Urteil
S 28 SB 97/21
SG Dessau-Roßlau 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDESSA:2025:0730.S28SB97.21.00
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Leitsätze
1. Bei (erheblichen) verfassungsrechtlich relevanten Verfahrensverstößen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und einer grundlegenden Verkennung von Inhalt und Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes durch die Sozialverwaltungsbehörde kommt eine Zurückverweisung gemäß § 131 Abs. 5 SGG grundsätzlich nicht in Betracht. Dies wäre dem Kläger aus grundlegenden rechtsstaatlichen Erwägungen nicht zuzumuten und im Übrigen nicht "sachdienlich" im Sinne dieser Norm. Eine den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips umfänglich gerecht werdende Amtsermittlung ist dann gegebenenfalls insgesamt im sozialgerichtlichen Verfahren "nachzuholen".
2. Für die schwerbehindertenrechtliche Bewertung einer komplexen Autismus-Spektrum-Störung bedarf es (insbesondere bei im Zeitpunkt der Antragstellung noch jugendlichen bzw. heranwachsenden Anspruchstellern) im Rahmen der Amtsermittlung in aller Regel der Einholung eines (jugend-)psychiatrischen Gutachtens eines einschlägig qualifizierten Sachverständigen. Für die Erstellung des Gutachtens ist im Regelfall - neben der Auswertung der vorliegenden Befunde - auch eine spezifisch gutachtliche Untersuchung durch den Sachverständigen geboten.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 27. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2021 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, bei der Klägerin ab dem 7. Dezember 2020 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei (erheblichen) verfassungsrechtlich relevanten Verfahrensverstößen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und einer grundlegenden Verkennung von Inhalt und Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes durch die Sozialverwaltungsbehörde kommt eine Zurückverweisung gemäß § 131 Abs. 5 SGG grundsätzlich nicht in Betracht. Dies wäre dem Kläger aus grundlegenden rechtsstaatlichen Erwägungen nicht zuzumuten und im Übrigen nicht "sachdienlich" im Sinne dieser Norm. Eine den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips umfänglich gerecht werdende Amtsermittlung ist dann gegebenenfalls insgesamt im sozialgerichtlichen Verfahren "nachzuholen". 2. Für die schwerbehindertenrechtliche Bewertung einer komplexen Autismus-Spektrum-Störung bedarf es (insbesondere bei im Zeitpunkt der Antragstellung noch jugendlichen bzw. heranwachsenden Anspruchstellern) im Rahmen der Amtsermittlung in aller Regel der Einholung eines (jugend-)psychiatrischen Gutachtens eines einschlägig qualifizierten Sachverständigen. Für die Erstellung des Gutachtens ist im Regelfall - neben der Auswertung der vorliegenden Befunde - auch eine spezifisch gutachtliche Untersuchung durch den Sachverständigen geboten. Der Bescheid des Beklagten vom 27. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2021 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, bei der Klägerin ab dem 7. Dezember 2020 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festzustellen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 56 SGG zulässig, insbesondere statthaft. Die Klägerin begehrt – unter entsprechender Aufhebung des eine Neufeststellung ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 27. April in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2021 – die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von mehr als (dem bislang festgestellten Gesamt-GdB von) 30. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2025 einen Vergleichsvorschlag hinsichtlich eines Gesamt-GdB von 50 unterbreitet und die Beklagte diesen mit Anwaltsschriftsatz vom 25. März 2025 abgelehnt hat, hat dies – vor dem Hintergrund der Ablehnung durch die Klägerin – auf die hiesige prozessuale Konstellation keine Auswirkung. Der Beklagte hat insoweit auch kein (ggf. Teil-) Anerkenntnis abgegeben, sondern – im Gegenteil – mit Schriftsatz vom 12. Juni 2025 nochmals explizit Klageabweisung beantragt. Darüber hinaus liegt in der bloßen Ablehnung des Vergleichsvorschlages durch die Klägerin (im Hinblick auf einen vom Sachverständigen Dr. D. angenommenen höheren Gesamt-GdB) auch keine Abweichung von der ursprünglichen Antragstellung, zumal insofern aus klägerischer Sicht jedenfalls (weiterhin) ein höherer GdB „als 30“ in Rede steht. In solchen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungskonstellationen kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitraum von der Antragstellung bis zur mündlichen Verhandlung bzw. – bei Erlass eines Urteils ohne mündliche Verhandlung – bis zur Entscheidung durch die Kammer an. Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig. Die Klägerin wird hierdurch in ihren Rechten verletzt bzw. beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie hat einen Anspruch auf die Feststellung eines höheren GdB als 30, nämlich von 50, ab ursprünglicher Antragstellung. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht war – trotz schwerwiegender Defizite des beim Beklagten geführten Verwaltungsverfahrens – eine Zurückverweisung zum Zwecke einer rechtmäßigen (insbesondere verfassungsgemäßen) Amtsermittlung gemäß § 131 Abs. 5 SGG nicht vorzunehmen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: a) Die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens des Beklagten stellte sich wegen Verstoßes gegen die Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren als verfahrensrechtswidrig dar. aa) Der Beklagte hat im Verwaltungsverfahren ganz grundlegend die elementaren Anforderungen an die ihm obliegende Amtsermittlung verkannt. Die Behörden der Sozialverwaltung haben im Rahmen der ihnen obliegenden Amtsermittlung grundsätzlich von allen Erkenntnismöglichkeiten, die ihnen vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch zu machen und sich hierbei aller zulässigen Beweismittel im Sinne von § 21 SGB X zu bedienen (vgl. Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 20 Rn. 6 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Der Untersuchungsgrundsatz steht dabei gerade im Gegensatz zu dem im zivilgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Beibringungsgrundsatz, der aus der Gleichrangigkeit der Verfahrensbeteiligten resultiert. Demgegenüber stehen sich im Verwaltungsverfahren Behörde und Bürger gegenüber, denen nicht die gleichen Mittel an die Hand gegeben sind, ihre Belange durchzusetzen. Dieser Ungleichheit entgegenzuwirken ist ein Ziel des Untersuchungsgrundsatzes (s. zum Ganzen ausführlich und ausdrücklich Siefert, a. a. O.), was dementsprechend bei den Anforderungen an die behördliche Ermittlungstätigkeit umfänglich zu berücksichtigen ist. Diese (durchaus strengen) Anforderungen an das pflichtgemäße Behördenermessen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes insbesondere der §§ 20, 21 SGB X (gegebenenfalls i.V.m. § 62 SGB I sind Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und des Art. 2 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (VerfLSA) und verpflichten die Behörde, den Sachverhalt umfassend und unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten aufzuklären (vgl. ausführlich hierzu auch Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 20 Rn. 2). Die Nichtbeachtung dieser Anforderungen an das Verwaltungsverfahren stellt demgemäß nicht lediglich einen Verstoß gegen einfaches Gesetzes(verfahrens)recht, sondern auch gegen die verfahrensrechtliche Ausprägung des elementaren Rechtsstaatsprinzips (s. o.) des Bundes- und Landesverfassungsrechts (als wesensmäßigem Kernelement der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes) dar, sodass das Verwaltungshandeln dann in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch als verfassungswidrig zu qualifizieren ist. bb) Die aufgezeigten (hohen) Anforderungen an die Amtsermittlung der Versorgungsbehörde führen dazu, dass jedenfalls in komplexen Sachverhaltskonstellationen nahezu zwingend – neben der Auswertung aller zur Verfügung stehenden medizinischen Befunde und sonstigen Unterlagen – auch eine spezifisch gutachtliche (persönliche) Untersuchung durch einen hinreichend fachärztlich qualifizierten Gutachter durchzuführen ist. Dies gilt umso mehr in Fällen mit – wie hier – komplexerem (im weiteren Sinne) jugendpsychiatrischen Hintergrund, wie eben bei in Rede stehender Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Autismus-Spektrum-Störung der im Zeitpunkt der Stellung des Neufeststellungsantrages beim Beklagten erst 17-jährigen Klägerin. Hierfür hätte der Beklagte nach den oben aufgezeigten Anforderungen an ein rechtmäßiges Verwaltungsverfahren – auf Grundlage der jahrelangen Erfahrung der Kammer in schwerbehindertenrechtlichen Verfahren – entweder eigenes Personal (vgl. insoweit etwa § 62 SGB I, der auch für das Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX gilt; vgl. hierzu Hoffmann in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl., Anhang Verfahren und Rechtsschutz, Rn. 39) oder gegebenenfalls auch ein fachärztlich qualifiziertes (jugendpsychiatrisches) Sachverständigengutachten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zur hinreichenden Ermittlung der maßgeblichen medizinischen Tatsachen heranzuziehen gehabt, was aber in keiner Weise erfolgt ist. Erst auf Grundlage der dabei zu gewinnenden spezifisch fachärztlichen Feststellungen könnten indes regelmäßig hinreichend qualifizierte und substantiierte sozialmedizinische Folgerungen im Zusammenhang mit der GdB-Bewertung abgeleitet werden. Demgegenüber wird die vom Beklagten – gerichtsbekannt – regelmäßig vorgetragene Argumentation, für hinreichend qualifizierte medizinische Feststellungen genüge grundsätzlich eine allgemein sozialmedizinische Expertise jedenfalls für komplexere Sachverhalte in Verfahren vor der Kammer regelmäßig widerlegt (vgl. nur beispielhaft SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 30. Juli 2025 – S 28 SB 139/21; Urteil vom 25. Juni 2025 – S 28 SB 39/22; Gerichtsbescheid vom 28. März 2024 – S 28 SB 126/21; Urteil vom 26. Januar 2024 – S 28 SB 187/19; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 58/20; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 118/21; Urteil vom 28. August 2024 – S 28 SB 86/21; Urteil vom 26. April 2023 – S 28 SB 9/19; Urteil vom 22. März 2023 – S 28 SB 103/18; Urteil vom 25. Januar 2023 – S 28 SB 178/19; in den dortigen Verfahren mussten die vom Gericht bestellten fachärztlichen Sachverständigen wiederholt erhebliche fachliche und/oder methodische Unzulänglichkeiten der medizinischen [„versorgungsärztlichen“] Feststellungen des Beklagten konstatieren). Dies gilt sogar in herausgehobener Weise für Fälle mit kinder- und jugendpsychiatrischem Bezug (im weiteren Sinne), die in besonders prägnanter Weise spezifische Sachkunde benötigen. Gerade in solchen kinder- und jugendpsychiatrischen Fallgestaltungen ergeben sich in den Verfahren vor der Kammer regelmäßig auffällige Defizite der medizinischen (versorgungsärztlichen) Feststellungen des Beklagten (vgl. hierzu nur SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 30. Juli 2025 – S 28 SB 139/21; Urteil vom 26. Januar 2024 – S 28 SB 187/19; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 58/20; Urteil vom 28. August 2024 – S 28 SB 86/21; Urteil vom 22. März 2023 – S 28 SB 103/18; in diesen Verfahren mit kinder- bzw. jugendpsychiatrischem Bezug hatten die vom Gericht bestellten fachärztlichen Gutachter wiederholt erhebliche fachliche und/oder methodische Defizite der versorgungsärztlichen Ausführungen des Beklagten zu konstatieren). Auch die vom Beklagten hier hinzugezogenen Mediziner werden jeweils nur als „Ärztliche Gutachterin“ oder „ärztliche/-r Gutachter/-in“ vorgestellt. Eine hinreichende (fachspezifisch jugendpsychiatrische) Qualifikation ist mithin nicht aktenkundig erkennbar, abgesehen von ohnehin nicht durchgeführten (aber jedenfalls in solchen Konstellationen grundsätzlich gebotenen) persönlichen – spezifisch-gutachtlichen – Untersuchungen. Es sind erhebliche (methodische) Fehler schon in der grundsätzlichen Verfahrensgestaltung als solcher auch im vorliegenden Fall gegeben. Die allenfalls rudimentären Ermittlungen des Beklagten waren für eine den oben aufgezeigten Anforderungen an ein rechtsstaatlich ausgestaltetes Verwaltungsverfahren entsprechende Amtsermittlung untauglich. b) Gerade aus den aufgezeigten Erwägungen wäre es indes für den Kläger schon aus grundlegenden rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unzumutbar, ihn über eine Zurückverweisung gemäß § 131 Abs. 5 SGG auf eine nochmalige Amtsermittlung durch eben jene Behörde zu verweisen, die bereits im „Ausgangsverwaltungsverfahren“ seine grundlegenden Verfahrensrechte (vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips auch in verfassungsrechtlich relevanter Weise) verletzt hat. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass aus anderen vor der Kammer geführten Verfahren ebenfalls gerichtsbekannt ist, dass der Beklagte – unter grundlegender Verkennung der oben ausführlich dargelegten Anforderungen an die Amtsermittlung gerade im Sozialrecht – die Auffassung vertritt, es sei nicht seine „Aufgabe“, „objektive Befunde/Diagnosen zu erheben und geltend gemachte Gesundheitsstörungen zu ergründen“; „eine objektive Befunderhebung im Amt“ komme „somit nicht in Betracht“. Wenn also beim Beklagten noch nicht einmal hinreichende Klarheit über die an ihn vom Gesetzgeber (sowie grundlegend sogar vom Grundgesetz sowie der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) gestellten Anforderungen an das Verwaltungshandeln besteht, wäre (auch nach Zurückverweisung) ein verfahrensrechtlich rechtmäßiges Verwaltungsverfahren nicht mit hinreichender (aber rechtsstaatlich zwingend gebotener) Sicherheit zu gewährleisten. Eine Zurückweisung könnte dann schon begrifflich auch schwerlich „sachdienlich“ im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG sein. Im Übrigen soll es nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt im Hinblick auf § 131 Abs. 5 SGG ohnehin nur um „Ausnahmefälle bei Unterschreitung der an eine Sachaufklärung zu stellenden Mindestanforderungen“ gehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. November 2024 – L 7 SB 94/24). Im Hinblick auf die aufgezeigten und aus der jahrelangen Führung von schwerbehindertenrechtlichen Verfahren durch die Kammer im hiesigen Bundesland gerichtsbekannten Umstände in Bezug auf Gründe und Häufigkeit von unter den aus dem Rechtsstaatsprinzip des GG und der VerfLSA liegenden Ermittlungstätigkeiten in vom hiesigen Beklagten geführten Verwaltungsverfahren sind solche verfahrensrechtswidrig defizitären Ermittlungen hier indes gerade keine bloßen Ausnahmefälle. c) Es verbleibt mithin auch vorliegend dabei, dass – anstelle einer „Zurückverweisung“ gemäß § 131 Abs. 5 SGG – eine den umfassenden Anforderungen des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips gerecht werdende Amtsermittlung (vgl. wiederum auch Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 20 Rn. 2, 6 ff.) faktisch insgesamt im gerichtlichen Verfahren nachzuholen war mit den sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen für die schwerbehinderte Klägerin (im Hinblick auf das ggf. erhebliche zeitliche „Hinausschieben“ einer auf ordnungsgemäßer verfahrensrechtlicher Grundlage erfolgten Ermittlung des GdB, zumal dann, wenn – wie hier – die lediglich rudimentären Ermittlungen des Beklagten selbst als etwaige Grundlage für weitere gerichtliche Ermittlungen insgesamt unbrauchbar sind). 2. Da für die Klägerin (mit Bescheid vom 26. Februar 2019) bereits ein GdB (von 30) festgestellt worden war, richten sich die Voraussetzungen für die Neufeststellung nach § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung oder Verschlechterung eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades um wenigstens 10 ergibt. Im Vergleich zu den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 26. Februar 2019 vorgelegen haben, sind solche Änderungen eingetreten, die eine höhere GdB-Bewertung, nämlich von 50 (anstelle von 30), begründen. 3. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf (Neu-) Feststellung eines GdB ist § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX. Nach der seit dem 1. Januar 2018 anzuwendenden Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen solche, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Die für die Feststellung maßgeblichen Grundsätze ergeben sich aus der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Deren Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VMG) ist nach § 2 VersMedV Bestandteil der Verordnung und deshalb der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Bei der hier streitigen Bemessung des GdB ist die Tabelle zum GdS der VMG (Teil B) anzuwenden. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B Nr. 1 a) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle die Teilhabe beeinträchtigenden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Teil A Nr. 2 e VMG genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B Nr. 1 a VMG). 4. Nach diesen Maßstäben ist bei der Klägerin (ab ursprünglicher Antragstellung) ein GdB von 50 festzustellen. Dabei stützt sich die Kammer auf die vom Gericht eingeholten Befundberichte und die vom Gericht eingeholten Gutachten, insbesondere auf das des von der Klägerin gemäß § 109 SGG benannten Sachverständigen Dr. D. vom 12. Februar 2025. Dazu, dass auch die im gerichtlichen Verfahren eingereichten und so überschriebenen „sozialmedizinisch-versorgungsärztlichen Aktenlagegutachten gemäß SGB IX“ des Beklagten keine hinreichend (aktenkundig) fachärztlich fundierten und keine (etwa durch eigene gutachtliche Ermittlungstätigkeiten) hinreichend qualifiziert herausgearbeiteten (eigenen) tatsächlichen Feststellungen enthalten und vielmehr unbrauchbar sind, kann analog auf die obigen Ausführungen zur insgesamt untauglichen Sachbearbeitung des Beklagten im vorliegenden Verfahren Bezug genommen werden. a) Die zentrale Beeinträchtigung der Klägerin bezieht sich auf den Bereich „Nervensystem und Psyche“ im Sinne von Teil B Nr. 3 VMG und wird durch eine Autismus-Spektrum-Störung vom Typ Asperger (Asperger-Syndrom) geprägt. Hierzu folgt die Kammer ausdrücklich den ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend herausgearbeiteten Feststellungen des Sachverständigen Dr. D.. Nach dessen Feststellungen besteht bei der Klägerin auf Grundlage der umfangreichen Berichtslage und als Ergebnis gutachterliche Untersuchung „zweifelsfrei“ eine Autismus-Spektrum-Störung vom Typ Asperger. Er arbeitet anschaulich heraus, dass in allen diagnostischen Kategorien die dafür typischen Symptome gegeben sind. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zum Inhalt der gutachtlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. D. im Tatbestand verwiesen. Der Sachverständige hat dabei auch überzeugend herausgearbeitet, dass der erforderliche frühe Beginn einer Autismus-Spektrum-Störung als fremdanamnestisch gesichert gelten könne trotz Diagnosestellung erst 2020. Der Sachverständige Dr. D. zeigt ebenfalls nachvollziehbar auf, dass und weshalb den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. vorliegend nicht gefolgt werden kann. Auch die nicht hinreichende versorgungsärztliche Bewertung durch den Beklagten im Verwaltungsverfahren wird überzeugend aufgezeigt. Insofern hat sich gerade auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D. nochmals besonders nachdrücklich ergeben, dass es in solchen komplexen psychischen Konstellationen (wie etwa einer Autismus-Spektrum-Störung) für eine hinreichend fundierte und brauchbare fachmedizinische Bewertung neben der umfassenden Auswertung aller bereits vorliegenden Befunde und sonstigen medizinischen Berichte grundsätzlich eben auch einer persönlichen – spezifisch-gutachtlichen – Untersuchung durch einen einschlägig qualifizierten Sachverständigen bedarf. Der Sachverständige Dr. D. nimmt dann unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Teil B Nr. 3.5.1 VMG eine Zuordnung zu tiefgreifenden Entwicklungsstörungen mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten vor und begründet überzeugend die Bewertung mit einem (Einzel-) GdB von 50, also am unteren Rand des einschlägigen Bewertungsrahmens (50-70). b) Hinzu kommen – ebenfalls auf Grundlage der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. D. – weitere Einzel-GdB von 20 für die richtigerweise gesondert zu bewertende Migräne (vgl. Teil B; vgl. Teil B Nr. 2.3 VMG), 10 für die neurodermitische Hauterkrankung (atopisches Ekzem; vgl. Teil B Nr. 17.1 VMG) und 10 für die orthopädischen Beschwerden (Rückenschmerzen, Gelenkbeschwerden [insbesondere Kniegelenksschmerzen], Gangstörung). Da es für die GdB-Bewertung primär auf die konkreten funktionellen Einschränkungen ankommt, steht einer entsprechenden Bewertung insoweit nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. D. die Genese insoweit bislang teils noch unklar ist. Für das Asthma bronchiale (vgl. Teil B Nr. 8.5 VMG) ist kein gesonderter Einzel-GdB in Ansatz zu bringen. Auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D.. c) Da bei der Klägerin Einzelbewertungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren GdB vorliegen, ist nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Gesamtbehinderungsgrad zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze nach Teil A Nr. 3 VMG anzuwenden. Nach Nr. 3c ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehrere Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, grundsätzlich nicht zur Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d ee VMG). Nach diesen Kriterien führen vorliegend die weiteren Einzel-GdB von 20 und zweimal 10 nicht zur Erhöhung des höchsten Einzel-GdB von 50 (für die Autismus-Spektrum-Störung vom Typ Asperger). Insbesondere bestehen insoweit zu der führenden Beeinträchtigung des Autismus im Hinblick auf die grundlegende Verschiedenartigkeit der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen keine besonderen gegenseitigen „Verstärkungen“, die trotz der verhältnismäßig geringen weiteren Einzelbewertungen hier zu einer Erhöhung des höchsten Einzel-GdB führen könnten. Insofern folgt die Kammer aus den aufgeführten und maßgeblichen juristischen Gesichtspunkten nicht den diesbezüglichen rechtlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. D. im Hinblick auf die Bildung des Gesamt-GdB. Maßgeblicher Gegenstand der Beweiserhebung (zumal durch Sachverständigenbeweis) sind insoweit ohnehin die tatsächlichen (hier also im Wesentlichen medizinischen) Umstände. Aus den tatsächlich-medizinischen Feststellungen des Sachverständigen Dr. D. folgt im Übrigen, dass hinsichtlich der GdB-Bestimmung mangels wesentlicher Änderungen seit Dezember 2020 eine diesbezügliche (einheitliche) Bewertung ab ursprünglicher Antragstellung beim Beklagten (ohne weitere zeitliche Differenzierung) vorzunehmen ist. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei der 2003 geborenen Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB). Mit Bescheid vom 26. Februar 2019 stellte der Beklagte für die Klägerin mit Wirkung ab 25. Oktober 2018 einen GdB von 30 fest für ein atopisches Ekzem und eine psychische Störung. Die Klägerin stellte am 7. Dezember 2020 bei dem Beklagten einen Neufeststellungsantrag, mit welchem sie einen höheren GdB geltend machte. Sie berief sich dabei auf folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen: Asperger-Autismus; Depression; Migräne. Auf Grundlage der vorgelegten und eingeholten medizinischen Unterlagen erbat der Beklagte eine interne so überschriebene „gutachtliche Stellungnahme“ von Dr. med. M. – Ärztliche Gutachterin. Diese ging unter dem 22. April 2021 von einem Gesamt-GdB von 30 aus bei Einzel-GdB von 20 (atopisches Ekzem) und 20 (psychische Störung, Autismus-Spektrum-Störung, Migräne). Mit Bescheid 27. April 2021 lehnte der Beklagte die begehrte Neufeststellung ab; der GdB blieb mit 30 festgestellt. Der hiergegen gerichtete klägerische Widerspruch wurde – ohne weitere Ermittlungen – gemäß so überschriebener „Bescheidverfügung“ mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Die bestehenden Behinderungen (atopisches Ekzem; psychische Störung, Autismus-Spektrum-Störung, Migräne) seien vollständig und richtig bezeichnet und mit einem Gesamt-GdB von 30 richtig bewertet. Hiergegen hat die Klägerin am 28. Juni 2021 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben mit dem Begehren der Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines höheren GdB als 30. Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 27. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr ab dem 7. Dezember 2020 einen höheren GdB als 30 festzustellen. Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, für die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen sei keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt. Gemäß Verfügung vom 23. Dezember 2021 hat die Kammer zunächst Befundberichte eingeholt. Hierzu wird auf Bl. 84-103 der Gerichtsakte verwiesen. Gemäß Beweisanordnungen vom 12. Oktober 2022 und 9. März 2023 in Verbindung mit dem Beschluss vom 17. Juli 2023 hat die Kammer ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. S., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 3. Oktober 2023 eingeholt. Danach seien bei der Klägerin eine soziale Phobie und eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung sowie eine Neurodermitis und leichte orthopädische Veränderungen gegeben. Es werde von leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten ausgegangen. Für Psyche und Nervensystem werde ein Gesamt-GdB von 30 in Ansatz gebracht. Hinsichtlich der Neurodermitis (atopisches Ekzem) sei eine geringe, auf die Prädilektionsstellen begrenzte Ausdehnung bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen gegeben (Einzel-GdB: 20). Die Funktionsbeeinträchtigungen überschnitten sich nicht, auch wirkten sie sich nicht besonders nachteilig auf die (jeweils) andere aus oder verstärkten diese. In der Gesamtschau sei ein Gesamt-GdB von 40 angemessen. Hiergegen hat die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 5. Januar 2024 Einwendungen geltend gemacht. Gemäß Verfügung vom 14. Februar 2024 hat die Kammer den Sachverständigen Dr. S. um ergänzende gutachtliche Stellungnahme insbesondere zu den klägerischen Einwendungen gebeten. Mit ergänzender Stellungnahme vom 19. Februar 2024 hat der Sachverständige u. a. ausgeführt, das Vorliegen eines Asperger-Syndroms könne nicht bejaht werden. Die diagnostischen Kriterien seien nicht erfüllt. Insbesondere die qualitativen Beeinträchtigungen der gegenseitigen sozialen Interaktion hätten nicht beobachtet werden können. Die Klägerin sei nicht unfähig, Blickkontakt zu halten, auch sei sie zur mimischen Modulation in der Lage. Sie habe eine Liebesbeziehung zu einem 21-jährigen Mann. Auch fehle es an einem ungewöhnlich intensiven umschriebenen Interesse oder begrenzten, repetitiven und stereotypen Verhaltensmustern. Soweit die Klägerin ausführe, seit einigen Jahren sei eine Zwangsstörung bekannt, so schließe eine Zwangsstörung die Diagnose eines Asperger-Autismus definitionsgemäß aus. Auch aus den Arztbriefen des Fachklinikums B. von 2019 und 2020 ergebe sich keine Autismus-Spektrum-Störung. Vielmehr seien deutliche Hinweise auf eine emotionale Belastungssituation, die durch die psychische Erkrankung zweier Familienmitglieder mitverursacht worden sei, zu konstatieren. Der Sachverständige ist weiterhin von einem Gesamt-GdB von 40 ausgegangen bei Einzel-GdB von 30 (Psyche und Nervensystem), 20 (Haut) und nunmehr zusätzlich auch 10 (Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen – im Hinblick auf ein nichtallergisches Asthma bronchiale ohne obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung und ohne wesentliche pulmonale Einschränkung unter Medikation). Auf klägerischen Antrag hat die Kammer gemäß Beweisanordnung vom 1. Oktober 2024 gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. D., Facharzt für Neurologie, vom 12. Februar 2025 eingeholt. Nach diesem bestehe bei der Klägerin aufgrund der umfangreichen Berichtslage und als Ergebnis gutachterlicher Untersuchung „zweifelsfrei eine Autismus-Spektrum-Störung vom Typ des Asperger-Syndroms“. Die Klägerin zeige in allen diagnostischen Kategorien die dafür typischen Symptome. So bestünden schwerwiegende Mängel in der sozial-emotionalen Gegenseitigkeit und der Wahrnehmung sozialer Signale. Die Klägerin sei nicht ausreichend in der Lage, die emotionale Befindlichkeit anderer Menschen zu erkennen und sozialadäquat darauf einzugehen. Die anamnestischen Angaben der Klägerin und die Berichte der Autismusambulanz W. lieferten dafür zahlreiche Beispiele und Belege. Die Klägerin zeige ferner deutliche Defizite im nonverbalen Kommunikationsverhalten, wie Vermeidung von Blickkontakt oder Monologisieren in Gesprächen. Es bestünden ferner repetitive Verhaltensmuster mit zwanghaftem Festhalten an bestimmten Routinen, auch wenn diese nicht sinnvoll seien. Abweichungen führten zu starkem Ärger und Dysphorie. Weiterhin fänden sich bei der Klägerin starke, dem Lebensalter nicht angemessene Objektbindungen (Stoffschildkröte, bestimmte weite Hose). Schließlich bestünde auch eine Hyperreaktivität auf sensorische Reize, besonders auf Geräusche, Lärm und taktile Berührung. Auch der erforderliche frühe Beginn einer Autismus-Spektrum-Störung könne als fremdanamnestisch gesichert gelten, wenngleich die Diagnose valide erst 2020 gestellt worden sei. Dies sei indes bei einem Asperger-Syndrom nicht ungewöhnlich, welches im Gegensatz zu einem frühkindlichen Autismus mit normaler Sprachentwicklung und normaler Intelligenzentwicklung einhergehe. Es würden zuvor häufig andere Diagnosen gestellt, wie Depression oder soziale Phobie, bevor fachgerecht die zutreffende Diagnose erfolge. Dies sei auch bei der Klägerin der Fall gewesen. Neben dem Asperger-Autismus bestünden bei der Klägerin weitere in der Aktenlage und anamnestisch gut dokumentierte Gesundheitsstörungen. Sie leide an einer mäßig ausgeprägten Neurodermitis (atopisches Ekzem), die trockene Haut und häufigen Juckreiz verursachten. Außerdem bestehe „ein anscheinend nur unter körperlicher Belastung symptomatisches nichtallergisches Asthma“. Ferner leide die Klägerin seit längerem an einer typischen Migräne ohne Aura mit nach ihren Angaben drei- bis viermal monatlich auftretenden Anfällen von einigen Stunden bis zu einem Tag Dauer. Diagnostisch unklarer seien berichtete chronische Rücken- und Gelenkschmerzen. Auch eine Gangstörung der Klägerin könne diagnostisch nicht sicher eingeordnet werden. Die Auswirkungen des Asperger-Autismus auf die Teilhabemöglichkeiten seien schwerwiegend. Es bestünden leichte bis mittelschwere soziale Anpassungsschwierigkeiten, die Eingliederungshilfen erforderlich machten und zu einer GdB-Bewertung von 50 führten. Die Migräne werde mit 20 bewertet, die Neurodermitis mit 10. Für das Asthma sei gegenwärtig kein GdB anzusetzen. Im Hinblick auf die orthopädischen Beschwerden werde ein GdB von 10 angesetzt. Für die Bemessung des Gesamt-GdB sei die Autismus-Spektrum-Störung eindeutig führend. Die anderen Funktionsbeeinträchtigungen seien davon unabhängig und nicht Teil oder Folge des Autismus. Untereinander zeigten Migräne, Neurodermitis, nichtallergisches Asthma, Gelenkbeschwerden und Gangstörung keine Überlappung oder Abhängigkeit voneinander. Unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit der Klägerin und des multiplen Beschwerdebildes werde ein Gesamt-GdB von 70 für angemessen gehalten. Die versorgungsärztliche gutachtliche Stellungnahme vom April 2021 nach Bekanntwerden der Diagnose eines Asperger-Autismus bewerte die psychische Störung nicht ausreichend. Ferner hätte die Migräne gesondert beurteilt werden müssen. Im Gutachten des Sachverständigen Dr. S. werde „außer einem knappen biografischen Abriss keinerlei Anamnese dargestellt“. Der Gutachter gehe nicht auf die Beschwerden der Klägerin aus deren Sicht ein, was für ein solches Gutachten mit persönlicher Untersuchung unabdingbar sei. Der psychische Befund lasse die Persönlichkeit der Klägerin nicht erkennen. Repetitive und ungewöhnliche Verhaltensweisen der Klägerin habe der Sachverständige Dr. S. „einseitig als Zwänge und Ausdruck einer Zwangsstörung“ interpretiert; auf weitere diagnostische Kriterien für das Vorliegen eines Autismus gehe er überhaupt nicht ein. Er setze sich nicht mit den Ergebnissen von ADI-R und ADOS auseinander, die hochsignifikant für die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung seien und eine differenzialdiagnostische Abgrenzung zu anderen Störungen ermöglichten. Der Sachverständige setze sich über die reiche Expertise einer Facheinrichtung wie der Autismusambulanz, in deren Betreuung die Klägerin sich bereits befunden habe und von der mehrere Berichte vorgelegen hätten, hinweg. Die Feststellungen seien „methodisch stark unzureichend und inhaltlich einseitig und nicht nachvollziehbar“. Die Beeinträchtigungen hätten bereits im Dezember 2020 vorgelegen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20. Februar 2025 einen Vergleich vorgeschlagen, wonach ab Dezember 2020 ein GdB von 50 festgestellt werde. Mit Anwaltsschriftsatz vom 11. März 2025 hat die Klägerin den Vergleichsvorschlag nicht angenommen. Die Klägerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom 6. Juni 2025 mitgeteilt, dass Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung bestehe. Der Beklagte hat (unter nochmaligem Klageabweisungsantrag) sich mit Schriftsatz vom 12. Juni 2025 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.