Urteil
B 3 KR 12/17 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V findet auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation keine Anwendung, weil § 13 Abs. 3a S. 9 SGB V diese Leistungen dem System des SGB IX zuweist.
• Bei Hilfsmitteln ist systematisch zu unterscheiden: Nur solche, die der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dienen (§ 33 Abs.1 S.1 Var.1 SGB V), fallen in den Anwendungsbereich von § 13 Abs.3a SGB V; Hilfsmittel zum Vorbeugen vor oder zum Ausgleich von Behinderung gehören zum Teilhaberecht des SGB IX.
• Der Kläger kann den begehrten Elektrorollstuhl nicht erfolgreich aus der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs.3a SGB V herleiten; das Berufungsgericht hat unzureichend festgestellt, ob ein Anspruch nach § 33 Abs.1 S.1 Var.3 SGB V besteht oder ob die Beklagte nach § 14 Abs.2 S.1 SGB IX i.V.m. anderen Rehabilitationsträgern zuständig wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Genehmigungsfiktion nach §13 Abs.3a SGB V für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation • Die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V findet auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation keine Anwendung, weil § 13 Abs. 3a S. 9 SGB V diese Leistungen dem System des SGB IX zuweist. • Bei Hilfsmitteln ist systematisch zu unterscheiden: Nur solche, die der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dienen (§ 33 Abs.1 S.1 Var.1 SGB V), fallen in den Anwendungsbereich von § 13 Abs.3a SGB V; Hilfsmittel zum Vorbeugen vor oder zum Ausgleich von Behinderung gehören zum Teilhaberecht des SGB IX. • Der Kläger kann den begehrten Elektrorollstuhl nicht erfolgreich aus der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs.3a SGB V herleiten; das Berufungsgericht hat unzureichend festgestellt, ob ein Anspruch nach § 33 Abs.1 S.1 Var.3 SGB V besteht oder ob die Beklagte nach § 14 Abs.2 S.1 SGB IX i.V.m. anderen Rehabilitationsträgern zuständig wurde. Der 1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich versichert und leidet u.a. seit einer Oberschenkelamputation an einer Behinderung. Er verfügt derzeit über einen handbetriebenen Leichtgewichtsrollstuhl mit E‑Fix‑Antrieb und beantragte einen Elektrorollstuhl (Modell B 500) per Verordnung und Kostenvoranschlag. Die Beklagte lehnte die Versorgung nach Prüfung durch den MDK mit Bescheid ab; Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte zur Versorgung, weil die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs.3a SGB V eingetreten sei. Das LSG bestätigte dies und hob einen Rücknahmebescheid der Beklagten auf. Mit Revision rügt die Beklagte u.a. die fehlerhafte Anwendung von § 13 Abs.3a SGB V und beruft sich darauf, dass Elektrorollstühle Leistungen der medizinischen Rehabilitation seien; der Kläger halte das bisherige Hilfsmittel für unzureichend. • Zulässige Revision mit Erfolg; Sache an das LSG zurückverwiesen (§ 170 Abs.2 S.2 SGG). • Systematische Abgrenzung: § 13 Abs.3a SGB V und das Fristen‑/Rechtsfolgensystem des SGB IX kollidieren, daher weist § 13 Abs.3a S.9 SGB V Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dem SGB IX zu; eine Kombination der Regelwerke ist nicht möglich. • Nur Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung (§ 33 Abs.1 S.1 Var.1 SGB V) unterfallen dem Anwendungsbereich von § 13 Abs.3a SGB V; Hilfsmittel zum Vorbeugen vor oder zum Ausgleich von Behinderung (Var.2 und Var.3) sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und dem SGB IX zuzuordnen. • Bei Anwendung der objektiven Rechtslage ist entscheidend, ob das begehrte Hilfsmittel der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich dient; ein Elektrorollstuhl dient hier dem Behinderungsausgleich und nicht der kurativen Krankenbehandlung. • Mangels hinreichender Feststellungen des LSG zur Frage, ob ein Anspruch nach § 33 Abs.1 S.1 Var.3 SGB V besteht oder ob die Beklagte in aufgedrängter Zuständigkeit nach § 14 Abs.2 S.1 SGB IX i.V.m. anderen Rehabilitationsträgern zuständig geworden ist, kann der Senat nicht selbst entscheiden. • Der vorsorgliche Rücknahmebescheid der Beklagten entfaltet keine Wirkung, weil eine Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs.3a S.6 SGB V nicht eingetreten ist; der Bescheid ist entbehrlich und hat sich erledigt (§ 39 Abs.2 SGB X). • Das LSG hat in der erneuten Verhandlung zu prüfen, ob der vorhandenene Leichtgewichtsrollstuhl mit E‑Fix den Grundbedürfnissen des Klägers entspricht, ob der Elektrorollstuhl funktionell erforderlich ist und welche Rehabilitationsträger ggf. beizuladen sind; dabei sind auch zwischenzeitliche Rechtsänderungen (BTHG) und der erweiterte Behinderungsbegriff zu berücksichtigen. Die Revision der Beklagten ist begründet; das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31.01.2017 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs.3a S.6 SGB V kann für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht herangezogen werden, weil § 13 Abs.3a S.9 SGB V diese Leistungen dem System des SGB IX zuweist. Aufgrund unzureichender Feststellungen hat der Senat selbst nicht entschieden, ob dem Kläger ein Anspruch aus § 33 Abs.1 S.1 Var.3 SGB V oder ein Sachleistungsanspruch in aufgedrängter Zuständigkeit nach § 14 Abs.2 S.1 SGB IX zusteht. Das LSG hat im Wiederaufgreifen des Verfahrens die tatsächlichen Erfordernisse der Versorgung, die Frage der ausreichenden Funktion des vorhandenen Rollstuhls, mögliche Teilhabeziele und die Einbeziehung übriger Rehabilitationsträger zu klären; sodann ist über Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.