Urteil
S 89 R 611/21
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2022:1018.S89R611.21.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 89 R 611/21 Zugestellt am: an Bev. am 04.11.2022 an Bekl. Am 07.11.2022 Grzegorczyk als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 89. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 18.10.2022 durch die Vorsitzende, die Richterin Hegemann, sowie die ehrenamtliche Richterin Klos und den ehrenamtlichen Richter Gulcz für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der 1966 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der Gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Am 05.03.2019 stellte der Kläger einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten. Die Beklagte stellte zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes Ermittlungen an und lies den Kläger am 13.07.2020 durch Dr. med. A, Arzt für Nervenheilkunde, untersuchen und wertete medizinische Unterlagen, insbesondere Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte, aus. Mit Bescheid vom 07.08.2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Unter Berücksichtigung der Angaben im Rentenantrag und der Ergebnisse der medizinischen Ermittlung lägen bei dem Kläger insbesondere folgende Krankheiten vor: - durchgemachtes hirnorganisches Anfallsleiden - leichtgradige Stimmungsschwankungen - degenerative Erkrankungen der Wirbelsäule mit Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation ohne Nervenwurzelreizung - Bluthochdruck - leichtgradige obstruktive Bronchialerkrankung. Die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen ergäben, würden jedoch nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung führen, da der Kläger noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Hiergegen legte der Kläger am 01.09.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, es seien wichtige Faktoren nicht richtig dargestellt worden. Seine Tochter habe bei der Begutachtung nicht teilnehmen können. Die Dolmetscherin habe falsch übersetzt. Es sei insgesamt eine feindliche Gesprächssituation entstanden. Die Beklagte holte weitere Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es verbleibe bei der bisherigen Einschätzung. Es sei nicht ersichtlich wieso eine Dolmetscherin falsch übersetzten sollte. Der Kläger hat am 10.03.2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, aufgrund seiner körperlichen Leiden könne er keine sechs Stunden täglich mehr arbeiten. Er leide auch an einer Neuropathie, sowie Schlaf- und Panikstörungen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 07.08.20 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2021 (Versicherungsnummer: 11 010266 B 078, Abt. Nr.: 3120) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragsstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide, die sie für rechtmäßig hält und verweist auf ihre Begründung aus dem Verwaltungsverfahren. Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte sowie durch Einholung eines nervenärztlichen Hauptgutachtens des Herrn Dr. med. B vom 14.06.2022 mit einem fachorthopädischen Zusatzgutachten des Herrn C vom 07.03.2022. Die Gutachter sind zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten regelmäßig noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 14.07.2022 (Kläger) und vom 03.08.2022 (Beklagte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 07.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2021 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), da er keinen Anspruch auf die begehrte Rente hat (§§ 43, 240 SGB VI). Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung der angeführten gesetzlichen Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, da er in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen. Der Kläger leidet zwar an folgenden Krankheiten: - Somatisierungsstörung ohne eigenständiges klinisches Krankheitsbild - rezidivierende depressive Störung, im Zeitpunkt der Untersuchung leicht depressiv - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Epilepsie mit zunächst Grand-Mal Anfällen und rezidivierenden Auren unter Therapie. Bedingt durch die genannten Gesundheitsstörungen kann der Kläger keine körperlich schweren Arbeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg, in anhaltend gebückter Haltung sowie in Zwangshaltung verrichten. Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten oder Arbeiten an laufenden Maschinen kann der Kläger nicht mehr ausüben. Der Kläger kann unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen jedoch noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen, gelegentlich gebückt und gebeugt, mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis 10 kg gelegentlich bis 15 kg noch regelmäßig sechs Stunden und mehr verrichten. Tätigkeiten mit gelegentlichem Treppensteigen und an EDV- Anlagen sind abzuverlangen. Arbeiten im Freien unter Witterungsschutz sind dem Kläger möglich. Tätigkeiten unter Einwirkung von Hitze, Staub, Gas, Dampf oder Rauch sind ihm zumutbar. Arbeiten mit Zeitdruck und sonstigen Stress mit häufigem oder gelegentlichem Publikumsverkehr können von ihm abverlangt werden. Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht kann der Kläger verrichten. Die Leistungsfähigkeit des Klägers steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des nachvollziehbar begründeten nervenärztlichen Hauptgutachtens des Herrn Dr. med. B vom 14.06.2022 mit dem fachorthopädischen Zusatzgutachten des Herrn C vom 07.03.2022 unter Berücksichtigung der übrigen in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen und den Angaben des Klägers zum Ausmaß seiner Erkrankung. Die Kammer hält die Einschätzung der Sachverständigen insgesamt für überzeugend, weil sie diese auf eine ausführlich erhobene Anamnese sowie auf eingehende und sorgfältige Untersuchungen stützen. Die Sachverständigen orientieren ihre Beurteilungen an anerkannten Bewertungsmaßstäben, ihre Ausführungen sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Die Sachverständigen gelangen zu der Einschätzung, dass die gesundheitlichen Störungen des Klägers zwar qualitative Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit nach sich ziehen, nicht aber auch zu einer Einschränkung in zeitlicher Hinsicht führen. So führt der Sachverständige C nach Darlegung des Untersuchungsergebnisses insbesondere aus, insgesamt seien die Angaben des Klägers, dass von Seiten der Lendenwirbelsäule eine völlige Belastungsunfähigkeit bestehe, nicht plausibel nachvollziehbar. Er halte die angegebenen Kreuzschmerzen somit für ein Symptom des psychischen Grundleidens. Der Sachverständige Dr. med. B führt im Rahmen seiner Diagnosestellung unter anderem aus, seitens verschiedener behandelnder Ärzte sei wiederholt die Diagnose einer beim Kläger vorliegenden rezidivierenden depressiven Störung mitgeteilt worden, auch aktuell würde er über einen eher phasischen Verlauf depressiver Symptome berichten, sodass die Diagnose als hinreichend gesichert angesehen werden könne. Manische Episoden oder Hypomanien seien nicht zu erfragen gewesen, sodass eine bipolare affektive Störung nicht diagnostiziert werden könne. Ebenso hätten sich keine Hinweise auf eine über die depressive Symptomatik hinausgehende schizoaffektive Psychose oder eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis ergeben. Seit dem jungen Erwachsenalter bestehende und konstant nachweisbare Verhaltensauffälligkeiten mit psychiatrischer Behandlungsbedürftigkeit bereits im jungen Erwachsenenalter hätten nicht erfragt werden können, sodass die diagnostischen Kriterien einer manifesten Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien. Der Kläger berichte über multilokuläre und anhaltende Schmerzzustände, die durch zugrunde liegende morphologische Befunde teilweise, nicht aber vollständig erklärt würden, sodass von einer psychischen Mitverursachung und Beeinflussung der Schmerzsymptomatik auszugehen sei im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Der Kläger berichte zudem über Zwangssymptome in Form eines Kontrollzwangs in den Abendstunden. Darüber hinausgehende Auswirkungen auf die Tagesstruktur durch Zwangssymptome seien nicht zu erfragen, sodass die diagnostischen Kriterien einer manifesten Zwangsstörung nicht erfüllt seien. Der Kläger kann in dem genannten zeitlichen Umfang insbesondere auch noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig werden. Eine Einsatzfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ist unter anderem regelmäßig dann nicht mehr gegeben, wenn die versicherte Person zwar an sich noch eine Vollzeittätigkeit ausüben kann, 1) aber nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen (hierzu gehören insbesondere der rechtliche Rahmen von Arbeitsverhältnissen und tatsächliche Übungen z.B. zu Dauer, Pausen und Verteilung der Arbeitszeit), oder 2) aber sein Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (Wegefähigkeit), relevant eingeschränkt ist. (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019, Az. B 13 R 7/18 R, BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), Rn. 17, m.w.N.). Mehr als die üblichen Pausen sind für den Kläger jedoch nicht erforderlich. Wegefähigkeit liegt vor, soweit eine versicherte Person täglich viermal Wegstrecken von mehr als 500 Metern mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann (BSG, Urteil vom 14.03.2002, Az. B 13 RJ 25/01 R). Dies ist dem Kläger nach den medizinischen Feststellungen noch möglich. Es bedurfte zudem nicht der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer anschließt, ist eine solche Verweisungstätigkeit nicht schon dann zu benennen, wenn die versicherte Person körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig nur mit weiteren Einschränkungen verrichten kann. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass eine versicherte Person, die nach ihrem verbliebenen Restleistungsvermögen noch körperlich leichte Tätigkeiten – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – täglich mindestens sechs Stunden verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen noch erwerbstätig sein kann (stetige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BGS), vgl. hieran festhaltend: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, BSGE 129, 274-290, SozR 4-2600 § 43 Nr. 22, Rn. 26). Denn der versicherten Person ist es mit diesem Leistungsvermögen in der Regel noch möglich, diejenigen Verrichtungen auszuführen, die in meist ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert werden. Die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsminderung vorliegt (BSG, Urteil vom 19.10.2011, Az. B 13 R 78/09 R). Das Merkmal der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen berücksichtigt, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können (Koch in: Kreikebohm/Dünn SGB VI, 5. Auflage 2017, § 43 Rn. 25). Es bestehen im Fall des Klägers jedoch keine wesentlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit, typische ungelernte Tätigkeiten zu verrichten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallen (z.B. Bedienen von Maschinen oder das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen sowie das Messen, Prüfen, Überwachen und die (Qualitäts-)Kontrolle von Produktionsvorgängen usw.), in nennenswerter Weise beeinträchtigt wäre. Eine schwere spezifische Leistungsminderung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger hat nach § 240 SGB VI auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Der Kläger wurde am 01.02.1966 geboren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Hegemann Richterin Beglaubigt Dortmund, 31.10.2022 Grzegorczyk, Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Dieses Schriftstück wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. § 69 Abs. 3 ZPO.