalltag, dem 16. März 2022, dem Grunde nach zu dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII versicherten Personenkreis. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die auf Kosten einer Krankenkasse, eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre, teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Der Versicherungsschutz besteht für alle Patienten, die eine stationäre bzw. teilstationäre Behandlung zur Rehabilitation auf Kosten der genannten Träger erhalten, sowohl bei deren passiver Entgegennahme als auch während der aktiven Teilnahme (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2019 – B 2 U 34/17 R, BSGE 128, 104; Urteil vom 27. April 2010 – B 2 U 11/09 R; Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Mai 2012 – L 6 U 23/10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2020 – L 10 U 1168/17 [Nachsorge]). Die Klägerin war im oben genannten Zeitraum auf Kosten einer Krankenkasse in einer Klinik untergebracht, erhielt dort stationäre Behandlung und war deshalb Versicherte i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII. b) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen. Die versicherte Tätigkeit muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis ausgelöst und dieses wiederum einen Gesundheitsschaden verursacht haben (vgl. Ziegler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 5. Auflage 2018, § 8, Rn. 146). Das Ereignis erfolgte bereits nicht in Ausübung einer versicherten Tätigkeit. Die Klägerin konnte das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht beweisen. Die versicherte Tätigkeit, das schädigende Ereignis und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen müssen als grundlegende Tatbestandsmerkmale jeweils zur Überzeugung des Gerichts voll bewiesen sein. Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran, dass sich das von der Klägerin geschilderte Unfallereignis während Heilbehandlung in rechtlichem Sinne ereignete. Eine versicherte Tätigkeit im Sinne von §§ 2, 3 oder 6 SGB VII liegt vor, wenn die Verrichtung, die zum Unfall führte, dem versicherten Tätigkeitsbereich zugerechnet werden kann. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten im Sinne eines räumlich und zeitlich bestimmten Verhaltens, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist und subjektiv zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit gerichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 2 U 14/10 R; Urteil vom 18. September 2012 – B 2 U 20/11 R). Eine vollstationäre Behandlung, die im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Komplexleistung erfolgt, begründet keinen Versicherungsschutz "rund um die Uhr". Im Vergleich hierzu ist auch eine Arbeitnehmertätigkeit in den Büroräumen des Arbeitgebers nicht vollständig unfallversichert. Die Tätigkeiten, die privatwirtschaftlich sind und der Befriedigung von Grundbedürfnissen dienen, beispielsweise die Verrichtung der Notdurft, die Nahrungsaufnahme, das Schlafen oder die Körperreinigung, sind nicht im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung versichert (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2020 – B 2 U 12/18 R; bereits Urteil vom 26. März 1986 – 2 RU 32/85; Urteil vom 29. Oktober 1980 – 2 RU 41/78; Urteil vom 30. Juni 1999 – B 2 U 28/98 R; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2022 – L 21 U 25/21, anhängig bei BSG unter B 2 U 6/23 R). Der Versicherungsschutz während der Entgegennahme bzw. Mitwirkung an einer medizinischen Maßnahme oder sonstigen Reha-Maßnahme setzt nach der aktuellsten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2020 – B 2 U 12/18 R) voraus, dass die konkrete Verrichtung als Bestandteil der medizinischen Rehabilitation ärztlich oder durch sonstige in die Durchführung der Rehabilitation eingebundene Personen angeordnet bzw. empfohlen worden ist. Eine solche Anordnung oder Empfehlung muss konkret auf den einzelnen Versicherten im Hinblick auf dessen Rehabilitationsbedarf erfolgen. Allgemeine Empfehlungen ohne Bezug auf die konkrete Behandlungs- bzw. Rehabilitationsmaßnahme genügen dagegen nicht, um den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2020 – B 2 U 12/18 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juni 2021 – L 15 U 360/21). In einer Einzelfallbetrachtung kann durchaus nachvollziehbar sein, den Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII nicht zwingend auf medizinische Behandlungen zu begrenzen. In der Art der Erkrankung sind gewisse erhöhte Risiken denkbar, die sich bei einer vollstationären Behandlung aus außerhalb einer konkreten Behandlungsmaßnahme verwirklichen können, beispielsweise bei Sturzneigungen (derzeit anhängig bei BSG – B 2 U 6/23 R, Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2022 – L 21 U 25/21). Andererseits kann in der Erkrankung eine innere Ursache gesehen werden, die einen Kausalzusammenhang ausschließt, weil der stationäre oder teilstationäre Aufenthalt in den Räumlichkeiten des Leistungserbringers das Unfallrisiko gerade nicht zusätzlich erhöht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Oktober 2014 – L 4 U 702/13). Diese Frage kann aber für den vorliegenden Fall offenbleiben. Sollte der Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII aufgrund der Art der Erkrankung des Patienten und einem damit verbundenen Unfallrisiko über eine konkrete Behandlungsmaßnahme hinausreichen, so setzt dies eine dahingehende Dokumentation, bestenfalls eine ärztliche Anweisung zur besonderen Beobachtung, voraus. Der beigezogene Verwaltungsvorgang der Beklagten lässt zwar im Fall der Klägerin eine Entzugstherapie erkennen und eine Beschreibung der Klägerin bei stationärer Aufnahme, sie sei immer wieder taumeliger auf den Beinen (Entlassungsbericht …. vom 18. März 2022). Nicht dokumentiert ist jedoch, dass die Klägerin einer besonderen Sturzprophylaxe oder einer besonderen Patientenbeobachtung bedurft habe. Letztlich kommt es auch nicht auf die wohl zwischen den Beteiligten streitige Uhrzeit des Ereignisses an. Eine besondere Behandlungsmaßnahme war weder für 17:00 Uhr noch für 21:00 Uhr für die Klägerin angeordnet. Die Handlung am Schrank im Patientenzimmer war ein rein privatwirtschaftliches Handeln im oben dargestellten Sinne. Ein durch eine klemmende Schranktür verursachter Sturz ist versicherungsrechtlich im sozialrechtlichen Dreieck im privatrechtlichen Verhältnis zwischen dem … Krankenhaus als Leistungserbringerin und der Klägerin, allenfalls durch den Abschluss eines Behandlungsvertrages versichert gewesen. Dies ist jedoch nicht Streitgegenstand einer sozialrechtlichen Klage gegen die beklagte gesetzliche Unfallversicherung. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Ursachenzusammenhang nicht hinreichend wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zulasten dessen, der einen Anspruch aus dem nicht erwiesenen Umstand oder der nicht hinreichend wahrscheinlich gemachten Kausalität für sich herleiten möchte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall im Sinne der Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII). Die 1936 geborene, als Notärztin erwerbstätig gewesene Klägerin wurde in der Zeit vom 10. bis zum 17. März 2022 als Patientin im Krankenhaus, vollstationär zu einer Entzugstherapie behandelt. Die stationäre Aufnahme sei auf Anraten des Enkelsohnes der Klägerin geplant erfolgt. Die Klägerin habe nach einer Operation am Herzen und der letzten Entlassung im Juni 2021 das Medikament Travor nicht mehr eingenommen und habe seit Weihnachten und Silvester 2021 zunehmend Ängste, Panikattacken und Schlafstörungen (Epikrise des Krankenhaus … vom 18. März 2022). Während des stationären Aufenthaltes im Krankenhaus stürzte die Versicherte am 16. März 2022. Zu dieser Zeit war die Klägerin 85 Jahre alt. Die Klägerin wurde zur Behandlung der Folgen des Sturzes in ein anderes Krankenhaus …. verlegt. Aus dem Bericht des Durchgangsarztes (nachfolgend D-Arzt), Dr. med. R.,…, geht hervor, dass die Klägerin am 18. März 2022 gegen 7:44 Uhr in der Notaufnahme eingetroffen sei und berichtet habe, sie sei "gestern" im Patientenzimmer gestürzt. Als Unfallzeitpunkt hielt der D-Arzt fest: 16. März 2022, 21:00 Uhr. Der D-Arzt notierte zudem: "…kein versicherter Unfallhergang…". Nach bildgebender Untersuchung diagnostizierte er eine Beckenringfraktur rechts und empfahl eine konservative Therapie. In der Pflegedokumentation des … Krankenhauses zum stationären Aufenthalt vom 10. bis zum 17. März 2022 ist der Vermerk für den 16. März 2022, 18:00 Uhr festgehalten: "…Pat. mobilisierte sich auf dem Stationsflur, fühlt sich heute schon etwas besser, im Kontakt freundlich…". In der Unfallanzeige teilte das ... Krankenhaus als Behandler mit, dass die Klägerin am 17. März 2022 gegen 6:00 Uhr geklingelt und mitgeteilt habe, dass sie am Abend zuvor an einer Tür hängengeblieben und auf die rechte Beckenseite gestürzt sei. Sie habe sich nicht beim Personal gemeldet, so dass es keine Unfallzeugen gäbe. Auf dem am 11. Mai 2022 ausgefüllten Fragebogen der Beklagten gab die Klägerin an, sie sei vom Flur in das Patientenzimmer gegangen. Im Patientenzimmer sei sie an den Schrank gegangen und habe diesen öffnen wollen. Die Tür habe geklemmt, so dass sie beim Öffnen der Schranktür gestürzt sei. Der Unfall habe sich gegen 17:00 Uhr ereignet. Die Überstellung in das … Klinikum sei erst 24 Stunden später erfolgt. Die Klägerin wurde in der Zeit vom 17. März bis zum 2. April 2022 stationär im … Klinikum behandelt. In der Epikrise zu diesem Aufenthalt stellten die behandelnden Ärzte unter anderem die folgenden Diagnosen: akute, nicht dislozierte Fraktur des Ramus superior ossis pubis rechts Rippenserienfraktur – konservative Therapie, Zustand nach Sturz im Rahmen einer Entzugstherapie. Die Beklagte lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. August 2022 die Anerkennung des Unfallereignisses vom 16. März 2022 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ab. Gegen den Bescheid wendete sich die Klägerin mit Schreiben vom 12. August 2022. Sie schrieb unter anderem "…Alles geschah nicht auf dem Flur […] Leider wurde der diensthabende Arzt auch erst an diesem Tage, dem 17.03. d.J., von diesem Ereignis unterrichtet, nachdem mein Enkel die Schwesternschaft mehrfach telefonische gebeten hatte, dass man mir helfen möge. Ich selbst wurde bei meinen Bitten um Hilfe nur verlacht und gedemütigt mit entsprechenden Ausdrücken und Verhalten seitens der Schwesternschaft und eines Praktikanten, der vorgab, Kenntnisse in der Physiotherapie zu haben: "er wisse genau, wann eine Fraktur vorliegen und wann nicht" – waren seine Worte […] Als Notlösung brachte man mir einen Rollator, so konnte ich wenigstens unter Schmerzen zur Toilette. Ich habe als erfahrener Notarzt gearbeitet und war in meiner Heimat B. als Stationsarzt auf einer Reanimationsstation tätig – d.h. ich kann sehr gut beurteilen, ob bei einer Person evtl. eine Fraktur vorliegt bzw. auch nicht. Aber so haben mich Menschen […] einfach hilflos 2 Tage liegenlassen und ihren, schon als sadistisch einzuordnenden Gefühlen freien Lauf gelassen. […] Aus diesem [Entlassungsbrief ….] geht hervor, daß ich stationär im ... Krankenhaus ein "Beruhigungsmittel" erhielt, von dem ich zu keiner Zeit unterrichtet wurde…". Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2022 zurück. Die Beklagte führte aus, dass die Klägerin sich bei den Ärzten im ... Krankenhaus erst am Folgetage gemeldet habe. Generell habe die Klägerin unterschiedliche Aussagen gegenüber dem Klinikpersonal zum Unfallhergang gemacht. Am 17. März 2022 habe die Klägerin starke Schmerzen in der rechten Hüfte angegeben. Gegenüber der Beklagten habe die Klägerin angegeben, dass sie am 16. März 2022, gegen 17 Uhr, auf dem Flur beim Öffnen einer Schranktür zu Fall gekommen sei. Ein versichertes Ereignis um Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung habe nicht vorgelegen. Die versicherte Tätigkeit von Rehabilitanden bestehe grundsätzlich darin, dass sie sich zur Durchführung der medizinischen Behandlung in dem ihnen fremden Gefahrenbereich einer Heilbehandlungsstätte aufhalten und bei der Durchführung der Behandlung mitwirken. Vorliegend bleibe auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten letztendlich ungeklärt, aus welchem Grund und wann es am 16. März 2022 zu dem Ereignis kam. Daher müsse das Vorliegen eines Arbeitsunfalles abgelehnt werden. Die Klägerin hat am 26. Oktober 2022 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Sie schrieb unter anderem: "…Hiermit möchte ich mein Widerspruchsrecht gegen den Bescheid der … wahrnehmen vom 26.09.2022. Ich habe dort niemals Sozialleistungen beantragt, da ich schon lange mit 86 Jahren Rentnerin bin. […] 1984 hatte ich als Notarzt einen schweren Unfall im SMH-Einsatz in einem Auto mit einem Fahrer, zu einem Unfall auf der Autobahn. Die Folge waren für mich nach 2 Jahren schwere Depressionen, ab 1986. Mich empört jetzt die Unterstellung von Falschangaben der Schwestern der Station für den 16. und 17.3.d.J. Ich habe diese Falschaussagen erwartet. Einen Arzt habe ich erst am 17.3.d.J. gesehen am Nachmittag. […] Ich habe dies erstmalig in meinen Leben erleben müssen und bin als Arzt darüber erschüttert […] Bei Ihrer Nichtzuständigkeit bitte ich um Rücksendung aller Unterlagen, da ich mich dann an die Staatsanwaltschaft wenden werde…". Die im Folgenden anwaltlich vertretene Klägerin trägt vor, zu keiner Zeit unterschiedliche Angaben zu dem Unfallhergang gemacht zu haben. Der Unfall habe sich auch nicht im Flur des Krankenhauses ereignet, sondern gegen 17 Uhr im Patientenzimmer. Die Klägerin habe versucht, eine Schranktür zu öffnen. Die Tür habe geklemmt. Durch das Ziehen an der Schranktür habe sich diese ruckartig geöffnet. Durch den Schwung sei die Klägerin nach hinten und mit dem Rücken auf einen Abfalleimer gefallen. Die Beckenringfraktur rechts und die Rippenserienfraktur seien Folge des Sturzes. Mithin bestehe ein Zusammenhang, der von der beklagten Unfallkasse anzuerkennen sei. Die Klägerin habe sich aufgrund einer fachärztlichen Einweisung im Krankenhaus aufgehalten. Dieser Aufenthalt liege im Gefahrenbereich der Beklagten und sei zur Durchführung medizinischer Behandlungen erfolgt. Nicht erforderlich sei, dass sich der Unfall unmittelbar während der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen ereignet haben müsse. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 16. März 2022 als Arbeitsunfall anzuerkennen und eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der Beckenringfraktur und der Rippenserienfraktur als unfallbedingte Gesundheitsstörung festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verneint den inneren Zusammenhang der Unfall auslösenden Tätigkeit und der durchgeführten Krankenhausbehandlung. Ein 24-stündiger Versicherungsschutz bestehe bei stationärem Aufenthalt nicht. Für Wegeunfälle in der Klinik, die sich in den Abend- und Nachtstunden ereignen, bestehe dieser innere Zusammenhang regelmäßig nicht. Die Zurücklegung des Weges in dieser Zeit sei nicht Teil der Heilbehandlung, sondern ausschließlich durch das Patienteninteresse veranlasst; so auch im Fall der Klägerin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (elektronische Verwaltungsakte) ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.