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Urteil

S 28 SB 139/21

SG Dessau-Roßlau 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDESSA:2025:0730.S28SB139.21.00
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Leitsätze
1. Die GdB-Bewertung gem Teil B Nr 3.4 VMG erfordert jedenfalls bei einer hieraus abzuleitenden Schwerbehinderung zwingend Feststellungen zum IQ bzw EQ. (Rn.38) 2. Die Nichtbeachtung führt jedenfalls iVm weiteren erheblichen Verfahrensverstößen nicht nur zur Annahme einfacher Rechtswidrigkeit der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, sondern hat vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips auch verfassungsrechtliche Relevanz. (Rn.38) 3. Eine Zurückverweisung an die Behörde gem § 131 Abs 5 SGG kommt bei - auch verfassungsrechtlich relevanten - (groben) Verfahrensverstößen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht in Betracht. Eine solche wäre für den Kläger aus grundlegenden rechtsstaatlichen Erwägungen unzumutbar; im Übrigen wäre eine Sachdienlichkeit im Sinne der Norm nicht gegeben. (Rn.39)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2021 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, für den Kläger ab dem 1. März 2021 einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen H und B festzustellen. Der Beklagte hat 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die GdB-Bewertung gem Teil B Nr 3.4 VMG erfordert jedenfalls bei einer hieraus abzuleitenden Schwerbehinderung zwingend Feststellungen zum IQ bzw EQ. (Rn.38) 2. Die Nichtbeachtung führt jedenfalls iVm weiteren erheblichen Verfahrensverstößen nicht nur zur Annahme einfacher Rechtswidrigkeit der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, sondern hat vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips auch verfassungsrechtliche Relevanz. (Rn.38) 3. Eine Zurückverweisung an die Behörde gem § 131 Abs 5 SGG kommt bei - auch verfassungsrechtlich relevanten - (groben) Verfahrensverstößen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht in Betracht. Eine solche wäre für den Kläger aus grundlegenden rechtsstaatlichen Erwägungen unzumutbar; im Übrigen wäre eine Sachdienlichkeit im Sinne der Norm nicht gegeben. (Rn.39) Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2021 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, für den Kläger ab dem 1. März 2021 einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen H und B festzustellen. Der Beklagte hat 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 56 SGG zulässig, insbesondere statthaft. Der Kläger begehrt (mit der schließlich in der mündlichen Verhandlung konkret erfolgten Antragstellung) – unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 28. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2021 – die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von 60 sowie des Vorliegens der Voraussetzungen der Merkzeichen H und B (anstelle des vom Beklagten mit den angegriffenen Bescheiden – ohne Merkzeichen – festgestellten GdB von 50). Mit dem Widerspruchsbescheid verblieb es jedenfalls insgesamt bei der Feststellung gemäß Ausgangsbescheid, was auch in der Formulierung "erfolglos" im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides zum Ausdruck kommt. Weshalb der Beklagte gleichwohl zu Beginn und am Ende der Gründe zu Ziffer II. des Widerspruchsbescheides jeweils davon ausgeht, der Widerspruch sei "teilweise begründet" bzw. dem Anliegen könne (lediglich) "nicht voll" entsprochen werden, erschließt sich der Kammer nicht. Die Klage ist mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag vollumfänglich begründet. Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und beschwert bzw. verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). 1. Zunächst darauf hinzuweisen, dass trotz schwerwiegender verfahrensrechtlicher Defizite im Verwaltungsverfahren des Beklagten, die – wie noch zu zeigen sein wird – letztlich zur Annahme eines rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht hinreichend gerecht werdenden Verwaltungsverfahrens führen, eine "Rückverweisung" gemäß 131 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an den Beklagten zu eigenen weiteren Ermittlungen nicht vorzunehmen war. a) Der Beklagte hat im Verwaltungsverfahren ganz grundlegend die elementaren Anforderungen an die ihm obliegende Amtsermittlung verkannt. Die Behörden der Sozialverwaltung haben (im Schwerbehindertenrecht insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Aufgabenzuweisung des § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – [SGB IX] i.V.m. den relevanten Verfahrensvorschriften insbesondere des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I), des SGB IX und des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [SGB X]) im Rahmen der ihnen obliegenden Amtsermittlung grundsätzlich von allen Erkenntnismöglichkeiten, die ihnen vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch zu machen und sich hierbei aller zulässigen Beweismittel im Sinne von § 21 SGB X zu bedienen (vgl. Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 20 Rn. 6 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Der Untersuchungsgrundsatz steht dabei gerade im Gegensatz zu dem im zivilgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Beibringungsgrundsatz, der aus der Gleichrangigkeit der Verfahrensbeteiligten resultiert. Demgegenüber stehen sich im Verwaltungsverfahren Behörde und Bürger gegenüber, denen nicht die gleichen Mittel an die Hand gegeben sind, ihre Belange durchzusetzen. Dieser Ungleichheit entgegenzuwirken ist ein Ziel des Untersuchungsgrundsatzes (s. zum Ganzen ausführlich und ausdrücklich Siefert, a. a. O.), was dementsprechend bei den Anforderungen an die behördliche Ermittlungstätigkeit umfänglich zu berücksichtigen ist. Diese (durchaus strengen) Anforderungen an das pflichtgemäße Behördenermessen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes insbesondere der §§ 20, 21 SGB X (gegebenenfalls i.V.m. § 62 SGB I sind Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und des Art. 2 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (VerfLSA) und verpflichten die Behörde, den Sachverhalt umfassend und unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten aufzuklären (vgl. ausführlich hierzu auch Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 20 Rn. 2). Die Nichtbeachtung dieser Anforderungen an das Verwaltungsverfahren stellt demgemäß nicht lediglich einen Verstoß gegen einfaches Gesetzes(verfahrens)recht, sondern auch gegen die verfahrensrechtliche Ausprägung des elementaren Rechtsstaatsprinzips (s. o.) des Bundes- und Landesverfassungsrechts (als wesensmäßigem Kernelement der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes) dar, sodass das Verwaltungshandeln dann in verfahrensrechtlicher Hinsicht letztlich auch als verfassungswidrig zu qualifizieren ist. b) Die aufgezeigten (hohen) Anforderungen an die Amtsermittlung der Versorgungsbehörde führt dazu, dass jedenfalls in komplexen Sachverhaltskonstellationen nahezu zwingend – neben der Auswertung aller zur Verfügung stehenden medizinischen Befunde und sonstigen Unterlagen – auch eine spezifisch gutachtliche (persönliche) Untersuchung durch einen hinreichend fachärztlich qualifizierten Gutachter durchzuführen ist. Dies gilt umso mehr in Fällen mit – wie hier – komplexeren kinder- und jugendpsychiatrischem Hintergrund, wie etwa bei erheblichem Intelligenzrückstand oder sonstigen Entwicklungsverzögerungen. Hierfür hätte der Beklagte nach den oben aufgezeigten Anforderungen an ein rechtmäßiges Verwaltungsverfahren entweder eigenes Personal (vgl. insoweit auch § 62 SGB I, der auch für das Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX gilt; vgl. hierzu Hoffmann in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl., Anhang Verfahren und Rechtsschutz, Rn. 39) oder etwa auch ein fachärztlich qualifiziertes (kinder- und jugendpsychiatrisches) Sachverständigengutachtens gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zur hinreichenden Ermittlung der maßgeblichen medizinischen Tatsachen heranziehen gehabt, was aber in keiner Weise erfolgt ist. Erst auf Grundlage der dabei zu gewinnenden spezifisch fachärztlichen Feststellungen können indes regelmäßig hinreichend qualifizierte und substantiierte sozialmedizinische Folgerungen im Zusammenhang mit der GdB-Bewertung abgeleitet werden. Demgegenüber wird die vom Beklagten – gerichtsbekannt – regelmäßig vorgetragene Argumentation, für hinreichend qualifizierte medizinische Feststellungen genüge grundsätzlich eine allgemein sozialmedizinische Expertise jedenfalls für komplexere Sachverhalte in Verfahren vor der Kammer regelmäßig widerlegt (vgl. nur beispielhaft SG Dessau-Roßlau, Gerichtsbescheid vom 28. März 2024 – S 28 SB 126/21; Urteil vom 26. Januar 2024 – S 28 SB 187/19; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 58/20; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 118/21; Urteil vom 28. August 2024 – S 28 SB 86/21; Urteil vom 26. April 2023 – S 28 SB 9/19; Urteil vom 22. März 2023 – S 28 SB 103/18; Urteil vom 25. Januar 2023 – S 28 SB 178/19; in den dortigen Verfahren mussten die vom Gericht bestellten fachärztlichen Sachverständigen wiederholt erhebliche fachliche und/oder methodische Unzulänglichkeiten der medizinischen ["versorgungsärztlichen"] Feststellungen des Beklagten konstatieren). Dies gilt sogar in herausgehobener Weise für Fälle mit kinder- und jugendpsychiatrischem Bezug (im weiteren Sinne), die in besonders prägnanter Weise spezifische Sachkunde benötigen. Gerade in solchen kinder- und jugendpsychiatrischen Fallgestaltungen ergeben sich in den Verfahren vor der Kammer regelmäßig auffällige Defizite der medizinischen (versorgungsärztlichen) Feststellungen des Beklagten (vgl. hierzu nur SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 26. Januar 2024 – S 28 SB 187/19; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 58/20; Urteil vom 28. August 2024 – S 28 SB 86/21; Urteil vom 22. März 2023 – S 28 SB 103/18; in diesen Verfahren mit kinder- und jugendpsychiatrischem Bezug hatten die vom Gericht bestellten fachärztlichen Gutachter wiederholt erhebliche fachliche und/oder methodische Defizite der versorgungsärztlichen Ausführungen des Beklagten zu konstatieren). Auch die vom Beklagten hier hinzugezogenen Mediziner werden jeweils nur als "Ärztlicher Gutachter", "Ärztliche Gutachterin" oder "ärztliche/-r Gutachter/-in" vorgestellt. Eine hinreichende (fachspezifisch kinder- und jugendpsychiatrische) Qualifikation ist mithin nicht aktenkundig erkennbar, abgesehen von ohnehin nicht durchgeführten (aber jedenfalls in solchen Konstellationen grundsätzlich gebotenen) persönlichen – spezifisch-gutachtlichen – Untersuchungen. c) Mithin sind diesbezüglich erhebliche (methodische) Fehler schon in der grundsätzlichen Verfahrensgestaltung als solcher auch im vorliegenden Fall gegeben. Abgesehen davon, dass weder (allgemein) eine hinreichend fachärztlich qualifizierte Bearbeitung noch eine (konkrete) spezifisch-gutachtliche Untersuchung der komplexen Intelligenz- bzw. Entwicklungsverzögerungen stattgefunden hat, tritt die rechtswidrige Verfahrensausgestaltung in der so bezeichneten "gutachtlichen Stellungnahme" vom 21. Juni 2021 während des Verwaltungsverfahrens besonders prägnant zutage. Dort stellt ein als "Ärztlicher Gutachter" vorgestellter Mediziner lediglich fest, "ein IQ/EQ liegt auch weiterhin nicht vor". Gleichwohl gibt er in seiner Stellungnahme einen konkreten Einzel-GdB (von 50) für eine (nicht näher ausgeführte) "Entwicklungsstörung" des Klägers an. Die hier einschlägigen Anhaltswerte insbesondere gemäß Teil B Nr. 3.4.1 bzw. 3.4.2 VMG haben aber (jedenfalls bei höheren Bewertungen, insbesondere bei Schwerbehinderung) als einen zentralen Anknüpfungspunkt eben den IQ bzw. EQ vorgesehen. Wenn ein solcher nicht bereits aktenkundig ist, wäre es mithin ganz evident zwingend gewesen, dass der Beklagte hierzu im Verwaltungsverfahren eigene Ermittlungen angestellt hätte. Wenn – ohne jeden konkreten Hinweis auf den IQ bzw. EQ – anstelle weiterer Ermittlungen sodann unmittelbar ein Bescheid ergeht, liegt hier vor diesem Hintergrund (mangels Vorliegens hinreichender Erkenntnisse über einen zentralen Bewertungsgegenstand) ein ungewöhnlich schwerwiegender Verfahrensmangel vor. Wie der Beklagte überhaupt auch nur in Erwägung ziehen konnte, ausgerechnet in unmittelbarer Folge der so überschriebenen "gutachtlichen Stellungnahme" vom 21. Juni 2021 (anstelle der nunmehrigen Durchführung substantiiert-qualifizierter Ermittlungen) unmittelbar den Bescheid vom 28. Juni 2021 zu erlassen, ist unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen schlechthin unverständlich. Nach den obigen Ausführungen zu den aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 4 Verf LSA abzuleitenden Anforderungen an das Amtsermittlungsverfahren des Beklagten kann nach alldem hier nicht mehr von einer den maßgeblichen rechtsstaatlichen Prinzipien hinreichend entsprechenden Verfahrensgestaltung ausgegangen werden. d) Gerade aus diesem Grund wäre aber zur Überzeugung der Kammer eine "Zurückverweisung" zur weiteren Ermittlung an eben diesen Beklagten für den Kläger aus grundlegenden rechtsstaatlichen Erwägungen letztlich unzumutbar (und nach alldem nicht "sachdienlich") gewesen. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass aus anderen vor der Kammer geführten Verfahren ebenfalls gerichtsbekannt ist, dass der Beklagte – unter grundlegende Verkennung der oben ausführlich dargelegten Anforderungen an die Amtsermittlung gerade im Sozialrecht – die Auffassung vertritt, es sei nicht seine "Aufgabe", "objektive Befunde/Diagnosen zu erheben und geltend gemachte Gesundheitsstörungen zu ergründen"; "eine objektive Befunderhebung im Amt" komme "somit nicht in Betracht". Wenn also beim Beklagten noch nicht einmal hinreichende Klarheit über die an ihn vom Gesetzgeber gestellten Anforderungen an das Verwaltungshandeln besteht, wäre (auch nach Zurückverweisung) ein verfahrensrechtlich rechtmäßiges Verwaltungsverfahren nicht mit hinreichender (aber rechtsstaatlich zwingend gebotener) Sicherheit zu gewährleisten. e) Im Übrigen soll es nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt im Hinblick auf § 131 Abs. 5 SGG ohnehin nur um "Ausnahmefälle bei Unterschreitung der an eine Sachaufklärung zu stellenden Mindestanforderungen" gehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. November 2024 – L 7 SB 94/24). Im Hinblick auf die aufgezeigten und aus der jahrelangen Führung von schwerbehindertenrechtlichen Verfahren durch die Kammer im hiesigen Bundesland gerichtsbekannten Umstände in Bezug auf Gründe und Häufigkeit von unter den aus dem Rechtsstaatsprinzip des GG und der VerfLSA liegenden Ermittlungstätigkeiten in vom hiesigen Beklagten geführten Verwaltungsverfahren sind solche verfahrensrechtswidrig defizitären Ermittlungen hier indes gerade keine bloßen Ausnahmefälle. Es verbleibt mithin auch vorliegend dabei, dass – anstelle einer "Zurückverweisung" gemäß § 131 Abs. 5 SGG – eine den umfassenden Anforderungen des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips gerecht werdende Amtsermittlung (vgl. wiederum auch Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 20 Rn. 2, 6 ff.) faktisch insgesamt im gerichtlichen Verfahren nachzuholen war, mit den sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen insbesondere für den aktuell 9-jährigen, schwerbehinderten Kläger (im Hinblick auf das faktische zeitliche "Hinausschieben" einer auf ordnungsgemäßer verfahrensrechtlicher Grundlage erfolgten Ermittlung des GdB und gegebenenfalls von Merkzeichen). 2. Rechtsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung eines GdB ist § 152 Abs. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) n. F. Nach der seit dem 1. Januar 2018 anzuwendenden Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen solche, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Die für die Feststellung maßgeblichen Grundsätze ergeben sich aus der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Deren Anlage "Versorgungsmedizinische Grund-sätze" (VMG) ist nach § 2 VersMedV Bestandteil der Verordnung und deshalb der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Bei der hier streitigen Bemessung des GdB ist die Tabelle zum GdS der VMG (Teil B) anzuwenden. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B Nr. 1 a) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle die Teilhabe beeinträchtigenden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Teil A Nr. 2 e VMG genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B Nr. 1 a VMG). 3. Nach diesen Maßstäben ist bei dem Kläger (ab ursprünglicher Antragstellung) ein GdB von 60 festzustellen. Dabei stützt sich die Kammer auf die eingeholten Befundberichte und insbesondere die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 21. September 2024 (sowie in der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 17. Dezember 2024). Dazu, dass auch die im gerichtlichen Verfahren eingereichten und so überschriebenen "sozialmedizinischen Stellungnahmen nach Aktenlage (SGB IX Klage)" des Beklagten keine hinreichend (aktenkundig) fachärztlich fundierten und keine (etwa durch eigene gutachtliche Ermittlungstätigkeiten) hinreichend qualifiziert herausgearbeiteten (eigenen) tatsächlichen Feststellungen enthalten, kann analog auf die obigen Ausführungen zur insgesamt untauglichen Sachbearbeitung des Beklagten im vorliegenden Verfahren Bezug genommen werden. a) Die zentrale Beeinträchtigung des Klägers bezieht sich auf den Bereich "Nervensystem und Psyche" im Sinne von Teil B Nr. 3 VMG und wird durch eine leichte Intelligenzminderung (im Grenzbereich zur unterdurchschnittlichen Intelligenz; der Sachverständige verweist auf einen nunmehr testpsychologisch ermittelten IQ von 67 bzw. das Ergebnis eines durchgeführten Wechsler-Intelligenztests mit einem Ergebnis von 65) und eine deutliche Verhaltensstörung mit einer Vielzahl von psychischen Verhaltensauffälligkeiten geprägt, wodurch es dem Kläger auch nur unzureichend gelingt, sich an Regeln und Grenzen zu halten, ohne auf eine geeignete Strategie in Anspannungs- und Erregungssituationen zurückgreifen zu können. Der Kläger zeigt Auffälligkeiten der sozialen Interaktion sowie im Bereich des stereotypen und repetitiven Verhaltens einschließlich Sonderinteressen. Mimik und Körperhaltung können zur Regulation sozialer Interaktionen nur unzureichend verwendet werden. Er nimmt außerhalb der Wohnung seine Mutter an der Hand und ist unfähig, Beziehungen zu Gleichaltrigen mit gemeinsamen Interessen an Aktivitäten aufzunehmen. Der Sachverständige konstatiert weiterhin einen Mangel ein sozio-emotionaler Gegenseitigkeit, die sich in einer Beeinträchtigung der Emotionen anderer äußert. Dies korrespondiert im Übrigen auch mit den von der Kammer selbst in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2025 getroffenen Feststellungen, insbesondere durch Befragung der Mutter des Klägers. Dabei wird bestätigt, dass der Kläger "draußen" an ihrer Hand laufe. In der Schule werde er häufig von pädagogischen Kräften an der Hand gehalten. Auch hierin wird eine erhebliche Beeinträchtigung der Möglichkeit der (selbstgestalteten) sozialen Teilhabe des Klägers gerade im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern deutlich. Bei einem Intelligenzquotienten zwischen 60 und 70 zeigt der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen psychische und Verhaltensauffälligkeiten mit Problemen bei der Einhaltung von Regeln und Strukturen, mit einer emotionalen Inkontinenz und einem auffälligen Interaktions- und Kommunikationsverhalten. Eine Integration in die Schule sei nicht möglich, der Kläger bedürfe einer Beschulung in einem Förderzentrum mit Schwerpunkt auf geistige Entwicklung. Es sei von mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten auszugehen. Der Sachverständige nimmt sodann zutreffend Bezug auf die Anhaltswerte nach Teil B Nr. 3.4 VMG, wovon im Übrigen – insoweit im Grundsatz zutreffend – auch der Beklagte ausgeht. Im Hinblick auf das nunmehrige Alter kann insoweit eine Orientierung an den Vorgaben gemäß Teil B Nr. 3.4.2 VMG (Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schul- und Jugendalter) erfolgen. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen (auch zum IQ) kann nach alldem der diesbezüglichen Bewertung des Sachverständigen (mit 60) gefolgt werden. Dabei handelt es letztlich um eine mittlere Bewertung für Konstellationen der Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit mit einem entsprechenden Intelligenzrückstand, wenn während des Schulbesuchs Störungen stark ausgeprägt sind oder mit einem Schulversagen zu rechnen ist. Die Bewertung mit 60 entsprach im Übrigen sowohl der letzten Antragstellung des Klägers selbst als auch zumindest dem Vergleichsvorschlag des Beklagten vom 6. Februar 2025. Eine zeitliche Differenzierung ist insoweit nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen (ab ursprünglicher Antragstellung beim Beklagten) nicht vorzunehmen. 4. Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Merkzeichen H und B, welche gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) einzutragen sind. a) Im Ausweis für schwerbehinderte Menschen ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV das Merkzeichen H einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist. Hilflos im Sinne von § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeit zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z.B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist (vgl. Teil A Nr. 4 lit. c VMG). Der Umfang der notwendigen Hilfe bei häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Das ist der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z.B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- und Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben (vgl. Teil A Nr. 4 lit. d VMG). Teil A Nr. 5 VMG enthält Bestimmungen zu "Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen". Gemäß Teil B Nr. 5 lit. a VMG sind bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen nicht nur die bei der Hilflosigkeit (also insbesondere unter Nr. 4) genannten Verrichtungen zu beachten. Auch die Anleitung zu diesen Verrichtungen, die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind. Dabei ist stets nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet (vgl. Teil B Nr. 5 lit. b VMG). Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist gemäß Teil A Nr. 5 lit. d VMG u. a. zu beachten, dass bei geistiger Behinderung häufig auch bei einem GdS/GdB unter 100 – und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – Hilflosigkeit in Betracht kommt, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf (Doppelbuchst. aa). Gemäß Teil A Nr. 5 lit. d Doppelbuchst. bb ist bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS/GdB von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen. Der Sachverständige Dr. S. nimmt insoweit das Vorliegen der Voraussetzungen von Teil A Nr. 5 lit. d Doppelbuchst. bb an. Vor dem Hintergrund der Bewertung des GdB mit 60 auf Grundlage von Teil B Nr. 3.4.2 liegen diese (Regelfall-) Voraussetzungen hier in rechtlicher Hinsicht vor. Für eine Abweichung vom Regelfall bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte in Bezug auf den Kläger, für den im Übrigen durch die Pflegekasse auch der Pflegegrad 4 festgestellt worden ist. Insbesondere vor dem Hintergrund des letztgenannten Aspektes hatte sich im Übrigen auch der Beklagte selbst mit Vergleichsvorschlag vom 6. Februar 2025 bereits zu einer Feststellung des Merkzeichens H (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) bereit erklärt. Eine diesbezügliche zeitliche Begrenzung ist hier indes nicht auszusprechen, da zu gegebener Zeit ohnehin eine entsprechende Überprüfung von Amts wegen vorzunehmen wäre. b) Gemäß Teil D Nr. 2 lit. b ist eine Berechtigung für eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, Gl oder H vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. aa) Zunächst ist für den Kläger das Merkzeichen H festgestellt worden (siehe die obigen Ausführungen unter lit. a. Insofern ist es zur Überzeugung der Kammer unerheblich, dass dieses Merkzeichen nicht auf Teil A Nr. 4, sondern Teil A Nr. 5 VMG (sog. "Kinder-H") beruht. Eine diesbezügliche Differenzierung sieht Teil D Nr. 2 lit. b nicht vor. Mithin ist auch ein Merkzeichen H auf Grundlage von Teil A Nr. 5 VMG insofern als gleichwertige (prinzipiell mögliche) "Grundlage" für die "Vergabe" gegebenenfalls auch des Merkzeichens H anzusehen. bb) Wenn der Sachverständige insofern das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für das Merkzeichen B verneint und hierzu u. a. ausführt, der Kläger sei in der Lage, ohne Hilfsmittel oder fremde Hilfsmittel öffentliche Verkehrsmittel zu besteigen, während das Anfahrens einen Schwerbehindertenplatz aufzusuchen und sich beim Herannahen zur Zielhaltestelle zur Ausstiegstür zu begeben, um sodann ohne fremde Hilfsmittel oder Hilfestellungen das Verkehrsmittel "an einer durchschnittlichen Haltestelle zu verlassen", so lässt sich dies zur Überzeugung der Kammer nicht in Übereinstimmung mit wesentlichen Teilen der vorangegangenen Feststellungen des Sachverständigen (insbesondere zu den konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zum GdB) bringen. So beschreibt der Sachverständige nicht nur allgemein eine Intelligenzminderung, sondern auch auffällige Verhaltensweisen, nicht ausreichend entwickelte Strategien zur Bewältigung von Anspannungs- und Erregungssituationen (die insbesondere bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Hauptverkehrszeiten erfahrungsgemäß geradezu typischerweise auftreten können) und ein unreifes und unsicheres Bewegungsmuster bei erheblicher Einschränkung der Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit im Vergleich zu Gleichaltrigen. Gerade diese Fähigkeiten sind jedoch bei einer selbständigen Orientierung etwa im ÖPNV von elementarer Bedeutung. Darüber hinaus vermittelt auch der Gesamteindruck in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der Mutter des Klägers (Neigung zum Erbrechen unter Stress; Erforderlichkeit des Mitführens von Notfallmedikation für Asthma; regelmäßiges Laufen an der Hand seiner Mutter oder pädagogischer Fachkräfte; Angst vor Lautstärke mit auch diesbezüglicher Neigung zum Erbrechen, u. a. im Bus) für die Kammer das Gesamtbild eines in seinen gerade auch für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel relevanten Eigenschaften und Fähigkeiten nicht nur eingeschränkten Klägers. Vielmehr hat sich für die Kammer der Eindruck ergeben, dass der Kläger (im Sinne von Teil D Nr. 2 lit. b) die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne ständige Begleitung ganz grundlegend schlicht nicht bewältigen könnte. Dies ergibt sich für den nunmehr 9-jährigen Kläger gerade aus den oben eingehend beschriebenen spezifischen Behinderungen (wie sie bei Gleichaltrigen in der Regel nicht bestehen), also nicht lediglich aus seinem Alter. cc) Auch im Übrigen steht – entgegen einer vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung nahegelegten Annahme – das Alter des Klägers von derzeit 9 Jahren der "Vergabe" des Merkzeichens H nicht grundsätzlich entgegen. Dies ergibt sich bereits aus Teil D Nr. 2 lit. a VMG. Dort wird nämlich in Satz 2 statuiert, auch bei Säuglingen und Kleinkindern sei die gutachtliche Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend (Satz 3). Schon hieraus ist abzuleiten, dass die VMG mithin ausdrücklich auch die Möglichkeit der Vergabe des Merkzeichens B für Kleinkinder oder sogar Säuglinge vorsehen. Für einen 9-jährigen kommt dies somit (im Grundsatz) erst recht ohne Weiteres in Betracht. Die Überlegung des Beklagten, dies könne möglicherweise erst ab einem Alter von 10 oder 11 Jahren in Betracht kommen, greift nicht durch. Dafür, dass die maßgeblichen Einschränkungen beim Kläger nicht lediglich auf sein Alter zurückzuführen sind, sondern auf die Kriterien, die im Hinblick auf die maßgeblichen Gesundheitsstörungen bzw. Behinderungen auch bei Erwachsenen heranzuziehen wären, kann auf die obigen Ausführungen unter Doppelbuchst. bb Bezug genommen werden. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Der Kläger war mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag vollumfänglich erfolgreich. Nach Auffassung der Kammer ist indes (wenn auch wegen der primären Maßgeblichkeit des in der mündlichen Verhandlung zuletzt tatsächlich gestellten Antrages) zumindest in verhältnismäßig geringem Umfang auch zu berücksichtigen, dass mit der Klage ursprünglich – weitergehend – ein noch höherer GdB (von mindestens 80) sowie auch das Merkzeichen G verfolgt worden waren. Aus einer Gesamtbetrachtung aller für den Kosten-grund relevanten Gesichtspunkte folgt somit zur Überzeugung der Kammer eine angemessene Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers durch den Beklagten zu einem Anteil von 9/10. Die Beteiligten streiten über die Höhe des für den 2016 geborenen Kläger festzustellenden GdB sowie Merkzeichen. Der Beklagte stellte für den Kläger mit Bescheid vom 9. Januar 2019 einen GdB von 20 fest für eine chronische Bronchitis. Am 1. März 2021 stellte der Kläger – über seine gesetzliche Vertreterin – beim Beklagten einen Neufeststellungsantrag, mit welchem er einen höheren GdB sowie die Feststellung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), H (Hilflosigkeit) und B (Erforderlichkeit einer ständigen Begleitung) begehrte. Beigefügt war ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Sachsen-Anhalt, nach welchem ab dem 1. Januar 2021 der Pflegegrad 4 zuzuerkennen sei. Der Beklagte holte einen Befundschein der Kinderärztin D. ein. Diesem waren weitere Befundunterlagen beigefügt, u. a. ein Ärztlicher Entlassungsbericht der Fachklinik G. vom 15. Mai 2019 für einen dortigen Aufenthalt des Klägers vom 10. bis 30. April 2019. Weiterhin holte der Beklagte einen Befundschein des Augenarztes N. vom 9. März 2021 ein. Der Beklagte holte in der Folge eine interne so bezeichnete "gutachtliche Stellungnahme" von DM K. als "ärztlicher Gutachter" ein. Dieser ging unter dem 19. April 2021 von einem Gesamt-GdB von 50 aus bei Einzel-GdB von 50 (Entwicklungsstörung) und 20 (chronische Bronchitis). Für "Strabismus (kein korrigierter Visus erhoben)" liege kein GdB vor. Der im verwandten Vordruckformular für "Begründung/Gutachtliche Erörterung" vorgesehene Raum enthielt keine Eintragung. Auch sonst enthielt die so bezeichnete "gutachtliche Stellungnahme" keine Begründung. Nach Eingang eines Berichtes des Sozialpädiatrischen Zentrums des Krankenhauses H., vom 5. Mai 2021 erstellte DM K. unter dem 21. Juni 2021 eine weitere so überschriebene "gutachtliche Stellungnahme". Darin wurde weiterhin von einem Gesamt-GdB von 50 bei Einzel-GdB von 50 + 20 ausgegangen. Als "Bemerkungen" war festgehalten: "Ein IQ/EQ liegt auch weiterhin nicht vor"; Merkzeichen würden nach Aktenlage nicht empfohlen; durch den Bericht des SPZ ergebe sich keine andere Bewertung. Obgleich der Beklagte selbst betonte, dass Ermittlungen zum IQ/EQ nicht vorlagen, stellte er sodann unmittelbar mit Bescheid vom 28. Juni 2021 für den Kläger ab dem 1. März 2021 einen GdB von 50 (für eine Entwicklungsstörung sowie eine chronische Bronchitis) fest. Die Feststellung der Merkzeichen G, H, B wurde abgelehnt. Der hiergegen gerichtete klägerische Widerspruch vom 6. Juli 2021 (Eingang: 12. Juli 2021) war – ohne dass der Beklagte im Widerspruchsverfahren weitere medizinische Ermittlungen angestellt hätte – gemäß Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides vom 27 nervus 2021 "erfolglos"; gemäß der einleitenden Begründung unter Ziffer II. Der Gründe hingegen "in der Sache jedoch nur teilweise begründet". Hiergegen hat der Kläger am 29. September 2021 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben, zunächst mit dem Begehren der Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von mindestens 80 sowie des Vorliegens der Voraussetzungen der Merkzeichen G, B und H. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, aus dem Gutachten des MDK zur Pflegebedürftigkeit seien deutliche motorische Koordinationsschwierigkeiten sowie die Notwendigkeit der ständigen Begleitung und Hilfestellung in allen Bereichen abzuleiten. Als notwendige Hilfsmittel seien ein Toilettenstuhl, ein Aktivrollstuhl mit anatomischem Sitzkissen und ein Krankenbett mit Bettpolsterung, ein Therapiestuhl und ein anatomisches Sitzkissen mit 4-Punkt-Becken-Gurt verordnet und von der Pflegekasse bewilligt worden. Die körperlichen Beeinträchtigungen würden von massiven Verhaltensauffälligkeiten begleitet. Die Merkzeichen seien für den Schulalltag dringend notwendig, damit die Notwendigkeit eines Schulbegleiters geprüft und die Einzelbetreuung des Klägers abgesichert werden könnten. Der Kläger beantragt (zuletzt noch), den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2021 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm ab dem 1. März 2021 einen GdB von 60 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen H und B festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, es verbleibe "aus versorgungsmedizinischer Sicht" in der Gesamtbetrachtung bei einem GdB von 50. Die Kammer hat gemäß Verfügungen vom 18. Januar 2022, 28. April 2022 und 9. März 2023 zunächst Befundberichte eingeholt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. März 2023 hat die Klägerseite einen Klassenleiterbericht der Klassenlehrerin des Klägers vom 20. März 2023 vorgelegt. Gemäß Beweisanordnung vom 16. August 2024 hat die Kammer ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. S., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 21. September 2024 eingeholt. Der Sachverständige geht für den Bereich Nervensystem und Psyche von einem Einzel-GdB von 60 aus: Es werde von sozialen Anpassungsschwierigkeiten ausgegangen. Der Kläger werde aufgrund leichter Intelligenzminderung (IQ von 65 im Wechsler-Intelligenztest im Rahmen der gutachtlichen ambulanten Untersuchung) in einer Förderschule mit Schwerpunkt geistige Entwicklung beschult. Er zeige dort psychische und Verhaltensauffälligkeiten mit Problemen bei der Einhaltung von Regeln und Strukturen, mit emotionaler Inkontinenz sowie auffälligem Interaktions- und Kommunikationsverhalten. Eine Integration in die Schule sei nicht möglich; es bedürfe einer Beschulung in einem Förderzentrum. Es sei von mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten auszugehen (GdB-Rahmen 50-70). Für die chronische Bronchitis werde von einem GdB von 10 ausgegangen. Für eine Sehstörung und orthopädische Veränderungen könne jeweils kein gesonderter GdB festgestellt werden. Der Gesamt-GdB sei mit 60 festzustellen. In Bezug auf das Merkzeichen H werde vom Vorliegen der Voraussetzungen der "Sonderregelung" für Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen gemäß Teil A Nr. 5 Buchst. d) Doppelbuchst. bb) VMG ausgegangen, wonach bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdB von mindestens 50 bedingten, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen ist. Hinsichtlich des Merkzeichens G bestehe keine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Auch die medizinischen Voraussetzungen des Merkzeichens B seien nicht erfüllt. Der Kläger sei ohne Hilfsmittel oder fremde Hilfe in der Lage, einen Bus, eine U-Bahn, eine S-Bahn oder einen Zug zu besteigen. Er könne auch während des Anfahrens einen Schwerbehindertensitzplatz aufsuchen. Es hätten sich keine Hinweise für eine erhebliche Störung der Gleichgewichtsfunktionen oder eine erhebliche Einschränkung motorischer Funktionen ergeben. Der Kläger sei in der Lage, sich in dem Fahrzeug auch im Stehen aufzuhalten. Er sei in der Lage, sich beim Herannahen zur Zielhaltestelle zur Ausstiegstür zu begeben und könne "ohne fremdes Mittel oder Hilfestellungen" das Verkehrsmittel an einer "durchschnittlichen Haltestelle" verlassen. Er sei bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt angewiesen. Es bestehe keine Orientierungsstörung. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen hätten im Wesentlichen bereits 2021 vorgelegen. Es lasse sich keine wesentliche Veränderung seit 2021 feststellen. Die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens werde nicht für erforderlich gehalten. Mit Anwaltsschriftsatz vom 6. Dezember 2024 wurden eine Stellungnahme der Mutter des Klägers vom 2. Oktober 2024 zum Gutachten des Sachverständigen Dr. S. sowie ein weiterer Klassenleiterbericht vom 2. Oktober 2024 vorgelegt. Die Kammer hat daraufhin mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Dezember 2024 den Sachverständigen um Stellungnahme gebeten, ob sich aus den klägerischen Einwendungen gemäß übermittelter Anlagen eine abweichende Bewertung ergebe. Mit ergänzender gutachtlicher Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 hat der Sachverständige mitgeteilt, dass sich aus den Ausführungen der Mutter sowie dem Klassenleiterbericht keine zum Gutachten vom 21. September 2024 abweichende Bewertung der bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen ergebe. Es werde dabei auch weiterhin davon ausgegangen, dass die medizinischen Voraussetzungen des Merkzeichens B nicht erfüllt seien. Die Ausführungen der Klassenleitung deckten sich im Wesentlichen mit den gutachterlich getroffenen Feststellungen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2025 ein so bezeichnetes "Sozialmedizinisch-versorgungsärztliches Aktenlagegutachten gemäß SGB IX (Klage)" von Dr. S. – Ärztliche Gutachterin vom 22. Januar 2025 vorgelegt, in welchem weiterhin von einem GdB von 50 bei Einzel-GdB von 50 + 20 ausgegangen wird. Mit gerichtlichem Schreiben vom 30. Januar 2025 hat die Kammer angeregt, dass der Beklagte seine bisherige Bewertung überprüfen möge. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 6. Februar 2025 einen Vergleich dahingehend vorgeschlagen, dass ab 1. März 2021 ein GdB von 60 und für die Zeit vom 1. März 2021 bis 13. Januar 2034 (auch unter Berücksichtigung der Überprüfung des Pflegegrades 4 durch die Pflegekasse) und das Merkzeichen H festgestellt würden; der Beklagte wäre im Übrigen bereit, 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auf Antrag zu erstatten. Mit Anwaltsschriftsatz vom 18. März 2025 hat die Klägerseite mitgeteilt, dass der Vergleichsvorschlag nicht angenommen werde, da es für den Kläger dringend notwendig sei, das Merkzeichen B zu erlangen. Dessen Voraussetzungen wären mit der Vergabe des Merkzeichens H auch ohne Erreichen eines GdB von 80 gegeben. Eine in der Anlage übermittelte Stellungnahme der Schule unterstütze das Klagebegehren und zeige die Notwendigkeit des Merkzeichens B. Der Kläger sei regelmäßig auf eine Begleitperson angewiesen, da er nicht in der Lage sei, allein z.B. den Fahrdienst zu nutzen, der regulär nicht von einer Begleitperson unterstützt werde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.