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Urteil

S 86 AS 5341/20

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2024:0209.S86AS5341.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 86 AS 5341/20 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 86. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 09.02.2024 durch die Vorsitzende, die Richterin Schumann, sowie die ehrenamtliche Richterin Günthner und den ehrenamtlichen Richter Acar für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen einen Ablehnungsbescheid und begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum März 2020 bis August 2020. Die 1987 geborene Klägerin stellte am 05.03.2020 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Sie gab hierbei an, dass ihr als Kosten der Unterkunft 206,33 Euro als Nebenkosten und bis zum 31.05.2020 73,67 Euro sowie ab dem 01.06.2020 77,68 Euro als Heizkosten entstünden. Darüber hinaus erzeuge sie ihr Warmwasser dezentral. Im Rahmen der Antragstellung teilte sie ferner mit, über Vermögen in Form einer Schmerzensgeldzahlung aufgrund eines Unfallereignisses sowie der mittlerweile darauf entfallenen Zinsen zu verfügen. Es habe sich um eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 210.000 DM gehandelt, welche aufgeteilt in 160.000 DM und 50.000 DM von den Versicherungen des damaligen Unfallgegners ausgezahlt worden wären. Sie habe die Summen bei der Sparkasse A und bei Crediteurope angelegt. Hierzu reichte sie einen Kundenfinanzstatus der Sparkasse A ein, welcher am 02.03.2020 einen Gesamtwertstand von 92.099,33 Euro auswies. Diese Summe ergab sich aus einem Saldo von 2.637,58 Euro auf dem Girokonto der Klägerin mit der IBAN, einem Betrag von 74.435,27 Euro auf einem Deka-Bank Depot mit der Nummer sowie einem Betrag von 15.026,48 Euro auf einem Wertpapier-Depot der dwpbank mit der Nummer. Zudem teilte sie mit über eine Eigentumswohnung in der B, A mit einer Wohnfläche von 56 qm zu verfügen, welche sie selbst bewohne. Sie reichte hierzu einen Auszug über die Überweisung des Kaufpreises vom 31.05.2019 ein, welcher einen Betrag von 47.000 Euro auswies. Die Klägerin erhob am 15.03.2017 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund, welche unter dem Aktenzeichen S 33 AS 1312/17 geführt wurde, mit der sie die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Mai 2016 bis Oktober 2016 geltend machte. Mit Urteil vom 24.07.2020 wies das Sozialgericht Dortmund die Klage ab, mit der Begründung, die Klägerin sei aufgrund ihres bestehenden Vermögens nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Die hiergegen eingelegte Berufung, welche beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) unter dem Aktenzeichen L 19 AS 1238/20 geführt wurde, nahm die Klägerin am 19.05.2022 zurück. Beide Verfahren sind hier beigezogen worden, die Beteiligten sind hierüber mit Verfügung vom 15.08.2022 in Kenntnis gesetzt worden. Mit Bescheid vom 03.07.2020 lehnte der Beklagte den Antrag für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.06.2020 ab. Zur Begründung führte er an, die Klägerin sei aufgrund ihres Vermögens nicht hilfebedürftig. Es sei aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, dass es sich bei den Beträgen um Schmerzensgeldzahlungen handele. Die Mittelherkunft müsse aber klar dokumentiert sein. Der Vermögensfreibetrag gemäß § 67 Abs. 2 SGB II sei in Anlehnung an § 21 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift in Höhe von 60.000 Euro überschritten. Hiergegen erhob die Klägerin am 08.07.2020 Widerspruch. Sie führte aus, sie habe am 29.07.1991 einen schweren Unfall erlitten. Infolge dessen sei ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 210.000 DM ausgezahlt worden. Dieses diene als Ausgleich des erlittenen Unrechts und dürfe dementsprechend nicht auf Sozialleistungen nach dem SGB II angerechnet werden. Es handele sich bei dem bestehenden Betrag um reines Schmerzensgeld, sie habe den bisher angefallenen Ertrag, der durch die Zinsen entstand, für ihren Lebensunterhalt verbraucht. Am 01.09.2020 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung vertiefte er sein Vorbringen aus dem ablehnenden Bescheid vom 03.07.2020. Am 18.12.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat eine Vergleichs- und Abfindungserklärung des Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins C a.G. vom 18.04.1996 übersandt. Hieraus ging eine Zahlung der Versicherung in Höhe von 160.000 DM an die Klägerin hervor, durch die „mit allen Ansprüchen für jetzt und die Zukunft vorbehaltlos, also auch wegen unerwarteter und unvorhergesehener Folgen“ abgegolten sein sollte, welche aus dem Schadensfall am 29.07.1991 entstanden waren. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die schriftliche Vernehmung der Zeugin D, welche nach Angaben der Klägerin mit der Abwicklung des damaligen Unfallereignisses mandatiert war. Die Zeugin hat ausgesagt, in einer Angelegenheit E ./. F nicht mandatiert gewesen zu sein. Sie könne nichts Weiteres zu der Angelegenheit aussagen. Es wird bezüglich weiterer Details ihrer Aussage auf Blatt 307 f. der Gerichtsakte verwiesen. Des Weiteren hat der Landwirtschaftliche Versicherungsverein G a.G. auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass mit dem Betrag in Höhe von 160.000 DM sämtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Versicherung und ihre mitversicherten Personen aus dem Unfallereignis vom 29.07.1991 abgefunden worden seien. Hierbei seien sowohl immaterielle als auch materielle Ansprüche abgegolten worden. Eine Differenzierung zwischen den immateriellen und materiellen Ansprüchen sei nicht erfolgt. Auf gerichtliche Anfrage hat die Generali Versicherung mitgeteilt, keine Auskünfte über die Abwicklung eines Verkehrsunfalls aus dem Jahr 1991 erteilen zu können. Die Aufbewahrungsfristen seien verstrichen und die Akten daher vernichtet. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin mitgeteilt, dass der Wert der Depots am 01.03.2020 nicht von dem ausweislich des Finanzstatus der Sparkasse am 02.03.2020 bestehenden Wert abweiche. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sowohl das Schmerzensgeld selbst, als auch die daraus resultierenden Zinseinkünfte nicht auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden dürften. Diesbezüglich hat sie auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) unter dem Aktenzeichen B 14/7b AS 6/07 R verwiesen. Selbst wenn man von einer Anrechenbarkeit der Zinsen ausginge, so seien nur die im Bewilligungszeitraum angefallenen Zinsbeträge berücksichtigungsfähig, andernfalls würde die Geschädigte für die Ansparung des Schmerzensgeldes bestraft. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2020 zu verurteilen, ihr ab dem 01.03.2020 bis zum 31.08.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verwies auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Neben dem Inhalt der mündlichen Verhandlung waren der Inhalt der Gerichtsakte sowie die von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge, sofern sie von Relevanz waren, Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 03.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2020 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Klägerin stehen für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.08.2020 keine Leistungen nach dem SGB II zu. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 19 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 09.12.2020, gültig vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 (a.F.). Die Anspruchsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin erfüllt die Leistungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II a.F. nicht. Sie ist im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Vorliegend fehlt es an dieser Hilfebedürftigkeit. Die Klägerin verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über ein die gesetzlichen Freibeträge übersteigendes Vermögen, welches ausreichend war, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011, gültig vom 01.04.2011 bis 31.12.2021 (a.F.), sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen sind in diesem Sinne alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert sowie auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte (BSG, Urteil vom 18. März 2008, B 8/9b SO 9/06 R, Rn. 15, juris). Dementsprechend sind z.B. Immobilien, Schmuck, Gemälde, Möbel, Guthaben auf Girokonten und Sparbüchern, Bausparverträge, Sparbriefe und sonstige Wertpapiere, Ausbildungs- und Lebensversicherungen sowie Immaterialgüterrechte (z.B. Patent- und Urheberrechte) als Vermögen zu betrachten (Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 12, Rn. 37, juris). In Abgrenzung zum Einkommen ist als Vermögen grundsätzlich alles zu berücksichtigen, was vor Antragstellung zugeflossen ist, während der Zufluss nach Antragstellung Einkommen darstellt (BSG, Urteil vom 30. Juli 2008, B 14 AS 26/07 R, Rn. 19, juris). Hierbei ist nach § 12 Abs. 5 S. 2 SGB II a.F. als Stichtag der Tag zugrunde zu legen, auf welchen der Antrag gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II in der Fassung vom 29.04.2019, gültig vom 01.08.2019 bis 31.12.2022 (a.F.) zurückwirkt (BSG, Urteil vom 20. Februar 2020, B 14 AS 52/18 R, Rn. 25, juris). Maßgeblich ist hier folglich der 01.03.2020. Am 01.03.2020 belief sich das Gesamtvermögen der Klägerin auf 92.099,33 Euro. Dies ergibt sich aus einem Saldo von 2.637,58 Euro auf dem Girokonto mit der IBAN der Klägerin, einem Betrag von 74.435,27 Euro auf dem Deka-Bank Depot mit der Nummer sowie einem Betrag von 15.026,48 Euro auf einem Wertpapier-Depot der dwpbank mit der Nummer. Darüber hinaus verfügte die Klägerin über eine 56 Quadratmeter große Eigentumswohnung in der B mit einem Verkehrswert von 47.000 Euro. Die Eigentumswohnung ist nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II als selbst genutzte Eigentumswohnung einer angemessenen Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Eine angemessene Größe liegt bei einem selbst genutzten Hausgrundstück mit bis zu 140 qm oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit bis zu 130 qm vor. (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R, Rn. 25, juris; Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Rn. 171, juris). Die Vermögenswerte auf den Depots sowie dem Girokonto der Klägerin sind berücksichtigungsfähig. Ein Fall von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II a.F. ist seitens der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II a.F. sind Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt. Es müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte, oder die allgemein mit einer Vermögensverwertung einhergehenden Einschnitte und nicht bereits im Rahmen der Privilegierungstatbestände der § 12 Abs. 2 und 3 SGB II berücksichtigt wurden (BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, B 14 AS 10/13 R, Rn. 45, juris; BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 6/07 R, Rn. 15, juris). Die Anrechnung eines bestimmten Wertes als Vermögen vermag nur dann einen Härtefall auszulösen, wenn ein entsprechendes Einkommen ebenfalls als anrechnungsfrei zu qualifizieren wäre (Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Rn. 212, juris). Bei einer Schmerzensgeldzahlung im Sinne des § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist anerkannt, dass die Herkunft des Vermögens derart prägend für den Betroffenen ist, dass eine Pflicht zur vorrangigen Verwertung dessen eine außergewöhnliche Härte darstellen würde (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2017, B 4 AS 19/16 R, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 6/07 R, Rn. 16, juris). Eine Anrechnung würde einen Wertungswiderspruch zu der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes darstellen (Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Rn. 212, juris). Eine Privilegierung kommt indes allerdings nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem in Frage stehenden Vermögen tatsächlich um eine reine Schmerzensgeldzahlung im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB handelt. Eine solche liegt bei einer Entschädigung in Geld, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, aufgrund der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung zu leisten ist, vor. Der Klägerin ist der Nachweis über eine derartige ausschließliche Herkunft des Geldes nicht gelungen. Das Vermögen ist in Höhe von 92.099,33 Euro berücksichtigungsfähig. Die Klägerin trägt als Antragstellerin die Beweislast für die Feststellung ihrer Hilfebedürftigkeit (LSG NRW, Urteil vom 24. September 2012 – L 19 AS 937/12 –, juris). Dementsprechend ist sie ebenfalls für die Herkunft ihres Vermögens beweisbelastet. Aus der durch sie übersandten Vergleichs- und Abfindungserklärung des Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins C a.G. vom 18.04.1996 ging nicht hervor, für welche Schäden die Zahlung in welcher Höhe geleistet wurde. Nach Anfrage teilte die LVM Versicherung mit, es habe sich um eine Abgeltung sowohl immaterieller, als auch materieller Schäden gehandelt. Bereits hieraus ergibt sich, dass es sich bei der Zahlung nicht um reines Schmerzensgeld gehandelt haben kann. Darüber hinaus ist die Herkunft der weiteren ausgezahlten 50.000 Euro ungeklärt. Die Generali Versicherung teilte diesbezüglich mit, aufgrund von Aktenvernichtung keine weiteren Auskünfte über eine etwaige Zahlung tätigen zu können. Auch die Zeugin D hat den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt. Es ist auch nicht bereits aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung erwiesen, dass es sich um eine reine Schmerzensgeldzahlung gehandelt haben muss. Zum einen ist dies bereits durch das Schreiben des Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins C a.G. widerlegt. Zum anderen liegt es viel eher im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nach einem Verkehrsunfall ebenfalls Vermögensschäden in Form von Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB abgegolten werden. Hierbei kann es sich um den Ausgleich zukünftiger Schäden handeln. Üblicherweise werden zudem die Behandlungskosten, die durch den Verkehrsunfall angefallen sind abgegolten, sowie Kosten, welche für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes angefallen sind, Kosten für beschädigte Kleidung oder Gegenstände, etc. Diesem Vermögen ist gemäß § 12 Abs. 2 SGB II a.F. ein Freibetrag in Höhe von 5.700 Euro entgegenzuhalten. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II a.F. ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro abzusetzen. Für die 1987 geborene Klägerin lag dieser Betrag bei 4.950,00 Euro. Zudem ist gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten abzusetzen. Es ergibt sich ein Restbetrag von 86.399,33 Euro. Der Anrechnung dieses Betrages steht auch nicht § 67 Abs. 2 SGB II in der Fassung vom 27.03.2020, gültig ab 28.03.2020 bis 28.05.2020 (a.F.) entgegen. Die Klägerin verfügte über erhebliches und damit berücksichtigungsfähiges Vermögen. Nach § 67 Abs. 1 SGB II a.F. werden Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht. Gemäß § 67 Abs. 2 SGB II wird abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Der Begriff der Erheblichkeit des Vermögens ist weder im Gesetz, noch in der Begründung des Gesetzesentwurfs definiert worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Annahme eines starren Vermögensfreibetrages von 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied in Anlehnung an das Wohngeldgesetz (WoGG) dementsprechend nicht überzeugend. Gemäß § 21 Nr. 3 WoGG besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Der Beklagte verkennt, dass auch im Rahmen von § 21 Nr. 3 WoGG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) keine starre oder pauschale Vermögensgrenze anzusetzen ist, sondern eine Zumutbarkeit der Verwertung des Vermögens vielmehr im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, 5 C 21/12, Rn. 14, 15, juris). Es handelt sich bei dem Begriff der Erheblichkeit folglich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auszulegen ist. Dem Wortlaut nach muss es sich um ein beträchtliches, ins Gewicht fallendes Vermögen handeln. Ein Vermögen ist also dann als erheblich im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 2 SGB II a.F. zu qualifizieren, wenn es so deutlich oberhalb der Vermögensfreigrenzen des SGB II liegt, dass es für jedermann offenkundig ist, dass die Gewährung existenzsichernder Leistungen nicht gerechtfertigt ist (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 67, Rn. 22, juris). Sinn und Zweck der Einführung des § 67 Abs. 2 SGB II a.F. war es, eine schnelle und unbürokratische Hilfe für Betroffene der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19 Pandemie zu schaffen. Hiervon sollten insbesondere Personen und ihre Angehörigen profitieren, deren Betriebe durch die Pandemie teilweise oder vollständig geschlossen werden mussten. Zu diesem Personenkreis zählte der Gesetzgeber maßgeblich Erwerbstätige, aber insbesondere auch Selbstständige (Bundestag, Drucksache 19/18107, S. 17). Es sollte verhindert werden, dass die entstandenen Einbußen durch vorherig angespartes Vermögen „versilbert“ werden müssten. Allerdings dient die Einführung der Vorschrift nicht dazu, die allgemeinen Grundsätze des SGB II im Sinne eines Sonderrechts der Pandemie außer Kraft zu setzen (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. November 2020, L 6 AS 153/20 B ER, Rn. 7, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Januar 2021, L 7 AS 5/21 B ER, Rn. 15, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. September 2020 – L 11 AS 415/20 B ER –, Rn. 24, juris). Es kann von keiner starren Grenzbetragsgrenze ausgegangen werden. Allerdings ist eine Beurteilung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des § 67 Abs. 2 SGB II in Abwägung zu den grundsätzlich geltenden Regelungen des SGB II hinsichtlich der Anrechnung von Vermögen vorzunehmen. Vorliegend ist der Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II nicht durch Covid-19 bedingte finanzielle Einbußen provoziert worden. Vielmehr hat sie bereits für einen vorherigen Zeitraum Leistungen beantragt und diesbezüglich ein gerichtliches Verfahren angestrengt. Bereits in diesem Verfahren ist die Verwertbarkeit ihres Vermögens und die fehlende Hilfebedürftigkeit aufgrund dessen ausgeurteilt worden. Der grundsätzlich vorgesehene Vermögensfreibetrag wird hier in Höhe von 86.399,33 Euro überschritten. In Anbetracht der Höhe des Vermögens der Klägerin sowie der Tatsache, dass sie nicht von finanziellen Einbußen im Rahmen der Corona-Pandemie direkt betroffen war erscheint eine Berücksichtigung ihres Vermögens nicht unbillig. Es ist nicht Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 SGB II a.F., bereits abgeschlossene Verfahren, in denen ein Leistungsanspruch aufgrund des Übersteigens des Freibetrages durch Vermögen abgelehnt wurde, wieder aufleben zu lassen. Dies würde in Anbetracht der Höhe des Vermögens der Klägerin eine zu große Diskrepanz mit den allgemeinen Grundsätzen des Grundsicherungsrechts darstellen. Das verwertbare Vermögen der Klägerin ist ebenfalls ausreichend, um ihren Bedarf in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.08.2020 zu decken. Ihr Gesamtbedarf betrug für den streitgegenständlichen Zeitraum 4403,31 Euro. Dieser errechnet sich aus einem monatlichen Bedarf für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.05.2020 von 721,94 Euro und vom 01.06.2020 bis 31.08.2020 725,95 Euro. Er setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von 432 Euro gemäß § 20 SGB II sowie der ausweislich des Antrages der Klägerin vom 05.03.2020 entstandenen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von 280,00 Euro für die Nebenkosten und Heizkosten der Klägerin bis einschließlich Mai 2020 und 284,01 Euro bis August 2020. Hinzu kommt ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 in der Fassung vom 09.12.2020, gültig ab 01.01.2020 bis 31.12.2020 (a.F.) in Höhe von 2,3 Prozent des für die Klägerin geltenden Regelbedarfes nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II, folglich in Höhe von 9,94 Euro pro Monat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Die Berufung ist gemäß § 143 SGG zulässig, da der Beschwerdewert im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,00 Euro überschritten wird. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Schumann Richterin Ausgefertigt Dortmund, 05.03.2024 Kalisch Regierungsbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (Dieses Schriftstück wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig, § 169 Abs. 3 ZPO)