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Urteil

S 24 R 684/18

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2020:1015.S24R684.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 24 R 684/18 Zugestellt Wehling Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen • Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch die Geschäftsführung, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, Beklagte hat die 24. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 15.10.2020 durch die Vorsitzende, die Richterin Müller, sowie den ehrenamtlichen Richter Taukert und den ehrenamtlichen Richter Haite für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der 1967 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und als solcher seit dem 28.06.2012 Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer A und im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Am 22.08.2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung für seine Tätigkeit bei der Sparkasse B für die Zeit ab dem 01.07.2012. Die Beschäftigung bei der Sparkasse B bestand seit dem 01.10.2001. Mit Bescheid vom 22.11.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung ab. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht könne nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nur für die Beschäftigung erfolgen, wegen der der Versicherte aufgrund einer durch Gesetz ängeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer ist. Es müsse also ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, für die eine Befreiung von der Rentenversicherung begehrt wird, und dem Versicherungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung bestehen. Der Kläger habe die Tätigkeit über Jahre ohne eine Rechtsanwaltszulassung ausgeübt. Er sei zwar in der rechtlichen Würdigung weisungsfrei, in der Entscheidung sei er jedoch dem „Vier-Augen-Prinzip" unterworfen. Die Tätigkeit des Klägers als Assessor bei der Sparkasse sei daher im Ergebnis nicht als anwaltliche Tätigkeit zu werten. Hiergegen legte der Kläger unter dem 14.12.2012 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2013 zurückgewiesen wurde. Am 13.05.2013 erhob der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht (Az. S 24 R 803/13, dann: S 24 R 222/18 WA, aktuell: S 24 R 2158/18 WA). Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) in drei Grundsatzentscheidungen am 03.04.2014 (B 5 RE 3/14, B 5 RE 9/14 und B 5 RE 13/14) entschied, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich sei und gegen zwei dieser Entscheidungen Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt wurde, stellte das Sozialgericht Dortmund das Verfahren ruhend. Dies insbesondere auch im Hinblick auf ein Gesetzesvorhaben zur Neuregelung der Befreiungsmöglichkeiten von der Rentenversicherungspflicht für Syndikusrechtsanwälte. Zum 01.01.2016 trat schließlich die Gesetzesänderung in Kraft. Durch diese regelte der Gesetzgeber den Status angestellter Anwälte grundlegend neu. Dabei wurde nunmehr klargestellt, dass der Rechtsanwaltsberuf in Form selbständiger oder angestellter Tätigkeit ausgeübt werden kann. Der Gesetzgeber hat hierzu insbesondere den Begriff des „Syndikusrechtsanwalts" in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) legal definiert. Die Gesetzesänderung enthielt auch Regelungen für eine rückwirkende Befreiungsmöglichkeit für Syndikusanwälte. Am 23.03.2016 stellte der Kläger den Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer. Mit an das Gericht gerichtetem Schriftsatz vom 30.03.2016 stellte der Bevollmächtigte des Klägers außerdem rein vorsorglich, für den Fall, dass der ursprüngliche Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht vom 22.08.2012 nicht ausreichend sein sollte, einen erneuten Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI und auf rückwirkende Befreiung gem. § 231 Abs. 4b SGB VI für seine Tätigkeit bei der Sparkasse B. Der Antrag ging am 31.03.2016 bei Gericht ein und wurde von diesem unter dem 04.04.2016 an die Beklagte weitergeleitet. Dort ging der Antrag am 06.04.2016 ein. Mit Bescheid vom 29.06.2016 (beim Kläger zugegangen am 02.07.2020) wurde der Kläger als Syndikusrechtsanwalt von der Rechtsanwaltskammer A zugelassen. Mit Bescheid vom 06.04.2016 gewährte die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Zulassung als Syndikusrechtsanwalt am 02.07.2016. Mit Bescheid vom 30.11.2016 lehnte sie hingegen die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI für die in der Zeit vom 01.10.2001 bis 01.07.2016 ausgeübte Beschäftigung als Angestellter bei der Sparkasse B ab, da der Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 01.04.2016 bei der Beklagten gestellt worden sei. Hiergegen legte der Kläger unter dem 16.12.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung wird zum einen vertreten, dass ein neuerlicher Antrag aufgrund des bereits im Jahr 2012 gestellten Antrags und des noch laufenden Gerichtsverfahrens bezüglich dieses Antrags gar nicht erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus sei der vorsorglich gestellte Antrag auf rückwirkende Befreiung mit Telefax am 30.03.2016 dem Gericht übermittelt worden. Der Kläger ist des Weiteren der Ansicht, dass es sich bei dem Antrag auf rückwirkende Befreiung und dem ursprünglichen Antrag aus dem Jahr 2012 um denselben Streitgegenstand handele. Der Rechtsstreit sei daher im bereits laufenden Verfahren durch das Gericht zu entscheiden. Der Bescheid werde insoweit gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Verfahrens. Mit Schriftsatz vom 06.12.2017 forderte der Kläger aufgrund einer Neuregelung des § 46a (BRAO) außerdem die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht jedenfalls ab dem Datum der Antragstellung auf Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt. Letzteres deutete die Beklagte als Änderungsantrag und gewährte mit Bescheid vom 27.12.2017 die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab dem 23.03.2016. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2018 schließlich zurück. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung sei nicht bis zum Ablauf des 01.04.2016 gestellt worden. Anträge auf Sozialleistungen seien gem. § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie würden auch von unzuständigen Leistungsträgern und von allen Gemeinden entgegen genommen. Sozialgerichte gehörten hingegen nicht zu den zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stellen im Sinne des § 16 SGB I und könnten daher auch keine Anträge auf Sozialleistungen fristwahrend im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I entgegennehmen. Am 27.03.2018 hat der Kläger schließlich auch hiergegen Klage erhoben. Er begehrt weiterhin die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass der Antrag auf rückwirkende Befreiung fristwahrend gestellt worden ist. Es sei der Rechtsgedanke des § 91 SGG anzuwenden. Außerdem fordert der Kläger die Verbindung mit dem Parallelverfahren (aktuelles Az.: S 24 R 2158/18), da der angefochtene Bescheid gem. § 96 SGG Gegenstand dieses Verfahrens geworden sei. Er beantragt schriftsätzlich, 1. Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.11.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2018 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger fristgerecht den Antrag auf Befreiung auch für die Zeit rückwirkend ab dem 28.06.2012 gestellt hat. 3. hilfsweise: Es wird beantragt, den Bescheid für die Zukunft insoweit zu ändern, als die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit geändert wird, als die Befreiung für die Zukunft vom 23.03.2016 an zu erteilen ist. 4. Das Verfahren wird mit dem Klageverfahren Sozialgericht SG Dortmund S 24 R 222/18 WA verbunden. 5. Es wird das Ruhen des Verfahren des Verfahrens bis zur Entscheidung des BSG in dem Verfahren B 5 RE 12/17 B (Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.07.2017 - L 7 R 3495/15) und B 5 RE 14/17 B (Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom LSG Flamburg vom 14.11.2017 - L 3 R 117/16 WA), beantragt. 6. Die Kosten des Klageverfahrens und des Widerspruchsverfahrens trägt die Deutsche Rentenversicherung. Es wird festgestellt, dass der klagenden Partei auch seine außergerichtlichen Kosten - einschließlich der anwaltlichen Vertretung - erstattet werden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei den beiden Streitverfahren um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt. Streitgegenstand des Verfahrens zum Aktenzeichen S 24 R 803/13 (aktuelles Az.: S 24 R 2158/18) sei die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (Syndikusanwalt), nicht dagegen eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die Tätigkeit als zugelassener Syndikusrechtsanwalt. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt stehe somit nicht im Zusammenhang mit dem dortigen Streitgegenstand. Dass der Streitgegenstand nicht identisch sei, verdeutliche der § 46 Abs. 2 BRAO. Die Regelung verwende nicht den Begriff Syndikusanwalt, sondern explizit den Begriff des Syndikusrechtsanwalts. Dies sei wesentlich, weil beide Begriffe unterschiedliche Bedeutung hätten: „Syndikusanwalt , Hiernach ist unter einem „Syndikus“ derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber steht. Der Syndikusanwalt sei gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen.' (BSG Urteil vom 03.04.2014, D5 13/14 R, Rn. 35, zitiert nach Juris, mit dem Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Anwaltssenats beim BGH). Syndikusrechtsan walt Angestellte anderer als der in Absatz 1 [von § 46 BRAO i.d.F. ab 01.01.2016] genannten Personen oder Gesellschaften, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses anwaltlich tätig sind. Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.“ Aus diesen unterschiedlichen Definitionen sei Folgendes abzuleiten: „Die Tätigkeit als Syndikusanwalt war und ist von vornherein nicht Bestandteil der anwaltlichen Berufsausübung. Eine Befreiung für eine entsprechende Tätigkeit aufgrund einer bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt ist damit ausgeschlossen. Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt ist demgegenüber nach § 46 BRAO in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung Bestandteil der anwaltlichen Berufsäusübung. Ausreichend hierfür ist jedoch nicht eine etwaig bestehende Zulassung als Rechtsanwalt, sondern erfordert daneben bzw. anstelle der Rechtsanwaltszulassung eine tätigkeitsbezogene Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt). Diese notwendige Differenzierung der unterschiedlichen Zulassungen bestätigen im Übrigen auch die Antragsformulare der Rechtsanwaltskammern.“ Dementsprechend betreffe der im Klageverfahren zum Aktenzeichen S 24 R 803/13 (aktuelles Az.: S 24 R 2158/18) streitige Anspruch „Befreiung für eine Tätigkeit als Syndikusanwalt“ einen anderen Streitgegenstand, da der Kläger aufgrund der seinerzeit erfolgten Zulassung als Rechtsanwalt befreit werden wolle. Dies sei nach wie vor ausgeschlossen. Erst ein neuer Sachverhalt - die nunmehr erfolgte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - habe die mit Bescheid vom 27.12.2017 ausgesprochene laufende Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die Zeit ab 23.03.2016 ermöglichen können. Der Bescheid sei nach Einschätzung der Beklagten zutreffend außerhalb des Klageverfahrens zum Aktenzeichen S 24 R 803/13 (aktuelles Az.: S 24 R 2158/18) erteilt worden. Mithin sei auch der - verfristet - gestellte Antrag auf rückwirkende Befreiung außerhalb des Klageverfahrens beschieden worden. Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreites zum Aktenzeichen S 24 R 803/13 (aktuelles Az.: S 24 R 2158/18) sei allein das seinerzeit geltende Recht. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. wird angemerkt, dass der Antrag auf rückwirkende Befreiung erst am 06.04.2016 und somit nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 231 Abs. 4b SGB VI (bis zum Ablauf des 01.04.2016) bei der Beklagten eingegangen sei. Dass der in Rede stehende Antrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei dem erkennenden Gericht eingegangen sei, sei rechtsunerheblich. Im Hinblick hierauf wiederholt die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Beteiligten erklärten sich jeweils mit Schriftsatz vom 11.05.2020 und vom 26.05.2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärten. A. Die insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist im Hauptantrag zulässig. Der Antrag zu 2 des Bevollmächtigten des Klägers war nach seinem Begehren, analog §§ 133, 157 BGB, dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt von der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung zu befreien. Zwar beantragt er ausdrücklich nur die Feststellung der fristgerechten Antragstellung. Aus der in diesem Zusammenhang aber geforderten Verbindung des Verfahrens mit dem Parallelverfahren S 24 R 684/18, da es sich um dieselben Streitgegenstände handele, geht deutlich hervor, dass eigentliches Begehr die tatsächliche Befreiung ist. Die so ausgelegten Anträge zu 1 und zu 2 sind als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 SGG statthaft. Die Anträge sind jedoch nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid vom 30.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine in der Zeit vom 01.10.2001 bis 01.07.2016 ausgeübte Beschäftigung als Angestellter bei der Sparkasse B, weil er den Antrag nicht in der hierfür geltenden Ausschlussfrist gestellt hat (§ 231 Abs. 4b SGB VI). I. Das Verfahren war nicht gem. § 133 Abs. 1 SGG mit dem Verfahren S 24 R 684/18 zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden (Antrag zu 4), da hier zwei verschiedene Streitgegenstände betroffen sind und eine gemeinsame Verhandlung nicht zweckmäßig erschien. Bereits wiederholt hat das Bundessozialgericht Nichtzulassungsbeschwerden abgewiesen, die sich mit der Frage befassten, ob in einer wegen der Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen des § 6 SGB VI vor dem 03.04.2014 bei Sozialgerichten anhängig gemachten und noch nicht entschiedenen Rechtssache die an den jeweiligen Kläger gemäß den Bestimmungen der §§ 6, 231 Abs. 4b SGB VI nach dem 31.12.2015 ergangenen Bescheide und Widerspruchsbescheide Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens nach § 96 SGG werden. Eine Rechtsfrage sei dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel stehe, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergebe oder bereits höchstrichterlich geklärt sei. Als höchstrichterlich geklärt sei eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden habe, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG, Beschluss vom 22. März 2018 - B 5 RE 12/17 B -, Rn. 15; BSG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - B 5 RE 14/17 B -, Rn. 9). Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt gemäß § 96 SGG nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Nach Maßgabe des § 96 SGG wird der neue Verwaltungsakt automatisch Klagegegenstand, ohne dass es einer gewillkürten Klageänderung oder eines Vorverfahrens bedarf; es handelt sich also um eine Klageänderung kraft Gesetzes (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG; 13. Aufl. 2020, § 96 Rdnr. 1a). Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (BSG, Urteil vom 09. Dezember 2016 - B 8 SO 1/15 R -, Rn. 12, juris). Abändern oder Ersetzen setzt voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist. Ob dies der Fall ist, muss durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festgestellt werden. Der neue Verwaltungsakt muss zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses ergangen sein, wobei es unschädlich ist, dass die Verwaltungsakte auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützt sind (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 96 Rdnr. 4). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe betrifft - unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Regelung des § 96 SGG überhaupt auf Ablehnungsbescheide anwendbar ist - der Bescheid vom 22.11.2012 einen anderen Streitgegenstand als der Bescheid vom 26.02.2018. Mit Bescheid vom 22.11.2012 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hinsichtlich der am 01.10.2001 aufgenommenen Tätigkeit bei der Sparkasse B abgelehnt, während sie mit Bescheid vom 26.02.2018 den gesonderten Antrag des Klägers auf rückwirkende Befreiung nach der mit Wirkung zum 01.01.2016 eingeführten Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI (durch Gesetz vom 21. Dezember 2015, BGBl. I, S. 2517) für den hier noch streitigen Zeitraum vom 28.06.2012 bis zum 22.03.2016 abgelehnt hat. Diese rückwirkende Befreiungsentscheidung ist nach § 231 Abs. 4b SGB VI tatbestandlich daran geknüpft, dass dem Kläger eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unter Berücksichtigung der BRAO in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt worden ist (§ 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI), er einen Antrag auf Rückwirkung dieser Befreiung bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt hat (§ 231 Abs. 4b Sätze 2 und 6 SGB VI), eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestanden hat (§ 231 Abs. 4b Satz 3 SGB VI), für die Zeit vor dem 1. April 2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden sind (§ 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI) und keine bestandskräftige Ablehnung für die Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt aufgrund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung vorliegt (§ 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI). Zwar mag eine (rückwirkende) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht noch von der im Klageantrag zum Ausdruck gebrachten Rechtsfolge umfasst sein, jedoch ist die Rechtsfolge des Tatbestandes des § 231 Abs. 4b SGB VI an einen völlig anderen und teilweise neuen Sachverhalt geknüpft, der mit dem dem ursprünglichen Befreiungsbegehren zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Zudem hat über den von dem Kläger bei der Beklagten gestellten rückwirkenden Befreiungsantrag in einem gesonderten Verwaltungsverfahren ein gesonderter Verwaltungsakt zu ergehen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2017 - L 7 R 3495/15 -, Rn. 29, juris), den die Beklagte auch erlassen und der Kläger gesondert mit einem Widerspruch angefochten hat. Demnach ist ein Bescheid über einen Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI nicht nach § 96 SGG in einen anhängigen Rechtsstreit betreffend eine Ablehnung der Befreiung eines Syndikusanwalts von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unter Berücksichtigung der BRAO in der bis zum 1. Januar 2016 geltenden Fassung einzubeziehen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2017 - L 7 R 3495/15 -, Rn. 28 - 29, juris). II. Nach § 231 Abs. 4b SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der BRAO in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird (Satz 1). Sie wirkt unter den Voraussetzungen der Sätze 2, 4 und 5 auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt worden ist (Satz 6). Der Kläger beantragte mit an das Sozialgericht Dortmund gerichtetem Schriftsatz vom 30.03.2016 die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI. Dieser Schriftsatz ging am 31.03.2016 bei Gericht ein und wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 01.04.2016 an die Beklagte weitergeleitet. Das Eingangsdatum bei der Beklagten ist der 06.04.2016. Auch bei einer unmittelbaren Weiterleitung bereits am 31.01.2016 hätte der Kläger nicht damit rechnen dürfen, dass das gerichtliche Schreiben noch vor dem 02.04.2016 bei der Beklagten zugegangen wäre. Nach § 16 SGB I sind Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Leistungsträger sind die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (§12 SGB I). Nach § 23 SGB I sind zuständig für die von der Rentenversicherung zu erbringenden Sozialleistungen die dort aufgeführten Leistungsträger (die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse). Der Antrag hätte also bei einem dieser Leistungsträger gestellt werden müssen, um beim zuständigen Leistungsträger gestellt worden zu sein. Zu den anderen, unzuständigen Leistungsträgern, die auch befugt sind, Anträge auf Leistungen entgegenzunehmen, gehören die in den §§18 bis 22 und 24 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden. Darüber hinaus werden Anträge auch von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der zuvor genannten Stellen eingegangen ist (§16 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Gerichte werden als entgegennehmende Stelle hingegen nicht genannt. Der Antrag ist daher erst nach dem 01.04.2016 wirksam gestellt worden (vgl. Öndül in: Schle- gelA/oelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 16 SGB I (Stand: 05.11.2019), Rn. 33; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. September 2010 - L 7 AS 651/10 B ER -, Rn, 19 - juris). Auch eine analoge Anwendung des § 91 Abs. 1 SGG kommt nicht in Betracht. Hierfür fehlt es bereits an der planwidrigen Regelungslücke. Die Stellen, bei denen ein Antrag fristwahrend gestellt werden kann, sind wie oben dargestellt in den § 16 SGG iVm. §§12 und 18 bis 29 SGG umfassend geregelt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer fehlerhaften Antragstellung bei Gericht verkannt hat. Der Gesetzgeber hat die möglichen Stellen für eine Antragstellung so detailliert geregelt, dass für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke kein Platz bleibt. B. Da der Kläger in seinem Hauptantrag erfolglos bleibt, hatte die Kammer auch über den Hilfsantrag zu 3 zu entscheiden. Dieser ist bereits unzulässig, da die Beklagte mit Bescheid vom 27.12.2017 dem Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 23.03.2016 gewährte. Diese Entscheidung ist auch nicht durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2018 aufgehoben worden. Auf den Hilfsantrag bezogen bestand daher bereits kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. C. Das Ruhen des Verfahrens (Antrag zu 5) konnte gem. § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO nicht angeordnet werden, da die Beklagte hierzu ausdrücklich das Einverständnis verweigerte. - 10 - D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (Antrag zu 6). . . ■ ■ ' ■ ■ . • ■ ^ ■ f,.* ' Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder ( www.justiz.de ) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Müller Richterin Qg'i dor Geschäftsstelle elngegangen am 2 1. OKT. 2020 \ i