Urteil
S 43 SO 430/21
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2024:0424.S43SO430.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 43 SO 430/21 Zugestellt am: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte Beigeladene hat die 43. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 24.04.2024 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht als weitere aufsichtführende Richterin Maas sowie den ehrenamtlichen Richter Bluhm und den ehrenamtlichen Richter Dobat für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Kosten in Höhe von 11.530 € für das selbstbeschaffte Rollstuhlfahrrad mit E-Antrieb (Rollfiet) übernehmen muss. Der im Jahr 1997 geborene Kläger ist schwer mehrfach behindert. Er weist eine Steh- und Gehunfähigkeit sowie eine muskuläre rumpfbetonte Hypotonie mit schwerster Intelligenzminderung auf. Zudem besteht eine Epilepsie. Der Grad der Behinderung beträgt 100 mit den Merkzeichen „G“, „B“, „aG“, „H“ und „RF“. Die Fortbewegung ist durch einen Aktivrollstuhl mit einem Restkraftverstärker gesichert. Außerdem kann der Kläger aufgrund eines auf ihn angepassten Kindersitzes mit dem Kraftfahrzeug der Eltern, bei welchen er wohnt, transportiert werden. Er besucht jeden Tag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr die Behindertenwerkstatt. Der Transport erfolgt mittels eines Dienstleisters. Anfang Februar 2021 beantragte der Kläger die Kostenübernahme eines Rollstuhlfahrrads mit E-Antrieb bei dem Beklagten. Zur Begründung trug er vor, dass er zusammen mit seinen Eltern leidenschaftliche Radfahrer wäre. Alles im Umkreis könne er mit dem Fahrrad erreichen. Er liebe es den Wind zu spüren und entspanne beim Fahren. Er wünsche sich sehr, weiter im Rollfiet die Welt zu entdecken. Dies sei für ihn eine Bereicherung so am Leben teilzunehmen. Im Auto werde er ungern gefahren, da müsse er rein- und rausgehoben werden. Öffentliche Verkehrsmittel überforderten ihn und er mache sich lautstark bemerkbar. Mit Bescheid vom 17.03.2021 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Ein Rollfiet sei zur medizinischen Rehabilitation im Bereich der Krankenversicherung nicht erforderlich. Die Erschließung des Nahbereichs sei mit dem vorhandenen Rollstuhl zumutbar zu erreichen. Die Radtouren stellten keine soziale Teilhabe dar, da familiäre Aktivitäten auch im Haus oder im Nahbereich mit dem Rollstuhl stattfinden könnten. Außerdem könne der Kläger möglicherweise auf den Spezialbeförderungsdienst für Schwerbehinderte zurückgreifen. Dem widersprach der Kläger am 30.03.2021 und stellte dar, dass er selbst nicht im Nahbereich mit dem Rollstuhl fahren könne. Er könne die Gefahren einer Straße nicht einschätzen. Seinen Eltern sei es nicht mehr zumutbar den Rollstuhl inklusive seines Körpergewichtes zu schieben. Spontane Aktivitäten seien ihm im Falle einer Abhängigkeit von einem Beförderungsdienst verwehrt. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Verweis auf den Ablehnungsbescheid wird ferner ausgeführt, dass das Nutzen eines Rollfiets in diesem Fall der Erweiterung des Aktionsradius diene und damit dem Fahrradfahren gleichzustellen sei. Der angegebene Zweck das Rollfiet zu nutzen, um in die Natur zu gelangen, diene nicht der sozialen Teilhabe. Es sei nicht erforderlich. Außerdem könne auf das Auto zurückgegriffen werden. Dagegen hat der Kläger am 14.09.2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass ein Anspruch sowohl unter krankenversicherungsrechtlichen wie auch unter eingliederungshilferechtlichen Gesichtspunkten bestünde. Das Fahrrad mit E-Antrieb erweitere seinen Mobilitätsbereich erheblich. Der Anspruch auf Versorgung beruhe zusätzlich auf den Normen des Bundesteilhabegesetzes. Die Versorgung mit einem Rollfiet ermögliche ihm eine deutliche Erweiterung der Teilhabe am Leben. Weitergehend bestünde ein direkter Anspruch auf Versorgung aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, denn der Gleichheitsgrundsatz gebiete, dass er einen Anspruch auf die Versorgung bis zu einem Gleichziehen mit nichtbehinderten Menschen habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2021 die Kosten in Höhe von 11.530 € für das selbstbeschaffte Fahrrad mit E-Antrieb (Rollfiet) zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Rollfiets sei unsubstantiiert. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat zunächst Beweis erhoben durch die Einholung von Befundberichten der Allgemeinmedizinerin Dr. A und dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie B. Mit Beschluss vom 01.03.2023 hat die Kammer die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers beigeladen. Sodann hat am 20.03.2024 ein Erörterungstermin stattgefunden. In diesem Termin überreichte der Kläger die Rechnung nebst Zahlungsnachweis über das im Mai 2022 gekaufte Rolllfiet zum Preis von 11.530 €. Die Beteiligten haben in dem Erörterungstermin ihr Einverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegeben. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsakten und dem beigezogenen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 12 P 3/13 Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. In dem Erörterungstermin vom 20.03.2024 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis. Die Klage ist zulässig. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2021, mit dem der Beklagte die Kostenübernahme für ein Rollstuhlfahrrad mit E-Antrieb (Rollfiet) abgelehnt hat. Nach zwischenzeitlicher Selbstbeschaffung und entsprechender Klageumstellung (§ 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG) ist nunmehr ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten in Höhe von 11.530 € des von ihm erworbenen Rollfiets von der Firma Gehrmeyer, namens Rollstuhlrad OPair, Gegenstand. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4 SGG). Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 17.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG), denn er hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten in Höhe von 11.530 €. Der Beklagte ist für die Kostenerstattung gegenüber dem Kläger zuständig. Dies folgt aus § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB IX. Der Rehabilitationsträger prüft bei einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit (§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller (Satz 2). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen. Eine Weiterleitung des Antrags aus Februar 2021 nahm der Beklagte nicht vor. Als Rechtsgrundlage des Anspruchs des Klägers auf Kostenerstattung des Rollstuhlfahrrads mit E-Antrieb kommt § 18 Abs. 6 SGB IX in Frage. Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der Anspruch auf Erstattung richtet sich gegen den Rehabilitationsträger, der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den Antrag entschieden hat. Lag zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung noch keine Entscheidung vor, richtet sich der Anspruch gegen den leistenden Rehabilitationsträger (§ 18 Abs. 6 SGB IX). Nach Auffassung der Kammer lehnte der Beklagte zu Recht die Bewilligung eines Rollfiets ab. Der Kläger hat keinen Anspruch nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Für den Bereich der von den Leistungen der Eingliederungshilfe umfassten Leistungen der Sozialen Teilhabe (§ 102 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) bestimmt § 113 Abs. 1 SGB IX, dass Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht werden, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Davon ist die Unterstützung des Leistungsberechtigten zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohn- und Sozialraum umfasst (§ 113 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Zu dieser Leistung zählt die Versorgung mit Hilfsmitteln, § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX. Die Hilfsmittel sollen dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen (vgl. zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 und § 58 SGB IX a. F.: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.05.2009, Az.: B 8 SO 32/07 R; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.09.2020, Az.: L 8 30/19). Neben der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen sollen die Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung unter Berücksichtigung des Sozialraums (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9522 S. 3 unter A., S. 191 unter 1.5.) und der individuellen Bedarfe zum Wohnen gestärkt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9522 S. 4 drittletzter Absatz). Außerdem ist die gesetzlich normierte Aufgabe der Eingliederungshilfe gemäß § 90 Abs. 1 SGB IX zu berücksichtigen. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Leistungen der Sozialen Teilhabe nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 1 und 2 SGB IX gehört. Nach § 99 SGB IX erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt nach § 2 Abs. 1 S. 2 SGB IX vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Der Kläger weißt eine Chromosomenanomalie mit tetraplegischer cerebraler Kinderlähmung auf. In der Folge ist er steh- und gehunfähig und es besteht eine muskuläre rumpfbetonte Hypotonie sowie eine schwerste Intelligenzminderung. Zudem besteht eine Epilepsie. Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 5 des SGB IX kommen für den Kläger nicht in Betracht. Darunter fallen auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Gemäß § 109 Abs. 1 SGB IX sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation insbesondere die in § 42 Abs. 2 und 3 und § 64 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 SGB IX genannten Leistungen. Bei Menschen mit einer Behinderung, wie vorliegend, ist § 42 SGB IX maßgeblich. Danach werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um erstens Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder zweitens Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX auch Hilfsmittel, wie dem streitgegenständlichen Rollfiet. Die Zuordnung eines Hilfsmittels zur medizinischen Rehabilitation hat nicht zur Folge, dass es nicht auch der sozialen Rehabilitation dienen kann (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.09.2020, Az.: L 8 SO 30/19). Grundsätzlich erfolgt eine Zuordnung anhand der Zweck- und Zielsetzung des Hilfsmittels, dabei können sich die Zwecke auch überschneiden (vgl. zur alten Rechtslage Bundessozialgericht, Urteil vom 19.05.2009, Az.: B 8 SO 32/07 R; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.09.2020, Az.: L 8 SO 30/19). Die Einstufung, ob es sich hier um ein Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation handelt, erfolgt anhand der Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen (§ 109 Abs. 2 SGB IX). Der Kläger hat gemäß § 33 Abs.1 S. 1 SGB V keinen Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung mit einem Rollstuhlfahrrad. Es ist keine der Varianten einschlägig. Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (Var. 1), eine drohende Behinderung vorzubeugen (Var. 2) oder eine Behinderung auszugleichen (Var. 3), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Zunächst fällt das begehrte Rollfiet nicht unter die erste Variante. Ein Hilfsmittel dient im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 Var. 1 SGB V der „Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung“, wenn es im Rahmen einer Krankenbehandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V eingesetzt wird. Eine Krankenbehandlung umfasst die medizinisch-therapeutische Behandlung einer Erkrankung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2018, Az.: B 3 KR 18/17 R). Eine Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der behandlungsbedürftig ist oder den Versicherten arbeitsunfähig macht (Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2018, Az.: B 3 KR 12/17 R). Weitergehend ist erforderlich, dass der Versicherte dadurch in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder die Abweichung vom Regelzustand entstellende Wirkung hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.05.2017, Az.: B 3 KR 30/15 R). Eine Krankenbehandlung kann in besonders gelagerten Fällen mit spezifischen Bezug zur ärztlich verantworteten Krankenbehandlung Hilfsmittel zur Ermöglichung und Förderung der körperlichen Mobilisation umfassen. Für einen solchen spezifischen Bezug ist es erforderlich, dass das Hilfsmittel in einem engen Zusammenhang mit einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche oder ärztlich angeleitete Leistungserbringer steht und es für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V als erforderlich anzusehen ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2018, Az.: B 3 KR 4/16 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 08.08.2019, Az.: B 3 KR 21/18 R). Das Rollfiet dient nicht der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung. Vorliegend beruht die begehrte Hilfsmittelversorgung nicht auf der Ermöglichung oder Förderung der körperlichen Mobilisation auf Grund eines ärztlichem Therapieplan, sondern dient ausschließlich der Ermöglichung und Förderung der Mobilität. Dies bestätigen die Befundberichte der behandelnden Ärzte. B, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, erklärt, dass ein Rollfiet gerade nicht Teil eines ärztlichen Behandlungskonzepts ist. Dr. A, Fachärztin für Innere Medizin, bestimmt das Rollfiet zunächst als Teil des ärztlichen Behandlungskonzepts. Ihre Begründung bezieht sich aber lediglich auf die Ermöglichung einer sozialen Teilhabe und gerade nicht auf einen bestehenden ärztlichen Therapieplan. Zudem bewegt sich der Kläger im Rollfiet nicht selbst im Rahmen einer körperlichen Mobilisation – dazu ist er gesundheitlich nicht in der Lage – sondern er wird von dritten, die sich bewegen, gefahren. Ein Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit einem Rollfiet ergibt sich auch nicht aus § 33 Abs. 1 S. 1 Var. 2 SGB V. Danach kann ein Hilfsmittel auch losgelöst von einem Behandlungskonzept als Mittel der medizinischen Rehabilitation eingesetzt werden, wenn es der „Vorbeugung einer drohenden Behinderung“ dient. Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation werden im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 1 SGB V eingesetzt, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Auch auf die Fälle einer bereits bestehenden Behinderung, wie im vorliegenden Fall, kann § 33 Abs. 1 S. 1 Var. 2 SGB V anwendbar sein. Dafür müsste das Hilfsmittel im Schwerpunkt die Verschlimmerung der vorhandenen Behinderung verhüten oder den Hinzutritt einer wertungsmäßig neuen Behinderung abwenden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2020, Az.: B 3 KR 7/19 R). Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Bedarf gerade nicht auf der Möglichkeit eine Behinderung vorzubeugen beruht. Es droht eine Verschlimmerung oder ein Hinzutritt einer neuen Behinderung weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht. Aus dem Krankheitsbild des Klägers ist nicht ersichtlich, dass bei natürlichem Verlauf in absehbarer Zeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Dauerzustand in Form einer nicht mehr behebbaren Funktionseinschränkung erwächst. Die Befundberichte erklären übereinstimmend, dass der Behinderungsgrad des Klägers weder einer möglichen Verschlimmerung ausgesetzt ist, noch dass ein Hinzutritt einer Behinderung in Aussicht steht. Es kommt außerdem kein Anspruch auf Sachleistung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Var. 3 SGB V in Betracht. Ein Hilfsmittel dient als Leistung zur medizinischen Rehabilitation dem „Ausgleich einer Behinderung“, wenn es seinem Zweck entsprechend die Auswirkungen der Behinderung beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses dient. Im Bereich der Leistungen des Behinderungsausgleichs ist der Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenkassen zu den Aufgabenbereichen anderer Rehabilitationsträger und, auch dem Verantwortungsbereich des Versicherten selbst, abzugrenzen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2020, Az.: B 3 KR 7/19). Der originäre Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenkasse bemisst sich nach dem Zweck des Hilfsmittels, wenn es die Beseitigung oder Minderung der Behinderung im täglichen Leben ermöglicht. Davon ist die Befriedigung der allgemeinen Grundbedürfnisse, d.h. das Gehen, Stehen und Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, sodass ein selbstbestimmtes Leben gefördert werden kann, umfasst (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2020, Az.: B 3 KR 7/19). Die Hilfsmittelversorgung beschränkt sich auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftlichste Versorgung und gerade nicht auf eine Optimalversorgung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2018, Az.: B 3 KR 4/16 R). Hinsichtlich des Erschließens eines körperlichen Freiraums ist als Maßstab der Bewegungsradius anerkannt, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht. In diesen Nahbereich einbezogen ist zumindest der Raum, in dem die üblichen Alltagsgeschäfte in erforderlichem Umfang erledigt werden. Das umfasst die allgemeinen Versorgungswege ebenso wie die gesundheitserhaltenden Wege und auch die elementaren Freizeitwege (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30.11.2017, Az.: B 3 KR 3/16 R). Dem Versicherten muss ermöglicht werden den Nahbereich in zumutbarer und angemessener Weise zu erschließen. Aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und der objektiven Wertentscheidung i.V.m. dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention folgt zwingend, dass das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden darf (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2020, Az.: B 3 KR 7/19 R). Daraus folgt die Erforderlichkeit einer Prüfung, durch welche Leistung die Erschließung des Nahbereichs für einen behinderten Menschen verbessert, vereinfacht oder erleichtert werden kann. Es ist dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen, gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX i.V.m. § 33 SGB I, volle Wirkung zu verschaffen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2018, Az.: B 3 KR 4/16 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 08.08.2019, Az.: B 3 KR 21/18 R). Das Rollfiet dient dem Kläger nicht zum Ausgleich einer Behinderung. Es sichert grundsätzlich zwar das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums. Aus Sicht der Krankenversicherung besteht diesbezüglich aber kein Unterschied zur Nutzung eines Rollstuhls. Dieser erschließt dem Kläger den Nahbereich. Bei beiden Fortbewegungsmitteln ist er abhängig von einem Dritten, da er die Gefahren des öffentlichen Verkehrs nicht einschätzen kann. Mit dem Rollstuhl mit Restkraftverstärker können laut Dr. A zwei bis maximal fünf Kilometer gefahren werden. Der Rollstuhl kann im Vergleich zu dem Rollfiet in den heimatlichen Räumlichkeiten, aber auch an dem Zielort verwendet werden. Nach dem klägerischen Vortrag kann das gesamte Rollfiet in bestimmte Läden, wie z.B. dem Friseur, hineingeschoben werden. Dies stellt aber nicht den Regelfall dar. Vielmehr muss sonst immer der vordere Teil des Rollfiets, in dem der Kläger sitzt, abmontiert werden. Auf diesem Weg kann der Kläger dann in die Räumlichkeiten geschoben werden. Dies stellt nach eigenen Angaben der Eltern des Klägers gerade keinen Ersatz für einen Rollstuhl dar. Der Bedarf eines Rollstuhls zur Sicherung des Nahbereichs besteht fort. Allein die Tatsache, dass die Fortbewegung mit einem Rollfiet teilweise einfacher und kräftesparender erfolgt, ist nicht ausreichend, um eine Doppelversorgung zu rechtfertigen. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Hilfsmittels als soziale Teilhabeleistung zur Eingliederung in die Gesellschaft nach § 113 Abs. 1 und 2 Nr. 8 SGB IX i.V.m. § 84 Abs. 1 S. 1 SGB IX liegen im Fall des Klägers ebenfalls nicht vor. Gemäß §§ 113 Abs. 3, 84 Abs. 1 S. 1 SGB IX muss das Hilfsmittel erforderlich sein, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Ein Rollfiet ist nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit der Hilfe erfordert eine Wertung der behinderungsbedingten Beeinträchtigungsintensität unter Berücksichtigung des Kostenaufwandes: je größer die Beeinträchtigungsintensität und je geringer die Kosten umso erforderlicher die Hilfe – und umgekehrt. Grundsätzlich werden Teilhabeleistungen mit dem Ziel einer „gleichberechtigten“ Teilhabe nur in dem Maß gewährt, in dem auch Nichtbehinderte entsprechende Bedürfnisse befriedigen können. Handelt es sich um steuerfinanzierte soziale Teilhabeleistungen im Bereich der staatlichen Fürsorge, so kann das Ziel nicht sein, dass ein wie immer auch gearteter Lebensstandard zu sichern wäre. Diskriminierungsschutz im Sinne des Teilhabegedankens bedeutet in erster Linie: Schutz vor sozialer Ausgrenzung. Dies bedeutet, dass mindestens auf die Lebensgewohnheiten abgestellt werden muss, die auch von der Bevölkerung in „bescheidenen Verhältnissen“ geteilt werden, sodass eine soziale Ausgrenzung aus wirtschaftlichen Gründen vermieden wird (Luthe in: jurisPK-SGB IX, 4. Auflage 2023, Stand: 01.10.2023, § 113 SGB IX, Rn. 33f). Unbestritten ist der Kläger behinderungsbedingt sehr stark beeinträchtigt. Die Kosten des Rollfiets sind mit 11.530 € hoch. Auch Nichtbehinderte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen würden nicht regelhaft auf ein Rollfiet zu diesem Preis zurückgreifen. Dieser Betrag liegt deutlich über dem Wert eines Fahrzeugs in bescheidenen Verhältnissen. Eine Doppelversorgung mit Fahrzeug und Rollfiet dürfte auch nicht regelhaft in Familien vorkommen, die zu den unteren Einkommensschichten zählen. Eine soziale Benachteiligung liegt durch die Ablehnung nicht vor. Trotz der großen starken behinderungsbedingten Beeinträchtigungsintensität kann der Kläger mit den vorhandenen Mitteln würdevoll sozial teilhaben. Die Eltern des Klägers tragen vor, dass ihr Sohn mit dem Rollfiet gesehen wird. Es wird Interesse gezeigt und für sie stellt es eine Form der Integration dar. Das Bedürfnis gesehen zu werden, ist gerade kein typisches Bedürfnis, auf dessen Befriedigung die Eingliederungshilfe abzielt. Vielmehr ist Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe in dem vorliegenden Fall eine Lebensführung zu stärken, die den persönlichen Wünschen entspricht und die zu einer selbstbestimmten Lebensführung in dem Sozialraum führt. Das Hilfsmittel soll dem Kläger die Besuche in der Natur, aber auch der Familie, ermöglichen. Für diese Teilhabeziele ist gerade kein Rollfiet erforderlich. Sie können und müssen mit anderen Beförderungsmöglichkeiten (auch) erreicht werden, denn eine Nutzung des Rollfiets ist nicht dauerhaft möglich. Insbesondere im Winter muss oftmals auf das zur Verfügung stehende Kraftfahrzeug zurückgegriffen werden. Die Besuche der Natur können dem Kläger auch durch einen – ggf. längeren – Spaziergang in dem Rollstuhl ermöglicht werden. Die familiären Besuche können zum einen in dem Haus des Klägers stattfinden. Zum anderen können die Treffen auch mithilfe des Autos gewährleistet werden. Der Kläger verfügt durch den nahezu täglichen Besuch der Behindertenwerkstatt über diverse soziale Kontakte, sodass eine Gefahr der Vereinsamung nicht ersichtlich ist. Ein Rollfiet würde lediglich das Kraftfahrzeug ergänzen. Das liegt insbesondere daran, dass es dem Kläger auch durch ein Rollfiet nicht möglich ist, selbstbestimmt und eigenverantwortlich an seiner Lebensgestaltung teilzunehmen. Er ist immer auf die Unterstützung von Dritten angewiesen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Rollstuhlfahrrad als Leistung der Mobilität im Rahmen der Sozialen Teilhabe. Gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX umfasst eine Leistung zur Sozialen Teilhabe Leistungen zur Mobilität. Nach § 114 SGB IX gilt danach bei den Leistungen zur Mobilität § 83 SGB IX mit der Maßgabe, dass erstens die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in § 83 Abs. 2 SGB IX genannten Voraussetzungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und zweitens abweichend von § 83 Abs. 3 S. 2 SGB IX die Vorschriften der §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht maßgeblich sind. Die Mobilität des Klägers wird mittels des bei den Eltern vorhandenen Kraftfahrzeugs sichergestellt. Es ist die Erreichbarkeit der vorgetragenen sozialen Kontakte und auch sonstiger kultureller oder öffentlicher Veranstaltungen gewährleistet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).