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Beschluss

1 BvR 1811/08

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Stichtagsregelung, die den Anspruch auf Elterngeld an das Geburtsdatum des Kindes anknüpft, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie sachlich begründet und erforderlich ist. • Der Gesetzgeber darf bei einem Systemwechsel von Erziehungsgeld zu Elterngeld einen konkreten Anknüpfungszeitpunkt wählen; hierfür reicht die sachliche Orientierung am Beginn der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes. • Erforderlicher Verwaltungsaufwand kann die Einführung einer Übergangsregelung nicht per se verbieten, soweit der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungs-spielraums anders entscheiden darf. • Die unterschiedlichen Rechtsfolgen für leibliche Kinder und Adoptivkinder sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn bei Adoptivkindern auf den Beginn des familiären Zusammenlebens abgestellt wird.
Entscheidungsgründe
Stichtagsregelung beim Übergang von Erziehungsgeld zu Elterngeld verfassungsgemäß • Eine Stichtagsregelung, die den Anspruch auf Elterngeld an das Geburtsdatum des Kindes anknüpft, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie sachlich begründet und erforderlich ist. • Der Gesetzgeber darf bei einem Systemwechsel von Erziehungsgeld zu Elterngeld einen konkreten Anknüpfungszeitpunkt wählen; hierfür reicht die sachliche Orientierung am Beginn der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes. • Erforderlicher Verwaltungsaufwand kann die Einführung einer Übergangsregelung nicht per se verbieten, soweit der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungs-spielraums anders entscheiden darf. • Die unterschiedlichen Rechtsfolgen für leibliche Kinder und Adoptivkinder sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn bei Adoptivkindern auf den Beginn des familiären Zusammenlebens abgestellt wird. Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines 2006 geborenen Kindes und erhielt wegen des Ehegatteneinkommens kein Bundeserziehungsgeld nach dem bisherigen BErzGG. Das neue BEEG, in Kraft ab 1. Januar 2007, führt das einkommensabhängige Elterngeld ein; Anspruch besteht nur für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren oder adoptiert wurden (§27 Abs.1 BEEG). Die Beschwerdeführerin rügt die Stichtagsregelung als verfassungswidrig und macht Verletzung von Art.3 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.6 Abs.1 GG geltend; sie fordert eine Übergangsregelung, die ihr Elterngeld gewährt. Ihre Klagen blieben vorinstanzlich erfolglos; sie wendet sich daraufhin mit Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht prüft, ob die unterschiedliche Behandlung wegen des Geburtszeitpunkts oder der Adoption verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. • Art.3 Abs.1 GG verlangt gleiche Behandlung Gleiches ist gleich, Ungleiches darf der Gesetzgeber unterschiedlich behandeln, sofern Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Stichtagsregelungen sind zulässig, wenn sie notwendig und sachlich vertretbar sind. Der Wechsel vom Erziehungsgeld zum Elterngeld ist ein Systemwechsel, der einen klaren Anknüpfungspunkt erfordert; der Geburtstag des Kindes ist sachlich geeignet, weil er den Beginn von Betreuungsbedarf und Erziehungsverantwortung markiert. • Auch unter Berücksichtigung von Art.6 Abs.1 GG (Schutz der Familie) bleibt der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers weit. Zwar können erhöhte Rechtfertigungsanforderungen gelten, wenn Grundrechtspositionen berührt werden; die Stichtagsregelung erfüllt diese Anforderungen, weil das bisherige BErzGG weiter gilt und damit kein rechtloses Entwerten früherer Leistungen eintritt. • Der Verweis auf Vertrauensschutz und mögliche Härten rechtfertigt keine verpflichtende Übergangsregelung: Eine solche hätte erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht. Die Vermeidung dieses Mehraufwands liegt im nach dem Grundgesetz zulässigen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, zumal durch die Fortgeltung des BErzGG keine systematische Entwertung bereits bestehender Ansprüche eintritt. • Bei Adoptiveltern ist die unterschiedliche Anknüpfung (Beginn des familiären Zusammenlebens statt Geburt) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie an einen relevanten realen Anknüpfungspunkt der Betreuungs- und Erziehungsverhältnisse anknüpft. • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da keine Annahmegründe vorliegen und die Beschwerde unbegründet ist; §27 Abs.1 BEEG verletzt Art.3 Abs.1 GG nicht, auch nicht in Verbindung mit Art.6 Abs.1 GG. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und ist unbegründet. Der Gesetzgeber durfte beim Übergang vom Erziehungsgeld zum Elterngeld einen Stichtag (1. Januar 2007) als Anknüpfungspunkt wählen; diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt, da der Geburtstag in der Regel Beginn von Betreuungsbedarf und Erziehungsverantwortung markiert. Die Fortgeltung des bisherigen BErzGG für vor dem Stichtag geborene Kinder beseitigt keinen verfassungsrechtlich relevanten Schutz; die möglichen Härten rechtfertigen keine zwingende Übergangsregelung, zumal ein solches Modell beträchtlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht hätte. Unterschiede zwischen leiblichen und adoptivberechtigten Kindern sind verfassungsgemäß, wenn bei Adoption auf den Beginn des familiären Zusammenlebens abgestellt wird. Damit bleibt die Stichtagsregelung des §27 Abs.1 BEEG verfassungsgemäß und die Beschwerdeführerin erhält keinen Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG.