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Urteil

S 7 AL 169/04

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes nach § 140 SGB III wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung setzt Verschulden voraus; Unkenntnis von der Meldepflicht kann entschuldigen, wenn auch der maßgebliche Verkehrskreis zum Zeitpunkt der Kündigung nicht über die Pflicht informiert war. • Die Obliegenheit zur vorzeitigen Arbeitssuchendmeldung nach § 37b SGB III trifft den Versicherten nur dann schuldhaft, wenn er entgegen der Erwartung eines besonnenen Angehörigen des in Betracht kommenden Verkehrskreises gehandelt hat. • Fehlende groß angelegte Aufklärungsmaßnahmen der Bundesagentur und mangelnde Kenntnis bei Arbeitgebern sind Umstände, die das Verschulden des Arbeitssuchenden entkräften können.
Entscheidungsgründe
Keine Kürzung des Arbeitslosengeldes bei unverschuldeter Unkenntnis der vorzeitigen Meldepflicht • Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes nach § 140 SGB III wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung setzt Verschulden voraus; Unkenntnis von der Meldepflicht kann entschuldigen, wenn auch der maßgebliche Verkehrskreis zum Zeitpunkt der Kündigung nicht über die Pflicht informiert war. • Die Obliegenheit zur vorzeitigen Arbeitssuchendmeldung nach § 37b SGB III trifft den Versicherten nur dann schuldhaft, wenn er entgegen der Erwartung eines besonnenen Angehörigen des in Betracht kommenden Verkehrskreises gehandelt hat. • Fehlende groß angelegte Aufklärungsmaßnahmen der Bundesagentur und mangelnde Kenntnis bei Arbeitgebern sind Umstände, die das Verschulden des Arbeitssuchenden entkräften können. Der Kläger, geboren 1950, war seit 1.12.2001 bei der O OHG beschäftigt und erhielt am 23.12.2003 die Kündigung zum 31.1.2004. Eine Belehrung des Arbeitgebers über die seit 1.7.2003 geltende Pflicht zur vorzeitigen Arbeitssuchendmeldung nach § 37b SGB III erfolgte nicht. Der Kläger meldete sich am 3.2.2004 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte gewährte Leistungen mit einmaliger Kürzung nach § 140 SGB III wegen angeblich 40 Tage verspäteter Meldung. Der Kläger widersprach und machte geltend, er habe von der Meldepflicht nichts gewusst; zusätzlich sei er seiner Ansicht nach bei früherer Arbeitslosigkeit anders belehrt worden. Das Gericht prüfte, ob dem Kläger Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und ob der maßgebliche Verkehrskreis über die Pflicht informiert war. • Anwendbare Normen: § 37b SGB III (Arbeitssuchendmeldung), § 140 SGB III (Kürzung des Arbeitslosengeldes), ergänzend § 121, § 276 BGB zur Unverzüglichkeit und zum Verschulden sowie § 54 Abs. 2 SGG für die Rechtsverletzung. • Tatbestandsvoraussetzung für Kürzung: Eine Kürzung nach § 140 SGB III setzt eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Verletzung der unverzüglichen Meldepflicht nach § 37b SGB III voraus. • Auslegung von ‚unverzüglich‘: Der Begriff ist nach § 121 BGB als ‚ohne schuldhaftes Verzögern‘ zu verstehen; Schuld umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit nach § 276 BGB. • Beweiswürdigung zur Kenntnis: Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, von der Meldepflicht nichts gewusst zu haben; der Arbeitgeber bestätigte, den Kläger nicht belehrt zu haben. • Maßstab der Fahrlässigkeit: Es ist zu prüfen, ob ein besonnener Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises die Pflicht kannte; wenn dieser Kreis ebenfalls nicht informiert war, kann dem Betroffenen die Unkenntnis nicht zugerechnet werden. • Tatsächliche Umstände: Das Gericht stellte fest, dass weder eine breit angelegte Informationskampagne der Beklagten noch eine flächendeckende Kenntnis bei Arbeitgebern vorlag; Merkblätter enthielten den Hinweis erst später. • Rechtsfolgen: Mangels Verschuldens des Klägers greifen § 37b und § 140 SGB III nicht; daher ist die Kürzung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 SGG. Die Klage ist erfolgreich. Das Sozialgericht hebt die Kürzung des Arbeitslosengeldes auf und verurteilt die Beklagte, dem Kläger Arbeitslosengeld ohne Minderung zu gewähren, weil die schuldhafte Verletzung der vorzeitigen Meldepflicht nach § 37b SGB III nicht vorliegt. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung, dass der Kläger glaubhaft und unverschuldet keine Kenntnis von der neuen Meldepflicht hatte und der maßgebliche Verkehrskreis zum relevanten Zeitpunkt ebenfalls nicht über diese Pflicht informiert war. Mangels Verschuldens ist die Anwendung von § 140 SGB III zur Kürzung ausgeschlossen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
S 7 AL 169/04 | SG DUESSELDORF | 2004 | OffeneUrteileSuche