Gerichtsbescheid
S 78 KR 154/19
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2021:0719.S78KR154.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Sozialgericht Dortmund Az.: S 78 KR 154/19 Zugestellt am: Küntzle Regierungsobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In dem Rechtsstreit Klägerin Proz.-Bev.: gegen Beklagte In Sachen: A, *1998 hat die 78. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 19.07.2021 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Koch, für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die (teilweise) Erstattung der Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlung. Der bei der Klägerin versicherte Herr A (Versicherter) wurde in der Zeit vom 07.10.2014 bis zum 10.10.2014 im Rahmen eines vollstationären Aufenthaltes im Universitätsklinikum B behandelt. Rechtsträger dieses Krankenhauses ist die Universitätsklinikum B Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Für den Aufenthalt der Versicherten stellte die Universitätsklinikum B AöR der Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.576,90 € in Rechnung. Die Klägerin beglich die Rechnung zunächst vollständig, veranlasste aber auch eine Einzelfallbegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Im Gutachten vom 04.10.2018 kam der MDK zu dem Ergebnis, dass die Überschreitung der unteren Grenzverweildauer medizinisch nicht begründet gewesen sei. Aus der nach Auffassung des MDK erforderlichen Verweildauer von 1 Tag ergibt sich nach dem Vorbringen der Klägerin eine Vergütungsdifferenz bzw. ein Erstattungsanspruch in Höhe von 3.598,66 €. Unter Bezugnahme auf das Gutachten des MDK forderte die Klägerin die Universitätsklinikum B AöR mit Schreiben vom 08.10.2014 zur Rückzahlung dieses Differenzbetrages auf. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Am 07.11.2018 ist bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf per Post ein zweiseitiges Schriftstück eingegangen. Enthalten war dieses ausweislich der Gerichtsakte (GA) in einem Briefumschlag mit handschriftlicher Adressierung an das SG Düsseldorf und der Absenderangabe „C“ (siehe Kopie der Vorderseite dieses Umschlags, Bl. 3 GA), offenbar zusammen mit mindestens einem, wahrscheinlich mehreren, weiteren solchen Schriftstücken (siehe die identische Kopie in der Akte des Parallelverfahrens S 78 KR 298/18, dort ebenfalls Bl. 3 GA). Dieses Schriftstück trägt die Überschrift „Klage“, nennt die im Rubrum dieses Gerichtsbescheides aufgeführte Krankenkasse als „Klägerin“ und das „Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW, Völklinger Straße 50, 40222 Düsseldorf“ als „Beklagte“. Ferner werden in diesem Schriftstück angegeben der Name und das Geburtsdatum des Versicherten, der Zeitraum seines stationären Aufenthalts, seine „KV-Nr.“, der Rückforderungsbetrag und „Wegen: Rückforderung von Behandlungskosten“; ferner heißt es dort hinter der Angabe des stationären Behandlungszeitraums „Leistungserbringer IK: 260510381, Universitätsklinikum“ [sic!]. Sodann enthält das Schriftstück eine Bezugnahme auf eine „anliegende Verwaltungsakte“ der Klägerin; die Verwaltungsvorgänge (VV) waren allerdings ausweislich der Angaben auf der Innenseite des Aktendeckels der Gerichtsakte diesem Schriftstück entgegen dieser Angabe nicht beigefügt; sie wurden vielmehr erst mit der anwaltlichen Klagebegründung vom 22.03.2019 nachgereicht. Die Klageschrift enthält weiterhin einen auf Zahlung von 3.598,66 € nebst Zinsen „seit Fälligkeit“ gerichteten Klageantrag und unter der Überschrift „Begründung“ allgemeine, bis auf den Erstattungsbetrag nicht einzelfallbezogene Ausführungen zum Bestehen eines Versicherungsverhältnisses, zur Durchführung einer Krankenhausbehandlung, zur Abrechnung, zur Zahlung und zur Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs wegen einer Überzahlung; eine weitere Begründung solle zeitnah erfolgen. Das Schriftstück befindet sich auf einfachem weißem Papier, besitzt keinen Briefkopf, trägt kein Datum, weist keinerlei Stempelaufdrücke auf, nennt kein Aktenzeichen und enthält weder eine Ortsangabe noch eine Unterschrift und auch keine sonstigen Angaben zur Identifikation eines für die Verfassung und Einreichung bei Gericht verantwortlichen Mitarbeiters der als Klägerin genannten Krankenkasse. Das SG Düsseldorf hat als Beklagte „Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW (…)“ erfasst. Mit Beschluss vom 07.01.2019 hat das SG Düsseldorf sich nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Dortmund verwiesen. Zur Begründung hat es auf den Umstand verwiesen, dass die Beklagte weder eine natürliche Person noch eine juristische Person des Privatrechts sei, daher § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG und nicht § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG anwendbar sei und somit der sich im Gerichtsbezirk des SG Dortmund befindende Sitz der Klägerin maßgeblich sei. Das SG Dortmund hat mit Schreiben vom 22.01.2019 das neue Az. mitgeteilt, die Klägerin um „Klarstellung gebeten, gegen wen sich die Klage richten soll“, sowie eine „Prüfung der Zulässigkeit der Klage“ angeraten. Daraufhin hat die Klägerin das Gericht in einem von ihren nunmehrigen anwaltlichen Bevollmächtigten am 25.03.2019 bei dem SG Düsseldorf eingereichten und am 27.03.2019 bei dem SG Dortmund eingegangenen Schriftsatz vom 22.03.2019 (um Verweisung und) um Berichtigung des Passivrubrums dahingehend gebeten, dass die Universitätsklinikum B AöR als Beklagte geführt werden solle (zur Begründung sogleich); hilfsweise werde die Klage im Wege der Klageänderung entsprechend umgestellt; ferner ist der Klageantrag unter Konkretisierung der Zinsforderung angepasst worden. Das Gericht hat das Rubrum nicht berichtigt und die Beklagte unter dem 18.04.2019 um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis mit einer Klageänderung bestehe (Bl. 22 GA). Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass eine Berichtigung des Passivrubrums dahingehend vorzunehmen sei, dass die Universitätsklinikum B AöR als Beklagte geführt wird, denn das in der Klageschrift angegebene Ministerium sei „nicht passivlegitimiert und damit unzutreffend bezeichneter Beklagter“. Der Versicherte sei im Universitätsklinikum B behandelt worden. Schon aus der Angabe der „Leistungserbringer IK“ mit „d, Universitättsklinikum“ in der Klageschrift folge, dass die Klage so auszulegen sei, dass die Universitätsklinikum B AöR die Beklagte habe sein sollen. Die Ziffernfolge d sei das dem Universitätsklinikum B zugeordnete Institutskennzeichen. Zudem werde in der Klageschrift vom „Krankenhaus der Beklagten“ gesprochen, das Ministerium habe aber keine eigenen Krankenhäuser. Ersichtlich habe der Rechtsträger des Universitätsklinikums als desjenigen Krankenhauses verklagt werden sollen, in dem die in der Klageschrift genannte Behandlung stattfand. Auch die fehlende Beteiligtenfähigkeit des Ministeriums zeige, dass dieses nicht habe der Beklagte sein sollen. Zur Zulässigkeit der Rubrumsberichtigung beruft sich die Klägerin ergänzend auf Rechtsprechung des BFH zur Angabe einer Steuernummer o. ä. als Auslegungskriterium zur Bestimmung des tatsächlich gemeinten Beklagten (BFH, 30.01.1997, Az. I B 69/96); die hier angegebene IK-Nr. sei ein vergleichbares Merkmal. Zudem sei bei der Frage der Rubrumsberichtigung die Art und Weise der Klageerhebung vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 325 SGB V (a. F.; Anm.: später § 412 SGB V, heute § 409 SGB V) und des sich daraus ergebenden erheblichen Zeitdrucks zu deuten; Flüchtigkeitsfehler seien daher „nur allzu verständlich und nachvollziehbar“ (vgl. Schriftsatz vom 07.06.2019, Bl. 29 ff. GA). Im Übrigen hat die Klägerin dazu vorgetragen, warum der Erstattungsanspruch gegenüber der Universitätsklinikum B AöR bestehe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (Schriftsatz vom 22.03.2019, Seite 3 (Bl. 25 GA)), die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.598,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie hat bereits mit Schriftsatz vom 20.05.2019 (und erneut unter dem 16.09.2019) ausgeführt, „einer Klageänderung (werde) nicht zugestimmt“, und eine Klagerücknahme angeregt; im Übrigen beruft sie sich auf ihre fehlende Passivlegitimation und hält erkennbar auch die von der Klägerin begehrte Rubrumsberichtigung für nicht statthaft. Mit Schreiben vom 20.11.2020 hat die Kammer die Beteiligten – unter Ergänzung und teilweiser Korrektur früherer Hinweisschreiben – darauf hingewiesen, dass bereits zweifelhaft sei, ob eine wirksame, dem Schriftformerfordernis des § 90 SGG genügende Klageerhebung vorliege, und dass im Übrigen die von der Klägerin begehrte Berichtigung des Rubrums ausgeschlossen sei, eine Beklagtenstellung der Universitätsklinikum B AöR sich nur über die bereits hilfsweise erklärte subjektive Klageänderung (gewillkürter Beklagtenwechsel) erreichen ließe, die dafür nach teilweise (u. a. vom 2. Senat des BSG) vertretener Auffassung erforderliche Zustimmung der bisherigen Beklagten verweigert worden sei und insgesamt eine Klagerücknahme geprüft werden solle, bevor ggf. die beabsichtigte neue Beklagte am Verfahren beteiligt und bzgl. ihrer ggf. ebenfalls erforderlichen Einwilligung in die Klageänderung befragt werden würde. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 09.02.2021 (Bl. 100 GA) erklärt, dass an der hilfsweisen subjektiven Klageänderung nicht mehr festgehalten werde. Sie wünsche jedoch eine gerichtliche Entscheidung zur Frage der unbedingt beantragten Rubrumsberichtigung. Mit Schreiben vom 06.05.2021 sind die Beteiligten vom Gericht dazu angehört worden, dass vor dem Hintergrund dieser Erklärung keine Beteiligung der Universitätsklinikum B AöR am Rechtsstreit mehr erfolgen werde, und dass bzgl. der gegen das nicht passivlegitimierte Land NRW gerichteten Klage eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt sei. Mit demselben Schreiben sind die Hinweise aus dem Schreiben vom 20.11.2020 ergänzt und vertieft worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte(n) (GA) sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin (VV) verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind zu der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). In diesem Rahmen hat das Gericht festgestellt, dass die Klage bereits unzulässig ist (1.). Wäre die Klage zulässig, wäre sie als unbegründet abzuweisen gewesen (2.). 1. Die auf die Erstattung von nach Meinung der Klägerin überzahlter Krankenhausvergütung nebst Zahlung von Verzugszinsen gerichtete Klage ist als „echte“ (isolierte) Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG statthaft, denn die Beteiligten bzw. Krankenkasse und Krankenhausträger befinden sich in einem Gleichordnungsverhältnis, in dem kein Verwaltungsakt zu ergehen hat. Ein Vorverfahren ist in einem solchen Fall nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (st. Rspr.; vgl. zur Vergütungsklage des Krankenhausträgers etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. September 2008 – B 3 KR 15/07 R – juris (Rn. 10) m. w. N.; BSG, Urteil vom 19. April 2016 – B 1 KR 21/15 R – juris (Rn. 7) m. w. N.; vgl. zur Erstattungsklage der Krankenkasse etwa BSG, Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 7/15 R – juris (Rn. 8) m. w. N.). Die Klage ist jedoch deshalb unzulässig, weil es an einer dem gesetzlichen Schriftformerfordernis gem. § 90 SGG entsprechenden, wirksamen Klageerhebung fehlt. Nach § 90 SGG ist die Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier irrelevant) oder „schriftlich“ zu erheben. Folge eines Verstoßes gegen dieses Schriftformerfordernis ist die Unwirksamkeit der Klageerhebung (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 90 Rn. 9). Die wirksame Klageerhebung ist eine jederzeit von Amts wegen zu prüfende Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung (vgl. a. a. O.). Eine unter Verstoß gegen zwingende Vorschriften wie das Schriftformerfordernis gem. § 90 SGG erhobene Klage wird nach Meinung der Kammer rechtshängig, ist aber durch Prozessurteil (als unzulässig) abzuweisen (vgl. Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 90 SGG (Stand: 13.08.2020), Rn. 42 m. w. N.; vgl. auch Binder in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 90 Rn. 9; offenbar a. A. bzgl. der Rechtshängigkeit B. Schmidt a. a. O.). An einer „schriftlichen“ Klage i. S. v. § 90 SGG fehlt es hier. Die Schriftform soll gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig bestimmt werden können und die Erklärung mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Was unter „schriftlich“ zu verstehen ist, ergibt sich aus dem SGG nicht. Die Vorschrift des § 126 BGB ist hierfür nicht heranzuziehen. Formvorschriften des bürgerlichen Rechts können wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen angewendet werden. Das Merkmal der Schriftlichkeit schließt nach dem Sprachgebrauch nicht ohne weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein. Dennoch ist in der Regel auch im sozialgerichtlichen Verfahren die eigenhändige Unterschrift erforderlich, um die Erklärung zweifelsfrei zuordnen und zurechnen zu können. Zwar setzt § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG die eigenhändige Unterschrift zur Wirksamkeit der Klageerhebung nicht zwingend voraus („soll“), da bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auch rechtsungewandte Personen Rechtsschutz suchen, allerdings ist erforderlich, dass sich aus dem eingereichten Schriftstück die Urheberschaft und der Wille des Klägers zur Einreichung der Klage anderweitig ergibt. So genügt beispielsweise die Einreichung von Fotokopien oder die Verwendung eines Faksimilestempels, wenn hierdurch der Kläger eindeutig zu identifizieren ist. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein Beglaubigungsvermerk auf dem mit einem maschinenschriftlichen Namenszug versehenen Schriftsatz ausreichend ( Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 90 SGG (Stand: 13.08.2020), Rn. 16-18 m. w. N.; vgl. zur Schriftform im Prozessrecht insbesondere auch BSG, Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 3/99 R – juris (Rn. 16 ff.) m. w. N.; vgl. auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 05. April 2000 – GmS-OGB 1/98 – juris und (auch zu den an Schriftstücke einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Behörde zu stellenden Anforderungen) Beschluss vom 30. April 1979 – GmS-OGB 1/78 – juris). Nach § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG ist zwar eine eigenhändige Unterschrift des Klägers bzw. der ihn vertretenden Person kein zwingender Inhalt der Klageschrift; insofern wird das Schriftformerfordernis aus § 90 SGG für sozialgerichtliche Klageverfahren ein wenig relativiert (vgl. Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 92 SGG (Stand: 18.05.2021), Rn. 44); in dieser Hinsicht gilt damit nicht exakt dasselbe wie für finanzgerichtliche Klagen (vgl. § 64 Abs. 1 FGO und § 65 FGO, der keine mit § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG vergleichbare einschränkende Regelung enthält; vgl. aus der Rechtsprechung des BFH etwa das Urteil vom 22. Juni 2010 – VIII R 38/08 – juris (Rn. 29-30)) und für verwaltungsgerichtliche Klagen (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 82 VwGO, der ebenfalls keine vergleichbare Regelung enthält). Jedoch ergibt sich aus dem Schriftformerfordernis für das sozialgerichtliche Verfahren jedenfalls, dass die Person des Handelnden (Urheber) identifizierbar sein muss (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 90 Rn. 5 (a. E.) und weiter Rn. 5a ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. November 2013 – L 16 AS 727/13 B ER – juris), und dass sich insgesamt aus dem Inhalt des eingereichten Schriftstücks (ggf. nebst Anlagen) hinreichend deutlich ergibt, dass der Kläger bzw. eine zu seiner Vertretung autorisierte Person einen Äußerungswillen besaß, also den Willen, das Schriftstück in den Rechtsverkehr zu bringen. Zweck der Unterschrift (gem. § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG) ist nämlich die Identifizierung des Klägers. Sie ist dann entbehrlich, wenn sich aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die Klage mit Wissen und Wollen des Klägers oder Vertreters in den Rechtsverkehr gelangt ist. Es muss gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, ferner, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. Föllmer a. a. O., Rn. 46). Auch wenn die Schriftform nicht zwingend die handschriftliche Unterzeichnung erfordert und § 126 BGB nicht gilt, ermöglicht oft erst die Unterschrift die zweifelsfreie Zuordnung und Zurechnung einer Erklärung – weist also Urheberschaft und Rechtsverkehrswillen nach (vgl. Jaritz in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (BeckOGK) zum SGG, GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf, Stand: 01.05.2021, § 90 Rn. 30). Eine Klage ohne eigenhändige Unterschrift ist daher nur wirksam, wenn die individuelle Zuordnung des Rechtsschutzbegehrens und die Unbedingtheit der Klageerhebung aus dem Inhalt des eingereichten Schriftstücks – ggf. im Wege der Auslegung – erkennbar ist. Die Schriftform erfordert also auch im sozialgerichtlichen Verfahren grds. die eigenhändige Unterschrift der klagenden Partei unter dem das Verfahren eröffnenden Schriftstück, kann aber ausnahmsweise fehlen, wenn sich auch ohne Unterschrift eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt (vgl. Jaritz a. a. O., Rn. 31). Der BFH führt in seinem o. g. Urteil vom 22. Juni 2010 – VIII R 38/08 – u. a. folgendes aus (juris: Rn. 30; Hervorhebungen nicht im Original ): „Danach kann dem Zweck des § 64 Abs. 1 FGO auch auf andere Weise entsprochen werden als durch eigenhändige Unterzeichnung des maßgebenden Schriftstückes durch den Verfasser (…). So kann sich selbst aus einem nicht unterschriebenen bestimmenden Schriftsatz in Verbindung mit weiteren Unterlagen oder Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen , hinreichend sicher ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. …). Dementsprechend hat auch der BFH eine nur maschinenschriftlich unterschriebene Klageschrift wegen der auf den Streitfall bezogenen Klagebegründung und beigefügter Vorkorrespondenz in Verbindung mit dem Briefkopf des Einsenders nach den Gesamtumständen als formwirksam i.S. des § 64 Abs. 1 FGO angesehen (…). Danach kann gleichermaßen in finanzgerichtlichen Verfahren dem Zweck des § 64 Abs. 1 FGO in anderer Weise als mit der eigenhändigen Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze durch den Verfasser entsprochen werden, wenn feststeht, dass das Schriftstück keinen Entwurf betrifft , sondern dem Gericht mit Wissen und Wollen des Berechtigten zugeleitet worden ist (…).“ Kurz zusammengefasst ist eine formlos und ohne Unterschrift erhobene Klage nur dann wirksam erhoben, wenn die Person des Klägers feststeht und nichts dafür spricht, dass das Schriftstück ohne seinen Willen an das Gericht gelangt ist (vgl. BSG, Beschluss vom 18. November 2003 – B 1 KR 1/02 S – juris (Rn. 4); vgl. zudem nochmals BSG, Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 3/99 R – juris (Rn. 16 ff.)). An diesem von der Kammer für zutreffend gehaltenen Maßstab gemessen kann bei dem hier als „Klageschrift“ in Frage kommenden Schriftstück nicht davon die Rede sein, dass trotz der fehlenden, auch im sozialgerichtlichen Verfahren grds. gebotenen Unterschrift aufgrund anderer Umstände „feststeht“, dass es nicht bloß ein – dem Gericht ggf. versehentlich übermittelter bzw. zufällig zugegangener – Entwurf ist, sondern mit dem Willen einer autorisierten Person aus dem Haus der Klägerin an das Gericht gelangt ist. Das Schriftstück befindet sich auf einfachem weißem Papier, besitzt keinen Briefkopf, trägt kein Datum, weist keinerlei Stempelaufdrücke auf, nennt kein Aktenzeichen, enthält keine Ortsangabe und beinhaltet keine handschriftliche Unterschrift oder „maschinenschriftliche“ Unterschrift bzw. Schlussformel mit Beglaubigungsvermerk oder auch nur eine Paraphe und auch sonst keinerlei Angaben, die eine Identifikation eines/einer für die Verfassung und Einreichung bei Gericht verantwortlichen Mitarbeiters/in der als Klägerin genannten Krankenkasse und eine Prüfung ihrer diesbezüglichen Autorisierung anhand der Geschäftsverteilung bzw. bestehender Zeichnungsrechte / Prozessvollmachten erlauben würden. Zudem sind dem Schriftstück keine Anlagen (etwa VV oder Vorkorrespondenz) beigefügt gewesen. Es fehlt hier damit an sämtlichen üblicherweise vorhandenen und gerade bei einer arbeitsteilig organisierten juristischen Person des öffentlichen Rechts wie einer Krankenkasse (Körperschaft des öffentlichen Rechts, § 29 Abs. 1 SGB IV und § 4 Abs. 1 SGB V) zu erwartenden formalen und inhaltlichen Anhaltspunkten für eine dem Gericht mit Wissen und Wollen einer vertretungsberechtigten Person zugeleitete prozesseinleitende Erklärung. Es liegen keine Indizien für einen Willen, das Schriftstück in den Rechtsverkehr zu bringen, vor. Im Ergebnis entsteht vielmehr der Eindruck, dass nur ein nicht autorisierter Entwurf vorliegt (ebenso zu einem mit der im vorliegenden Fall eingereichten „Klage“ offensichtlich im Wesentlichen identischen, von derselben Klägerin stammenden Schriftstück der 10. Senat des LSG NRW im Urteil vom 19.04.2021 – L 10 KR 925/19 – n. v. (anonymisierte Fassung liegt der Kammer vor; Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) anhängig unter B 1 KR 47/21 B); ebenso derselbe Senat zu identischen Sachverhalten in drei weiteren, der Kammer nicht vorliegenden Entscheidungen vom selben Tag in den Verfahren L 10 KR 907/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 49/21 B), L 10 KR 851/19 (NZB anhängig unter B 1 KR 48/21 B) und L 10 KR 27/20 (NZB anhängig unter B 1 KR 35/21 B)). An dieser Bewertung ändert es nichts, dass das Schriftstück zusammen mit einem oder wahrscheinlich mehreren, ggf. sogar zahlreichen, weiteren vergleichbaren Schriftstück(en) (etwa der Klage zum Verfahren S 78 KR 298/19) in einem gemeinsamen Umschlag mit Absenderstempel/-aufdruck einer Adresse der Klägerin in B bei Gericht eingegangen ist. Denn auch aus dieser Übermittlung ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt für den erforderlichen, auf die prozesseinleitende Erklärung in jedem einzelnen Fall bezogenen Äußerungswillen einer konkreten, autorisierten Person. Mangels Eingangs vorab per Telefax kann auch dahinstehen, ob bei ansonsten identischen Umständen eine Absendung von einem der Klägerin zuzuordnenden Telefaxanschluss ggf. eine andere Beurteilung hätte rechtfertigen können. Eine spätere, rückwirkende „Heilung“ des Formmangels ( ex tunc ) und der daraus folgenden Unwirksamkeit der Klageerhebung kommt nach der Überzeugung der Kammer nicht in Betracht (vgl. dazu auch B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 90 Rn. 9). Allenfalls wäre eine Heilung ex nunc möglich gewesen (vgl. a. a. O.; vgl. auch Föllmer a. a. O., Rn. 42; Binder in: Berchtold, SGG, § 90 Rn. 9). Erforderlich wäre hierzu aber eine Neuvornahme bzw. Wiederholung der unwirksamen Klageerhebung gewesen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. November 2013 – L 16 AS 727/13 B ER – juris (Rn. 22)), denn eine unwirksame Prozesshandlung kann nicht rückwirkend geheilt, sondern nur wiederholt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 28. November 2002 – B 9 V 53/02 B – juris (Rn. 10)). Eine solche Wiederholung der Klageerhebung ist aber nicht erfolgt. Ein Schriftsatz, der sich derart auslegen ließe, liegt nicht vor. 2. Unterstellte man entgegen der Überzeugung der Kammer eine wirksame Klageerhebung, dann wäre die Klage zwar insgesamt zulässig; sie wäre dann aber unbegründet: Rechtsgrundlage für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Krankenhausvergütung ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 06. Dezember 2016 – L 1 KR 358/15 – juris (Rn. 56 f.); BSG, Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 7/15 R – juris (Rn. 8) m. w. N.). Dieser Anspruch wird in § 15 Abs. 4 Satz 1 Landesvertrag vorausgesetzt (vgl. LSG NRW a. a. O. (Rn. 56)). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass der Berechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat (vgl. LSG NRW und BSG a. a. O.). Dies ist hier – im allein maßgeblichen Verhältnis zu der tatsächlichen Beklagten – nicht der Fall. Die Klägerin hat an die Beklagte keine Leistung erbracht. Im Verhältnis zur Beklagten ist keine Zahlung erfolgt. Die Beklagte ist dementsprechend für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht passivlegitimiert. Dasselbe gilt für die an den vermeintlichen Erstattungsanspruch anknüpfende Klagenebenforderung (Verzugszinsen). Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG muss die Klage unter anderem den Beklagten bezeichnen, wobei nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGG zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt. Wer Beklagter im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, entscheidet sich danach, wie die in der Klageschrift gewählte Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus Sicht des Empfängers zu verstehen ist (vgl. etwa Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 – L 9 KR 370/19 – juris (Rn. 15)). Die Klage richtet sich nach den von einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtskundigen Klägerin stammenden, ausdrücklichen und unmissverständlich Angaben in der Klageschrift gegen das Land NRW als Träger der und vertreten durch die nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGG angegebene Behörde, das Ministerium für Kultur und Wissenschaft, das bis vor einigen Jahren den in der Klageschrift genannte Namen „Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie“ trug. Dass das Land NRW nicht Krankenhausträger und Zahlungsempfänger und dementsprechend nicht passivlegitimiert ist, ist unstreitig. Die von der Klägerin beantragte „Rubrumsberichtigung“ bzw. die Auslegung der Klage dahingehend, dass sie sich in Wahrheit von vornherein gegen die – unstreitig für den (behaupteten) streitgegenständlichen Erstattungsanspruch allein passivlegitimierte – Universitätsklinikum B AöR richtete, kam nicht in Betracht. Vorliegend handelt es sich um keine (auslegungsfähige) fehlerhafte Beklagtenbezeichnung, sondern um die irrtümliche Benennung einer falschen Beklagten (s. sogleich). Eine Beklagtenstellung der Universitätsklinikum B AöR hätte sich allenfalls durch einen gewillkürten Beklagtenwechsel erreichen lassen, der als (subjektive) Klageänderung anzusehen gewesen wäre. Dieser Beklagtenwechsel hätte einer entsprechenden prozessualen Erklärung der Klägerin bedurft, die zwar zunächst „hilfsweise“ abgegeben aber nach dem Hinweisschreiben des Gerichts vom 20.11.2020 und vor Einbeziehung der Universitätsklinikum B AöR in den Rechtsstreit nicht weiter aufrechterhalten worden ist (Schriftsatz vom 09.02.2021). Es kann daher dahinstehen, ob und ggf. unter welchen genauen Voraussetzungen eine solche Klageänderung (nicht zuletzt angesichts der Versagung der Zustimmung der bisherigen Beklagten) zulässig gewesen wäre. Eine Berichtigung des Passivrubrums (anstelle eines gewillkürten Beklagtenwechsels als Klageänderung) ist nur möglich, wenn bzw. soweit sich die Identität der Beklagten dadurch nicht ändert (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 – L 9 KR 370/19 – juris (Rn. 15); Bieresborn in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (BeckOGK) zum SGG, GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf, Stand: 01.05.2021, SGG § 99 Rn. 32 (ebenso ders. im Vorgängerwerk Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 99 Rn. 31); Althammer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vorbem. zu §§ 50-58 Rn. 7 ff. (insbes. Rn. 7, 9 und Rn. 13 zur Abgrenzung zwischen Berichtigung und Änderung); vgl. auch ausführlich BAG, Urteil vom 28. August 2008 – 2 AZR 279/07 – juris (Krankenhaus / Krankenhausträger)). So liegt bei identitätswahrender Umwandlung einer Gesellschaft dementsprechend keine Klageänderung vor (vgl. Bieresborn in: BeckOGK a. a. O. (Rn. 32) m. w. N.; Guttenberger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 99 Rn. 39 m. w. N.), ebenso nicht bei einer Rechtsnachfolge kraft Gesetzes (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 99 Rn. 6a, 7a m. w. N.). Ebenso liegt eine Berichtigung des Passivrubrums vor, wenn die Beklagte lediglich unrichtig bezeichnet ist (vgl. B. Schmidt a. a. O. (Rn. 6a) m. w. N.; BSG, Urteil vom 10. März 2011 – B 3 P 1/10 R – juris). Findet hingegen ein Wechsel in der Person des Klägers oder des Beklagten statt, ist grundsätzlich eine Klageänderung (bzw. die Erforderlichkeit einer solchen) gegeben (vgl. Roller in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 99 Rn. 21; vgl. insgesamt zum gewillkürten Beteiligtenwechsel, zur Abgrenzung zur „Rubrumsberichtigung“, teilweise auch zur Anwendbarkeit von § 99 SGG und zu etwaigen (umstrittenen) Zustimmungs- und Einwilligungserfordernissen BSG, Urteil vom 27. November 2018 – B 2 U 28/17 R – juris (Rn. 13); LSG Berlin-Brandenburg a. a. O.; Guttenberger a. a. O. Rn. 38, 40, 43 f.; B. Schmidt a. a. O. § 99 Rn. 6 ff.; Roller a. a. O. Rn. 21 ff.; Haupt/Wehrhahn in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 99 SGG Rn. 4 und Rn. 5 f.; Hintz in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 58. Edition, Stand: 01.09.2020, SGG § 99 Rn. 3; Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 263 Rn. 3 f., 9, 19 ff., 23 ff.; Althammer a. a. O.; Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 91 Rn. 36 ff.). Wer (zunächst) Beklagter ist, ist durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln (vgl. Althammer a. a. O. (insbes. Rn. 13) m. w. N.; Greger a. a. O., § 263 Rn. 3, 9, 19 ff.). Die Bezeichnung eines Beteiligten ist auslegungsfähig (vgl. Eschner in: Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage 2012, § 99, Rn. 16, m. w. N.). Bei unrichtiger (mehrdeutiger) äußerer Parteibezeichnung ist grds. die Person als Partei (im SGG: Beteiligte) anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (vgl. Althammer a. a. O. m. w. N.; BAG, Urteil vom 28. August 2008 – 2 AZR 279/07 – juris (Rn. 14) m. w. N.). Zur Ermittlung sind alle erkennbaren Umstände des Einzelfalls – insbes. auch die der Klageschrift beigefügten Unterlagen und Bescheide – zu berücksichtigen (LSG Berlin-Brandenburg a. a. O. (Rn. 16)). Im Einzelfall ist ggf. auf der Grundlage einer solchen Auslegung eine Abgrenzung geboten, ob (noch) eine Berichtigung vorliegt. Dazu führt der BGH in seinem Urteil vom 24. Januar 2013 – VII ZR 128/12 – u. a. folgendes aus (juris: Rn. 13-17): „Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt […] Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat […] Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person kommt ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist.“ Nach den aufgezeigten Grundsätzen ist die vorliegend von der Klägerin begehrte Änderung nicht als bloße Berichtigung anzusehen. Durch Vornahme der Änderung von „Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW“ (auszulegen als Land NRW, vertreten durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft) zu „Universitätsklinikum B AöR“ würde es zu einer im Wege der Rubrumsberichtigung nicht zulässigerweise erreichbaren Identitätsänderung in Bezug auf die Beklagte kommen. Die erforderliche Auslegung der Klageschrift führt hier zu dem Ergebnis, dass das durch Angabe der (veralteten) Behördenbezeichnung gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 SGG als Beklagte definierte Land NRW, vertreten durch das Ministerium, die Beklagte ist bzw. sein sollte. Es gibt bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände keine hinreichenden Zweifel daran, dass das Land NRW die Beklagte sein sollte und – umgekehrt – keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Universitätsklinikum B AöR die Beklagte hätte sein sollen. Auch und erst recht kann keine Rede davon sein, dass „keine vernünftigen Zweifel“ (vgl. BGH a. a. O.) daran bestünden, dass ausgerechnet die AöR als Beklagte dem „wirklich Gewollten“ (vgl. wiederum BGH a. a. O.) entsprochen hätte. Nach der Überzeugung der Kammer liegt eine „irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person“ (BGH a. a. O.) als Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligte) vor. Die derart irrtümlich benannte Person „wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt“ (BGH a. a. O.). Das Land NRW und das an seiner Stelle angegebene Landesministerium sind (wenn auch letzteres heute unter etwas anderem Namen) rechtlich existent und auch die in der Klageschrift angegeben Adresse des Ministeriums ist weitgehend richtig (Völklinger Straße 49 statt 50, und PLZ 40221 statt 40222), was bereits deutlich gegen eine schlicht unrichtige Bezeichnung spricht. Der Klage ist keine Rechnung mit Rechnungssteller-Angabe als Anlage beigefügt worden. Es sind auch sonst keine Anlagen mit der Klageschrift eingereicht worden, die eine andere Auslegung ggf. rechtfertigen könnten; der Klageschrift waren überhaupt keine Anlagen beigefügt. Darauf, dass eine Klageerhebung gegen das Land NRW als (fälschlich ermitteltem) Rechtsträger tatsächlich dem Willen der Klägerin entsprach, deutet auch hin, dass die Klage – wenn auch wegen der Anwendbarkeit von § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG ebenfalls fälschlich – vor dem SG Düsseldorf und damit am Sitz des Landes bzw. der Landesbehörde erhoben worden ist (vgl. dazu auch das Urteil der 94. Kammer des SG Dortmund vom 29.04.2021 zu dem Verfahren S 93 KR 4222/19 zwischen denselben Beteiligten). Dass in der Klageschrift von einer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten die Rede ist, deutet nicht auf eine versehentliche Falschbezeichnung der Beklagten, sondern schlicht darauf hin, dass die Klägerin in Unkenntnis der rechtlichen Selbstständigkeit des Universitätsklinikums B davon ausging, dass es sich bei dem Land NRW um den Rechtsträger des Universitätsklinikums handele. Es liegt damit ein rechtlicher (Subsumtions-)Irrtum vor. Die Klägerin ermittelte schlichtweg die falsche Rechtsperson als Träger des Krankenhauses und benannte die entsprechende Behörde (das Ministerium) als vermeintlichen Anspruchsverpflichteten. Diese Rechtsperson wird unter Berücksichtigung des § 92 Abs. 1 Satz 2 SGG Beteiligte des Rechtsstreits (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 128/12 – juris; vgl. auch insoweit das Urteil der 94. Kammer des SG Dortmund vom 29.04.2021). Auch aus der Angabe „Leistungserbringer IK: 260510381, Universitätsklinikum“ ergibt sich vor diesem Hintergrund nicht hinreichend klar, dass eine Falschbezeichnung vorlag. Es gibt weder innerhalb der Klageschrift noch in sonstigen erkennbaren Begleitumständen des Einzelfalls konkrete und zweifelsfreie Anhaltspunkte dafür, dass das Land NRW nicht (nach Meinung der Klägerin) Rechtsträger eines dort bei „Leistungserbringer IK“ namensmäßig angedeuteten „Universitätsklinikum“ sein konnte und nicht die „wirkliche“ Beklagte sein sollte und stattdessen ein Dritter dies ist bzw. sein sollte. Der volle Name und / oder der Standort des gemeinten Universitätsklinikums wird in der Klageschrift nicht angegeben, geschweige denn die vollständige Bezeichnung seines (wahren) Rechtsträgers, der entsprechenden Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Es liegt auf der Hand, dass es in Deutschland und insbesondere in NRW zahlreiche Universitätskliniken gibt und es erscheint aus Sicht des Gerichts und der Beklagten als Erklärungsempfänger nicht fernliegend, dass diese (oder ggf. ein bestimmtes), jdf. nach der Bewertung der Klägerin, in der Trägerschaft des Landes stehen könnte. Es fehlt in diesem Zusammenhang auch jede Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage für die rechtlich selbständige Stellung der Universitätskliniken in NRW als Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 31a Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken E, F, G, B, H und K (Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO)). Auch die Nennung der IK-Nr. d stellt – auch wenn diese dem Universitätsklinikum B zugeordnet sein mag – in Anbetracht der vorhandenen vollständigen Angabe eines (vermeintlichen) Rechtsträgers nebst Adresse unter „Beklagte“ keinen hinreichend klaren Anhaltspunkt für eine abweichende Auslegung dar, weder für das Gericht noch für die Beklagte. Das Institutionskennzeichen (IK) ist kein Datum, das in einer Klageschrift zu Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten üblicherweise angegeben wird (anders als es z. B. bei der Steuernummer oder der Rechtsbehelfslisten-Nr. in finanzgerichtlichen Verfahren sein mag, siehe die von der Klägerin thematisierte BFH-Rechtsprechung), und hat keine Relevanz für Gerichtsverfahren. Eine in der Klageschrift gleichwohl ausnahmsweise angegebene IK-Nr. ist für die Auslegung unergiebig, weil sich dieser Nr. von Sinn und Zweck her zwar der Leistungserbringer (das Krankenhaus) entnehmen lässt, nicht aber zuverlässig auch dessen Rechtsträger (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 – L 9 KR 370/19 – juris (Rn. 19)). Es wird also auch dadurch nicht i. S. d. BGH-Rechtsprechung „unzweifelhaft deutlich, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist“. Eine offenbare Unrichtigkeit bzw. Mehrdeutigkeit der Bezeichnung der Beklagten bzw. eine Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit der Klage bzgl. der Identität der Beklagten liegt nach alledem nicht vor. Auf Klägerseite ist es bei Klageerhebung vielmehr wohl in der durch das PpSG und insbesondere § 325 SGB V a. F. verursachten Hektik schlicht zu einem Irrtum in Bezug auf den wahren Rechtsträger gekommen. Hektik und Zeitdruck vermögen entgegen der Auffassung der Klägerin (Schriftsatz vom 07.06.2019) keine abweichende Auslegung zu rechtfertigen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Koch Richter am Sozialgericht A u s g e f e r t i g t Küntzle Regierungsobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle