Beschluss
S 2 SF 170/11 PG
SG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitteilung eines Auszugs aus dem Verzeichnis der Gebühren nach § 189 Abs. 1 SGG gilt als Feststellung der Gebührenschuld und ist anfechtbar durch Erinnerung.
• Stadtstaaten (Berlin, Bremen, Hamburg) sind nach § 2 Abs. 1 GKG auch bei wahrgenommenen Gemeindeaufgaben als Länder von Gerichtsgebühren befreit.
• Endet ein Verfahren durch gütliche Einigung, reduziert sich die Gebühr nach § 186 SGG auf die Hälfte, eine Verpflichtung zur Zahlung besteht jedoch nicht, wenn Befreiungstatbestände greifen.
Entscheidungsgründe
Gebührenauszug: Befreiung von Stadtstaat Landesfunktionen begründet Gebührenfreiheit • Die Mitteilung eines Auszugs aus dem Verzeichnis der Gebühren nach § 189 Abs. 1 SGG gilt als Feststellung der Gebührenschuld und ist anfechtbar durch Erinnerung. • Stadtstaaten (Berlin, Bremen, Hamburg) sind nach § 2 Abs. 1 GKG auch bei wahrgenommenen Gemeindeaufgaben als Länder von Gerichtsgebühren befreit. • Endet ein Verfahren durch gütliche Einigung, reduziert sich die Gebühr nach § 186 SGG auf die Hälfte, eine Verpflichtung zur Zahlung besteht jedoch nicht, wenn Befreiungstatbestände greifen. Die Erinnerungsführerin erhielt einen Auszug aus dem Verzeichnis der Gebühren nach § 189 SGG, in dem für das Verfahren S 15 (19,26) SB 48/09 eine hälftige Pauschgebühr von 75 Euro aufgeführt war. Das zugrundeliegende Verfahren war durch gütliche Einigung beendet worden. Die Erinnerungsführerin erhob Einwendungen gegen den Gebührenauszug und machte geltend, als Stadtstaat nach § 2 GKG von der Gebührenpflicht befreit zu sein. Der Kostenbeamte des Sozialgerichts hatte die Gebühr festgehalten; die Erinnerungsführerin wandte sich mit einer Erinnerung an das Gericht. • Zulässigkeit: Die Erinnerung gegen die Feststellung in einem Gebührenauszug ist zulässig; die Mitteilung des Auszugs gilt nach § 189 Abs. 1 Satz 2 SGG als Feststellung der Gebührenschuld und kann nach § 189 Abs. 2 SGG gerichtlich angefochten werden. • Rechtsnatur: Die Mitteilung des Gebührenauszugs ist als feststellender Justizverwaltungsakt zu qualifizieren, da sie verbindliche Außenwirkung entfaltet und damit die Feststellung einer Gebührenschuld begründet. • Anwendbare Gebührenregelungen: Grundsätzlich sind nach § 184 Abs. 1 SGG für jede Streitsache Gebühren zu entrichten; die volle Gebühr vor den Sozialgerichten beträgt nach § 183 Abs. 2 SGG 150 Euro, bei nicht durch Urteil erledigten Verfahren reduziert sich die Gebühr nach § 186 SGG auf die Hälfte. • Befreiungstatbestand: Nach § 184 Abs. 3 SGG gilt § 2 GKG entsprechend; § 2 Abs. 1 GKG befreit Bund und Länder von Gerichtsgebühren. Stadtstaaten (Berlin, Bremen, Hamburg) haben als Länder den Rang eines Bundeslandes und sind somit auch bei Ausübung von Gemeindeaufgaben gebührenbefreit. • Ergebnis rechtlicher Prüfung: Die Erinnerungsführerin ist als Stadtstaat von der zugewiesenen Gebühr befreit, sodass die Feststellung der hälftigen Pauschgebühr nicht bestand haben kann. Das Gericht hebt den Auszug aus dem Gebührenverzeichnis vom 02.08.2011 auf und verpflichtet den Kostenbeamten, das Verzeichnis dahingehend zu ändern, dass für die genannte Streitsache keine Gebührenschuld der Erinnerungsführerin besteht. Die Erinnerung war damit erfolgreich, weil die Erinnerungsführerin als Stadtstaat nach § 2 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 184 Abs. 3 SGG von der Gebührenpflicht befreit ist. Die Feststellung in Form des Gebührenauszugs war als verbindlicher Justizverwaltungsakt anzusehen und ist vom Gericht endgültig zurückgenommen worden. Damit entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der in Ansatz gebrachten hälftigen Pauschgebühr.