Beschluss
S 34 SF 26/18 E
SG Dessau-Roßlau 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDESSA:2020:0208.S34SF26.18E.00
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Tenor
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 25. Januar 2018 gegen den Prozesskostenhilfefestsetzungsbeschluss (S 32 AS 929/16) vom 8. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 25. Januar 2018 gegen den Prozesskostenhilfefestsetzungsbeschluss (S 32 AS 929/16) vom 8. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die nach § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie im vorliegenden Fall – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, hier in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung, siehe § 60 Abs. 1 RVG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung), da die unbedingte Auftragserteilung erst nach dem 1. August 2013 erfolgt ist. Bei Rahmengebühren bestimmt entsprechend § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebühr ist der Durchschnittsfall, der die Mittelgebühr rechtfertigt. Erst wenn die Kriterien des Durchschnittsfalls bekannt sind, kann entschieden werden, ob im konkreten Fall ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten angezeigt ist. Im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren liegt eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor, wenn eine Klage erhoben wird oder ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt wird, Akteneinsicht genommen wird, die Klage bzw. der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründet wird und zu vom Gericht veranlassten Ermittlungen (z. B. Einholung von Befundberichten, Arbeitgeberauskünften, Beiziehung von Klinikberichten, Röntgenaufnahmen, weiterer Akten) Stellung genommen wird. Durchschnittlich schwierig vor dem Sozialgericht sind Verfahren, in denen wegen laufender Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente, Grundsicherungsleistungen), wegen Anerkennung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Behinderungen, aber auch wegen einmaliger Leistungen (z. B. Heil- und Hilfsmittel, Rehabilitationsleistungen) gestritten wird. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Klägers bzw. Antragstellers sind jedenfalls dann zumindest als durchschnittlich anzusehen, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist. Ist dagegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich, liegen zumindest unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen liegen regelmäßig deutlich unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Die Verfahrensgebühr ist mit 2/3 der Mittelgebühr zu berücksichtigen, d.h. in Höhe von 200 €. Die Mittelgebühr beträgt unter Beachtung des Gebührenrahmens, der von 50 € bis 550 € reicht, 300 €. Um eine gewisse Transparenz und Vergleichbarkeit der Beurteilung im Verhältnis zu anderen Fällen zu ermöglichen, ist bei der Bestimmung der Gebühr grundsätzlich von der sogenannten Mittelgebühr auszugehen, mit der die Tätigkeit eines Rechtanwaltes in einem Durchschnittsfall angemessen abgegolten wird; sie greift also ein, wenn seine Tätigkeit bezogen auf die maßgeblichen und in § 14 RVG beispielhaft aufgeführten Kriterien als durchschnittlich anzusehen ist (zu den Prüfungsschritten nach § 14 RVG für den Bereich des SGB II ausführlich BSG, Urteil v. 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R). Ob ein derartiger Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus einem Vergleich des konkreten Verfahrens mit sonstigen sozialrechtlichen Streitverfahren und ist in einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren und die Schwierigkeit der Sache waren leicht unterdurchschnittlich: die Klage wurde gestellt und nach Akteneisicht kurz durch einen Absatz begründet, Unterlagen zur Glaubhaftmachung wurden nicht eingereicht. Eine Auseinandersetzung mit medizinischen Unterlagen oder rechtlichen Fragen war nicht erforderlich. Nach Übersendung der Klagebegründung erkannte der Beklagte der Anspruch teilweise an. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger hängt nicht nur vom Streitgegenstand, sondern auch vom subjektiven Empfinden der Kläger ab. Die Bedeutung der Angelegenheit kann jedenfalls dann grundsätzlich als durchschnittlich angesehen werden, wenn nur wegen einer einmaligen Leistung gestritten wird. Sofern dagegen wegen Leistungen mit Dauerwirkung gestritten wird, wird grundsätzlich eine überdurchschnittliche Bedeutung anzunehmen sein. Das Gericht teilt nicht die Rechtsansicht des Bundessozialgerichts, dass bei einem Rechtsstreit um die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II (gleiches gilt für deren Aufhebung und Erstattung) regelmäßig von einer überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Bedeutung auszugehen ist (z. B. BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 27/13 R –, SozR 4-1935 § 15 Nr 1, SozR 4-1935 § 7 Nr 2, Rn. 20). Zum einem geht auch das BSG von möglichen Ausnahmen aus („regelmäßig“), zum anderen zeigt die gerichtliche Praxis, dass die verfolgten Ziele von wenigen Euro-Beträgen (und darunter) bis zu Euro-Beträgen in vierstelligen Bereich reichen. Eine Differenzierung ist daher erforderlich. Das Gericht geht davon aus, dass dann, wenn die vollständige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II streitig sind und daher auch ein damit verbundener Krankenversicherungsschutz in Rede steht, regelmäßig von einer überdurchschnittlichen Bedeutung auszugehen ist. Wenn Beträge von weniger als 20 €/mtl. je Bedarfsgemeinschaftsmitglied streitig sind, ist nur von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung auszugehen. Dazwischen, mit möglichen Wertungen, ist von einer durchschnittlichen Bedeutung auszugehen. Die Bedeutung der Sache ist nach den Kriterien des § 14 RVG als unterdurchschnittlich zu bewerten, da sich das Interesse der Klägerin auf Aufhebung der Anrechnung der Betriebskosten in Höhe von einmalig 116,10 € richtete. Die unterdurchschnittliche Bedeutung und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der unterdurchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit begründen im Ergebnis eine Gebühr in Höhe der festgesetzten Gebühr in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr. Bei der Festsetzung der Erstattung ist keine fiktive Terminsgebühr anzusetzen. Eine solche entsteht in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, nach Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG als sog. fiktive Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Hier hat das Verfahren zwar ohne mündliche Verhandlung geendet, aber nicht allein durch Annahme eines Anerkenntnisses. Es handelte sich nur um ein Teilanerkenntnis und im Übrigen um eine Erledigungserklärung mit weiterer separater Kostenentscheidung. Nur ein vollständiges Anerkenntnis, welches allein durch die Annahme den Rechtsstreit bereits beendet, fällt unter Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG. Muss hingegen der Kläger bei einem Teilanerkenntnis die Klage noch im Übrigen zurücknehmen, hat nicht allein das Anerkenntnis den Rechtsstreit beendet und einen Termin entfallen lassen. Bei einem angenommenen Teilanerkenntnis geht das Verfahren mit dem noch verbliebenen Streitgegenstand weiter, ggf. auch mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Klägerin hat ausdrücklich die Klage neben der Annahme des Anerkenntnisses für insoweit erledigt erklärt. Es ist statt der fiktiven Terminsgebühr auch keine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005 VV-RVG anzusetzen. Danach entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Gefordert wird eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwaltes, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- oder Klageverfahren abgegolten wird (ständige Rechtsprechung des BSG, statt anderer Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 62/12 R –; Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R – mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Gefordert wird damit eine Erledigung der Rechtssache und eine besondere anwaltliche Mitwirkung hieran, welche kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein muss (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 1002 Rn. 11 ff.). Sie erfordert ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen hinausgeht. Es soll das besondere Bemühen des Rechtsanwaltes honoriert werden, eine streitige Entscheidung zu vermeiden. Die anwaltliche Mitwirkung muss im konkreten Verfahren stattfinden, ein besonderes Tätigwerden in einem anderen Verfahren reicht regelmäßig nicht aus (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 – B 11 AL 14/09 R – Rn 23, zitiert nach juris). Eine solche besondere Mitwirkung ist hier nicht gegeben. Die Abgabe der Prozesserklärung und Prüfung, an der unbegründet erhobenen Klage nicht weiter festzuhalten, ist bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung berechnet sich wie mit Prozesskostenhilfebeschluss vom 8. Januar 2018 festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2); Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).