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Urteil

B 9 SB 1/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Psychische Störungen, die spezifisch das Gehvermögen beeinträchtigen, können den Nachteilsausgleich G begründen. • Die VersMedV gibt Regelbeispiele, schließt aber andere Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf Gehfunktion und Wegstrecke nicht aus. • Bei der Prüfung der Merkzeichenrelevanz kommt es auf die tatsächliche Einschränkung des Gehvermögens und die zumutbare Wegstrecke (ca. 2 km in 30 min) an, nicht auf die Ursache der Behinderung. • Gerichtliche Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung sind für das Verwaltungsniveau bindend, wenn keine Verfahrensrügen oder Überschreitungen der Beweiswürdigung dargetan sind.
Entscheidungsgründe
Psychogene Gehstörung kann Merkzeichen G begründen • Psychische Störungen, die spezifisch das Gehvermögen beeinträchtigen, können den Nachteilsausgleich G begründen. • Die VersMedV gibt Regelbeispiele, schließt aber andere Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf Gehfunktion und Wegstrecke nicht aus. • Bei der Prüfung der Merkzeichenrelevanz kommt es auf die tatsächliche Einschränkung des Gehvermögens und die zumutbare Wegstrecke (ca. 2 km in 30 min) an, nicht auf die Ursache der Behinderung. • Gerichtliche Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung sind für das Verwaltungsniveau bindend, wenn keine Verfahrensrügen oder Überschreitungen der Beweiswürdigung dargetan sind. Die 1969 geborene Klägerin beantragte Feststellung des Nachteilsausgleichs G wegen erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Der Beklagte (Landkreis) hatte zuvor einen Gesamt-GdB von 50 festgestellt, den Antrag auf Merkzeichen G jedoch abgelehnt. Das Sozialgericht wies die Klage zunächst ab; das Landessozialgericht beauftragte ein sozialmedizinisches Gutachten und verurteilte den Beklagten zur Feststellung des Merkzeichens G. Strittig ist, ob die psychische Erkrankung mit Fibromyalgie- und somatoformen Schmerzsymptomatik die Gehfähigkeit so beeinträchtigt, dass die Klägerin ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zumuten sind. Der Beklagte rügte materielle Rechtsverletzungen und berief sich auf die Regelbeispiele der Versorgungsmedizin-VO; die Klägerin hielt die Entscheidung des LSG für zutreffend. • Rechtliche Grundlage sind §§ 145, 146 Abs.1 i.V.m. § 69 SGB IX; Maßstäbe ergeben sich aus Teil D Nr.1 der Anlage zur VersMedV. • Die VersMedV liefert Regelfälle (z.B. Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen, Lendenwirbelsäule; Herz- und Atemeinschränkungen), stellt aber keine abschließende Aufzählung dar; sie erlaubt Gleichstellung anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf Gehfunktion und Wegstrecke. • Psychische oder psychosomatische Störungen, die sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirken, können dem Regelbeispiel gleichgestellt werden und das Merkzeichen G rechtfertigen. • Entscheidend ist die doppelte Kausalität: Die Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit muss auf einer Behinderung beruhen und das Gehvermögen einschränken. • Das LSG hat verbindlich festgestellt, dass die Klägerin wegen Fibromyalgie, somatoformer Störung und Schmerzproblematik das Ortsverkehrsmerkmal (ca. 2 km in 30 Minuten) nicht bewältigt; der Beklagte hat keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. • Die Beweiswürdigung des LSG, insbesondere die Bewertung widersprüchlicher Sachverständigengutachten und die Einordnung subjektiver Angaben als Ausdruck psychischer Beeinträchtigung, überschreitet nicht die richterliche Prüfungsbefugnis. • Dem Verordnungsgeber bleibt es vorbehalten, künftig für psychische Gehbehinderungen strengere Regelungen (z.B. höheren Einzel-GdB) zu treffen; dies betrifft aber nicht die hier zu beurteilende Rechtslage. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; das LSG-Urteil, das die Feststellung des Nachteilsausgleichs G zugunsten der Klägerin angeordnet hat, bleibt bestehen. Die Klägerin hat Anspruch auf das Merkzeichen G, weil ihre psychische Erkrankung (Fibromyalgie-Syndrom mit somatoformer Schmerzstörung) die Gehfähigkeit so einschränkt, dass ortsübliche Wegstrecken (etwa 2 km in 30 Minuten) nicht ohne erhebliche Schmerzen oder Schwierigkeiten zurückgelegt werden können. Die VersMedV-Regelelemente sind dabei Vergleichsmaßstab, schließen aber Fälle wie diesen nicht aus. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.