Urteil
S 13 KR 346/20
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2021:0420.S13KR346.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 13 KR 346/20 Verkündet am: 20.04.2021 Franz Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger gegen Beklagte hat die 13. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2021 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Bornheimer, sowie den ehrenamtlichen Richter Pfortje und den ehrenamtlichen Richter Jungmann für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung hat. Der im April 1958 geborene Kläger war bis zum 21.07.2001 Mitglied der Beklagten. In der Folgezeit war er bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert. Da er zum 11.06.2019 die Aufnahme einer Tätigkeit als IT-Mitarbeiter bei der Firma A in AB vereinbart hatte, stellte er am 04.06.2019 bei der Beklagten einen Antrag auf (erneute) Mitgliedschaft. Mit Bescheid vom 25.06.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass er das 55. Lebensjahr bereits vollendet habe und vor Beschäftigungsbeginn bei einer privaten Krankenversicherung versichert gewesen sei (§ 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Teil Fünf – SGB V-). Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28.06.2019 Widerspruch ein. Die Vorschrift verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 3 Grundgesetz, § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und in der Europäischen Richtlinie vom 27.11.2000. Die Beklagte erläuterte die Voraussetzungen der Vorschrift und erfragte den Versicherungsstatus des Klägers in der Zeit vor Antragstellung. Nachdem der Kläger bestätigt hatte, dass er hauptberuflich selbstständig tätig gewesen sei, lehnte die Beklagte den Antrag auf Mitgliedschaft mit (erneutem) Bescheid vom 17.09.2019 ab. Hiergegen legte der Kläger unter dem 14.10.2019 Widerspruch ein. Nach erneuter Erläuterung der Rechtslage mit Schreiben vom 16.10.2019 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2020, dem Kläger nach seinen Angaben zugestellt am 28.01.2020, zurück. Diese Bescheide sind Gegenstand der unter dem 24.02.2020 erhobenen Klage, mit der der Kläger seinen Anspruch auf Mitgliedschaft weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 25.06.2019 und 17.09.2019, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2020 aufzuheben und festzustellen, dass er ab dem 11.06.2019 als Arbeitnehmer bei der Beklagten pflichtversichert ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ist zulässig (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2019, L 5 KR 658/18 m. w. N.), jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 25.06.2019 und 17.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er ist versicherungsfrei nach § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Teil Fünf – SGB V -. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Person mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB VI nicht versicherungspflichtig war. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger beantragte nach Vollendung seines 55. Lebensjahres (April 2013) am 04.06.2019 und damit nach Vollendung seines 55. Lebensjahres die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zum 11.06.2019. Er war in den letzten fünf Jahren vor Eintritt dieser Versicherungspflicht auch nicht gesetzlich versichert. Vielmehr war er als hauptberuflich Selbstständiger nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig. Die von dem Kläger gerügte Abweichung vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann eine Rechtswidrigkeit des § 6 Abs. 3a SGB V nicht begründen, denn das AGG ist nicht höherrangiger als das SGB V und das AGG ist für den vorliegenden Fall nach § 2 Abs. 2 AGG nicht anwendbar.Nach dieser Norm sind diesbezüglich ausschließlich die Regeln des SGB (§ 33c des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches und § 19a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches) einschlägig. Jedenfalls handelt es sich bei der Regelung in § 6 Abs. 3a SGB V allenfalls um eine mittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG. Diese ist durch ein sachliches Ziel (vgl. § 3 Abs. 2 am Ende AGG) gerechtfertigt. Sinn der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V ist der Schutz der Solidargemeinschaft vor missbräuchlichem Zugang. Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden haben, sollen dieser auch im Alter angehören (vgl. Gesetzesbegründung in Bundestagsdrucksache 14/1245 Seite 59). Auch eine Verletzung des Artikels 3 Grundgesetz vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz könnte nur dann gegeben sein, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt würde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Der Gleichheitssatz setzt dem Gesetzgeber umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Außerhalb dieses Bereichs lässt er dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Unter Beachtung dessen, dass es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang handelt, kann der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10.06.2009, 1 BVR 706/08, 1 BVR 814/08, 1 BVR 819/08, 1 BVR 832/08, 1 BVR 837/08, Rdnr. 229, 233). Die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot, d. h. wenn sich für die Ungleichbehandlung kein in einem angemessenen Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Der Gesetzgeber hat vorliegend nur den Grundsatz gestärkt, dass versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden haben, diesem System auch im Alter angehören sollen. Dem entspricht die Festlegung eines Stichtags in Form einer Altersgrenze. Dem Gesetzgeber ist es durch Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (Bundesverfassungsgericht, Nicht-Annahmebeschluss vom 20.04.2011, 1 BVR 1811/08, Rdnr. 7 m. w. N.). Der sachliche Grund für eine solche Differenzierung ist der Schutz der Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung vor einer unzumutbaren Belastung in Folge eines Wechsels zwischen den Versicherungssystemen speziell in Zeiten, in denen, wie im Alter, typischerweise höhere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abgefragt werden. Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Bornheimer Richterin am Sozialgericht