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Urteil

S 33 AS 1109/17

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2020:0724.S33AS1109.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligte einander nicht zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligte einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Der Kläger bezog Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Mit Bescheid vom 18.08.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von September 2015 bis August 2016 Leistungen in Höhe von 779,20 Euro monatlich. Hiervon entfielen ein Betrag in Höhe von 374,20 Euro auf den Regelbedarf und ein Betrag in Höhe von 405,00 Euro auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Mit Bescheid vom 29.11.2015 änderte der Beklagte unter Berücksichtigung der Erhöhung der Regelbedarfe zum 01.01.2016 seine Bewilligungsentscheidung dahingehend ab, dass dem Kläger für den Zeitraum von Januar 2016 bis August 2016 monatliche Leistungen in Höhe von 784,20 Euro bewilligt wurden, wovon weiterhin ein Betrag in Höhe von 405,00 Euro auf die Kosten der Unterkunft und ein Betrag in Höhe von 379,20 Euro auf den Regelbedarf entfiel. Mit Schreiben vom 01.09.2016 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Heizkostenabrechnungen für die Abrechnungsjahre 2013 bis 2015 vorzulegen. Der Kläger übersandte daraufhin mit Schreiben vom 06.09.2016, bei dem Beklagten eingegangen am 09.09.2016, die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2014. Ausweislich der Abrechnung, welche auf den 28.10.2015 datierte, erhielt der Kläger für den Nutzungszeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.01.2015 eine Gutschrift in Höhe von 227,65 Euro. Der Vermieter des Klägers, die E GmbH aus C, teilte in dem Abrechnungsschreiben zudem mit, dass die Gutschrift mit der Miete für den Monat Dezember 2015 verrechnet werde und forderte den Kläger auf, die entsprechend gekürzte Miete bis zum 01.12.2015 zu überweisen. Mit Schreiben vom 11.10.2016 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung und Erstattung der Leistungen für den Monat Januar 2016 in Höhe von 227,65 Euro an. Als Aufhebungsgründe wurden die grob fahrlässige Verletzung einer Mitwirkungspflicht gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) sowie der Zufluss von Einkommen nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 18.08.2015 in Fassung des Änderungsbescheides vom 29.11.2015 gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X genannt. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Der Beklagte erließ daraufhin am 21.11.2016 einen Bescheid, mit dem die Leistungsbewilligung für den Monat Januar 2016 hinsichtlich der Kosten der Unterkunft in Höhe von 227,65 Euro aufgehoben und der Betrag von dem Kläger erstattet verlangt wurde. Der Kläger erhob hiergegen am 20.12.2016 Widerspruch. Er habe die Heizkostenabrechnung unverzüglich nach Erhalt an den Beklagten weitergeleitet, der Beklagte habe es allerdings versäumt, die Leistung im darauffolgenden Monat zu mindern. Er habe die ihm gewährten Leistungen mittlerweile verbraucht, zudem sei eine Rückforderung aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr möglich. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2017 als unbegründet zurück, die Gutschrift sei seitens des Vermieters mit der Miete für den Monat Dezember 2015 verrechnet worden, entsprechend müsse das Guthaben gemäß § 23 Abs. 3 SGB II im Monat Januar bedarfsmindernd bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt, indem er die Abrechnung nicht unverzüglich eingereicht habe. Darüber hinaus sei die Bewilligung auch wegen des Zuflusses von Einkommen aufzuheben gewesen. Der Kläger hat am 06.03.2017 Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, er habe die Abrechnung am 03.11.2015, spätestens jedoch am 04.11.2015 in den Hausbriefkasten des Beklagten an dem Standort in der V-Straße C eingeworfen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid vom 21.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 07.02.2017. Das Gericht hat die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 08.04.2020 zu einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angehört. Die Beteiligten haben am 30.04.2020 bzw. am 07.05.2020 schriftsätzlich ihr Einverständnis mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 3 SGG entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger konnte sein Begehren zulässigerweise im Rahmen einer Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG verfolgen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 21.11.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07.02.2017 ist rechtmäßig. Der Kläger ist durch den Bescheid nicht beschwert. Denn der Beklagte hat die Leistungsbewilligung für den Monat Januar 2016 zu Recht anteilig hinsichtlich der Kosten der Unterkunft in Höhe von 227,65 Euro aufgehoben. Der Bescheid vom 18.08.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.11.2015 war gemäß § 48 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 SGB X in Höhe von 227,65 Euro aufzuheben, da dem Kläger in dieser Höhe Einkommen in Form eines Heizkostenguthabens zugeflossen ist. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine wesentliche Änderung ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt von der Behörde nach den nunmehr vorliegenden Verhältnissen so nicht mehr erlassen werden dürfte (vgl. BSG, Urteil vom 06.11.1985, 10 RKg 3/84 - juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 30.06.2016, B 5 RE 1/15 R - juris Rn. 20). Eine Aufhebung für die Vergangenheit ist nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X möglich, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Vorliegend konnte eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen, da dem Kläger nach Erlass des Bescheides vom 18.08.2015 Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in Form des Heizkostenguthabens zugeflossen ist und dadurch die ursprüngliche Bewilligung vom 18.08.2015 rechtswidrig wurde. Auf die Frage, ob dem Kläger das Guthaben auch nach Erlass des Änderungsbescheides vom 29.11.2015 zugeflossen ist, kommt es nicht an, da der Änderungsbescheid die mit Bescheid vom 18.08.2015 hinsichtlich der Kosten der Unterkunft getroffene Entscheidung nur wiederholt und diesbezüglich keine eigenständige Regelung trifft (sogenannte wiederholende Verfügung). Denn mit dem Bescheid vom 29.11.2015 setzte der Beklagte lediglich die Anpassung der Regelbedarfe zum 01.01.2016 um, die Kosten der Unterkunft, welche von der hier streitgegenständlichen Aufhebungsentscheidung betroffen sind, blieben unberührt. Der Bescheid ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als der Beklagte das Heizkostenguthaben im Januar 2016 bedarfsmindernd berücksichtigt hat. Abweichend von den Vorschriften zum Einkommensbegriff in den §§ 11 ff. SGB II regelt § 22 Abs. 3 SGB II, dass Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift mindern. Vorliegend minderte das Guthaben den Bedarf im Monat Januar 2016, da es dem Kläger im Dezember 2015 zugeflossen ist. Denn ausweislich der Heizkostenabrechnung wurde das Guthaben mit der zum 01.12.2015 fälligen Miete für den Monat Dezember 2015 verrechnet. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob der Kläger die Abrechnung verspätet eingereicht hat und so seine Mitwirkungspflichten zumindest grob fahrlässig verletzt hat, kann an dieser Stelle dahinstehen, da die Aufhebung nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 SGB II verschuldensunabhängig erfolgt und es nur auf den tatsächlichen Zufluss des Einkommens ankommt. Der Beklagte hat entgegen der Einwände des Klägers auch die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt. Gemäß § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X, auf welchen die Vorschrift in § 48 Abs. 4 SGB X verweist, muss die Behörde einen Aufhebungsbescheid innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erlassen, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis ist dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht (vgl. BSG, Urteil vom 27.07.2000, B 7 AL 88/99 R - juris; BSG, Urteil vom 26.07.2016, B 4 AS 47/15 R - juris Rn. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2008, L 9 AL 157/06 - juris Rn. 34; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2006, L 1 AL 197/05 – juris). Vorliegend lag die für den Beginn der Jahresfrist erforderliche Kenntnis des Beklagten erst am 09.09.2016, mithin ungefähr drei Monate vor Erlass des Aufhebungsbescheides, vor. Denn erst zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger ausweislich der Verwaltungsakte die Heizkostenabrechnung bei dem Beklagten eingereicht. Für die Behauptung des Klägers, er habe die Heizkostenabrechnung bereits wenige Tage nach Erhalt am 03.11.2015 oder 04.11.2015 bei dem Beklagten in den Hausbriefkasten eingeworfen, findet sich kein Nachweis. Ein früherer Eingang lässt sich der Verwaltungsakte nicht entnehmen, Belege oder Zeugen für sein Vorbringen konnte der Kläger nicht beibringen bzw. benennen. Das von ihm zur Gerichtsakte gereichte Schreiben, datierend auf den 02.11.2015, und die Formulierung in dem Begleitschreiben vom 06.09.2016, in dem es heißt, die Abrechnung werde erneut eingereicht, lassen es zwar grundsätzlich möglich erscheinen, dass der Kläger die Abrechnung bereits im November 2015 einreichen wollte, sind aber nicht geeignet, den früheren Zugang der Heizkostenabrechnung bei dem Beklagten zu belegen. Denn ein Eingangsstempel oder ein anderer aussagekräftiger Beweis lässt sich dem Schreiben vom 02.11.2015 nicht entnehmen. Auch der Einwand des Klägers, er habe die an ihn ausgezahlten Leistungen bereits verbraucht, verfängt nicht. Denn in den in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X gennannten Fällen besteht gerade kein Vertrauensschutz des Leistungsberechtigten darauf, die an ihn gezahlten Leistungen auch in Gänze behalten zu können. Der Bescheid ist auch nicht zu beanstanden, soweit der Beklagte die Erstattung des zu viel geleisteten Betrages in Höhe von 227,65 Euro fordert. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen, soweit ein Verwaltungsakt - wie hier - aufgehoben worden ist, zu erstatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Ergebnis in der Sache Rechnung. Die Berufung ist nicht zulässig, da der Wert der Beschwer einen Betrag in Höhe von 750,00 Euro nicht übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) und kein Fall des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG vorliegt. Gründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG, die Berufung zuzulassen, lagen nicht vor.