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Urteil

S 28 SB 39/22

SG Dessau-Roßlau 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDESSA:2025:0625.S28SB39.22.00
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Leitsätze
1. Bei von der zuständigen Behörde im Sinne von § 152 Abs 1 SGB IX (juris: SGB 9 2018) im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten "sozialmedizinisch-versorgungsärztlichen Aktenlagegutachten" handelt es sich nicht um prozessuale Gutachten gemäß §§ 106 Abs 3 Nr 5, 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 402 ff ZPO, sondern um qualifizierten Partei- bzw Beteiligtenvortrag des Beklagten (in Anlehnung an BGH vom 13.4.2021 - KZR 19/20 = WM 2022, 1696). (Rn.55) 2. Bei auch verfassungsrechtlich relevanten Verfahrensverstößen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und einer grundlegenden Verkennung von Inhalt und Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes durch die Sozialverwaltungsbehörde kommt eine Zurückverweisung gemäß § 131 Abs 5 SGG nicht in Betracht. Dies wäre dem Kläger aus grundlegenden rechtsstaatlichen Erwägungen unzumutbar und im Übrigen nicht "sachdienlich" im Sinne dieser Norm. Ein den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips umfänglich gerecht werdendes Verfahren ist dann ggf insgesamt im sozialgerichtlichen Verfahren "nachzuholen". (Rn.43)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2022 wird insoweit aufgehoben, als der für die Klägerin festzustellende Grad der Behinderung (GdB) mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 auf unter 40 herabgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei von der zuständigen Behörde im Sinne von § 152 Abs 1 SGB IX (juris: SGB 9 2018) im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten "sozialmedizinisch-versorgungsärztlichen Aktenlagegutachten" handelt es sich nicht um prozessuale Gutachten gemäß §§ 106 Abs 3 Nr 5, 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 402 ff ZPO, sondern um qualifizierten Partei- bzw Beteiligtenvortrag des Beklagten (in Anlehnung an BGH vom 13.4.2021 - KZR 19/20 = WM 2022, 1696). (Rn.55) 2. Bei auch verfassungsrechtlich relevanten Verfahrensverstößen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und einer grundlegenden Verkennung von Inhalt und Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes durch die Sozialverwaltungsbehörde kommt eine Zurückverweisung gemäß § 131 Abs 5 SGG nicht in Betracht. Dies wäre dem Kläger aus grundlegenden rechtsstaatlichen Erwägungen unzumutbar und im Übrigen nicht "sachdienlich" im Sinne dieser Norm. Ein den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips umfänglich gerecht werdendes Verfahren ist dann ggf insgesamt im sozialgerichtlichen Verfahren "nachzuholen". (Rn.43) Der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2022 wird insoweit aufgehoben, als der für die Klägerin festzustellende Grad der Behinderung (GdB) mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 auf unter 40 herabgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen einen belastenden Verwaltungsakt, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide der Erlass des Widerspruchsbescheides (als letzter Behördenentscheidung) vom 3. Februar 2022 und damit die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. September 2003 – B 9 SB 6/02 R, juris; Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juni 2016 – L 7 SB 8/14, juris). 1. Der angefochtene Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) ist formell rechtmäßig, auch im Hinblick auf die Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). a) Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Durch die Anhörung gemäß § 24 SGB X soll sichergestellt werden, dass der Betroffene aktiv auf das Verfahren der Sozialverwaltung und deren Entscheidung Einfluss nehmen kann. Der Bürger soll vor Überraschungsentscheidungen und vor vorschnellen unvermeidbaren Eingriffen geschützt werden. Darüber hinaus soll durch diese Verfahrensweise das Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Sozialleistungsträger gestärkt werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 SB 14/97 R, juris; Urteil vom 28. April 1999 – B 9 SB 5/98 R, juris). Auf der anderen Seite soll auch die Verwaltung vor Erlass des Verwaltungsaktes anhand der Stellungnahme des Betroffenen prüfen können, ob diese Veranlassung gibt, von dem Verwaltungsakt abzusehen oder ihn erst nach weiteren Ermittlungen, in anderer Form oder zu einem späteren Zeitpunkt zu erlassen (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 1999 – B 9 SB 5/98 R, juris). Eine derartige rechtserhebliche Äußerung des Betroffenen setzt jedoch voraus, dass ihm die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen in einer Weise unterbreitet werden, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann. Dies erfordert eine hinreichende Information durch die Sozialverwaltung. Was unter einer erheblichen Tatsache im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X zu verstehen ist, richtet sich dabei nach Art und Inhalt des Verwaltungsakts, dessen Erlass beabsichtigt ist sowie nach den Umständen des Einzelfalles und den jeweils anzuwendenden Vorschriften (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 1999, a. a. O.). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für die vorliegende Konstellation der beabsichtigten Herabsetzung eines GdB grundsätzlich, dass dann, wenn die Versorgungsverwaltung zur Aufklärung des Sachverhalts einen Befundbericht einholt, dessen Inhalt der Betroffene nicht bereits kennt, ihm der Bericht bekanntzugeben ist. Dies gilt auch dann, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass der Bericht Tatsachen enthält, die bei Festsetzung des "Gesamt-GdB" zu berücksichtigen sind. Denn der Bürger soll nach dem Zweck des § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit erhalten, seine Auffassung zum Inhalt des Berichts und gegebenenfalls auch zu den rechtlichen Auswirkungen darzulegen, um z.B. eine (weitere) Beweiserhebung anzuregen oder auch nur aus seiner Sicht zum Umfang und zur Bewertung einer mitgeteilten Gesundheitsstörung Stellung nehmen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 SB 14/97 R, juris). Demnach ist das Ergebnis des jeweiligen Befundberichtes mitzuteilen. Dies schließt den Namen des Arztes ein, der diesen Bericht erstattet hat. Aufgrund einer derartigen Mitteilung wird der Betroffene in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er sogleich dazu Stellung nehmen will, inwieweit sich sein Gesundheitszustand gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des früheren Bescheides tatsächlich gebessert habe, oder ob er zunächst den Befundbericht anfordern soll, um sodann – gegebenenfalls mithilfe eines Arztes – sachgerechte Einwendungen zu erheben (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 1999 – B 9 SB 5/98 R, juris). Widerspricht etwa der Betroffene der Einschätzung der Versorgungsverwaltung und begehrt er zur weiteren Information Einsicht in einen Befundbericht, so ist ihm dieser zu übermitteln; auf das Recht, Akteneinsicht nach § 25 SGB X zu beantragen, kann der Kläger insoweit nicht verwiesen werden; die Möglichkeit zur Akteneinsicht ersetzt nicht das Recht auf ordnungsgemäße Anhörung (BSG, Urteil vom 28. April 1999, a. a. O.). b) Nach diesen Maßstäben genügte das ursprüngliche Anhörungsschreiben des Beklagten vom 13. Juli 2020 den diesbezüglichen Anforderungen nicht. Dort wird lediglich angegeben, der (beabsichtigten) Entscheidung liege "eine versorgungsmedizinische Stellungnahme zugrunde", die sich auf beigezogene Befundberichte Ihrer behandelnden Ärzte" stütze. Der Inhalt der Befundberichte oder wenigstens die Namen der konkreten Mediziner werden indes nicht mitgeteilt. c) Konsequenterweise bittet die Klägerin daher mit Schreiben vom 30. Juli 2020 um Übersendung der "entscheidungsrelevanten Unterlagen", damit sie diese prüfen und gegebenenfalls nochmals Rücksprache mit den behandelnden Ärzten nehmen könne. Mit Schreiben vom 7. August 2020 erfolgte sodann eine entsprechende Übersendung durch den Beklagten, sodass die Klägerin unter dem 2. September 2020 substantiiert Stellung nehmen konnte. Durch die Übersendung der maßgebenden medizinischen Unterlagen erhielt die Klägerin jedenfalls Kenntnis vom Inhalt der Befunde und den jeweiligen Erstellern. Hiermit waren die formalen Anforderungen des § 24 Abs. 1 SGB X erfüllt. d) Die Frage, inwieweit der Beklagte auf den Inhalt des Anhörungsvorbringens der Klägerin auch in sachgerechter Weise reagiert hätte (vgl. auch die obigen Ausführungen zum gesetzgeberischen Zweck der Anhörung), ist insofern keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit im Zusammenhang mit § 24 SGB X mehr, sondern könnte (prozessual) allenfalls noch mit Blick auf § 131 Abs. 5 SGG relevant werden. In diesem Zusammenhang erscheint es im Rahmen der Tätigkeit einer staatlichen Behörde, der die gesetzlichen Aufgaben gemäß § 152 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) zugewiesen sind und die bei deren Erfüllung u. a. an §§ 20, 21 SGB X i.V.m. mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), Art. 2 Abs. 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf LSA) gebunden ist, als schwerlich nachvollziehbar, (anstelle etwa die naheliegende Anregung der Klägerin zur Beiziehung eines Befundberichtes insbesondere der Hausärztin aufzugreifen) ohne diesbezügliche konkrete Anhaltspunkte in einer "Bescheidverfügung" lediglich die – unbelegte – Behauptung aufzustellen, eine weitere Sachverhaltsaufklärung diene der Antragstellerin "lediglich zur Verzögerung der Herabsetzung". Wenn insbesondere in den Blick genommen wird, dass die insoweit unmittelbar vor dem Anhörungsschreiben vom 13. Juli 2020 erstellte so bezeichnete "gutachtliche Stellungnahme" keine "Begründung/Gutachtliche Erörterung" oder sonst irgendwelche gutachtlichen bzw. begründenden Ausführungen enthielt, so wird daran deutlich, dass vielmehr der Beklagte selbst grundlegend die Anforderungen an die ihm obliegende Amtsermittlung verkennt. Es ist in diesem Zusammenhang mit verfahrensrechtgemäßem Verwaltungshandeln nicht vereinbar, die Verantwortung hierfür mit pauschalen (und letztlich nahezu despektierlichen), aber in der Sache unbelegten "Vorwürfen" einer angeblichen Verzögerungsabsicht faktisch auf die Klägerin als antragstellender Bürgerin abzuwälzen. Der Beklagte hat vielmehr auch im vorliegenden Verfahren verkannt, dass die Behörden der Sozialverwaltung im Rahmen der ihnen obliegenden Amtsermittlung grundsätzlich von allen Erkenntnismöglichkeiten, die ihnen vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch zu machen und sich hierbei aller zulässigen Beweismittel im Sinne von § 21 SGB X zu bedienen haben (vgl. Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 20 Rn. 6 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Der Untersuchungsgrundsatz steht dabei gerade im Gegensatz zu dem im zivilgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Beibringungsgrundsatz, der aus der Gleichrangigkeit der Verfahrensbeteiligten resultiert. Demgegenüber stehen sich im Verwaltungsverfahren Behörde und Bürger gegenüber, denen nicht die gleichen Mittel an die Hand gegeben sind, ihre Belange durchzusetzen. Dieser Ungleichheit entgegenzuwirken ist ein Ziel des Untersuchungsgrundsatzes (s. zum Ganzen ausführlich und ausdrücklich Siefert, a. a. O.), was dementsprechend bei den Anforderungen an die behördliche Ermittlungstätigkeit umfänglich zu berücksichtigen ist. Diese (durchaus strengen) Anforderungen an das pflichtgemäße Behördenermessen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes insbesondere der §§ 20, 21 SGB X (gegebenenfalls i.V.m. § 62 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil [SGB I]) sind Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 2 Abs. 4 VerfLSA und verpflichten die Behörde, den Sachverhalt umfassend und unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten aufzuklären (vgl. ausführlich hierzu auch Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 20 Rn. 2). Die Nichtbeachtung dieser Anforderungen an das Verwaltungsverfahren stellt demgemäß nicht lediglich einen Verstoß gegen einfaches Gesetzes(verfahrens)recht, sondern letztlich auch gegen die verfahrensrechtliche Ausprägung des elementaren Rechtsstaatsprinzips (s. o.) des Bundes- und Landesverfassungsrechts (als wesensmäßigem Kernelement der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes) dar, sodass das Verwaltungshandeln dann in verfahrensrechtlicher Hinsicht letztlich auch als verfassungswidrig zu qualifizieren ist. Dies ist insbesondere bei belastenden Verwaltungsakten zu berücksichtigen, mit denen in eine bereits bestehende Rechtsposition des Bürgers (etwa durch eine Absenkung eines bereits festgestellten GdB) eingegriffen wird. Wenn dies noch mit komplexen Sachverhalten zusammentrifft, wie sie regelmäßig in Konstellationen nach einer Tumorbehandlung anzunehmen sind, erfordert die Durchführung eines rechtmäßigen Verfahrens nach den obigen Grundsätzen zur Überzeugung der Kammer daher jedenfalls im Regelfall eine hinreichend fachärztlich qualifizierte – spezifisch gutachtliche – (persönliche) Untersuchung, entweder durch eigenes Personal des Beklagten (vgl. insoweit auch § 62 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil [SGB I], der auch für das Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX gilt; vgl. hierzu Hoffmann in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl., Anhang Verfahren und Rechtsschutz, Rn. 39) oder etwa durch Einholung eines fachärztlich qualifizierten Sachverständigengutachtens gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zur Ermittlung der maßgeblichen medizinischen Tatsachen. Erst auf Grundlage der dabei zu gewinnenden spezifisch fachärztlichen Feststellungen können dann regelmäßig hinreichend qualifizierte und substantiierte sozialmedizinische Folgerungen im Zusammenhang mit der GdB-Bewertung abgeleitet werden. Dass dies vorliegend nicht erfolgt ist, führt nach den obigen Grundsätzen zum Vorliegen eines gegen die verfahrensrechtlichen Ausgestaltungen des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips verstoßenden defizitären Verwaltungsverfahrens des Beklagten. e) Vor diesem Hintergrund wäre an sich eine "Zurückverweisung" gemäß § 131 Abs. 5 SGG zur weiteren Sachaufklärung an den Beklagten in Erwägung zu ziehen gewesen. Dies kam aber im Ergebnis schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche Verweisung nach § 131 Abs. 5 SGG als "sachdienlich" erscheinen müsste. Es ist allerdings aus einer Reihe von vor der Kammer geführten schwerbehindertenrechtlichen Verfahren mit Beteiligung des Beklagten (vgl. etwa Sozialgericht Dessau-Roßlau, Gerichtsbescheid vom 28. März 2024 – S 28 SB 126/21; Urteil vom 26. Januar 2024 – S 28 SB 187/19; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 47/19; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 58/20; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 118/21; Gerichtsbescheid vom 7. August 2023 – S 28 SB 87/21; Gerichtsbescheid vom 23. April 2025 – S 28 SB 30/23) – insbesondere auch aufgrund des dortigen eigenen Vorbringens des Beklagten – gerichtsbekannt, dass der Beklagte sogar in komplexeren Fallgestaltungen regelmäßig keine (einschlägig) fachärztlichen Sachverständigengutachten (nach gutachtlich-ambulanter Untersuchung) im Verwaltungsverfahren einholt und gleichzeitig auch keine eigenen gutachtlichen Untersuchungen durchführt, also wiederholt keine den oben ausführlich aufgezeigten – und aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden – Anforderungen (jedenfalls in komplexeren Sachverhaltsgestaltungen) entsprechende Verwaltungsverfahren durchführt. Es ist ebenfalls aus anderen vor der Kammer geführten Verfahren gerichtsbekannt, dass der Beklagte – unter grundlegender Verkennung der oben ausführlich dargelegten Anforderungen an die Amtsermittlung gerade im Sozialrecht – die Auffassung vertritt, es sei nicht seine "Aufgabe", "objektive Befunde/Diagnosen zu erheben und geltend gemachte Gesundheitsstörungen zu ergründen"; "eine objektive Befunderhebung im Amt" komme "somit nicht in Betracht". Wenn mithin der Beklagte die bei ihm geführten Verwaltungsverfahren wiederholt unter Nichtbeachtung der umfassenden verfassungsrechtlichen Vorgaben ausgestaltet und in diesem Zusammenhang bereits Inhalt und Umfang der ihm im Rahmen der Amtsermittlung prinzipiell obliegenden verfahrensrechtlichen Obliegenheiten (vgl. etwa § 152 SGB IX, §§ 20, 21 SGB X i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 4 Verf LSA) von vornherein grundlegend verkennt, kann dort – auch nach Zurückverweisung – ein verfahrensrechtlich rechtmäßiges Verwaltungsverfahren nicht mit hinreichender (aber rechtsstaatlich zwingend gebotener) Sicherheit gewährleistet werden. Eine Zurückverweisung an den hiesigen Beklagten wäre nach alldem schon für die Klägerin selbst letztlich unzumutbar und kann hier im Übrigen bereits aus den aufgezeigten (grundlegenden rechtsstaatlichen) Erwägungen nicht "sachdienlich" sein. Im Übrigen soll es nach der Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt im Hinblick auf § 131 Abs. 5 SGG ohnehin nur um "Ausnahmefälle bei Unterschreitung der an eine Sachaufklärung zu stellenden Mindestanforderungen" gehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. November 2024 – L 7 SB 94/24). Im Hinblick auf die aufgezeigten und aus der jahrelangen Führung von schwerbehindertenrechtlichen Verfahren durch die Kammer im hiesigen Bundesland gerichtsbekannten Umstände in Bezug auf Gründe und Häufigkeit von unter den aus dem Rechtsstaatsprinzip des GG und der VerfLSA liegenden Ermittlungstätigkeiten in vom hiesigen Beklagten geführten Verwaltungsverfahren sind solche verfahrensrechtswidrig defizitären Ermittlungen hier indes gerade keine bloßen Ausnahmefälle. Es verbleibt mithin auch vorliegend dabei, dass – anstelle einer "Zurückverweisung" gemäß § 131 Abs. 5 SGG – eine den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips umfassend gerecht werdende Amtsermittlung (vgl. wiederum auch Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 20 Rn. 2, 6 ff.) faktisch insgesamt im gerichtlichen Verfahren nachzuholen war. 2. Ihre materielle Entscheidungsgrundlage finden die angefochtenen Bescheide in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Als wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes gilt – sowohl hinsichtlich der Besserung als auch der Verschlechterung – jedenfalls eine Veränderung, die es erforderlich macht, den Gesamtgrad der Behinderung um mindestens 10 anzuheben oder abzusenken. Auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Beklagte den Bescheid vom 16. Januar 2014 aufgehoben und den Behinderungsgrad neu festgestellt (im Ergebnis allerdings zu gering mit lediglich 30). Es ist grundsätzlich eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen durch den Ablauf der Heilungsbewährung nach der Cervixkarzinom-Erkrankung (Gebärmuttertumor) eingetreten, die nicht mehr den mit Bescheid vom 16. Januar 2014 festgestellten GdB von 50 gerechtfertigt hat, sondern richtigerweise nur noch eine Bewertung mit 40 rechtfertigt. Die Behandlung des Cervixkarzinoms war abgeschlossen. Aus den nunmehr im Rahmen der Nachprüfung eingeholten medizinischen Unterlagen ergaben sich keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder Metastasen. Dieser Ablauf der Heilungsbewährung stellt eine tatsächliche Veränderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X dar. Die Zeitdauer der Heilungsbewährung bei malignen Erkrankungen basiert auf Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft über die Gefahr des Auftretens einer Rezidiverkrankung in den ersten (hier: fünf; vgl. Teil B Nr. 14.2 VMG) Jahren nach der Erstbehandlung sowie der regelmäßig vorhandenen subjektiven Befürchtung vor einem Rezidiv. Die Heilungsbewährung erfasst darüber hinaus auch die vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, der Beseitigung und der Nachbehandlung eines Tumors in allen Lebensbereichen verbunden sind. Dies rechtfertigt es nach der sozialmedizinischen Erfahrung, bei Krebserkrankungen zunächst nicht nur den Organ(teil)verlust zu bewerten. Vielmehr ist hier zunächst für einen gewissen Zeitraum unterschiedslos der Schwerbehindertenstatus zu gewähren. Die pauschale, umfassende Berücksichtigung körperlicher und seelischer Auswirkungen der Erkrankung kann jedoch nicht auf Dauer Bestand haben. Da nach der medizinischen Erfahrung nach rückfallfreiem Verlauf von (hier) fünf Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit die Krebserkrankung überwunden ist und außerdem neben der unmittelbaren Lebensbedrohung auch die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung entfallen sind, ist der GdB dann nur noch anhand der noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zu bewerten (vgl. auch BSG, Urteil vom 9. August 1995 – 9 RVs 14/94, juris; LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Für die Feststellung des GdB aufgrund der nach der Überwindung der Krebserkrankung noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist das SGB IX maßgebend. Nach § 152 Abs. 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Nach der seit 1. Januar 2018 anzuwendenden Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen solche, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Die für die Feststellung maßgeblichen Grundsätze ergeben sich aus der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Deren Anlage "Versorgungsmedizinische Grund-sätze" (VMG) ist nach § 2 VersMedV Bestandteil der Verordnung und deshalb der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Bei der hier streitigen Bemessung des GdB ist die Tabelle zum GdS der VMG (Teil B) anzuwenden. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B Nr. 1 a) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle die Teilhabe beeinträchtigenden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Teil A Nr. 2 e VMG genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B Nr. 1 a VMG). 3. Nach diesen Maßstäben ist für die nunmehr noch verbliebenen Einschränkungen im Nachgang zur Tumorerkrankung und Tumorbehandlung noch ein (Gesamt-) GdB von 40 festzustellen. Dabei stützt sich die Kammer auf die eingeholten Befundberichte und die tatsächlichen Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. R. (Eingang bei Gericht am 21. März 2024). a) Das zentrale Leiden der Klägerin bezieht sich auf die Folgen der Erkrankung und Therapie des Gebärmuttertumors und wird geprägt durch den Zustand nach Radio-Chemotherapie eines mäßig differenzierten Plattenepithel-Karzinoms der Cervix uteri mit daraus resultierender Stenosierung der Vagina und Strahlenschäden im gesamten Intimbereich mit dauernden Schmerzen und der Unmöglichkeit der Durchführung von Geschlechtsverkehr (Kohabitation), Dranginkontinenz durch Strahlenzystitis nach Radio-Chemotherapie, Stuhlinkontinenz, depressiver Stimmungslage mit Angstzuständen (insbesondere vor Wiederauftreten des Tumors), erheblichen Konzentrationsproblemen, Leistungsschwäche, Minderwertigkeitsgefühlen in Bezug auf "Fraulichkeit und Unmöglichkeit der Kohabitation" im Sinne eines Fatigue-Syndroms. Dies ergibt sich aus den fachärztlich qualifizierten (tatsächlichen) Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. R.. b) Das vom Beklagten so bezeichnete "sozialmedizinisch-versorgungsärztliche Aktenlagegutachten gemäß SGB IX/Klage" vom 26. April 2024, bei dem es sich nicht um ein prozessuales Gutachten im Sinne von §§ 106 Abs. 3 Nr. 5, 118 Abs. 1 Nr. 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) handelt, sondern um qualifizierten Partei- bzw. Beteiligtenvortrag des Beklagten (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. April 2021 – KZR 19/20, juris), steht den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt, liegt der gesamten Bearbeitung durch den Beklagten (schon im Verwaltungsverfahren) nicht eine einzige (aktenkundige) spezifisch gutachtliche (einschlägig fachärztliche) Untersuchung zugrunde, welche indes – neben der umfassenden Auswertung aller vorliegenden schriftlichen Befunde – wichtige Grundlage der vom Sachverständigen Professor Dr. R. getroffenen Feststellungen war. Wie bereits ausgeführt, ist eine solche in komplexeren Konstellationen wie hier im Rahmen einer ordnungsgemäßen Amtsermittlung regelmäßig als nahezu zwingend anzusehen. Der Sachverständige bezieht auch in zulässiger Weise "Nebendiagnosen" mit ein, die sich letztlich als Folge der Tumortherapie darstellen. Insoweit handelt es sich – entgegen den Ausführungen des Beklagten vom 26. April 2024 – auch nicht um für den Facharzt für Urologie, medikamentöse Tumortherapie und Andrologie "fachfremde" Feststellungen. Ein hinreichender mittelbarer Zusammenhang der Tumortherapie zur konkreten fachärztlichen Qualifikation ist jedenfalls noch gegeben. In diesem Zusammenhang sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt, dass es im Übrigen als wenig plausibel erscheint, wenn der Beklagte in seinem so überschriebenen "sozialmedizinisch-versorgungsärztlichen Aktenlagegutachten gemäß SBG IX/Klage" mehrfach behauptet, es würden "fachfremde" Diagnosen erhoben, ohne – selbst auf zweimalige Nachfrage der Kammer – überhaupt wenigstens Auskunft über die fachärztliche Qualifikation, die dem so bezeichneten "Aktenlagegutachten" zugrunde liegt, zu erteilen, und dies trotz der Mitwirkungsverpflichtung des Beklagten als Beteiligtem des sozialgerichtlichen Verfahrens (vgl. § 103 Satz 1 HS 2 SGG; s. hierzu auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt in: SGG, 14. Aufl., vor § 60 Rn. 4b). Wenn der Beklagte eine angebliche "Fachfremdheit" von bestimmten Ausführungen (gegenüber einem anderen Mediziner) rügt, müsste er eigentlich konsequenterweise die zugrunde liegende fachärztliche Qualifikation seiner eigenen (medizinischen) Ausführungen darlegen bzw. anderenfalls seinen eigenen Ausführungen eine fehlende – aktenkundig gemachte – fachliche Einschlägigkeit ebenso entgegenhalten. Die Argumentation des Beklagten ist also in diesem Zusammenhang letztlich unschlüssig und widersprüchlich. Die weitere (gerichtsbekannterweise vom Beklagten regelmäßig vorgetragene) Annahme, für hinreichend qualifizierte medizinische Feststellungen genüge grundsätzlich eine allgemein sozialmedizinische Expertise wird – ebenfalls wiederum gerichtsbekannt – in Verfahren vor der Kammer in auffälliger Häufung widerlegt (vgl. nur beispielhaft SG Dessau-Roßlau, Gerichtsbescheid vom 28. März 2024 – S 28 SB 126/21; Urteil vom 26. Januar 2024 – S 28 SB 187/19; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 58/20; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 118/21; Urteil vom 28. August 2024 – S 28 SB 86/21; Urteil vom 26. April 2023 – S 28 SB 9/19; Urteil vom 22. März 2023 – S 28 SB 103/18; Urteil vom 25. Januar 2023 – S 28 SB 178/19; in den dortigen Verfahren mussten die vom Gericht bestellten fachärztlichen Sachverständigen wiederholt erhebliche fachliche und/oder methodische Unzulänglichkeiten der medizinischen ["versorgungsärztlichen"] Feststellungen des Beklagten konstatieren). c) Zur Überzeugung der Kammer kann vorliegend ein gewissermaßen "zusammengefasster" (Einzel-) GdB für die Folgen des Tumors und dessen Behandlung in Ansatz gebracht werden. Insofern ist in diesem Punkt der auch vom Beklagten vorgenommenen einheitlichen Bewertung dieser (verschiedenen) Gesundheitsstörungen in einem einheitlichen Einzel-GdB zumindest vom prinzipiellen Ansatz her zu folgen (vgl. das Dokument des Beklagten vom 26. April 2024; Bl. 190 oben). Vor diesem Hintergrund ist jedoch für die Gesamtheit dieser Beeinträchtigungen durch den Zustand nach Radio-Chemotherapie eines mäßig differenzierten Plattenepithel-Karzinoms der Cervix uteri mit daraus resultierender Stenosierung der Vagina und Strahlenschäden im gesamten Intimbereich mit dauernden Schmerzen und der Unmöglichkeit der Durchführung von Geschlechtsverkehr (Kohabitation), Dranginkontinenz durch Strahlenzystitis nach Radio-Chemotherapie, Stuhlinkontinenz, depressiver Stimmungslage mit Angstzuständen (insbesondere vor Wiederauftreten des Tumors), erheblichen Konzentrationsproblemen, Leistungsschwäche, Minderwertigkeitsgefühlen in Bezug auf "Fraulichkeit und Unmöglichkeit der Kohabitation" im Sinne eines Fatigue-Syndroms ein Gesamt-GdB von 40 als angemessen zu erachten (vgl. auch Teil B Nr. 14.2, 14.4, 10.2.2, 10.2.4, 12.2.2, 12.2.4, 3.7 VMG). Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der auch von der Kammer insofern "zusammengefasst" bewerteten (fortdauernden) Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Anhaltswerte gemäß vorangegangenem Klammerzusatz. Als gewissermaßen "Nebendiagnose" kann insoweit der auch tumortherapeutisch tätige Facharzt durchaus substantiierte Feststellungen zu den diesbezüglichen Folgeerscheinungen (einschließlich psychischer Gesichtspunkte) treffen. Entgegen der (rechtlichen) Schlussfolgerung des Sachverständigen sind dann insoweit indes (konsequenterweise) nicht nochmals weitere Einzel-GdB für die Folgen des Tumors und dessen Therapie in Ansatz zu bringen, weil diese gerade insgesamt in dem insoweit "zusammengefassten" GdB von 40 enthalten und keine "Doppelbewertungen" vorzunehmen sind, was insbesondere auch für die mitberücksichtigten psychischen Folgen gilt (vgl. insoweit auch Teil A Nr. 2 lit. i VMG). d) Hinzu kommt ein Einzel-GdB von 20 für schmerzbedingte Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates (chronische Cervikocephalgie, Lumboischialgie, Hallux valgus; vgl. Teil B Nr. 18.9, 18.14, 3.7 VMG). e) Da bei dem Kläger Einzelbewertungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren GdB vorliegen, ist nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Gesamtbehinderungsgrad zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze nach Teil A Nr. 3 VMG anzuwenden. Nach Nr. 3c ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehrere Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, grundsätzlich nicht zur Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d ee VMG). Nach diesen Kriterien führt auch vorliegend der einzelne weitere GdB von lediglich 20 (in orthopädischer Hinsicht) nicht zu einer Erhöhung des höchsten Einzel-GdB von 40 (für die Folgen des Gebärmuttertumors und der diesbezüglichen Therapie). Besonders schwerwiegende Wechselwirkungen zwischen diesen grundsätzlich verschiedene Funktionsbereiche betreffenden Beeinträchtigungen, die auch bei einem weiteren Einzel-GdB von (lediglich) 20 zu einer Erhöhung des höchsten Einzel-GdB führen könnten, sind nicht ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 183, 193 SGG. Zwar könnte "auf den ersten Blick" beim Ausspruch eines GdB von 40 bei einer Senkung des ursprünglichen GdB von 50 durch die angegriffenen Bescheide des Beklagten auf 30 grundsätzlich eine hälftige Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers durch den Beklagten als naheliegend erscheinen. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist insoweit indes zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der im Ergebnis letztlich verbleibenden Feststellung eines GdB von 40 ihr wesentliches Hauptziel (Feststellung bzw. "Beibehaltung" der Schwerbehinderteneigenschaft, also eines GdB von 50) gerade nicht erreicht hat, aber erst hierdurch sich (gegenüber der vom Beklagten vorgenommenen Absenkung auf 30) eine wirklich grundlegende "Besserstellung" im Hinblick auf die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen ergeben würde. Das teilweise Obsiegen der Klägerin jedenfalls unterhalb des Erreichens der Schwelle der Schwerbehinderteneigenschaft bleibt demgemäß in "wirtschaftlicher" (oder allgemeiner: "praktischer") Bedeutung in seiner Auswirkung faktisch hinter einer hälftigen "Obsiegensquote" zurück, woraus sich die ausgeworfene Kostenquote ergibt. Die Beteiligten streiten um die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) für die 1963 geborene Klägerin. Der Beklagte stellte für die Klägerin mit Bescheid vom 16. Januar 2014 mit Wirkung vom 5. November 2013 einen GdB von 50 fest für einen Gebärmuttertumor. Im Januar 2019 leitete der Beklagte ein Nachprüfungsverfahren ein. Auf Grundlage der dabei eingeholten und vorgelegten medizinischen Unterlagen erbat der Beklagte eine interne "gutachtliche Stellungnahme" von S. als "ärztliche/-r Gutachter/-in". S. ging unter dem 11. Dezember 2019 von einem GdB von 20 aus für Vaginalenge und Kohabitationsbeschwerden nach Tumorbehandlung. Als Erläuterung war angegeben "Zustand nach Cervixkarzinom und Radiochemotherapie, kein Hinweis auf ein Rezidivgeschehen". Nach Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen erbat der Beklagte eine weitere "gutachtliche Stellungnahme" von Dr. E. als "ärztliche Gutachterin". Diese ging unter dem 6. Mai 2020 von einem GdB von 30 aus für Vaginalenge, Kohabitationsbeschwerden nach Tumorbehandlung sowie Harn- und Stuhlinkontinenzstörung. Die ausdrücklich für "Begründung/Gutachtliche Erörterung" vorgesehene Zeile war nicht ausgefüllt. Auch sonst enthielt die so bezeichnete "gutachtliche Stellungnahme" keine Begründung. Mit Anhörungsschreiben vom 13. Juli 2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, einen Aufhebungsbescheid zu erteilen: Hinsichtlich der Funktionsbeeinträchtigung der Gebärmuttertumorerkrankung sei die Zeit der Heilungsbewährung abgelaufen, ein Rezidiv bzw. Metastasen seien nicht aufgetreten. Es erfolge daher eine neue Bewertung des GdB über die verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen. Der GdB solle für die Zukunft auf 30 herabgesetzt werden. Dieser Entscheidung liege "eine versorgungsmedizinische Stellungnahme zugrunde, die sich auf beigezogene Befundberichte Ihrer behandelnden Ärzte" stütze. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 nahm die Klägerin darauf Bezug, dass im Anhörungsschreiben des Beklagten mitgeteilt worden sei, dass sich die (beabsichtigte) Entscheidung auf die versorgungsmedizinische Stellungnahme und die beigezogenen Befundberichte beziehe. Um eine fundierte Stellungnahme im Rahmen der Anhörung abgeben zu können, bitte sie um Zusendung der entsprechenden entscheidungsrelevanten Unterlagen, damit sie diese prüfen und gegebenenfalls Rücksprache mit den behandelnden Ärzten nehmen könne. Mit Schreiben des Beklagten vom 7. August 2020 erfolgte eine entsprechende Übersendung von Unterlagen. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2020 Stellung, wobei sie u. a. ausführte, dass psychische Belastungen nicht berücksichtigt würden. Im Übrigen sei ihre Hausärztin bislang nicht in das Verfahren mit einbezogen worden; es werde insoweit um Nachholung gebeten. Weiterhin verwies die Klägerin auf nach wie vor bestehende Belastungen durch die Krebserkrankung und viele Behandlungen, Inkontinenz, massiven Schlafmangel. Sie könne nur noch 25 Wochenstunden nach ihrem Wiedereinstieg in das Berufsleben bewältigen. Im Übrigen stellten die Kohabitationsbeschwerden eine psychische Belastung dar. Die Klägerin fügte eine Schweigepflichtsentbindungserklärung im Hinblick auf ihre Hausärztin DM L. bei. Gemäß interner "Bescheidverfügung" des Beklagten vom 4. September 2020 sei weitere Sachaufklärung "nicht erforderlich"; diese diene "lediglich zur Verzögerung der Herabsetzung". Mit Bescheid vom 4. September 2020 hob der Beklagte den Bescheid vom 16. Januar 2014 auf: Der GdB wurde ab 1. Oktober 2020 neu mit 30 festgestellt für Vaginalenge, Kohabitationsbeschwerden nach Tumorbehandlung, Harn- und Stuhlinkontinenzstörung: Nach Ablauf der Heilungsbewährung erfolge eine Neufeststellung. Hinsichtlich der Gebärmuttertumorerkrankung sei kein Krankheitsrezidiv aufgetreten. Im Anhörungsverfahren hätten sich keine weiteren Gesichtspunkte ergeben. Eine Stressinkontinenz im Grad II-III liege nicht vor. Dennoch würden Beschwerden der Harn- und Stuhlinkontinenz berücksichtigt und begründeten daher einen GdB von 30 statt 20. Außergewöhnliche psychische Belastungen lägen nicht vor. Eine Facharztbehandlung sei nicht erforderlich. Die mit der Tumorerkrankung verbundenen üblichen seelischen Begleiterscheinungen seien im GdB bereits berücksichtigt; eine allgemeine Leistungsminderung und die Angst vor einem erneuten Tumor bedingten keinen messbaren GdB. Eine berufliche Betroffenheit oder soziale Härten könnten nicht berücksichtigt werden. Hiergegen erhob die Klägerin am 7. Oktober 2020 Widerspruch, in welchem sie u. a. nochmals ausdrücklich eine Befundeinholung bei ihrer Hausärztin DM L. anregte. Ohne weitere "Sachaufklärung" erging sodann "nach Rücksprache mit der Sachbearbeiterin" (vgl. Bl. 50 der Verwaltungsakte) unter dem 3. Februar 2022 ein Widerspruchsbescheid des Beklagten, mit welchem der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat die Klägerin am 3. März 2022 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben, mit welcher sie sich gegen die Herabsetzung des bisherigen GdB von 50 (auf 30) wendet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die bei der Klägerin nach Ablauf der Heilungsbewährung bestehenden Beeinträchtigungen seien mit einem GdB von 30 korrekt bewertet. Die Kammer hat zunächst gemäß Verfügung vom 17. August 2022 Befundberichte eingeholt der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe P. (vom 5. September 2022), der Urologin K. (vom 6. September 2022), des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. F. (vom 19. September 2022) und der Praktischen Ärztin L. (vom 18. November 2022). Wegen des Ergebnisses der diesbezüglichen Beweisaufnahme wird auf Bl. 25-62 der Gerichtsakte verwiesen. Der Beklagte hat hierzu eine so überschriebene "sozialmedizinische Versorgungsbegutachtung nach Aktenlage/SGB IX Klage" von Dr. P. – Ärztliche Gutachterin vom 12. Dezember 2022 übermittelt, in welcher weiterhin von einem Gesamt-GdB von 30 ausgegangen worden ist. Der Beklagte hat gemäß Verfügung vom 9. März 2023 einen weiteren Befundbericht vom 17. März 2023 eingeholt der Fachärztin für Neurologie Dr. B. (vgl. Bl. 110/110 Rs. der Gerichtsakte). Hierzu hat der Beklagte weitere so überschriebene "sozialmedizinische Versorgungsbegutachtungen nach Aktenlage/SGB IX-Klage" von Dr. P. – vom 7. Februar und 11. Mai 2023 übermittelt, in welchen weiterhin jeweils von einem Gesamt-GdB von 30 ausgegangen worden ist. Gemäß Beweisanordnung vom 7. November 2023 und Beschluss vom 6. Dezember 2023 hat die Kammer ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. R., Facharzt für Urologie, medikamentöse Tumortherapie und Andrologie (mit Eingang am 21. März 2024) eingeholt. Danach lägen bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen vor: - Zustand nach Radio-Chemotherapie eines mäßig differenzierten Plattenepithel-Karzinoms der Cervix uteri mit daraus resultierender Stenosierung der Vagina und Strahlenschäden im gesamten Intimbereich mit dauernden Schmerzen und der Unmöglichkeit der Durchführung von Geschlechtsverkehr (Kohabitation); - Dranginkontinenz durch Strahlenzystitis nach Radio-Chemotherapie; - Stuhlinkontinenzstörungen; - depressive Stimmungslage, Angstzustände (v. a. vor Wiederauftreten des Tumors), erhebliche Konzentrationsprobleme, Leistungsschwäche, Minderwertigkeitsgefühle in Bezug "auf Fraulichkeit und Unmöglichkeit der Kohabitation" im Sinne eines Fatigue-Syndroms; - chronische Cervicocephalgie, Lumboischialgie, Hallux valgus. Der Sachverständige setzt für die Beschwerden nach Radio-Chemotherapie des Cervix-Karzinoms mit Schmerzen im gesamten Genitalbereich einen GdB von 40 an. Im Unterschied zu den Feststellungen "des Versorgungsärztlichen Dienstes" sei die höhere Einstufung bedingt durch den Analogieschluss einer durch Strahlentherapie schwergeschädigten funktionsuntüchtigen Vulva im Vergleich mit dem Verlust des Penis beim Mann ebenfalls mit einem GdB von 40. Die durch Strahlenzystitis bedingte Dranginkontinenz sei mit einem GdB von 30 zu veranschlagen. Die psychischen und physischen Beschwerden seit der Radio-Chemotherapie 2013 mit Leistungsschwäche, Abgeschlagenheit, Lustlosigkeit, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen, zunehmender Vergesslichkeit und dauernden Angstgefühlen seien mit großer Wahrscheinlichkeit einem chronischen Fatigue-Syndrom zuzuordnen. Insgesamt sei für diesen Bereich ein GdB von 40 zu empfehlen. Auch unter Berücksichtigung schmerzbedingter Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates (Einzel-GdB von 10) werde ein Gesamt-GdB von 40 empfohlen. Für den Beklagten seien die Stenose der Scheide und die Kraurosis vulvae aufgrund der teils differenten verbalen Befunde der Fachärzte schwierig nach Aktenlage zu beurteilen gewesen. Der Sachverständige habe den funktionellen Verlust der Scheide und die anatomischen Veränderungen der 3 cm langen Restscheide mit der Entfernung gleichgesetzt, was einen GdB von 40 bedinge. Das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen im September/Oktober 2020 entspreche den heutigen Funktionsbeeinträchtigungen. Es ergebe sich keine Differenzierung bei der Beurteilung des GdB. Lediglich der GdB zu Beginn der Heilungsbewährung wäre mit 80 und nicht lediglich mit 50 zu bewerten gewesen. Der Beklagte legte in der Folge ein so überschriebenes "sozialmedizinisch-versorgungsärztliches Aktenlagegutachten gemäß SGB IX/Klage" vom 26. April 2024 vor. Dem urologischen Gutachten könne "versorgungsärztlich nicht gefolgt werden". Es seien fachfremde Diagnosen (z.B. Hauterkrankung, Psyche) erhoben und die Beurteilungsvorgaben unzutreffend angewendet worden. Wenn der Gutachter "fachfremd" davon ausgehe, dass mit großer Sicherheit eine Kraurosis vulvae mit Östrogenmangel vorliege, so sei den "maßgeblichen gynäkologischen Befundberichten" eine derartige Diagnose bisher nicht zu entnehmen. Eine spezielle Behandlung hierzu erfolge dementsprechend nicht. Läge eine solche Erkrankung vor ("was durchaus nachvollziehbar" sei), so käme hierfür höchstens ein Einzel-GdB von 20 in Betracht. Eine chronische Hautveränderung der Vulva ohne jeglichen Behandlungsbedarf sei nicht mit einem kompletten Verlust (GdB 40) gleichzusetzen. Obwohl bezüglich einer psychischen Beeinträchtigung bisher keine fachspezifische Behandlung erfolge, komme der Gutachter "fachfremd zu dem Schluss", hierfür komme ein Einzel-GdB von 40 in Betracht. Einer "derartigen und zudem noch fachfremden Einschätzung" stünden die maßgeblichen Rechtsvorgaben entgegen. In der Gesamtschau sei ein höherer GdB als 30 nicht zu begründen. Die Kammer hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass in der so überschriebenen "sozialmedizinischen Stellungnahme nach Aktenlage/SGB IX-Klage" mehrfach auf nach dortiger Einschätzung "fachfremde" Einschätzungen im gerichtlichen Gutachten verwiesen worden sei, indes ein Hinweis auf die dieser Stellungnahme selbst zugrunde liegende fachärztliche Zuordnung fehle. Dies erscheine vor dem Hintergrund des eigenen Vorbringens des Beklagten als wenig nachvollziehbar. Es wurde Gelegenheit zur kurzfristigen Klarstellung zur fachärztlichen Zuordnung der Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2024 ist eine konkrete Antwort auf die gerichtliche Nachfrage zur konkreten Facharztqualifikation nicht erfolgt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Mai 2024 wurde nochmals Gelegenheit zur konkreten Beantwortung gegeben. Des Weiteren hat die Kammer auf die aus anderen Verfahren gerichtsbekannte und zumindest nicht unübliche Vorgehensweise der Versorgungsämter anderer Länder bezüglich der Nennung der (in der Regel tendenziell auch einschlägigen) fachärztlichen Qualifikation (gegebenenfalls neben sozialmedizinischer Zusatzqualifikation) verwiesen. Auch hierauf erfolgte mit Schreiben des Beklagten vom 28. Mai 2024 keine konkrete Beantwortung zur Facharztqualifikation der Verfasserin des so überschriebenen "sozialmedizinisch-versorgungsärztlichen Aktenlagegutachtens gemäß SGB IX/Klage" vom 26. April 2024. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.