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Urteil

S 45 SB 2234/19

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2021:0505.S45SB2234.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 45 SB 2234/19 Zugestellt am: Regierungsbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 45. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 21.04.2021 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Pohl, sowie den ehrenamtlichen Richter Fischer und den ehrenamtlichen Richter Kochanek für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung). Bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 04.01.2017 der GdB (Grad der Behinderung) mit 50 bemessen. Dabei wurde von folgender Funktionsbeeinträchtigung ausgegangen: Seelisches Leiden. Mit Änderungsantrag vom 15.04.2019 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB sowie des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „H“ und „B“. Zur Begründung verwies er auf folgende Gesundheitsstörungen: Psychose, paranoide Schizophrenie und Suchtabhängigkeit. Aufgrund seiner Psychose sei er erheblich beeinträchtigt und damit hilflos. Er brauche eine Begleitung im allgemeinen Straßenverkehr. Die Beklagte zog Berichte des N I E - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie bei, ein Gutachten des MdK zur Feststellung des Pflegegrades 2 seit dem 06.03.2019 sowie ein von Dr. L1 und Herrn L2 erstelltes Gutachten für das Amtsgericht Dortmund in einem betreuungsrechtlichen Verfahren. Die zum Inhalt dieser medizinischen Unterlagen veranlasste gutachtliche Stellungnahme kam zu dem Ergebnis, dass der Gesamt-GdB des Klägers mit 80 zu bewerten sei, die Voraussetzungen für die Merkzeichen „H“ und „B“ jedoch nicht vorlägen. Dabei wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt: 1. Seelisches Leiden, Schizophrenie (Einzel-GdB 70), 2. Suchtleiden (Einzel-GdB 30). Dem Ergebnis dieser Stellungnahme entsprechend stellte die Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2019 den GdB des Klägers ab 15.04.2019 mit 80 fest. Die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „H“ und „B“ lehnte sie ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er unter einer paranoiden Schizophrenie sowie an einer psychischen Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen leide. Es bestehe keine Krankheitseinsicht und bei weiterhin eingeschränkter Steuerungsfähigkeit eine Eigengefährdung. Er sei selbst bei den einfachsten Dingen wie Einkauf, Haushalt und Körperpflege auf Hilfe angewiesen. Diese erfolge in Form von Überwachung bzw. einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen, so dass eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich sei. Darüber hinaus könne er auch am Straßenverkehr nur mit einer Begleitperson teilnehmen, denn sein Reaktionsvermögen sei ein-geschränkt. Er sei mit der Situation völlig überfordert. Schon allein bei dem Gedanken an eine Fahrt ohne Begleitung habe er Angstzustände. Bereits in alltäglichen sozialen Situationen komme es zu ausgeprägter Hilflosigkeit und Verunsicherung, die begleitet seien von Ängsten und Panikgefühlen. Dies führe dazu, dass er nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel allein zu benutzen. Der Zustand von Hilflosigkeit, Verunsicherung und Angst sei qualitativ mit einer Desorientierung vergleichbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2019 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück. Am 06.09.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Zudem verweist er darauf, dass im Rahmen der Prüfung von Hilflosigkeit im Gegensatz zur Pflegebedürftigkeit ein erweiterter Maßstab anzulegen sei. Zusätzlich seien die Bereiche der geistigen Anregung und Kommunikation sowie Anleitung, Überwachung und Bereitschaft zur Hilfe zu berücksichtigen. Letzteres träfe auf ihn zu, da infolge seiner mentalen Retardierung ein ständiges Anleiten oder Beaufsichtigen notwendig sei. Er sei nicht fähig, eigenständig seinen Tagesablauf zu planen und danach zu handeln. Einzelne Verrichtungen, die in seinem täglichen Leben vorgenommen werden müssten, könne er alleine und ohne Hilfe nicht leisten. Ganz entscheidende Verrichtungen müssten von dritten Personen übernommen werden. Der Kläger beantragt - sinngemäß - schriftsätzlich, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2019 zu verurteilen, bei ihm ab Antragstellung am 15.04.2019 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „H“ und „B“ festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verbleibt bei ihrer Einschätzung. Es sei weder ersichtlich, dass der Kläger die Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ erfülle, noch nachgewiesen, dass er hilflos sei. Das Gericht hat gemäß § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Beweis erhoben, und zwar durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Dr. S. Dieser hat den Kläger in Kenntnis der überlassenen Gerichts- und Verwaltungsakte am 02.11.2020 untersucht und ist zu der Einschätzung gelangt, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „H“ und „B“ nicht vorliegen. Das Merkzeichen „H“ scheitere daran, dass lediglich ein Hilfebedarf von zwei Minuten täglich vorliege. Zum Merkzeichen „B“ hat Dr. S ausgeführt, dass der Kläger bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sei, da er alleine das Haus verlasse, alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Stadt fahre und keine Orientierungsschwierigkeiten bestünden. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 05.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2019 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da diese Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „H“ und „B“. Rechtsgrundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H sind § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX in der ab 01.01.2018 gültigen Fassung in Verbindung mit § 33b Abs. 3 Satz 4, 5 Einkommensteuergesetz (EStG) in der ab 15.12.2020 gültigen Fassung und § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). Die zuständigen Behörden treffen gemäß § 152 Abs. 4 SGB IX die erforderlichen Feststellungen nach Absatz 1, wenn neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Gemäß § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG ist eine Person hilflos, wenn sie infolge von Gesundheitsstörungen für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist, § 33b Abs. 3 Satz 5 EStG. Bei den gemäß § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren. Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Hinzu kommen jene Verrichtungen, die in den Bereichen der notwendigen körperlichen Bewegung, psychischen Erholung, geistigen Anregung und der Kommunikation (insbesondere Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen. Bei psychisch oder geistig Behinderten liegt Hilflosigkeit auch dann vor, wenn sie bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens zwar keiner Handreichungen bedürfen, sie diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornehmen. Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (zu Vorstehendem vgl. z. B. BSG, Urteile vom 12.02.2003 - B 9 SB 1/02 R -, vom 24.11.2005 - B 9 SB 1/05 R - und vom 02.07.1997 - 9 RV 19/95 - veröffentlicht in juris). Die tatbestandlich vorausgesetzte „Reihe von Verrichtungen“ kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen. Dabei orientiert sich die Beurteilung der Erheblichkeit an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird dabei neben der Zahl der Verrichtungen auf den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein, wobei Maßstab für die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie der tägliche Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen ist. Gemessen an diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfang, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist. Typisierend ist vielmehr Hilflosigkeit grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn der tägliche Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen mindestens zwei Stunden erreicht, was dem Grundpflegeerfordernis für die Pflegestufe II der Pflegeversicherung entspricht. Um den individuellen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen. Vielmehr kommt dabei auch weiteren Umständen der Hilfeleistung, insbesondere ihrem wirtschaftlichen Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe erforderlich ist. Denn eine Hilfsperson kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen herangezogen bzw. beschäftigt werden. Dieser Umstand rechtfertigt es, Hilflosigkeit bereits bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe zwischen einer und zwei Stunden dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw. ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen) besonders hoch ist (vgl. BSG, Urteile vom 14. 12.1994 - 3 RK 14/94 -, vom 12.02.2003 - B 9 SB 1/02 R - und vom 24.112005 - B 9 SB 1/05 R - veröffentlicht in juris). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist der Kläger nicht hilflos. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer aufgrund ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Insoweit wurden die aktenkundigen medizinischen Unterlagen, insbesondere das von Dr. S eingeholte Sachverständigengutachten, dessen Beurteilung sich die Kammer inhaltlich voll anschließt, und der Vortrag der Beteiligten eingehend gewürdigt. Der Sachverständige hat das Gutachten nach Befragung und Untersuchung des Klägers unter ausführlicher Anamnese- und Befunderhebung sowie unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden ärztlichen Berichte erstellt. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar sowie frei von Widersprüchen. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens bestehen nicht. Nach den Feststellungen von Dr. S sind trotz der psychischen Erkrankung, für die die Beklagte einen GdB von 80 festgestellt hat, lediglich beim Waschen, das grundsätzlich selbständig möglich ist, fallweise Impulsgaben erforderlich. Der Zeitaufwand hierfür beträgt durchschnittlich zweimal eine Minute und damit zwei Minuten pro Tag. Für alle sonstigen Verrichtungen, die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ zu berücksichtigen sind, benötigt der Kläger dagegen keine Unterstützung und auch eine dauernde Bereitschaft zur Hilfe ist nicht erforderlich. Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ ist § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX in den ab 01.01.2018 geltenden Fassungen. Gemäß § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge einer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Nähere Maßstäbe ergeben sich aus den in diesem Zusammenhang anwendbaren (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 1/14 R - veröffentlich in juris) Grundsätzen der VmG zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche. Dabei folgt aus Teil D Nr. 2 Buchst. b) Satz 1 der VmG unter anderem, dass Grundvoraussetzung für die Feststellung des Merkzeichens „B“ das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „H“ ist. Zudem ist nach Satz 2 zu beachten, ob die schwerbehinderten Menschen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Hiervon ausgehend kann dem Kläger auch das Merkzeichen „B“ nicht gewährt werden. Die Kammer folgt insoweit ebenfalls der Einschätzung des Sachverständigen Dr. S. Danach ist der Kläger bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln trotz seiner psychischen Erkrankung nicht regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen. Vielmehr verlässt er nach seiner eigenen Schilderung im Rahmen der Begutachtung alleine das Haus und fährt alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Stadt, wobei keine Orientierungsstörungen bestehen. Abgesehen davon erfüllt der Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ und Hinweise dafür, dass die Merkzeichen „G“ oder „Gl“ festzustellen wären, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.