Urteil
S 54 P 379/15
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2019:1128.S54P379.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 68/69 und der Beklagte zu 1/69.
Der Streitwert wird auf 35.003,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 68/69 und der Beklagte zu 1/69. Der Streitwert wird auf 35.003,50 Euro festgesetzt. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016. Nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits sind nur noch die Berücksichtigung von Honorarkosten der Architektin Frau A in Höhe von insgesamt 4049,68 € sowie die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Eigenkapitalzinsen von 2,5 % auf ein Restbuchwertvermögen von 781.719,15 € (nach Abzug der im Anschluss an einen Erörterungstermin vom 07.03.2017 nicht mehr streitigen Positionen) zwischen den Beteiligten streitig. Die Klägerin betreibt in B ein Pflegeheim mit 70 vollstationären Pflegeplätzen. Die Inbetriebnahme der im Eigentum der Klägerin stehenden Einrichtung erfolgte im Dezember 2003. Ausweislich eines Zuwendungsbescheides des Landes C aus dem Jahre 2000 wurden die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch den Bund, das Land sowie den Landkreis mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von 10.546.000,00 DM öffentlich gefördert. Dem Zuwendungsbescheid ist zu entnehmen, dass die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung zu Lasten des Heimträgers gingen. Die Klägerin setzte Eigenkapital zur Finanzierung des Grundstückserwerbs, der Herstellung des Gebäudes sowie zur sonstigen Betriebsausstattung ein, das sie unter Berücksichtigung der Abschreibungen mit einem Restbuchwert zum 31.12.2014 von 1.005.503,17 € in Ansatz gebracht hat. Mit Schreiben vom 16.04.2015 stellte die Klägerin unter Vorlage der von ihr erstellten Berechnungsbögen sowie einer Auflistung des Anlagevermögens nach Anlagenbuchhaltung einen Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der auf den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 entfallenden betriebsnotwendigen, durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen i. H. v. 5,93 € pflegetäglich. Dabei legte sie eine Auslastung des Pflegeheims von 98 % zugrunde. Durch Bescheid vom 03.08.2015 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 i. H. v. 4,39 € pflegetäglich zu. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage der von der Klägerin beantragten Auslastungsquote von 98 % und auf Basis der erbrachten Ist-Kostennachweise für 2014. Hinsichtlich der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Abschreibungen sowie Instandhaltungskosten für insgesamt drei Fahrzeuge und zwei Anhänger erkannte der Beklagte lediglich die jährlichen Abschreibungen sowie Reparaturkosten für ein Fahrzeug als betriebsnotwendig an. Hinsichtlich der Kostenpositionen „Überprüfung ortsveränderlicher Geräte, Prüfung der Lichtrufanlage und Überprüfung der Pflegebetten“ sowie „ Überprüfung der Lüftungsanlage und Lichtrufanlage“ führte der Beklagte aus, dass es sich dabei nicht um Instandhaltungen, sondern um Wartungskosten handele, die regelmäßig Bestandteil der SGB-XI-Pflegesätze seien. Hinsichtlich der Kostenpositionen „Anschaffungskosten von Kleinmaterial (Hausmeisterbedarf) handele es sich ebenfalls nicht um Instandhaltungskosten, sondern um Wirtschaftsbedarf innerhalb der SGB Xl-Pflegesatzvergütung. Des Weiteren erkannte der Beklagte das von der Klägerin in Ansatz gebrachte Honorar der Architektin Frau A i. H. v. insgesamt 4049,68 € nicht als betriebsnotwendig und damit nicht als umlagefähig an, da es sich dabei nicht um Instandhaltungen handele. Zudem erkannte der Beklagte auch die von der Klägerin geltend gemachte Eigenkapitalverzinsung von 2,5 % (bezogen auf den Restbuchwert des Anlagevermögens zum 31.12.2014) unter Bezugnahme auf die Pflegeeinrichtungsverordnung des Landes C vom 19.11.2014 nicht an. Hierzu führte er zur Begründung an, dass nach dieser Verordnung Eigenkapitalzinsen bis zur Höhe des am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der EZB anerkannt würden. Der Basiszinssatz habe am 20.04.2015 minus 0,83 % betragen, so dass sich hier kein anzuerkennender Wert ergebe. Im Übrigen seien als Basis für die Berechnung der Eigenkapitalzinsen auch die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Grundstückskosten nicht anzuerkennen. Da bereits bei den Abschreibungen nur ein Fahrzeug als betriebsnotwendig anerkannt worden sei, seien auch Eigenkapitalzinsen für mehr als ein Fahrzeug grundsätzlich nicht als betriebsnotwendig zu berücksichtigen. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch stimmte die Klägerin der Auffassung des Beklagten ausdrücklich zu, wonach die Kostenpositionen „Überprüfung ortsveränderlicher Geräte, Prüfung der Lichtrufanlage und Überprüfung der Pflegebetten“ und „Überprüfung der Lichtrufanlage mit Wartungskosten“ in den Pflegesätzen zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich aller weiteren von dem Beklagten nicht berücksichtigten Positionen verfolgte die Klägerin mit dem Widerspruch ihr Begehren ausdrücklich weiter. Durch Widerspruchbescheid vom 14.10.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Mit der hiergegen am 11.11.2015 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren zunächst hinsichtlich der im Widerspruchsverfahren streitig gebliebenen Positionen in vollem Umfang weiter verfolgt und die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für den streitigen Zeitraum i. H. v. 5,76 € pflegetäglich begehrt. In einem Erörterungstermin vom 07.03.2017 hat der Beklagte die streitige Kostenposition „Hausmeisterbedarf“ anerkannt. Die streitigen Kostenpositionen hinsichtlich weiterer Fahrzeuge sind von der Klägerin für erledigt erklärt worden und werden mit der Klage nicht mehr geltend gemacht. Des Weiteren hat die Klägerin den Restbuchwert als Basis für die Berechnung der Eigenkapitalzinsen um die Grundstückserwerbskosten sowie die Kosten für eine zweites Kraftfahrzeug und für Erbbauzinsen reduziert, so dass - ausgehend von der Rechtsauffassung der Klägerin - noch eine Basis von insgesamt 781.719,15 € für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung verbleibt. Nach Erteilung eines Änderungsbescheides vom 30.05.2017 durch den Beklagten, durch den die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionskosten i. H. v. 4,41 € pflegetäglich unter Anerkennung der Position „Hausmeisterbedarf“ erteilt wird, begehrt die Klägerin noch die Zustimmung zur gesonderten Berechnung zu einem Betrag von 5,35 € pflegetäglich. Zur Begründung hinsichtlich der streitigen Position Architektenhonorar trägt die Klägerin unter Vorlage von Rechnungen der D GmbH vom 1.07.2014 (Honorar für den Zeitraum vom 1.04.2014 bis 30.06.2014), vom 1.10.2014 (Honorar für den Zeitraum vom 1.07.2014 bis 30.09.2014) sowie vom 12.01.2015 (Honorar für den Zeitraum vom 1.10.2014 bis 19.12.2014) und unter Vorlage weiterer Rechnungen bzgl. Überprüfungen der Lüftungsanlage und Lichtrufanlage, einer Heizkesselumstellung und Störungsbeseitigung an der Heizungsanlage , Arbeiten an der Brandmeldeanlage , Beseitigung eines Wasserschadens bei Undichtigkeit der Duschtasse sowie Überprüfungen der Lichtrufanlage (Anlagen zum Schriftsatz vom 26.04.2017) im Wesentlichen vor: Die Tätigkeit der Architektin sei untrennbar mit der Ausführung der aus den vorgelegten Rechnungen ersichtlichen tatsächlichen Instandhaltungsarbeiten verbunden. Die Architektin beurteile im Rahmen der zu treffenden Instandhaltungsmaßnahme zunächst den ,Schaden, schlage die erforderlichen Maßnahmen vor, bestimme die Beschaffenheit, Menge und Preis des erforderlichen Materials, verhandele mit Anbietern und organisiere diese Arbeiten. Der Beklagte lasse es unberücksichtigt, dass erfahrungsgemäß'bereits die Einholung der Angebote über die Architektin dazu führe, dass die unterbreiteten Angebote vergleichsweise entgegenkommend übersandt würden. Darüber hinaus sei es der Architektin aufgrund ihres Fachwissens und der Überprüfung der Gesamtmaßnahme möglich, die Kostenpositionen auf Notwendigkeit oder Alternativen zu überprüfen. Hinsichtlich der mit der Klage angestrebten Eigenkapitalverzinsung vertritt die Klägerin die Auffassung, dass diese nicht unter Verweis auf die Pflegeeinrichtungsverordnung versagt werden könne. Die Pflegeeinrichtungsverordnung sei ihrerseits rechtswidrig, da sie gegen die in § 82 SGB XI getroffene Regelung und damit gegen Bundesrecht verstoße. In der ab 28.12.2012 durch den Gesetzgeber in § 82 SGB XI getroffenen Regelung werde die Eigenkapitalverzinsung mit den Worten „einschließlich Kapitalkosten“ für ausdrücklich zustimmungsfähig erklärt. Die Eigenkapitalverzinsung beschreibe einen Ausgleich derjenigen Mittel, die vom Eigentümer eines Unternehmens zu dessen Finanzierung aufgebraucht oder aber als erwirtschafteter Gewinn im Unternehmen belassen würden und deshalb einer anderen Anlagemöglichkeit nicht zugänglich seien. Diese nicht realisierbare Anlagemöglichkeit solle nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Eigenkapitalverzinsung ausgeglichen werden. Durch die Pflegeeinrichtungsverordnung des Landes C werde dieser gesetzgeberische Ausgleichswille in sein Gegenteil verkehrt: Die Eigenkapitalverzinsung werde zwar im Grundsatz anerkannt, dann werde der Ausgleich aber tatsächlich nicht gewährt, weil bewusst auf eine Rechengröße abgestellt werde, die im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bereits im Negativbereich gewesen sei und in absehbarer Zeit nicht zu einem positiven Zinssatz werde führen können. Der Basiszinssatz der EZB bilde zudem nicht den Maßstab einer entgangenen Anlagemöglichkeit ab. Die Handhabung der im Land C eingeführten Regelung führe zu einer massiven Grundrechtsbeeinträchtigung. Die unternehmerische Gestaltungsmöglichkeit und -freiheit werde durch die eintretenden Verluste massiv beeinträchtigt. Bei Kenntnis des Trägers zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit von diesem Verwaltungshandeln hätte dieser selbstverständlich einen Fremdkredit aufgenommen, dessen Verzinsung als Umlagemaßstab im Rahmen der Investitionskosten sicher gewesen wäre, und das Eigenkapital in eine möglichst günstige Anlageform investiert und hieraus weitere Gewinne erwirtschaften können. Durch die Vorgehensweise des Beklagten werde sie - die Klägerin - in ihren Grundrechten aus Art. 2, 3, 12 und 14 Grundgesetz (GG) verletzt. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Verzinsung i. H. v. lediglich 2,5 % durchaus moderat vorgenommen worden sei. Ein Vergleich der landesrechtlichen Regelungen im Bundesgebiet zu anerkennungsfähigen Eigenkapitalverzinsung ergebe, dass sich der Zinssatz von 2,5 % im unteren Bereich bewege. Weiter führt die Klägerin zur Begründung der Klage aus, dass - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch der Restbuchwert des Gebäudes bei der Berechnung der Eigenkapitalzinsen Berücksichtigung zu finden habe. Das Zuwendungsverfahren sei grundsätzlich vollständig getrennt von dem streitgegenständlichen Zustimmungsverfahren zu betrachten. Es sei unerheblich, dass Voraussetzung für die Vergabe von Fördermitteln seinerzeit gewesen sei, dass das Grundstück bereits im Eigentum der Klägerin als Einrichtungsträgerin gestanden habe. Maßgeblich sei nicht, ob und welche Voraussetzungen im Zuwendungsverfahren zu erfüllen waren, sondern ob das Vorhalten eines Gebäudes für den Betrieb einer Pflegeeinrichtung als betriebsnotwendig anzuerkennen sei. Die Klägerin beruft sich hierzu auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts von 06.09.2007 (Az: B 3 B 3/07). Die Beteiligten haben sich einvernehmlich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 sowie des Änderungsbescheides vom 30.05.2017 zu verurteilen, ihr für das Seniorenzentrum B die Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 i. H. v. 5,35 € pflegetäglich zu erteilen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er hält die von ihm vorgenommene Berechnung der zustimmungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für zutreffend und rechtmäßig. Er vertritt nach Auswertung der im Klageverfahren von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der Fa. D für die von der Architektin Frau A erbrachten Leistungen i. H. v. insgesamt 4049,68 € (Rechnung vom 01.07.2014 über den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 i. H. v. 2204,60 €; Rechnung vom 01.10.2014 für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 30.09.2019 i. H. v. 1210,71 € sowie Rechnung vom 12.01.2015 für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 19.12.2014 i. H. v. 634,37 €) sowie der weiteren vorgelegten Rechnungen die Auffassung, dass die Kosten für die Inanspruchnahme der Architektin Frau A i. H. v. 4049,68 € nicht als betriebsnotwendig anzuerkennen seien. Im Einzelnen führt der Beklagte hierzu aus, dass ausweislich des in den Rechnungen enthaltenen „Rechnungsgrundes“ der Grund für die Beauftragung immer fast derselbe sei, wie es bei einem Beratervertrag der Fall sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die Architektin Frau A ganz allgemein um die technische Beratung kümmern solle. Zu berücksichtigen sei auch, dass aus Sicht eines objektiven Dritten bei Problemen bzw. Störungen doch regelmäßig die Firma kontaktiert werde, die die Anlage eingebaut habe und die in der Regel auch die Wartung vornehme. Es erschließe sich daher nicht, warum eine Architektin zuvor den Schaden aufnehmen und die Firma beauftragen müsse. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 30.05.2017 verwiesen. Hinsichtlich der streitigen Verzinsung des von der Klägerin eingesetzten Eigenkapitals beruft sich der Beklagte auf § 3 Abs. 6 Nr. 2 der zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Pflegeeinrichtungsverordnung des Landes C vom 19.11.2014. Maßgeblich sei danach der am Tag des Antragseinganges gültige Basiszinssatz der EZB, der am 20.04.2015 minus 0,83 % betragen habe. Der Beklagte sieht seine Rechtsauffassung durch eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 03.05.2017 - Az: S 111 P 2420/14 - (nicht rechtskräftig) bestätigt. Hinsichtlich der Basis für die Berechnung von Eigenkapitalzinsen vertritt der Beklagte die Auffassung, dass der Restbuchwert für das Gebäude i. H. v. 704.764,04 € nicht in die Berechnung eingestellt werden könne. Hierzu führt der Beklagte aus, dass das Grundstück (nebst Gebäude) nicht Gegenstand der Förderung gewesen sei. Der Fördermittelnehmer habe dieses bereits im Eigentum haben müssen, um eine Förderung zu erhalten. Die Finanzierung von Grundstück (nebst Gebäude) habe damit allein bei der Klägerin gelegen. Dies ergebe sich auch aus dem im Klageverfahren vorgelegten Fördermittelbescheid aus dem Jahre 2000. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die der Kammer Vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidunqsqründe Die Kammer konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 sowie den Änderungsbescheid vom 30.05.2017 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil diese nicht rechtswidrig sind. Zu Recht hat der Beklagte der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 in Höhe eines Betrages von 4,41 Euro pflegetäglich zugestimmt. Ein über diesen Betrag hinausgehender Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten unter Berücksichtigung von Honorarkosten der Architektin Frau A in Höhe von 4.049,68 Euro sowie unter Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen in Höhe von 2,5 % steht der Klägerin nicht zu. Rechtsgrundlage für das streitige Zustimmungsbegehren ist § 82 Abs. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) in der Fassung vom 20.12.2012, gültig ab 28.12.2012: Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gem. § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zur Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch das Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen. Hierdurch wird zugunsten der Pflegeeinrichtungen ein Ausgleichsanspruch zur Umlage solcher betriebsnotwendigen Aufwendungen begründet, die sie nach dem Ausnahmetatbestand des § 82 Abs. 2 SGB XI nicht in die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen und das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs. 1 SGB XI einbeziehen dürfen und die auch nicht gem. § 82 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 5 SGB XI i.V.m. § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI abschließend von ihnen selbst getragen werden sollen. Die streitigen Aufwendungen für Architektenleistungen unter Zugrundelegung der Rechnungen der D GmbH vom 01.07.2014 (Honorar für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014), vom 01.10.2014 (Honorar für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.09.2014) sowie vom 12.01.2015 (Honorar für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 19.12.2014) sind nicht als notwendige Kosten der Instandhaltung anteilig auf die Bewohner umzulegen. Nach eingehender Würdigung dieser Rechnungen nebst beigefügten Stundenberichten sowie der weiteren von der Klägerin vorgelegten Rechnungen bezüglich der in der Pflegeeinrichtung von diversen Fachbetrieben durchgeführten Leistungen (Überprüfung und Störungsbeseitigung an der Lüftungsanlage durch die Firma G; Arbeiten an der Brandmeldeanlage; Überprüfungen und Reparatur der Lichtrufanlage durch die Firma E ; Heizkesselumstellung und Störungsbeseitigung durch die Firma F (Versorgungstechnik B) GmbH sowie Beseitigung eines Wasserschadens durch die Fa. D GmbH ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass eine Schadensbeurteilung bzw. Planung und Überwachung der von den Fachfirmen ausgeführten Maßnahmen durch eine Architektin nicht erforderlich war und hinsichtlich der Heizkesselumstellung durch die vorgelegten Honorarrechnungen nicht hinreichend schlüssig belegt wird. Die Kammer hat sich dabei in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten von folgenden Erwägungen leiten lassen: Hinsichtlich der Überprüfungen bzw. Reparaturleistungen an der Lüftungsanlage, Brandmeldeanlage sowie Lichtrufanlage würde ein auf Wirtschaftlichkeit bedachter Dritter ohne vorherige Einschaltung eines Architekten umgehend die Firma kontaktieren, die die Anlage eingebaut hat und in der Regel die Wartung vornimmt. Es erschließt sich der Kammer nicht, welcher Vorteil mit der zusätzlichen Einschaltung einer Architektin verbunden sein soll, der die Entstehung weiterer Kosten zu Lasten der Heimbewohner rechtfertigen würde. Gleiches gilt für die Beseitigung eines Wasserschadens im Oktober 2014 aufgrund einer Undichtigkeit der Duschtasse durch die Firma D. Es sollte einer Fachfirma, wie der Firma D GmbH, möglich sein, die infolge der Undichtigkeit einer Duschtasse entstandenen Schäden zu erkennen, aufzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Allein hinsichtlich der ausweislich der Rechnung der Firma F vom 10.04.2014 vorgenommenen Erneuerung des Heizkessels mit einem Kostenaufwand von 19.833,35 Euro kann eine vor Durchführung der Maßnahme in Anspruch genommene fachliche Beratung betriebswirtschaftlich sinnvoll erscheinen, wobei auch die Inanspruchnahme einer Energieberatung als Alternative in Betracht kommen dürfte. Eine Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten einer Planung und Beratung durch die Architektin Frau A kann jedoch unter Zugrundelegung der von der Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 vorgelegten Honorarrechnung nicht erfolgen. Denn ausweislich der Rechnung der F vom 10.04.2014 wurde der Auftrag zur Heizkesselumstellung bereits am 10.12.2013 erteilt. Eine als betriebswirtschaftlich sinnvoll denkbare Beratung und Planung durch die Architektin hätte nur vor Erteilung des Auftrages vom 10.12.2013 erfolgen können. Etwaige im Jahre 2013 von der Architektin Frau A erbrachte Leistungen sind jedoch nicht Gegenstand des Klageverfahrens und sind auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Stundenzetteln ersichtlich. Eine während der Arbeiten zur Erneuerung des Heizkessels im April 2014 von der Klägerin für erforderlich erachtete Überwachung der Arbeiten ist nach Auffassung des Gerichts aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Dritten nicht geboten. Bei der von der Architektin vorgenommen Rechnungsprüfung handelt es sich um eine Verwaltungstätig keit, deren Kosten in die Pflegesatzvergütung einbezogen sind. Hinsichtlich weiterer von der Klägerin vorgelegter Rechnungen der D GmbH vom 18.02.2014 und vom 04.02.2014, die im Januar 2014 von dieser Firma erbrachte Leistungen erfassen, fehlt bereits jeglicher zeitliche Bezug zu den für den Zeitraum ab 01.04.2014 in Rechnung gestellten Leistungen der Architektin Frau A. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen hält die Kammer die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der D GmbH bezüglich der Architektenhonorare vom 01.07.2014, vom 01.10.204 sowie vom 12.01.2015 auch nicht für hinreichend spezifiziert. Eine Zuordnung der aus der Stundenabrechnung ersichtlichen, auf einzelne Tage verteilten Arbeitsstunden der Architektin zu den jeweils von ihr erbrachten Leistungen erfolgt nämlich nicht. Eine derartig konkrete Leistungsbeschreibung ist nach Auffassung der Kammer aber grundsätzlich zu fordern. Es kann nicht Aufgabe der Verwaltung sein, die von der Klägerin als betriebsnotwendig geltend gemachten Leistungen der Architektin mit den vorgelegten Handwerkerrechnungen hinsichtlich der Daten „abzugleichen“ und damit einen möglichen plausiblen Zusammenhang zu erschließen. Im Interesse einer zu fordernden Verwaltungspraktikabilität sind daher höhere Anforderungen an die Substantiierung einer Honorarrechnung der Architektin zu stellen. Des Weiteren kann die Klägerin auch nicht unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Eigenkapitalzinsen eine Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten zu einem über den durch den Beklagten festgesetzten Betrag von 4,41 Euro hinausgehenden Betrag verlangen. Nach der Gesetzesänderung ab 28.12.2012 im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG vom 08.09.2011 (u.a. B 3 P 2/11 R) sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI „Kapitalkosten“ ausdrücklich von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung ausgenommen und dürfen deshalb in die gesondert berechenbare Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI einbezogen werden. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Nach der Gesetzesbegründung zur Einfügung der „Kapitalkosten“ in § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI sind unter diesen Begriff sowohl Fremd- als auch Eigenkapitalzinsen (sogenannte fiktive Eigenkapitalzinsen) zu fassen. Auch hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Nach der in § 3 Abs. 6 Ziffer 2 der Pflegeeinrichtungsverordnung für das Land Sachsen- Anhalt vom 19.11.2014 getroffenen Regelung sind bei den umlagefähigen Investitionsaufwendungen Zinsen für mit Eigenmitteln finanzierte Aufwendungen bis zur Höhe des am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB) zu berücksichtigen. Nach Maßgabe dieser Regelung ist für den streitigen Zustimmungszeitraum keine Verzinsung von Eigenkapital vorzunehmen, da der Basiszinssatz der EZB zum Zeitpunkt des Antragseingangs am 20.04.2015 minus 0,83 Prozent betragen hat. Nach Auffassung der Kammer verstößt diese Regelung nicht gegen Bundesrecht und auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften. Gem. § 82 Abs. 3, Satz 3, 2. Halbsatz SGB XI wird der Landesgesetzgeber durch den Bundesgesetzgeber ausdrücklich dazu ermächtigt, das Nähere hierzu (d.h. zur gesonderten Berechnung), insbesondere auch zur „Höhe“ der gesondert berechenbaren Aufwendungen zu regeln. Dem Landesgesetzgeber wird somit ausdrücklich ein Spielraum zugebilligt, der durch das Land C in nicht zu beanstandender Weise ausgeschöpft wurde. Anders als bei Fremdkapitalzinsen, deren Zahlung durch den Einrichtungsträger einen tatsächlichen finanziellen Aufwand darstellt, handelt es sich bei der Bestimmung des Zinssatzes für eingesetztes Eigenkapital um einen kalkulatorischen Rechenwert. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Land C in Ausschöpfung des ihm durch den Bundesgesetzgeber ausdrücklich eingeräumten Spielraums den zum Zeitpunkt des Antragseingangs jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB als Berechnungsgröße heranzieht. Der Basiszinssatz ist eindeutig bestimmbar; seine Höhe ist Ausdruck der Zinspolitik der EZB und gibt die Lage auf dem Finanzmarkt wieder (so auch SG Berlin vom 03.05.2017, Az.: S 111 P 2420/14 - nicht rechtskräftig -; SG Dortmund vom 28.01.2019, Az.: S 12 P 396/14). Es erscheint auch sachgerecht, dass das beklagte Land mit der in der Pflegeeinrichtungsverordnung getroffenen Regelung an die bisherige Verwaltungspraxis von Investitionsvereinbarungen gem. § 79 i.V.m. § 75 Abs. 5 und Abs.3 SGB XII angeknüpft hat und hierdurch eine Gleichbehandlung nicht geförderter und geförderter Einrichtungen erzielt. Da der Basiszinssatz abhängig von der Zinspolitik der EZB schwankt, bis zum 31.12.2012 positiv war, und nicht abzusehen ist, ob und ggf. wie lange er weiterhin negativ sein wird, überzeugt das Argument der Klägerin nicht, wonach eine Eigenkapitalverzinsung durch Anknüpfung an den Basiszinssatz der EZB schon mit Erlass der Pflegeeinrichtungsverordnung „grundsätzlich ausgeschlossen“ werde. Die Auffassung der Klägerin, wonach ein Minuszinssatz nicht die Lage auf dem Kapitalmarkt wiedergebe und die von ihr in Ansatz gebrachte Verzinsung von 2,5 % bei anderweitiger Anlage des Kapitals zu erreichen gewesen sei, wird nicht durch Tatsachen belegt. Zutreffend stellt der Verordnungsgeber bei. der Bemessung der Höhe der Eigenkapitalzinsen auf den Zeitpunkt des Antragseingangs und nicht auf den Investitionszeitpunkt, der möglicherweise Jahre zurückliegt, ab. Anderenfalls würde das Kapitalmarktrisiko, das ein Heimbetreiber wie jeder andere auf Gewinnerzielung bedachte Anleger zu tragen hat, auf die Heimbewohner verlagert. Stellt man mit dem Beklagten auf den Antragszeitpunkt (20.04.2015) ab, war ein Zinssatz von 2,5 % mit sogenannten „sicheren“ Anlagen kaum zu erzielen (s. hierzu auch SG Berlin, aao). Die Kammer hat hierzu beispielhaft die von der Bundesbank im Internet ( www.bundesbank.de) veröffentlichten Kurse/Renditen börsennotierter Bundeswertpapiere vom 20.04.2015 herangezogen. Danach lagen die Renditen bei Anlagen mit mittleren Laufzeiten bis zu 8 bis 9 Jahren durchweg im Minusbereich und erst bei langfristigen Anlagen mit einer Laufzeit ab ca. 12 bis 30 Jahren waren Renditen zu erzielen, die bei einem Wert von bis zu 0,50 % lagen. Vor diesem Hintergrund ist bei Abwägung der Interessen der Heimbetreiber mit den schützenswerten Interessen der Bewohner ein Zinssatz für eingesetztes Eigenkapital in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes von der klägerischen Einrichtung hinzunehmen. Die Grundrechte der Klägerin werden durch die in § 3 Abs. 6 Ziffer 2 der Pflegeeinrichtungsverordnung des Landes C geregelte Höhe des Zinssatzes für Eigenkapital nicht verletzt. Es liegt kein Verstoß gegen die durch Art. 14 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Eigentumsgarantie vor. Grundsätzlich wird eine angemessene Verzinsung von Eigenkapital von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst (vgl. BSG v. 23.03.2006, Az.:B 3 P 2/05 R). Der Eigentumsgarantie wird durch die grundsätzliche Einbeziehung der Verzinsung von Eigenkapital in die Investitionsumlage durch den Bundesgesetzgeber und durch den Landesgesetzgeber Rechnung getragen. Die Eigentumsgarantie gewährleistet jedoch nicht zwingend die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.1994; 1 BvR 351/91, veröffentlicht in Juris). Des Weiteren sind auch lediglich künftige Gewinnchancen und Verdienstmöglichkeiten eigentumsrechtlich nicht garantiert. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur das bereits Erworbene, nicht aber den Erwerb. Durch die angegriffene Regelung zur Höhe der umlagefähigen Eigenkapitalzinsen wird nicht in Rechtspositionen eingegriffen, die der Klägerin bereits zustanden. Bei Inbetriebnahme der klägerischen Einrichtung im Jahre 2003 existierte für geförderte Einrichtungen weder eine bundesrechtliche, noch eine landesrechtliche Regelung, durch die eine Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen mit einem positiven Zinssatz in die umlagefähigen Investitionskosten vorgesehen war. Daher liegt ein Eingriff durch die angegriffene Zinsregelung in eine zuvor bereits erworbene Rechtsposition ersichtlich nicht vor. Anders als die Klägerin meint, ist von ihr hinzunehmen, dass seit Inbetriebnahme der klägerischen Einrichtung die Zinssätze für Kapitalanlagen und damit die Gewinnaussichten deutlich gesunken sind. Die Klägerin wird auch nicht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt. Die Anknüpfung an den zum Zeitpunkt des Antragseingangs gültigen Basiszinssatz der EZB bei der Berechnung von Eigenkapitalzinsen stellt eine Berufsausübungsregelung dar. Diese regelt einen Bestandteil des Entgelts für das Betreiben eines Pflegeheims. Eine derartige Berufsausübungsregelung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung der Kammer erfüllt. Ziel der landesrechtlichen Regelung ist es, die von dem Pflegeheimbetreiber selbst aufgewandten betriebsnotwendigen Kosten zu refinanzieren und zugleich die von den Heimbewohnern aufzubringenden Kosten möglichst gering zu halten. Damit wird die Regelung von hinreichenden Gemeinwohlerwägungen getragen. Die Grenze der Zumutbarkeit für den Heimträger wird hierdurch nicht überschritten, da auch bei Anwendung der streitigen Zinsregelung für Eigenkapital eine Existenzgefährdung der in einer Vielzahl im Land C betriebenen, geförderten Pflegeheime nicht ersichtlich ist. Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Anwendung dieser Zinsregelung eine ausreichende finanzielle Grundlage für den Heimbetrieb nicht mehr vorhanden ist. Soweit die Klägerin Gewinne realisiert wissen will, bleibt es ihr unbenommen, einen angemessenen Unternehmensgewinn in die Verhandlungen über einen angemessenen Pflegesatz einzubringen. Es liegt auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine an sachwidrigen Kriterien ausgerichtete Differenzierung gleicher Sachverhalte (vgl. BVerfGE 35, 335). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt eine Ungleichbehandlung von Heimträgern, die nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen vollständig durch Fremdkredite finanzieren, gegenüber Heimträgern, die für solche Investitionsaufwendungen auch Eigenkapital eingesetzt haben, nicht vor. Es werden vielmehr für unterschiedliche Finanzierungsmodelle unterschiedliche Refinanzierungsmöglichkeiten vorgesehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei Fremdkapitalzinsen um tatsächliche Aufwendungen handelt, deren Höhe durch Vorlage von Darlehensverträgen nachweisbar ist. Beim Einsatz von Eigenkapital sind dem gegenüber fiktive Zinsen zu berücksichtigen, die lediglich mit einem kalkulatorischen Rechenwert in Ansatz gebracht werden können. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass Einrichtungen, die in der Vergangenheit ausschließlich zur Finanzierung ihrer Aufwendungen auf Fremdkapital zurückgegriffen hätten, anders als sie - die Klägerin - ihr Eigenkapital günstig hätten anlegen und somit Zinserträge hätten erwirtschaften können, basiert lediglich auf Spekulation und wäre als bloße „Nebenfolge“ der im Übrigen unbedenklichen landesrechtlichen Regelung in § 3 Abs. 6 Ziffer 2 Pflegeeinrichtungsverordnung hinzunehmen. Da es zudem auch im eigenen Ermessen des Heimträgers steht, auf welches Finanzierungsmodell er zurückgreift, liegt eine willkürliche Ungleichbehandlung durch den Verordnungsgeber nicht vor. Das von der Klägerin ebenfalls als verletzt gerügte Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 GG ist gegenüber den speziellen Freiheitsrechten, hier Art. 12 GG, subsidiär. Da nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen bei der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten nicht besteht, ist es im Ergebnis unerheblich, ob bei der Berechnung von Eigenkapitalzinsen auch der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Restbuchwert für das Gebäude in Höhe von 704.764,04 Euro in die Berechnung eingestellt werden darf. Die Kammer vertritt hierzu die Auffassung, dass die Berücksichtigung von Kosten zur Herstellung bzw. Instandhaltung des auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäudes nicht bereits durch den Förderbescheid ausgeschlossen ist. Nach einer Entscheidung des BSG vom 06.09.2007 (Az.: B 3 P3/07 R; veröffentlicht in Juris) hat die Entscheidung über Höhe und Bemessungsgrundlagen der nach Landesrecht zu gewährenden Investitionsförderung keine Bindungswirkung für die auf bundesrechtlicher Grundlage zu erteilende Zustimmung zur Umlage ungedeckter Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI. Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 82 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 2 Ziffer 1 SGB XI ist der Aufwand für Gebäude umlagefähig; ausgenommen sind nach § 82 Abs. 2 Ziffer 2 SGB XI i.V.m. Abs. 3 Satz 1 allein die Kosten für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken. Ein Ausschluss der Refinanzierung von Gebäudekosten lässt sich dem Förderbescheid aus dem Jahre 2000 zudem auch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entnehmen. Soweit dort (Seite 5 des Förderbescheides) ausgeführt wird, dass in den Gesamtkosten die Kostengruppen 100 und 200, die ohnehin weder förderfähig sind, noch den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt werden dürfen, nicht enthalten sind, handelt es sich bei diesen Kostengruppen ausweislich der Auflistung auf Seite 3 des Förderbescheides um Kosten für das Grundstück und dessen Herrichten und Erschließen. Dass der Zustimmungsbetrag von 4,41 Euro pflegetäglich durch den Beklagten rechnerisch richtig ermittelt worden ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kammer hat sich daher nicht veranlasst gesehen, die einzelnen Rechenschritte erneut darzulegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte während des anhängigen Klageverfahrens durch Erlass des Änderungsbescheides vom 30.05.2017 den Zustimmungsbetrag um 0,02 Euro erhöht hat. Die von der Kammer vorgenommene Quotelung der Kosten trägt dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen Rechnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Klägerin hat zum Zeitpunkt der Klageerhebung einen um 1,37 Euro höheren Zustimmungsbetrag pro Pflegetag (5,76 Euro anstatt 4,39 Euro) begehrt. Ausgehend von 70 Pflegeplätzen ergibt sich ein Streitwert von - 17 - 35.003,50 Euro (1,37 Euro x 365 Tage x 70 Plätze). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder ( www.justiz.de ) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (§ 68 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Dortmund einzulegen (§ 173 S. 1 SGG). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 S. 2 SGG). Ist der Streitwert später als ein Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG).