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Urteil

B 3 P 2/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klage auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. • Umlagefähig nach § 82 Abs. 3 SGB XI sind grundsätzlich nur tatsächlich angefallene Investitionsaufwendungen, nicht pauschalierte Rückstellungen oder künftige Reparaturkosten. • Fiktive Eigenkapitalzinsen sind keine nach § 82 Abs. 3 SGB XI umlagefähigen Aufwendungen, sie gehören zum Vergütungsinteresse nach § 82 Abs. 1 SGB XI. • Zinsen für Fremdkapital können grundsätzlich umlagefähig sein, soweit sie nicht der Grundstücksfinanzierung bzw. Erschließung zuzurechnen sind. • Die Zustimmung darf nur für solche Zeiträume erteilt werden, für die die Umsätze hinreichend sicher und nachvollziehbar sind; unbefristete Zustimmungen kommen nur für dauerhaft feststehende Kosten in Betracht.
Entscheidungsgründe
Begrenzter Umlageanspruch nach §82 Abs.3 SGB XI; nur tatsächliche Infrastrukturkosten • Klage auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. • Umlagefähig nach § 82 Abs. 3 SGB XI sind grundsätzlich nur tatsächlich angefallene Investitionsaufwendungen, nicht pauschalierte Rückstellungen oder künftige Reparaturkosten. • Fiktive Eigenkapitalzinsen sind keine nach § 82 Abs. 3 SGB XI umlagefähigen Aufwendungen, sie gehören zum Vergütungsinteresse nach § 82 Abs. 1 SGB XI. • Zinsen für Fremdkapital können grundsätzlich umlagefähig sein, soweit sie nicht der Grundstücksfinanzierung bzw. Erschließung zuzurechnen sind. • Die Zustimmung darf nur für solche Zeiträume erteilt werden, für die die Umsätze hinreichend sicher und nachvollziehbar sind; unbefristete Zustimmungen kommen nur für dauerhaft feststehende Kosten in Betracht. Die Klägerin betreibt ein Seniorenzentrum mit 70 vollstationären Pflegeplätzen und beantragte die Zustimmung des Landes nach § 82 Abs. 3 SGB XI zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen in Höhe von 9,26 Euro pro Pflegetag ab 28.9.2004. Das Land gewährte nur Teilbeträge (u.a. 0,74/0,94 Euro) und schloss bestimmte Positionen aus, insbesondere Teile der Abschreibungen, Instandhaltungspauschalen, Eigenkapitalzinsen und Fremdkapitalzinsen für das Grundstück. Die Klägerin klagte erfolglos in den Vorinstanzen und rügt Verletzung materiellen Rechts; sie verlangt unter anderem die Berücksichtigung von Fremd- und fiktiven Eigenkapitalzinsen, Rückstellungen für künftige Investitionen, Pauschalen für Instandhaltung und Abschreibungen auf einen zweiten Pkw unter Zugrundelegung einer 95%igen Belegungsquote. Das LSG wies die Klage zurück; das BSG hob das Urteil auf und verwies zurück. • Die Revision ist begründet; das Verfahren ist zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs.2 SGG). • Statthafte Klageform ist eine bezifferte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs.1 SGG), weil mit dem Begehren der Erlass eines (statusbegründenden) Verwaltungsakts über die Zustimmung nach § 82 Abs.3 SGB XI verlangt wird. • Die Klage ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Fremdkapitalzinsen zulässig, weil das Verwaltungsverfahren diese Positionen bereits betroffen hat; das LSG durfte sie nicht als unzulässig abweisen. • Bundesrechtlich sind nach § 82 Abs.3 SGB XI nur tatsächlich bereits angefallene und nicht durch Vergütung nach § 82 Abs.1 SGB XI gedeckte Infrastrukturkosten umlagefähig; pauschalierte Instandhaltungsbeträge, Rückstellungen für künftige Investitionen und vergleichbare nicht tatsächlich entstandene Aufwendungen sind ausgeschlossen. • Fiktive Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals stellt keine umlagefähige ‚Aufwendung‘ nach § 82 Abs.3 SGB XI dar, sondern gehört zum Vergütungsinteresse nach § 82 Abs.1 SGB XI; daher ist die Umlage fiktiver Eigenkapitalzinsen bundesrechtlich ausgeschlossen. • Zinsen für Fremdkapital sind grundsätzlich als umlagefähige Aufwendungen denkbar, soweit sie nicht der Finanzierung von Grundstückserwerb und Erschließung zuzurechnen sind; grundstücksbezogene Aufwendungen sind nach § 82 Abs.2 Nr.2 SGB XI von der Umlage ausgeschlossen. • Die Zustimmung darf nur insoweit und zeitlich begrenzt erteilt werden, wie die Behörde sich von der Höhe der umzulegenden Kosten hinreichend überzeugen kann; unbefristete Zustimmungen sind nur bei dauerhaft feststehenden Kosten möglich; die Verteilung der Kosten hat sich an der tatsächlichen Belegungsquote zu orientieren. • Kostentragung für ein zweites Fahrzeug ist nicht umlagefähig, weil keine betriebliche Notwendigkeit nachgewiesen wurde. • Landesrechtliche Ausgestaltungen dürfen den bundesrechtlichen Rahmen nicht überschreiten; bestehende landesrechtliche Abweichungen sind nur noch befristet bis Ende 2012 aus Gründen der Rechtssicherheit hinnehmbar. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des LSG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück. Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als das LSG die Klage teilweise ohne ausreichende Prüfung – namentlich hinsichtlich der Fremdkapitalzinsen – als unzulässig behandelt hatte. Gleichwohl stellt das BSG klar, dass nach Bundesrecht nur tatsächlich angefallene, nicht durch die Vergütung nach § 82 Abs.1 SGB XI gedeckte Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs.3 SGB XI umlagefähig sind; fiktive Eigenkapitalzinsen, pauschalierte Instandhaltungsbeträge, Rückstellungen für künftige künftige Investitionen und grundstücksbezogene Finanzierungskosten sind regelmäßig ausgeschlossen. Das LSG muss nun in engem Rahmen und unter Beachtung der dargelegten Maßstäbe neu feststellen, welche konkreten Aufwendungen der Klägerin tatsächlich angefallen sind und in welchem Umfang Fremdkapitalzinsen nicht der Grundstücksfinanzierung zuzuordnen sind, sowie gegebenenfalls die zulässige zeitliche Begrenzung und die Verteilungsgrundlagen (Belegungsquote) zu bestimmen.