Beschluss
S 62 SO 511/20 ER
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2020:1105.S62SO511.20ER.00
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Tenor
Der Antragstellerin wird für diesen Rechtszug für die Zeit ab 16.03.2020 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus E beigeordnet.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII für die Zeit vom 01.10.2020 bis 31.01.2021 in Höhe von monatlich 283,99 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Der Antragstellerin wird für diesen Rechtszug für die Zeit ab 16.03.2020 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus E beigeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII für die Zeit vom 01.10.2020 bis 31.01.2021 in Höhe von monatlich 283,99 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Gründe: I . Die 1942 geborene Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie ist polnische Staatsangehörige und lebte bis August 2019 in Polen. Am 19.08.2019 ist sie in die 44qm große Wohnung mit 1,5 Zimmern (Schlafraum und Wohnküche) ihres Sohnes L in X zugezogen. Dieser bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft nur zur Hälfte in Höhe von 181,89 EUR berücksichtigt werden. Die Antragstellerin bezieht eine polnische Rente in Höhe von 1.497,33 Zloty, umgerechnet 329,90 EUR (Stand 05.11.2020, abgerufen bei Google). Der Sohn L und zwei weitere in X lebende Söhne der Antragstellerin sind deutsche Staatsbürger. Am 07.11.2019 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), der mit Bescheid vom 09.01.2020 abgelehnt wurde. Die Antragstellerin sei als EU- Bürgerin grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt, habe aber keine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Ihr fehle es an einem Aufenthaltsrecht. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2020 zurückgewiesen wurde. Die Antragstellerin hat Klage zum Sozialgericht Dortmund erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 62 SO 416/20 geführt wird. Aufgrund eines Beschlusses der erkennenden Kammer vom 05.05.2020 (S 62 SO 120/20 ER) wurden der Antragstellerin vorläufig Leistungen bis einschließlich September 2020 gewährt. Die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin stellte mit Bescheid vom 08.06.2020 den Verlust des Rechts der Klägerin auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) fest und forderte die Klägerin nach §§ 7 Abs. 1,11 Abs. 2 FreizügG/EU i.V.m. §§ 50, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu verlassen. Zudem wurde der Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU i.V.m. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG die zwangsweise Abschiebung nach Polen angedroht. Dagegen erhob die Antragsteller im Klage zum Verwaltungsgericht Arnsberg (3 K 1673/20). Zudem beantragte sie dort die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (3 L 551/20). Mit Schreiben vom 04.09.2020 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Fortzahlung der Leistungen über den 30.09.2020 hinaus. Am 15.09.2020 hat die Antragstellerin erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie trägt vor, ihre Söhne L und U seien alleinstehend. Der weitere Sohn B arbeite und lebe mit einer Lebensgefährtin und deren Kind zusammen. Weitere Verwandte in Polen seien sehr alt und könnten sich nicht mehr um die Antragstellerin kümmern. Sie sei an Diabetes mellitus Typ II, Harninkontinenz, Alzheimer und Demenz erkrankt und könne ihren Haushalt nicht selbst führen. Sie müsse Medikamente einnehmen, was sie aufgrund ihrer Demenz nicht schaffe. Der Umzug nach Deutschland sei erfolgt, um die Pflege der Antragstellerin sicherzustellen. Polnischer Krankenversicherungsschutz sei sowie ausreichende Existenzmittel seien vorhanden. Die Antragstellerin ist der Ansicht, sich rechtmäßig in Deutschland aufzuhalten. Aufenthaltsrechte ergäben sich aus §§ 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU). Sei sie nach §§ 27 Abs. 1 und 36 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt und nicht reisefähig, Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr für die Zeit ab Eingang dieses Antrags bei Gericht vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leistungen nach dem SGB XII, hilfsweise nach dem AsylbLG zu bewilligen und gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem geltend gemachten Anspruch entgegen und nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Verfahren S 62 SO 120/20. Die Antragstellerin sei gemäß § 23 Abs. 3 SGB XII vom Bezug der Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ausgeschlossen. Die Angaben der Antragstellerin über ihren Gesundheitszustand und die fehlenden Pflegemöglichkeiten in Polen seien nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Inhalts der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die Akten den VG Arnsberg (3 K 1673/20) sowie der Streitsachen S 62 SO 416/20 und S 62 SO 120/20 ER Bezug genommen. II. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) liegen vor. Die Antragstellerin kann die Kosten für die Prozessführung nicht selbst aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig, denn die insoweit erforderliche Erfolgswahrscheinlichkeit liegt – wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - vor. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erscheint notwendig. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist überwiegend begründet. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 07.04.2011 – B 9 VG 15/10 B – juris Rn. 6; Landessozialgericht [LSG] Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 23.07.2013 – L 9 SO 225/13 B ER – juris Rn. 8). Sind nach Überzeugung des Gerichts sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anforderungen zur Erreichung des Anordnungszwecks erforderlich sind (§ 86b Abs. 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO). Nach den vorgenannten Maßstäben sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im tenorierten Umfang gegeben. Am Vorliegen des Anordnungsanspruchs fehlt es, soweit Leistungen für die Zeit vom Eingang des Antrags bis zum 30.09.2020 begehrt werden. Denn für diesen Zeitraum sind der Antragstellerin bereits aufgrund des Beschlusses vom 05.05.2020 (S 62 SO 120/20 ER) Leistungen erbracht worden. Für den anschließenden Zeitraum entscheidet die Kammer im Wege der Folgenabwägung, denn das Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach wie vor nicht abschließend zu klären. Die erkennende Kammer hat im Beschluss vom 05.05.2020 (S 62 SO 120/20 ER) ausgeführt: „Die 77-jährige Antragstellerin erfüllt dem Grunde nach die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung nach §§ 19 Abs. 2, 41ff. SGB XII. Danach sind leistungsberechtigt ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können (§ 41 Abs. 1 SGB XII). Leistungsberechtigt wegen Alters ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Personen die vor dem 01.01.1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Kammer geht zudem davon aus dass die Antragstellerin bedürftig im Sinne der § 19 Abs. 2, 44 Abs. 1, 43 SGB XII ist. Sie verfügt ausschließlich über Einkommen aus einer polnischen Rente in Höhe von 274,95 EUR und Unterstützungsleistungen in Höhe von 20 EUR durch ihren Sohn B. In der Summe verbleiben eigene Mittel in Höhe von 294,95 EUR, mit welchen sie ihren gesamten Lebensunterhalt bestreiten muss. Die Kammer vermag indes im Wege des einzelnen Rechtsschutzes nicht abschließend zu beurteilen, ob die Antragstellerin vom Leistungsbezug nach § 23 Abs. 3 SGB XII ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss ergibt sich zunächst nicht aus Nr. 1 der Norm, wonach Ausländer und ihre Familienangehörigen keine Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII oder nach dem Vierten Kapitel erhalten, wenn sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts. Zwar ist die Antragstellerin aufgrund ihres Alters nicht als Arbeitnehmerin oder Selbstständige in der Bundesrepublik Deutschland tätig, auch liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU (Fortwirkung der Arbeitnehmerstellung) bei der Antragstellerin nicht vor, gleichwohl gilt der normierte Ausschluss zeitlich befristet für die ersten drei Monate des Aufenthalts, die ausgehend von einer Einreise am 19.08.2019 mit Ablauf des 19.11.2019 endeten und für den Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (16.03.2020) folgerichtig keine Auswirkung entfalten können. Nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII besteht kein Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII oder nach dem Vierten Kapitel, wenn Ausländer kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ein solches ausschließlich aus dem Zwecke der Arbeitssuche ergibt. Bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht aus dem FreizügG/EU. Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht auf ein eigenes Aufenthaltsrecht aus §§ 2 Abs. 1, 2 Nr. 5, 4 FreizügG/EU berufen. Die Antragstellerin weist zwar - wie für ein solches Recht erforderlich- ausreichenden Krankenversicherungsschutz auf, den sie unzweifelhaft mit ihrer polnischen Krankenversicherung vorweisen kann, jedoch verfügt sie nicht über ausreichende Existenzmittel. Denn die Antragstellerin muss ausgehend von einem grundsätzlichen Gesamtbedarf von 613,89 EUR unter Einsatz eigener Mittel in Höhe von 294,95 EUR dennoch mindestens 48% ihres Bedarfs durch Sozialhilfe decken muss. Hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um eine - gegebenenfalls unbeachtliche - geringfügige Unterdeckung. Zudem steht der Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht aus § 3 Abs. 1, 2 FreizügG/EU zu. Danach haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4. Nach Auffassung des Gerichts ist das FreizügG/EU aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Kinder der Antragstellerin, von denen sie ihr Recht nach § 3 Abs. 1, 2 FreizügG/EU ableiten würde, nicht anwendbar. Die Söhne gehören nicht zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Personenkreis. Denn § 1 FreizügG/EU eröffnet den Anwendungsbereich des Gesetzes bei Angelegenheiten betreffend der Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen. Bereits der Wortlaut schließt die Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall aus. Nach § 1.3. der Allg. Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU (AVV zum FreizügG/EU) sind deutsche Staatsangehörige nicht als Unionsbürger iSd. § 1 FreizügG/EU anzusehen. Während sich Unionsbürger im Rahmen der Ausübung ihrer Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, fließt das Recht auf Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaat nicht aus dem Unionsrecht, sondern aus der Staatsangehörigkeit selbst (vgl. EuGH, Urteil v. 7.7.1992 - Rs. C- 370/90- juris; Urteil v. 11.12.07 - Rs. C- 291/05 - juris). Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Familienangehörige von Deutschen scheitert bereits am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke, denn der Familiennachzug zu Deutschen ist bereits im AufenthG ausreichend und abschließend geregelt. Das Vorliegen eines Aufenthaltsrechts aus § 27 Abs. 1 AufenthG kann erst nach weiterer Sachverhaltsaufklärung beurteilt werden. Nach der genannten Vorschrift wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) erteilt und verlängert. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Antragstellerin auf die Lebenshilfe ihrer Kinder tatsächlich angewiesen ist, oder eine Pflege in Polen ebenfalls möglich ist, ist derzeit unklar und dürfte im weiteren Verwaltungsverfahren durch die Antragsgegnerin noch ermittelt werden müssen. Die Kammer sieht es ebenso als offen an, ob der Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht nach § 36 Abs. 2 AufenthG zusteht. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Bei den Kindern der Antragstellerin handelt es sich zwar nicht um Ausländer. Es ist jedoch davon auszugehen, dass § 27 AufenthG, der anders als § 36 Abs. 2 AufenthG nicht explizit zwischen dem Nachzug zu Deutschen oder zu Ausländern differenziert, kein abschließender Charakter zuzusprechen ist. Vielmehr muss es gerade auch Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger möglich sein, dass bei außergewöhnlichen Härten, ein Familiennachzug in die Bundesrepublik erfolgen kann. Andernfalls könnten Familienangehörigen von Ausländern besser stehen als solche von Deutschen. Eine außergewöhnliche Härte ist immer dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG und im Vergleich zu den sonst geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. Bei Versagung der Erlaubnis müssen die eintretenden Folgen für den Erhalt der Gemeinschaft ihrer Art und Schwere nach derart ungewöhnlich und groß sein, dass die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar erscheint und dem Zweck der Nachzugsvorschriften widerspräche (BVerwG, Beschl. v. 25.6.1997 - 1 B 236.96 - juris; BVerwG, Urt. v. 17.3.2004 - 1 C 11.03 – juris Rn. 9). Ein Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit setzt spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe voraus. Das ist nicht bei jedem Betreuungsbedarf der Fall, sondern kann nur dann in Betracht kommen, wenn die geleistete Nachbarschaftshilfe oder im Herkunftsland angebotener professioneller pflegerischer Beistand den Bedürfnissen des Nachzugswilligen qualitativ nicht gerecht werden können. Wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, spricht dies dagegen, sie auf die Hilfeleistungen Dritter verweisen zu können (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9/13 - juris). Ob dies hier der Fall ist, ist in diesem Verfahren nicht abschließend zu ermitteln. Zwar ist die Antragstellerin ihrem eigenen Vortrag zufolge an Demenz erkrankt und leidet an Diabetes, was für das Vorliegen eines Pflegebedarfs spricht. Die Kammer vermag jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin pflegebedürftig ist und ob der Betreuungsbedarf nicht im Herkunftsland ausreichend abgedeckt werden kann. Der dahingehende Vortrag ist bislang nicht belegt und wird im Verwaltungsverfahren noch einer weiteren Überprüfung unterzogen werden müssen. Es bleibt weiterhin unklar, ob ein Leistungsanspruch der Antragstellerin nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 SGB XII ausgeschlossen ist, da sie nach Deutschland eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen. Ob der hierzu geforderte finale Zusammenhang (vgl. dazu etwa Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 23 SGB XII Rn. 95) vorliegt, mag der abschließenden Beurteilung im Verwaltungsverfahren sowie einem gegebenenfalls sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Deutliche Anhaltspunkte dafür die erforderliche ergeben sich jedenfalls aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ohne ausreichende Mittel nach Deutschland eingereist ist und nunmehr bei ihrem Sohn lebt, der selbst nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt ohne Bezug steuerfinanzierter Sozialleistungen zu bestreiten. Zudem ist nicht zu erwarten, dass die Pflege der Antragstellerin dauerhaft in der lediglich 44 m² großen Eineinhalbzimmerwohnung des Sohnes sichergestellt werden kann. Es ist daher bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten, dass nach Umzug in eine adäquate Wohnung der Sozialhilfebedarf eher ansteigen dürfte. Aufgrund der oben skizzierten Unwägbarkeiten, die lediglich durch weitere - gegebenenfalls im Ausland durchzuführende - Ermittlungen ausgeräumt werden können, entscheidet die Kammer im Wege der Folgenabwägung, die zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Beim offenen Ausgang der Hauptsacheverfahren sind Folgen abzuwägen, die einerseits entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, und die auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die beantragte einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt beim offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens speziell bei zu befürchtenden schwerwiegenden oder sogar lebensbedrohenden Folgen in Betracht, in diesem Fall sogar bei erheblichen Zweifeln am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. V. 28.01.2003 - L 9 B 20/02 KR-ER- juris). Die nach diesen Grundsätzen vorgenommene Folgenabwägung führt zu der vom Gericht getroffenen Entscheidung. Ohne die beantragten Leistungen drohen der Antragstellerin existentielle Nachteile, die sie aus eigener Kraft nicht abwenden kann. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin "nur" finanzielle Nachteile zu gewärtigen, wenn die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit ihrem Begehren nicht durchdringen sollte. In diesem Fall erscheint es allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin ihren Rückforderungsanspruch nicht wird realisieren können und die Zuerkennung der Leistungen deshalb im Ergebnis einen Zustand schafft, der in seinen (wirtschaftlichen) Auswirkungen der Vorwegnahme in der Hauptsache gleichzusetzen wäre. Diesem Umstand trägt die Kammer bei der inhaltlichen Ausgestaltung der einstweiligen Anordnung Rechnung, indem sie die nachteiligen Folgen auf Seiten des Antragsgegners (zeitlich) begrenzt und zudem der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hohe Bedeutung beimisst. Gleichwohl ist hier weiter zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin aufgrund der aktuell herrschenden Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen im öffentlichen Leben und im Reiseverkehr nicht ohne weiteres nach Polen wird zurückkehren können, um ggfs. Hilfe dort in Anspruch zu nehmen. Der Hilfebedarf ist daher vorerst im Inland zu decken.“ Insoweit ist keine wesentliche Änderung eingetreten, sodass auf die vorstehenden Ausführungen in vollumfänglich Bezug genommen wird. Eine Änderung ergibt sich insbesondere nicht aus den inzwischen ergangenen ausländerrechtlichen Entscheidungen der Antragsgegnerin. Denn diese sind weder bestandskräftig noch vollziehbar. Der Gesundheits- und Pflegezustand sowie alternative Möglichkeiten der Versorgung im Heimatland sind nach wie vor nicht weiter ermittelt worden. Eine Ausreise und Deckung des Hilfebedarfs in Polen dürfte – ungeachtet der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin – auch zum jetzigen Zeitpunkt wegen der Einschränkungen im öffentlichen Leben und im Reiseverkehr im Zuge der Corona-Pandemie nicht zumutbar sein. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie kann ihren Lebensunterhalt nicht ohne vorläufige Zahlung der Leistungen durch die Antragsgegnerin anderweitig bestreiten. Die vorhandenen Einkünfte reichen hierfür nicht aus. Ausgehend von einem Gesamtbedarf von 613,89 EUR, der sich aus der Regelsatzhöhe der Stufe 1 (siehe Anlage zu § 28 SGB XII) und den anteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von 181,89 EUR ergibt. Nach Abzug der eigenen Mittel in Form der inzwischen offenbar erhöhten Rente i.H.v. 329,90 EUR vom Gesamtbedarf verbleibt vielmehr ein monatlicher Restbedarf in Höhe von 283,99 EUR. Eventuelle Absetzungen nach § 82 Abs. 2 SGB XII berücksichtigt das erkennende Gericht an dieser Stelle aufgrund des summarischen Prüfungsumfangs nicht. Im Hinblick auf die Zeiträume ab 01.02.2021 geht die Kammer davon aus, dass einstweilige Anordnungen auf einen kurzen Zeitraum zu befristen sind. Denn ansonsten wäre es nicht oder nur unzureichend möglich, Veränderungen in der wirtschaftlichen Situation von Antragstellern Rechnung zu tragen, die sich etwa hier daraus ergeben könnten, dass bei der Antragstellerin Veränderungen der Einkommensverhältnisse durch Erhöhung der Rente oder gesundheitliche Veränderungen eintreten. Es ist zudem davon auszugehen, dass hinsichtlich des Aufenthaltsrechts der Antragstellerin bis dahin eine weitere Klärung in den bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg anhängigen Verfahren erfolgt ist. Zudem erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin bei Nichtvorliegen eines Sozialhilfeanspruchs zu diesem Zeitpunkt wieder auf Hilfe im Heimatland verwiesen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.