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Urteil

S 24 R 2236/18

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2023:0210.S24R2236.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. Sozialgericht Dortmund Az.: S 24 R 2236/18 Zugestellt am: als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 24. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung am 10.02.2023 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Müller, sowie die ehrenamtliche Richterin Kunze-Haarmann und die ehrenamtliche Richterin Falkenthal für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. Tatbestand: Der 1971 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der Gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Am 03.07.2017 stellte der Kläger bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag. Die Beklagte stellte zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes Ermittlungen an, zog medizinische Unterlagen wie Befundberichte sowie einen Entlassungsbericht vom 07.11.2017 über eine in der Zeit vom 29.08.2017 bis 03.10.2017 durchgeführte Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bei. Mit Bescheid vom 30.01.2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Unter Berücksichtigung der Angaben im Rentenantrag und der Ergebnisse der medizinischen Ermittlungen lägen beim Kläger insbesondere folgende Krankheiten vor: - wiederkehrende depressive Störung - Panikstörung - psychische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie und manisch-depressiven Störung - Lendenwirbelsäulensyndrom - Diabetes mellitus - Fettstoffwechselstörung Die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen ergäben, würden jedoch nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung führen, da der Kläger noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Hiergegen erhob der Kläger am 14.02.2018 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass die im Entlassungsbericht zur Reha-Leistung getroffene Beurteilung hinsichtlich des Leistungsvermögens der ärztlichen Beurteilung seiner behandelnden Ärzte widersprechen würde. Sämtliche Versuche, die Leistungsfähigkeit zu verbessern, seien fehlgeschlagen. Er sei nicht in der Lage, sich länger zu konzentrieren oder irgendetwas aufzunehmen. Die Beklagte ließ den Kläger im Juni 2018 durch Frau A, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei dem Kläger seien zwar folgende weitere gesundheitliche Einschränkungen festzustellen: - wahnhafte Störung mit depressiver Störung - Schmerzstörung - Medikamentenmissbrauch - Halswirbelsäulenleiden - Diabetes mellitus - stattgehabter Alkoholmissbrauch Die Erwerbsfähigkeit sei aber dennoch nicht auf ein rentenberechtigendes Maß gesunken. Am 06.11.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er nochmals die bereits genannten Erkrankungen vorgetragen und insbesondere auf die psychiatrischen Beeinträchtigungen verwiesen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 30.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2018 die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Erwerbsminderungsrente zuzubilligen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide, die sie für rechtmäßig hält, verteidigt und auf ihre Begründung aus dem Verwaltungsverfahren verwiesen. Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Hauptgutachtens des Herrn Dr. (TR) B vom 27.09.2019 mit einem chirurgischen Zusatzgutachten des Herrn C vom 05.09.2019. Diese sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung regelmäßig noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat das Gericht auch ein sozialmedizinisches Hauptgutachten des Herrn Dr. med. D vom 15.12.2021 mit einem psychiatrischen Zusatzgutachten des Herrn Dr. med. univ. (A) E vom 01.08.2021 eingeholt. Diese haben im Wesentlichen die Einschätzungen der Vorgutachter bestätigt. Der Kläger zeigte sich auch mit diesen Gutachten nicht einverstanden und reichte eine ausführliche Stellungnahme zur Beantragung einer Erwerbsminderungsrente im Klageverfahren von Herrn Dr. d. med. F aus G, Facharzt für Urologie, zur Akte. Der Sachverständige Dr. (TR) B nahm auf Veranlassung des Gerichts hierzu unter dem 08.06.2022 ergänzend Stellung. Er hat seine Einschätzung und Diagnostik durch das Gutachten des Dr. D bestätigt gesehen und bezüglich der Stellungnahme des Dr. F auf dessen fehlende fachärztliche Befähigung bezüglich der psychiatrischen Beeinträchtigungen verwiesen. Er hat auf verschiedene Mängel und fehlende Berücksichtigung der fachärztlichen Standards hingewiesen. Dr. B hat insbesondere ausgeführt, dass Dr. F ein Anhänger der Integrativen Medizin sei und sich pseudofachlicher Argumente und sogar Gedichte bediene. Die Stellungnahme erreiche nicht die fachärztlichen Standards einer psychiatrischen Begutachtung, die seine eigenen oder auch die Schlussfolgerungen des Dr. E entkräften könnten. Mit Schriftsätzen vom 22.11.2022 und vom 16.01.2023 erklärten die Beteiligten sich einverstanden mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Beide Akten waren Gegenstand der Entscheidung. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 30.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2018 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), da er keinen Anspruch auf die begehrte Rente hat (§§ 43, 240 SGB VI). Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung der angeführten gesetzlichen Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, da er noch in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen. Der Kläger leidet zwar an einer Dysthymia, einem Zervikal- und Lumbalsyndrom mäßigen Grades bei diversen Bandscheibenschädigungen, ohne sicheren Hinweis auf ein Wurzelreiz- oder ein Wurzelkompressionssyndrom mit mäßiggradiger Funktionsstörung, Senk-/Spreiz-/Hohl-/Knickfußbildung beidseits ohne wesentliche Funktionsstörung, Krampfaderbildung beider Beine, allenfalls mit leichter Funktionsstörung, einem Diabetes mellitus und einer arteriellen Hypertonie. Diese Gesundheitsstörungen beeinträchtigen sein Leistungsvermögen. Der Kläger kann keine körperlich mittelschweren oder schweren Tätigkeiten mehr verrichten. Arbeiten mit andauernder einseitiger körperlicher Belastung, mit Bücken, Knien oder sonstigen Zwangshaltungen, mit Überkopf- und Überschulterarbeiten, auf Gerüsten, Leitern, im Freien mit Nässe-, Kälteeinwirkung, Zugluft, Temperaturwechsel, unter Einwirkung von Hitze, Staub, Gas, Dampf, Rauch, Lärm oder Schmutzeinwirkung, unter Zeitdruck oder sonstigem Stress oder in Nachtschicht sollten nicht mehr abverlangt werden. Der Kläger ist unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen jedoch in der Lage, zumindest noch körperlich leichte Tätigkeiten mit Tragen und Heben von Lasten bis zu 10 kg, in wechselnder Körperhaltung, mit gelegentlichem Besteigen von Regalleitern, mit gelegentlichem Treppensteigen, (zeitweise) im Freien unter Witterungsschutz und in Wechselschicht mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Es können noch durchschnittliche Anforderungen an das Hör- und Sehvermögen sowie an die Gebrauchsfähigkeit der Hände gestellt werden. Bildschirmarbeit oder umgangssprachliche Verständigung in Zimmerlautstärke sowie das Arbeiten an laufenden Maschinen oder EDV-Anlagen sind nicht eingeschränkt. Es bestehen keine Einschränkungen im Verantwortungsbewusstsein oder in der geistigen Beweglichkeit. Es sind geistig mittelschwierige Arbeiten noch möglich. Bezüglich der kognitiven Fähigkeiten der Konzentration, Reaktion, Übersicht und Aufmerksamkeit bestehen keine Einschränkungen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des nachvollziehbar begründeten psychiatrischen Hauptgutachtens des Herrn Dr. (TR) B vom 27.09.2019 mit dem chirurgischen Zusatzgutachten des Herrn C vom 05.09.2019, der ergänzenden Stellungnahme des Dr. B vom 08.06.2022 sowie dem sozialmedizinischen Hauptgutachten des Herrn Dr. D vom 15.12.2021 mit dem psychiatrischen Zusatzgutachten des Herrn Dr. E vom 01.08.2021 unter Berücksichtigung der übrigen in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen und den Angaben des Klägers zum Ausmaß seiner Erkrankungen. Die Kammer hält die Einschätzung der Sachverständigen für überzeugend, weil sie diese auf eine ausführlich erhobene Anamnese sowie auf eingehende und sorgfältige Untersuchungen stützen. Die Sachverständigen orientieren ihre Beurteilungen an anerkannten Bewertungsmaßstäben, ihre Ausführungen sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Die Sachverständigen gelangen zu der Einschätzung, dass die gesundheitlichen Störungen des Klägers zwar qualitative Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit nach sich ziehen, nicht aber auch zu einer Einschränkung in zeitlicher Hinsicht führen. So führt der Sachverständige Dr. B unter anderem aus, dass von einem unauffälligen psychopathologischen Befund auszugehen sei, kognitive Veränderungen seien während der gesamten Untersuchungssituation nicht zu befunden gewesen. Der Sachverständige schildert ausgeprägte Aggravationstendenzen. Das vom Kläger geschilderte Hören der Stimmen seiner Eltern reiche für die in den Befundberichten zu findende Diagnose einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht aus. Der Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. H, der eine Vielzahl an schwersten Diagnosen auflistet, sei kaum aufschlussreich. Die erforderlichen Kriterien für eine Angststörung, Konzentrationsstörung oder eine psychosomatische Störung würden nicht ansatzweise vom Kläger berichtet. Das Ausmaß einer mittelgradigen depressiven Störung werde nicht erreicht. Die psychische Funktionsweise des Klägers sei bezogen auf kognitive, affektive und energetische Bereiche zwar leicht beeinträchtigt. Die Alltags- und Arbeitsbewältigung sei hierdurch aber nicht wesentlich verändert. Die diagnostische Einordnung wird von dem Sachverständigen Dr. E bestätigt. Auch dieser sieht keine Beeinträchtigung der Mnestik, des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses, keine Ablenkbarkeit oder Konzentrationsstörungen. Es komme zu keinen Auffälligkeiten im formalen Gedankengang. Wahninhalte oder Wahnstimmungen könnten ausgeschlossen werden. Der Kläger beschreibe im Zusammenhang mit dem Hören der Stimmen seiner Eltern keinen Zustand der Pertubation oder der passageren Desorientiertheit. Der Kläger habe eine deutliche Aggravationstendenz gezeigt. Die Gutachten konnten auch durch die Stellungnahme des Dr. F nicht widerlegt werden. Bei der Stellungnahme des Dr. F handelt es sich um die fachfremde Einschätzung der psychiatrischen Beeinträchtigungen des Klägers durch einen Facharzt für Urologie, die sich nicht an den fachärztlichen Standards orientiert. Nachvollziehbar widerlegt hingegen der Sachverständige Dr. B die diagnostischen Einordnungen des Dr. F und legt dabei erhebliche Mängel an dessen gutachterlichen Vorgehensweise offen. Der Kläger kann in dem genannten zeitlichen Umfang insbesondere auch noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig werden. Eine Einsatzfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ist unter anderem regelmäßig dann nicht mehr gegeben, wenn die versicherte Person zwar an sich noch eine Vollzeittätigkeit ausüben kann, 1) aber nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen (hierzu gehören insbesondere der rechtliche Rahmen von Arbeitsverhältnissen und tatsächliche Übungen z.B. zu Dauer, Pausen und Verteilung der Arbeitszeit), oder 2) aber sein Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (Wegefähigkeit), relevant eingeschränkt ist. (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019, Az. B 13 R 7/18 R, BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), Rn. 17, m.w.N.). Mehr als die üblichen Pausen sind für den Kläger jedoch nicht erforderlich. Wegefähigkeit liegt vor, soweit eine versicherte Person täglich viermal Wegstrecken von mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann (BSG, Urteil vom 14.03.2002, Az. B 13 RJ 25/01 R). Dies ist dem Kläger nach den medizinischen Feststellungen noch möglich. Es bedurfte zudem nicht der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer anschließt, ist eine solche Verweisungstätigkeit nicht schon dann zu benennen, wenn die versicherte Person körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig nur mit weiteren Einschränkungen verrichten kann. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass eine versicherte Person, die nach ihrem verbliebenen Restleistungsvermögen noch körperlich leichte Tätigkeiten – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – täglich mindestens sechs Stunden verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen noch erwerbstätig sein kann (stetige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BGS), vgl. hieran festhaltend: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, BSGE 129, 274-290, SozR 4-2600 § 43 Nr 22, Rn. 26). Denn der versicherten Person ist es mit diesem Leistungsvermögen in der Regel noch möglich, diejenigen Verrichtungen auszuführen, die in meist ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert werden. Die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsminderung vorliegt (BSG, Urteil vom 19.10.2011, Az. B 13 R 78/09 R). Das Merkmal der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen berücksichtigt, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können (Koch in: Kreikebohm/Dünn SGB VI, 5. Auflage 2017, § 43 Rn. 25). Es bestehen im Fall des Klägers jedoch keine wesentlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit, typische ungelernte Tätigkeiten zu verrichten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallen (z.B. Bedienen von Maschinen oder das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen sowie das Messen, Prüfen, Überwachen und die (Qualitäts-)Kontrolle von Produktionsvorgängen usw.), in nennenswerter Weise beeinträchtigt wäre. Eine schwere spezifische Leistungsminderung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger hat nach § 240 SGB VI auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Der Kläger wurde 1971 geboren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). MüllerRichterin am Sozialgericht A u s g e f e r t i g t Wehling Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle