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Urteil

S 63 KR 2821/17

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2018:0712.S63KR2821.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 63 KR 2821/17 Verkündet am 12.07.2018 Peetz Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte hat die 63. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 12.07.2018 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Hecht, sowie den ehrenamtlichen Richter Schönfelder und die ehrenamtliche Richterin Zobel für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und um Erstattung einer eventuellen Überzahlung. Die Klägerin ist seit dem 2017 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Sie war zuvor über ihren Ehemann familienversichert. Die Ehe wurde geschieden durch Beschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 2017. Im Rahmen der Scheidung wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. In einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung vom 2017 trafen die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Zugewinnausgleich. In § 1 der Vereinbarung verpflichtete sich der geschiedene Ehegatte der Klägerin, an diese zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt eine einmalige Abfindung in Höhe von EUR 120.000,00 zu bezahlen, fällig zwei Wochen nach Rechtskraft der Ehescheidung. Mit Bescheid vom 29.03.2017 setzte die Beklagte den Beitrag der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 26.02.2017 unter Berücksichtigung der Abfindung auf der Grundlage von beitragspflichtigen Einnahmen i.H.v. EUR 10.000,00 (EUR 120.000,00 : 12 = EUR 10.000,00) neu fest. Der monatliche Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung wurde auf EUR 774,30 festgesetzt. Die Klägerin legte unter dem 21.04.2017 Widerspruch gegen die Beitragseinstufung ein und trug zur Begründung vor, die Berücksichtigung der von ihr im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsvereinbarung vereinbarten Abfindung über zwölf Monate sei nicht sachgerecht. Diese sei vielmehr über 120 Monate zu verteilen. Die Abfindung diene dem Ausgleich sämtlicher nachehelicher Unterhaltsansprüche. Da die Ehe von 1991-2017, mithin 26 Jahre, bestanden habe und sie nicht berufstätig gewesen sei, hätte ihr ein nachehelicher Unterhalt für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zugestanden. Hierfür diene die Abfindung als Ausgleich. Die Verbeitragung der Abfindung über nur zwölf Monate führe zu einer unangemessenen Schlechterstellung einerseits gegenüber Personen, die ihren Unterhalt über einen längeren Zeitraum erhielten, und andererseits gegenüber Empfängern von Versorgungsbezügen als einmalige Kapitalleistung, bei denen die gesetzliche Regelung eine Verbeitragung über 120 Monate zulasse. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Es handele sich um eine einmalige Einnahme. Diese sei nach § 5 Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler über zwölf Beitragsmonate zu verteilen. Eine Anwendung der Vorschriften über Versorgungsbezüge komme nicht in Betracht, denn es handele sich bei der Abfindung im Rahmen des nachehelichen Unterhalts gerade nicht um Versorgungsbezüge. Die Abfindung auf nachehelichen Unterhalt sei keine Leistung, die dem Ausgleich des Verlusts von Einkommen bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben diene. Eine Anwendung der Vorschriften über Versorgungsbezüge sei auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG geboten. Mit am 19.12.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Sie verweist auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, sie bestreite ihren Lebensunterhalt gegenwärtig durch die erhaltene Abfindung und aus den Einkünften aus einem Mini-Job. Ob und wann eine hauptberuflich abhängige Erwerbstätigkeit aufgenommen werden könne, sei unklar. In ihrem ursprünglichen Beruf könne sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten. Die Verbeitragung über 120 Monate sei für sie daher günstiger als über 12 Monate. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2017 zu verurteilen, die Höhe des Gesamtbeitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 26.02.2017 auf der Grundlage eines monatlichen Einkommens von EUR 1.000,00 zuzüglich sonstiger Einnahmen neu festzusetzen sowie ihr auf Grundlage dieser Neufestsetzung seit dem 26.02.2017 überzahlte Beiträge zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren auf Neufestsetzung der Beitragshöhe im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung und Erstattung eines ggf. überzahlten Betrags zutreffend ihm Rahmen einer Stufenklage. Eine solche Klage ist gemäß § 202 SGG i.V.m. § 254 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren statthaft ( BSG, Urteil vom 28.02.2007, Az.: B 3 KR 12/06 R ). Daher konnte der weitere Klageantrag auf Zahlung zunächst abweichend von § 92 Satz 1 SGG unbeziffert gestellt werden. Die statthafte Klageart für den Antrag auf Neufestsetzung ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne der §§ 54 Abs. 2 und 4 SGG, für den Zahlungsantrag die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG. II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des §§ 54 Abs. 2 SGG beschwert. Diese erweisen sich als rechtmäßig. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Neufestsetzung der Beitragshöhe rückwirkend ab dem 26.02.2017 zu. Denn die Beklagte hat die Beitragsfestsetzung zutreffend vorgenommen. 1. Nach § 240 Abs. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Die „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, im Folgenden: „BVfGrSz“) regeln nach ihrem § 1 das Nähere zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe der §§ 240 ff. SGB V. Nach § 2 Abs. 1 BVfGrSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 1 BVfGrSz). Nach dieser Generalklausel können auch andere, als genannten Einnahmen zum Lebensunterhalt zugrunde gelegt werden. Die Regelungen der BVfGrSz bieten grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 19.12.2012, Az.: B 12 KR 20/11 R). Die Abfindung auf nachehelichen Unterhalt, die die Klägerin erhalten hat, ist eine Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann. Es handelt sich folglich um eine beitragspflichtige Einnahme i.S.d. § 3 Abs. 1 BVfGrSz. Die Beklagte hat diese Einnahme zu Recht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen. 2. Nach § 5 Abs. 3 BVfGrSz sind einmalige beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Beitrags für zwölf Monate zuzuordnen. Hiervon abweichend trifft § 5 Abs. 4 BVfGrSz eine Spezialregelung für Versorgungsbezüge. Versorgungsbezüge, die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährt werden, sind vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen. Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte die Abfindung auf den nachehelichen Unterhalt zutreffend als einmalige Einnahme mit 1/12 über zwölf Monate ab dem Monat Februar 2017 verbeitragt. Die Abfindung ist der Klägerin vereinbarungsgemäß in einer Summe zugeflossen. Diese fällt somit unter die Regelung des § 5 Abs. 3 S. 1 BVfGrSz (so auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2018, Az. L 11 KR 4536/17). Nicht entscheidend ist nach Auffassung der Kammer in diesem Zusammenhang, ob die jeweilige Einnahme eine monatlich regelmäßig wiederkehrende Leistung ersetzen soll, ihr Verwendungszweck mithin auf einen längeren Zeitraum gerichtet ist (anders: LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom einen 20.01.2015, Az. L 1/4 KR 17/13). Die Zweckbestimmung einer Zahlung hat keinen Einfluss auf deren Qualifizierung als einmalig oder wiederkehrend. 3. Die Regelung des § 5 Abs. 4 BVfGrSz über Versorgungsbezüge war nicht – auch nicht entsprechend – auf die von der Klägerin erhaltene Abfindung anzuwenden. a) Eine direkte Anwendung scheidet aus, da es sich bei der Unterhaltsabfindung nicht um Versorgungsbezüge handelt. Versorgungsbezüge sind gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V der Rente vergleichbare Einnahmen. Versorgungsbezüge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie die Funktionen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, also insbesondere ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Anspruchs auf eine bestimmte Leistung und der früheren Beschäftigung besteht und die Leistungen eine der Rente vergleichbare Einkommens- (Lohn bzw. Entgeltersatz-)funktion aufweisen. Dem nachehelichen Unterhalt kommt eine solche Einkommensersatzfunktion nicht zu. Nachehelicher Unterhalt ist nicht an das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geknüpft, sondern an die Auflösung einer Ehe. Dementsprechend ist weder der nacheheliche Unterhalt selbst, noch eine auf diesen gezahlte Abfindung als Versorgungsbezug zu qualifizieren. b) Auch eine analoge Anwendung der Regelungen über Versorgungsbezüge kommt nicht in Betracht. Denn es fehlt insoweit bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die BVfGrSz enthalten gerade keine konkrete Auflistung sämtlicher Einnahmearten. Für einmalige Zahlungen enthält § 5 Abs. 3 BVfGrSz eine Generalklausel als Regelung. Hierdurch werden diejenigen Einkommensarten erfasst, für die keine Spezialregelung vorgesehen ist. Allein die Tatsache, dass für eine bestimmte Einnahmeart keine Sonderregelung getroffen wird, lässt daher gerade nicht auf eine Regelungslücke schließen. Im Übrigen ist auf den vom GKV Spitzenverband veröffentlichten „Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 07.11.2017“ hinzuweisen. Dieser Katalog stellt eine Auflistung von in der Praxis häufig vorkommenden Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung im Rahmen des §§ 240 Abs. 1 GG SGB V i.V.m. den BVfGrSz dar. Der Katalog dient der Konkretisierung der in den BVfGrSz getroffenen, abstrakten Regelungen. In dem Katalog ist folgende Leistung ausdrücklich genannt: „Abfindung von Unterhaltsleistungen, die geschiedene Ehegatten oder Lebenspartner nach gerichtlich aufgehobener Lebenspartnerschaft erhalten“. Derartige Leistungen werden der Generalklausel gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 S. 3 BVfGrSz unterworfen. c) Schließlich besteht auch zwischen dem Sachverhalt, den die Regelung in § 5 Abs. 4 BVfGrSz erfasst und dem bei der Klägerin vorliegenden Sachverhalt keine vergleichbare Interessenlage. Die Zahlung einer Abfindung auf nachehelichen Unterhalt ist der Zahlung von Versorgungsbezügen mit Kapitalabfindung ihrem Zweck nach nicht vergleichbar. Zwar ist beiden Leistungen gemeinsam, dass diese grundsätzlich als regelmäßige Zahlungen gewährt werden, im Einzelfall aber als einmalige Leistung erfolgen können. Darüber hinaus bestehen aber zwischen beiden Personengruppen, also den Empfängern von Unterhaltsabfindungen und den Empfängern von Versorgungsbezügen als Kapitalabfindung, keine nennenswerten Gemeinsamkeiten. Insoweit ist vor allem darauf hinzuweisen, dass bei Empfängern von Versorgungsbezügen jedenfalls versicherungsmathematisch der statistischen Zeitraum zwischen Renteneintritt und Todeszeitpunkt abgebildet werden soll, während bei Empfängern von Unterhaltsabfindungen eine solche Festlegung nicht möglich ist, da der Zeitraum möglicher Unterhaltsansprüche individuell zu unterschiedlich ist. Es ist durchaus denkbar, dass eine Unterhaltsabfindung gezahlt wird, obwohl Unterhaltsansprüche nur für einen sehr kurzen Zeitraum gegeben gewesen wären. Eine generelle Gleichsetzung von Unterhaltsabfindungen mit Kapitalabfindungen auf Versorgungsbezüge erscheint demnach nicht sachgerecht (so auch: LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). 4. Die Klägerin war auch nicht aus Gleichheitsgesichtspunkten so zu behandeln, als hätte sie ihren nachehelichen Unterhalt in Form monatlicher Zahlungen erhalten. Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Beitragsfestsetzung der Beklagten konnte die Kammer hier indes nicht erkennen. Denn zwischen der Klägerin als Empfängerin einer Unterhaltsabfindung und solchen Personen, die ihren nachehelichen Unterhalt durch laufende Zahlungen erhalten, bestehen Unterschiede, die auch eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die Kammer geht mit dem LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) davon aus, dass eine laufende Zahlung die Einkommenssituation generell in völlig anderer Weise prägt, als eine Einmalzahlung. Darüber hinaus war im konkreten Fall der Klägerin nicht ersichtlich, inwiefern die Unterhaltsabfindung eine regelmäßig wiederkehrende Leistung über einen längeren Zeitraum ersetzt. Zwar war die Ehe langjährig und die Klägerin währenddessen nicht erwerbstätig. Allerdings konnte die Kammer keine Feststellungen dazu treffen, wie lange eine Bedürfnislage der Klägerin wegen fehlender angemessener Erwerbstätigkeit nach der Scheidung gegeben sein wird. Darüber hinaus ist die wirtschaftliche Situation der Klägerin auch dadurch geprägt, dass sie im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsvereinbarung einen Zugewinnausgleich von mehr als EUR 800.000,00 erhalten hat und hieraus laufende Einkünfte aus Kapitalerträgen erzielt. Insgesamt bestehen damit gewichtige Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin gegenüber Empfängern laufender Unterhaltsleistungen rechtfertigt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG war für die Kammer nicht erkennbar. 5. Da eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie eine Neufestsetzung der Beiträge der Klägerin durch die Beklagte nicht geschuldet sind, war über den Antrag auf Erstattung etwaiger überzahlter Beträge nicht zu befinden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Hecht Richterin am Sozialgericht