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Urteil

S 24 KR 4/16

Sozialgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDT:2017:1201.S24KR4.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2015 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 02.02.2017 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2015 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 02.02.2017 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld. Die am 00.00.1965 geborene Klägerin war ab dem 01.06.2008 als Arbeitnehmerin (Ergotherapeutin) bei der Beklagten krankenversichert. Die Klägerin erkrankte ab dem 16.07.2012 arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit wurde dabei im Zeitraum vom 31.07.2012 bis 30.01.2015 durchgehend durch den Hausarzt der Klägerin Dr. X wegen einer „akuten Belastungsreaktion“ (ICD-10: F43.0) und einer depressiven Episode (F32) ärztlich festgestellt. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber gewährte die Beklagte der Klägerin Krankengeld bis zum Ende der Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen, mithin für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 28.01.2014. Vom 29.01.2014 bis 18.01.2015 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Sie wurde in dieser Zeit seitens der Agentur für Arbeit nicht auf ihre Erwerbsfähigkeit hin untersucht und begutachtet. Für den Zeitraum vom 19.01.2015 bis 30.09.2015 wurde die Klägerin durch ihren Arbeitgeber erneut zur Sozialversicherung angemeldet. Hintergrund war ein Vergleich vom 15.01.2015 vor dem Landesarbeitsgericht I, in welchem die Klägerin und ihr Arbeitgeber sich darauf verständigt hatten, dass das Arbeitsverhältnis mit dem 30.09.2015 endet, die Klägerin von der Arbeitsleistung freigestellt wird und im Falle ihrer Arbeitsfähigkeit Arbeitsentgelt erhält. Der Arbeitgeber zahlte der Klägerin tatsächlich für den Zeitraum vom 19.01.2015 bis 30.09.2015 Arbeitsentgelt. Ab dem 06.08.2015 erkrankte die Klägerin erneut arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit wurde im Zeitraum vom 06.08.2015 bis 14.08.2017 durchgehend durch Dr. X wegen einer akuten Belastungsreaktion und depressiven Episode, später zusätzlich aufgrund einer „akuten Bronchitis“ (J20.9) ärztlich festgestellt. In einer von der Beklagten eingeholten Auskunft vom 14.09.2015 teilte der Arbeitgeber der Klägerin mit, dass diese seit dem 19.01.2015 bezahlt freigestellt sei. Eine Arbeitsleistung werde seit dem 19.01.2015 nicht erbracht. In einem Bescheid vom 16.09.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für die seit dem 06.08.2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht bestehe. In dem Zeitraum vom 29.01.2014 bis 30.01.2015 habe die Klägerin zwar Arbeitslosengeld erhalten, die Arbeitsunfähigkeit sei aber weiterhin festgestellt worden, so dass sie nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Dagegen legte die Klägerin am 28.09.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie der Arbeitsvermittlung für mindestens 15 Stunden zur Verfügung gestanden habe. Sie sei vom 29.01.2014 bis 30.01.2015 nicht arbeitsunfähig gewesen, sondern habe körperlich leichte Tätigkeiten ausüben können, aber nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz. Sie habe in dieser Zeit auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Ferner könne sie den Krankengeldanspruch auch auf den zweiten Zeitraum von Januar 2015 bis August 2015 stützen. In dieser Zeit sei die Arbeitsunfähigkeit für mehr als sechs Monate nicht bescheinigt worden. Ferner sei sie bezahlt freigestellt gewesen. Der Begriff der Erwerbstätigkeit in § 48 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) stehe einer Freistellung nicht entgegen. Eine Freistellung unterfalle vielmehr auch dem Begriff der Erwerbstätigkeit. Mit einem Widerspruchsbescheid vom 11.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Blockfrist vom 01.08.2012 bis 31.07.2015 verlaufe. Die neue Blockfrist beginne am 31.07.2015. Die Klägerin sei am 06.08.2015 nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen, weil sie bezahlt freigestellt und damit nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei. Die Klägerin sei auch nicht erwerbstätig gewesen. Die Beklagte verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.08.2012 (B 10 EG 7/11 R), wonach eine Freistellung keine Erwerbstätigkeit begründe. Dagegen richtet sich die am 04.01.2016 erhobene Klage. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag. Die Klägerin hat eine Bescheinigung von Dr. X vom 19.01.2015 eingereicht, in der dieser erklärte, dass die Klägerin aufgrund einer Untersuchung am 16.01.2015 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig vermittelbar sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2015 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 02.02.2017 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche und daher nicht zu beanstanden sei. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. Sie ist jedoch nunmehr der Auffassung, dass die Mitgliedschaft der Klägerin bis zum 30.09.2015 einen Krankengeldanspruch mit umfasste. Sie bleibt dagegen bei ihrer Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs gemäß § 48 Abs. 2 SGB V nicht vorlägen. Auf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Krankengeldanspruch am 02.02.2017 erschöpft wäre, wenn man einen Anspruch dem Grunde nach bejahen würde. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der Ärzte der Klägerin. In einem Befundbericht vom 19.03.2016 hat Dr. X ausgeführt, dass die Klägerin seit dem 01.01.2014 durchgehend arbeitsunfähig sei, wobei er das Tätigkeitsprofil des alten Arbeitsplatzes zu Grunde gelegt habe. Theoretisch seien im Zeitraum vom 28.01.2014 bis 30.01.2015 leichte körperliche Tätigkeiten denkbar gewesen, bei persistierenden psychischen Störungen und Belastungen sei dies aber unrealistisch. In einem Befundbericht vom 27.05.2016 hat die Neurologin und Psychiaterin V K-Q angegeben, dass die Klägerin ab dem 01.01.2014 in der Lage gewesen wäre, ihren alten Beruf auszuüben. Die Klägerin könne vollschichtig arbeiten. Die Beklagte hat erklärt, dass die Befundberichte die Rechtmäßigkeit der Krankengeldversagung stützten. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin auch ihren Psychotherapeuten, Herrn L M, von der Schweigepflicht entbinden müsse. Die Klägerin hat erklärt, Herrn M nicht von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Für ihren Therapeuten sei die Frage der Arbeitsunfähigkeit nie von Bedeutung gewesen. Im Übrigen habe dieser ihr gegenüber selbst angegeben, dass es unangemessen wäre, wenn er zu Inhalten der Therapie Auskunft geben müsste. Das Gericht hat die Klägerin in einem Schreiben vom 20.09.2016 darauf hingewiesen, dass es die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme von Herrn M für erforderlich hält, zumal es hier von Herrn Dr. X und Frau K-Q unterschiedliche Einschätzungen hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit gebe. Herr M habe zwar die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht festgestellt, da jedoch die streitgegenständliche Arbeitsunfähigkeit auf eine psychiatrische Diagnose gestützt worden sei, könne Herr M als Psychotherapeut unter Umständen Angaben zum Grad der Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin machen. Soweit die Klägerin ausführe, dass Herr M nichts Ergiebiges zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen habe, handele sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. z.B. BSG Beschluss vom 31.01.2008 – B 13 R 53/07 B –, juris). Das Gericht weise rein vorsorglich darauf hin, dass nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast die Folgen der Nichtaufklärbarkeit einer Tatsache von derjenigen zu tragen seien, die aus dieser Tatsache ein Recht herleiten wolle, hier: der Klägerin. Die Klägerin ist gleichwohl bei ihrer Ansicht geblieben, grundsätzlich nicht zur Vornahme der Schweigepflichtentbindung verpflichtet zu sein. Sie hat jedoch angeboten, eine partielle Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben, wenn die zwischenzeitlich vom Gericht angeforderten ergänzenden Stellungnahmen ihrer Ärzte (Dr. X und Frau K-Q) nicht ergiebig sein sollten. In einer vom Gericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 04.10.2016 hat Dr. X ausgeführt, dass die Klägerin im Zeitraum vom 28.01.2014 bis 30.01.2015 allein unter somatischen Aspekten leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätte verrichten können. Die Klägerin habe aber an die alte Arbeitsstelle zurückkehren wollen, wo es eine Mobbingsituation gegeben habe. Außerdem hätten die erheblichen psychischen Belastungen der Auseinandersetzung vor Gerichten und vorher ihre Gesamtgesundheit (somatisch und psychisch) sehr negativ beeinflusst, so dass an eine Aufnahme einer anderen Beschäftigung nicht zu denken gewesen sei. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.11.2016 hat Frau K-Q ausgeführt, dass in dem Zeitraum vom 28.01.2014 bis 30.01.2015 für den allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber habe sich immer auf die Folgen der psychischen Belastung durch den Widerstand des Arbeitgebers gegen ihre Mitarbeit bezogen. In einer dritten vom Gericht eingeholten Stellungnahme vom 04.09.2017 hat Dr. X mitgeteilt, dass sich die zwischen dem 29.01.2014 und 18.01.2015 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf den alten Arbeitsplatz bezogen habe, weil weiterhin eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung geführt worden sei. Zwischen dem 19.01.2015 und 05.08.2015 habe er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vom 06.08.2015 bis 14.08.2017 sei die Klägerin erneut arbeitsunfähig geworden. Als Folge der langwierigen zermürbenden Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber habe bei der Klägerin in diesem Zeitraum eine reaktive depressive Stimmungslage verbunden mit psychosomatischen Beschwerden bestanden. In einer dritten vom Gericht eingeholten Stellungnahme vom 20.09.2017 hat Frau K-Q angegeben, dass für den Zeitraum vom 28.01.2014 bis 30.01.2015 Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erteilt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die anwaltlich vertretene Klägerin begehrt nach verständiger Auslegung ihres Vortrags (vgl. § 123 SGG) die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 01.10.2015 bis 02.02.2017. Sie hat zwar in der Klageerhebungsschrift davon gesprochen, dass ihr Krankengeld hinsichtlich der seit dem 06.08.2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit gewährt werden solle, hat jedoch gleichzeitig deutlich gemacht, dass dies unter Beachtung der gesetzlichen Laufzeit erfolgen solle. Da sie hier vom 06.08.2015 bis 30.09.2015 – unstreitig – Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitgeber erhalten hat und dieser Bezug nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führt, kann der Krankengeldanspruch frühestens ab dem 01.10.2015 beginnen. Der 78-Wochen-Bezug endete dann entsprechend am 02.02.2017. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 16.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 02.02.2017. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Krankengeld sind die §§ 44 ff. SGB V. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG] vom 16.07.2015 m.W.v. 23.07.2015, BGBl I, 1211). Die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs, also nicht nur die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, müssen bei zeitlich befristeter Arbeitsunfähigkeitsfeststellung und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (st. Rspr. vgl. etwa BSG Urteil vom 26.06.2007 – B 1 KR 8/07 R –; BSG Urteile vom 16.12.2014 – B 1 KR 19/14 R, B 1 KR 25/14 R und B 1 KR 37/14 R –, jeweils juris). Zudem muss der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V melden. Das bei Entstehen eines Anspruchs auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als „Versicherter“ Anspruch auf Krankengeld hat. Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtig Beschäftigten endet grundsätzlich gemäß § 190 Abs. 2 SGB V mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft auch nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses erhalten, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder Krankengeld bezogen wird. Ein derartiger Anspruch der Klägerin auf Krankengeld bestand vom 01.10.2015 bis 02.02.2017. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 06.08.2015 mit einem Krankengeldanspruch gegen Krankheit versichert war. Dass sie vom 19.01.2015 bis 30.09.2015 von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt war, stand dem Fortbestehen der Beschäftigung und damit des Versicherungsschutzes bei der Beklagten nicht entgegen. Die Tatsache der bezahlten Freistellung führt nicht zum Ausschluss des Krankengeldanspruchs. Gesetzliche Ausschlusstatbestände lagen nämlich nicht vor (vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.09.2014 – L 9 KR 389/12 –, juris). Die Beklagte hat im Klageverfahren diesen Punkt auch nicht mehr in Abrede gestellt. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die Klägerin im gesamten streitigen Zeitraum (01.10.2015 bis 02.02.2017) arbeitsunfähig war. Das wird von der Beklagten ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Im streitigen Zeitraum ist die Arbeitsunfähigkeit auch durchgehend ärztlich festgestellt worden. Auch dieser Punkt ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Anspruch auf Krankengeld ist im konkreten Fall schließlich auch nicht erschöpft wegen des Krankengeldvorbezugs von 78 Wochen. Nach § 48 Abs. 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an (Satz 1). Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (Satz 2). Da die Klägerin ab dem 31.07.2012 wegen psychischer Erkrankungen (depressive Episode und akute Belastungsreaktion) arbeitsunfähig war, lief der Dreijahreszeitraum vom 31.07.2012 bis 30.07.2015. Innerhalb dieses Zeitraums zahlte die Beklagte der Kläger unstreitig für 546 Kalendertage (= 78 Wochen) Krankengeld. Nach § 48 Abs. 2 SGB V besteht für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bezogen haben, nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate (1.) nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und (2.) erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. Sowohl die bis zum 30.01.2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit, wegen der die Klägerin in den Jahren 2012 bis 2014 Krankengeld bezog, als auch die seit 06.08.2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit beruhen auf denselben Krankheiten, nämlich der depressiven Episode sowie der akuten Belastungsreaktion der Klägerin. Die Arbeitsunfähigkeit bestand jeweils wegen der psychischen Erkrankung. Wegen der Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs im Dreijahreszeitraum vom 31.07.2012 bis 28.01.2014 konnte ein Anspruch auf Krankengeld erst in einem neuen Dreijahreszeitraum wiederaufleben, der am 31.07.2015 begann. Seit dem Ende des Bezugs von Krankengeld am 28.01.2014 bis zur erneuten Feststellung von Arbeitsunfähigkeit durch Dr. X am 06.08.2015 stand die Klägerin vom 29.01.2014 bis 18.01.2015 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und bezog Arbeitslosengeld. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist damit die Voraussetzung des § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V erfüllt. Für den Begriff der Verfügbarkeit ist auf die Vorschriften des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) zurückzugreifen. Nach § 138 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr. 1), Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr. 2), bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben (Nr. 3), und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr. 4). Die Kammer geht davon aus, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Klägerin hat mitgeteilt, allen Obliegenheiten der Agentur für Arbeit nachgekommen zu sein, ohne dass die Beklagte dies in Zweifel gezogen hätte. Die Klägerin hat auch tatsächlich Arbeitslosengeld bezogen, was ihre Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstreicht. Die Kammer geht auch davon aus, dass die Klägerin trotz der für den Zeitraum des Arbeitslosengeldbezuges bescheinigten Arbeitsunfähigkeit mindestens 15 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätte arbeiten können. Dies ergibt sich aus den Befundberichten der Ärzte der Klägerin. Dr. X hat zwar die Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum, in dem Arbeitslosengeld bezogen wurde, attestiert, er hat aber deutlich gemacht, dass er dabei die Tätigkeit als Ergotherapeutin im Rahmen der letzten Beschäftigung zu Grunde gelegt hat und dass bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit die Mobbingsituation an dem konkreten (alten) Arbeitsplatz entscheidend war. Die von Dr. X attestierte Arbeitsunfähigkeit spricht daher nicht gegen die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Fachärztin für Psychiatrie Frau K-Q hat in mehreren Stellungnahmen, die das Gericht eingeholt hat, ebenfalls bestätigt, dass die Klägerin zumindest in der Lage gewesen wäre, von Januar 2014 bis Januar 2015 leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Die in § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB V geregelte Voraussetzung, dass die Klägerin für mindestens sechs Monate „nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig“ gewesen sein darf, ist auch erfüllt, und zwar im Zeitraum vom 31.01.2015 bis 05.08.2015. In dieser Zeit ist – unstreitig – keine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden. In dieser Zeit haben ausweislich der von Dr. X vorgelegten elektronischen Patientenakte auch kaum Behandlungstermine stattgefunden, die darauf schließen lassen könnten, dass die Arbeitsunfähigkeit weiterhin fortbestand. In einer Bescheinigung vom 19.01.2015 hat Dr. X zudem ausdrücklich bestätigt, dass die Klägerin nach einer Untersuchung am 16.01.2015 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig vermittelbar sei. Es ist für den Krankengeldanspruch nicht schädlich, dass die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 einerseits und Nr. 2 andererseits nicht im gleichen Zeitraum – sozusagen kongruent – vorgelegen haben. Die Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 müssen zwar kumulativ erfüllt sein. Dabei werden in der Regel beide Voraussetzungen zeitgleich vorliegen, zwingend ist dies aber nicht. Es genügt für den Anspruch auf Krankengeld, wenn die Voraussetzungen in nicht kongruenten Zeiträumen erfüllt werden (so auch Knittel, in: Krauskopf, KV/SV, Stand: 01/2012, § 48 SGB V Rn. 21). Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Dort heißt es, dass der Versicherte nach Beginn einer neuen Blockfrist in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate (1.) nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und (2.) erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Man könnte nur dann annehmen, dass beide Tatbestandsmerkale zeitgleich vorliegen müssen, wenn das Gesetz dies deutlich machen würde, etwa durch den Zusatz, dass Nr. 1 und 2. „zur gleichen Zeit“ vorgelegen haben müssen. Das kann man jedoch dem Wortlaut gerade nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund kam es auf eine weitere Sachverhaltsermittlung, insbesondere auf eine Stellungnahme des Psychotherapeuten der Klägerin Herrn M nicht an. Auch die übrigen zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen mussten nicht entschieden werden. Der Anspruch besteht vom 01.10.2015 bis 02.02.2017. Der Bezug des Arbeitsentgelts vom 06.08.2015 bis 30.09.2015 führt zu einem Ruhen des Krankengeldanspruchs gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Dieser Zeitraum ist gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen. Das Ende der Höchstbezugsdauer war am 02.02.2017 erreicht, so dass der Anspruch bis zu diesem Tag zu begrenzen war. Sollte die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2015 bis 02.02.2017 Leistungen anderer Träger (etwa Leistungen nach dem SGB II oder SGB III) erhalten haben, wären diese der Höhe nach auf den Krankengeldanspruch anzurechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.