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Urteil

S 93 KR 4222/19

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2021:0429.S93KR4222.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.185,51 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.185,51 Euro festgesetzt. Sozialgericht Dortmund Az.: S 93 KR 4222/19 Zugestellt am: als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Proz.-Bev.: gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW, Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf Beklagter In Sachen: A, * 1950 hat die 93. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 29.04.2021 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Rehbaum, sowie den ehrenamtlichen Richter Niessner und den ehrenamtlichen Richter Mütze für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.185,51 Euro festgesetzt. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die teilweise Erstattung der Vergütung von stationärer Krankenhausbehandlung. Das Universitätsklinikum Essen behandelte in der Zeit vom 24.11.2014 bis 26.11.2014 im Rahmen eines vollstationären Aufenthaltes die bei der Klägerin versicherte Frau A (Versicherte). Für den Aufenthalt der Versicherten stellte das Universitätsklinikum Essen der Klägerin unter Zugrundelegung der Diagnosis Related Group (DRG) K64D (Endokrinopathien ohne komplexe Diagnose, ohne bestimmte Diagnose, ohne äußerst schwere CC) einen Betrag in Höhe von 2.185,51 Euro in Rechnung. Die Klägerin beglich die Rechnung am 30.12.2014 vollständig unter Vorbehalt und veranlasste eine Einzelfallbegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der Aufnahme in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung, der medizinischen Begründung der Überschreitung der unteren Grenzverweildauer beziehungsweise des Erreichens der unteren Grenzverweildauer. In seinem Gutachten vom 10.11.2018 kam der MDK zu dem Ergebnis, dass die Notwendigkeit zur stationären Krankenhausbehandlung bestanden habe, eine Entlassung jedoch am Tag der Aufnahme möglich gewesen wäre. Die Überschreitung der unteren Grenzverweildauer beziehungsweise das Erreichen dieser sei medizinisch nicht begründet. Unter Bezugnahme auf das Gutachten des MDK forderte die Klägerin das Universitätsklinikum Essen mit Schreiben vom 13.11.2018 zur Rückzahlung des Differenzbetrages in Höhe von 1.265,50 Euro bis zum 04.12.2018 auf. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Bereits am 07.11.2018 hat die Klägerin Klage gegen das „Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW, Völklinger Straße 50, 40222 Düsseldorf“ vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben (S 8 KR 2827/18), welches den Beklagten als „Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW“ in das Passivrubrum aufgenommen hat. Das SG Düsseldorf hat sich mit Beschluss vom 03.06.2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Dortmund (S 51 KR 4222/19) verwiesen. Mit Schreiben vom 26.07.2019, eingegangen am 31.07.2019, hat die Klägerin beantragt, von Amts wegen das Passivrubrum auf „das Universitätsklinikum Essen (AöR), Hufelandstraße 55, 45147 Essen, vertreten durch den Vorstand, ebenda“ zu ändern und hilfsweise im Wege der Klageänderung die Klage entsprechend umzustellen. Sie ist der Ansicht, es liege ein Fall der zulässigen Rubrumsänderung vor. Mit der ursprünglichen Klageschrift sei das Ministerium für Innovation, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) verklagt worden. Das Ministerium sei nicht passiv legitimiert, sondern das Land NRW, weshalb eine unzutreffend bezeichnete Beklagte vorliege. Im Wege der Auslegung der ursprünglichen Klageschrift ergebe sich unmissverständlich, dass nicht das Ministerium habe verklagt werden sollen, sondern das Universitätsklinikum Essen. Die Klägerin habe im ursprünglichen Klagerubrum die „Leistungserbringer IK“ wie folgt angegeben: „B, Universitätsklinikum“. Bekanntlich werde jedem Krankenhaus eine IK-Nummer zugeordnet, die IK-Nummer B sei dem Universitätsklinikum Essen und damit der richtigen Beklagten zugeordnet. Zudem habe die Klägerin die Ergänzung „Universitätsklinikum“ aufgenommen. In der Klagebegründung sei zudem die Rede vom „Krankenhaus der Beklagten“, das Land NRW habe aber keine eigenen Krankenhäuser. Ersichtlich sei daher, dass die Klägerin das Krankenhaus habe verklagen wollen, in dem die Versicherte A vom 24.11.2014 bis 26.11.2014 behandelt worden sei. Die Klägerin verweist auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 30.01.1997 – I B 69/96, juris. Zudem sei die Art und Weise der Klageerhebung vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 325 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) a.F. zu deuten. Im Übrigen sei die Rechnung in Höhe von 1.265,50 Euro fehlerhaft gewesen, es habe eine sekundäre Fehlbelegung vorgelegen. Die Klägerin hat ursprünglich schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.185,51 Euro nebst zwei Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit der Fälligkeit der Forderung zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 26.07.2019 hat die Klägerin die Klage teilweise in Höhe eines Betrages von 920,01 Euro zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.265,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, spätestens aber seit dem 05.12.2018, zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Klage abzuweisen. Mit Schreiben vom 08.08.2019 hat die 51. Kammer darauf hingewiesen, dass es sich bei dem beklagten Land NRW um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit um eine eigenständige juristische Person handele, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf das Universitätsklinikum Essen als ebenfalls eigenständige juristische Person ausgeschlossen sei. Zudem sei der Rechtsstreit im Falle einer Klageänderung erst zum Zeitpunkt der Erklärung dieser anhängig, eine im Falle des Beklagtenwechsels generell fristwahrende Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung sei nicht gegeben. Für eine geänderte Klage müssten sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Der Beklagte macht sich die Ausführungen des Gerichtes im Hinweis vom 08.08.2019 zu Eigen. Eine Rückwirkung der Klageänderung sei nicht möglich. Zudem wäre bei einer Klageänderung das Universitätsklinikum Essen beklagt und damit einem zusätzlichen finanziellen Risiko ausgesetzt, was die Vermögenssphäre des Landes NRW tangiere. Nach Übergang des Verfahrens auf die 93. Kammer hat diese zuletzt mit Schreiben vom 20.01.2021 darauf hingewiesen, dass eine Rubrumsberichtigung nicht möglich sei. Ferner hat diese unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10.03.2011 – VII ZR 54/10, juris, mitgeteilt, dass von einer Zulässigkeit der lediglich hilfsweise erklärten Klageänderung ausgegangen werde und nach Ablauf der Stellungnahmefrist beabsichtigt sei, die Klage dem Universitätsklinikum Essen zuzustellen. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.02.2021 erklärt, an dem hilfsweise erklärten Klageänderungsantrag nicht mehr festzuhalten. Sie wünsche eine gerichtliche Entscheidung zur Rubrumsberichtigung. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 23.03.2021 und 07.04.2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsakte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist als echte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18.09.2008 – B 3 KR 15/07 R, juris). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Die Klage richtet sich gegen das Land NRW als Träger des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (ehemals Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie). Das Land NRW ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nicht passivlegitimiert. Die geltend gemachte Erstattungsforderung betrifft eine Behandlung der Versicherten im Universitätsklinikum Essen. Das Universitätsklinikum Essen ist als Hochschulklinikum gemäß § 31a Abs. 2 S. 1 Hochschulgesetz NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 Universitätsklinikum-Verordnung NRW als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts rechtlich selbstständig. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Klageschrift nicht, dass die Klage gegen das Universitätsklinikum Essen selbst erhoben werden sollte. Gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 SGG muss die Klage unter anderem den Beklagten bezeichnen, wobei nach § 92 Abs. 1 S. 2 SGG zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt. Wer Beklagter im Sinne des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG ist, entscheidet sich danach, wie die in der Klageschrift gewählte Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus Sicht des Empfängers zu verstehen ist (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2021 – L 9 KR 370/19, juris), diese ist als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 128/12, juris). Im Rahmen dieser Auslegung haben nicht nur die in der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift nebst etwaig beigefügter Unterlagen Berücksichtigung zu finden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2021 – L 9 KR 370/19, juris). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen den in Wahrheit gemeinten Beteiligten nicht an dessen fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Von einer solchen fehlerhaften Beteiligtenbezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Beteiligte, die unter Berücksichtigung des Willens des Klägers wie er objektiv geäußert ist, Beteiligte des Rechtsstreits wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 128/12, juris). Im Falle einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person kommt vor diesem Hintergrund ein objektives Verständnis dahingehend, dass eine andere Person gemeint sei, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, wer tatsächlich als Beteiligte gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 128/12, juris). Vorliegend handelt es sich um keine (auslegungsfähige) fehlerhafte Beklagtenbezeichnung, sondern um die irrtümliche Benennung eines falschen Beklagten. Die als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 29 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) rechtskundige Klägerin hat ausdrücklich und unmissverständlich das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW als Beklagten benannt und damit das Land NRW als dessen Rechtsträger (vgl. § 92 Abs. 1 S. 2 SGG). Entgegen der Ansicht der Klägerin verbleibt vorliegend kein Raum, unter Zugrundelegung der Angabe der IK-Nummer des Universitätsklinikums Essen und des Hinweises in der Klageschrift, dass ein stationärer Aufenthalt in einem Universitätsklinikum streitgegenständlich sei, im Rahmen einer Auslegung die eindeutige und unmissverständliche Bezeichnung des Landes NRW als vermeintlichen Beklagten zu erschüttern und zu einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Austausch der Rechtsträger in der Form der Berichtigung des Rubrums zu gelangen. Insoweit fehlt es bereits an einer der Auslegung zugänglichen Mehrdeutigkeit der Klageschrift, erst recht ist ein unzweifelhafter Erklärungsinhalt dahingehend, dass das Universitätsklinikum Essen als Beklagte gemeint sein soll, nicht ersichtlich. Es ergibt sich weder aus der angegebenen IK-Nummer noch aus anderweitigen Angaben, dass die Klägerin gerade nicht den benannten Rechtsträger, das heißt das Land NRW, verklagen wollte. Dass eine Klageerhebung gegen das Land NRW als (fälschlich ermitteltem) Rechtsträger tatsächlich dem Willen der Klägerin entsprach, folgt zum einen daraus, dass die Klage – zwar ebenfalls unzutreffend – vor dem SG Düsseldorf und damit dem Sitz der Beklagten erhoben worden ist und zum anderen daraus, dass in der Klageschrift von einer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten die Rede ist. Dabei ging die Klägerin offenbar in Unkenntnis der rechtlichen Selbstständigkeit des Universitätsklinikums Essen davon aus, dass es sich bei dem Land NRW auch um den Rechtsträger des Universitätsklinikums Essen handele. Es liegt damit ein rechtlicher (Subsumtions-)Irrtum vor. Die Klägerin hat schlichtweg die falsche Rechtsperson als Träger des Krankenhauses ermittelt und die entsprechende Behörde, das heißt das Ministerium für Kultur und Wissenschaft, als vermeintlichen Anspruchsverpflichteten benannt. Diese Rechtsperson wird unter Berücksichtigung des § 92 Abs. 1 S. 2 SGG Beteiligte des Rechtsstreits (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 128/12, juris). Im Übrigen zeigt die gesetzliche Vorgabe des § 92 Abs. 1 S. 2 SGG, wonach zur Klageerhebung gegen den Rechtsträger die Bezeichnung der Behörde ausreichend ist, dass aus der Bezeichnung einer Behörde gerade nicht auf einen dritten Rechtsträger, sondern eben nur auf den Rechtsträger dieser Behörde zu schließen ist. Dieses Ergebnis vermag auch der Verweis der Klägerin auf die in Anbetracht der Einfügung des § 325 SGB V a.F. unter Zeitdruck erstellte Klageschrift nicht zu revidieren, da dieses Argument gerade nicht zu einer Änderung des nach außen getretenen Willens der Klägerin führen kann. Im Übrigen kann das Risiko einer Rechtsänderung als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Rechtsklarheit nicht zu einer Aufweichung der prozessualen Formvorschriften führen. Eine Umstellung der Klage auf das Universitätsklinikum Essen als gewillkürter Beteiligtenwechsel im Rahmen der Klageänderung kommt ebenfalls nicht Betracht. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22.02.2021 ausdrücklich mitgeteilt, die lediglich hilfsweise erklärte Klageänderung nicht weiter verfolgen zu wollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Gegen den Streitwertbeschluss findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Beschwerde kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Rehbaum Richterin am Sozialgericht