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Urteil

B 14 AS 62/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erledigungsgebühr nach Nr.1005 i.V.m. Nr.1002 VV RVG setzt eine qualifizierte, über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus. • Kosten des Verfahrens auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (§ 86a Abs.3 SGG) gehören nicht zu den erstattungsfähigen Vorverfahrenskosten im Sinne des § 63 SGB X. • § 63 SGB X erstattet nur die für das isolierte Widerspruchsverfahren notwendigen Aufwendungen; weitergehende Verwaltungsverfahren oder Anträge sind nicht von vornherein erstattungsfähig. • Die separaten Kostenfestsetzungsbescheide des Trägers sind rechtmäßig, soweit sie die Erledigungsgebühr und die Gebühren für das Aussetzungsverfahren nicht anerkennen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Erledigungsgebühr und Aussetzungsgebühren bei Widerspruchserfolg • Die Erledigungsgebühr nach Nr.1005 i.V.m. Nr.1002 VV RVG setzt eine qualifizierte, über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus. • Kosten des Verfahrens auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (§ 86a Abs.3 SGG) gehören nicht zu den erstattungsfähigen Vorverfahrenskosten im Sinne des § 63 SGB X. • § 63 SGB X erstattet nur die für das isolierte Widerspruchsverfahren notwendigen Aufwendungen; weitergehende Verwaltungsverfahren oder Anträge sind nicht von vornherein erstattungsfähig. • Die separaten Kostenfestsetzungsbescheide des Trägers sind rechtmäßig, soweit sie die Erledigungsgebühr und die Gebühren für das Aussetzungsverfahren nicht anerkennen. Die Klägerin bezog Leistungen nach SGB II. Der zuständige Leistungsträger kürzte die Unterkunftskosten, woraufhin die Klägerin Widerspruch einlegte und einen Rechtsanwalt beauftragte. Der Widerspruch führte zur teilweisen Abhilfe; der Träger erkannte anteilig Anwaltskosten an, nicht jedoch die geltend gemachte Erledigungsgebühr und später gestellte Gebühren für einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Die Klägerin begehrte mittels Klage und späterer Erweiterung die Erstattung weiterer Anwaltsvergütung. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht wiesen die Klage ab. Das BSG überprüfte die Revision der Klägerin gegen diese Entscheidungen. • Revision ist zulässig; Streit betrifft Erstattung von Anwaltskosten des isolierten Vorverfahrens und eines späteren Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (§§ 78 ff., 160, 161 SGG). • Nach § 63 SGB X sind bei Erfolg des Widerspruchs die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten; Anwaltsvergütung bemisst sich nach RVG und VV RVG. • Die Erledigungsgebühr (Nr.1005 i.V.m. Nr.1002 VV RVG) entsteht nur bei qualifizierter, erledigungsgerichteter Mitwirkung, die über Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgeht; das BSG verlangt ein zusätzliches qualitatives Tätigkeitsmoment. • Hier hat der Prozessbevollmächtigte lediglich den Widerspruch begründet; eine besondere Tätigkeit, die die Erledigungsgebühr rechtfertigen würde, lag nicht vor. Daher war die Erledigungsgebühr nicht erstattungsfähig. • Die Kosten für den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (§ 86a Abs.3 SGG) sind keine Vorverfahrenskosten i.S.v. § 63 SGB X und können deshalb vom Leistungsträger nicht auf Grundlage dieser Norm erstattet werden. • § 17 Nr.1 RVG begründet zwar gebührenrechtlich eine Trennung in verschiedene Angelegenheiten, aber daraus folgt nicht ein erstattungsfähiger Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Behörde für das Aussetzungsverfahren nach § 63 SGB X. • Verfahrensrügen der Klägerin (z.B. Verletzung rechtlichen Gehörs durch Beiziehung von Akten) führen nicht zur Revisionsbegründung, weil die beigezogenen Akten nicht zu ihren Lasten verwertet wurden und kein gebotener anderer Ausgang erkennbar ist. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; die Entscheidungen der Vorinstanzen bleiben im Wesentlichen bestätigt. Die Klage gegen die Bescheide des Leistungsträgers vom 21.07.2008 und 16.06.2009 (Widerspruchsbescheid 11.11.2009) ist abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Erledigungsgebühr, weil keine qualifizierte erledigungsgerichtete Tätigkeit des Anwalts vorlag. Ebenso besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, da solche Kosten keine Vorverfahrenskosten i.S. des § 63 SGB X sind. Die Kostenentscheidung bleibt, dass die Beteiligten einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten haben.