Urteil
S 17 SO 103/09
SG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag ist als verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII zu berücksichtigen, einschließlich ersatzweiser Rückabwicklungsansprüche gegen den Treuhänder.
• Geschützte Bestattungsvorsorge ist anzuerkennen, allerdings ist ihr Umfang im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu bestimmen.
• Als angemessenes, nicht verwertbares Vermögen zur Bestattung sind öffentliche Gebühren, sonstige unvermeidbare Auslagen und angemessene Bestatterleistungen zu berücksichtigen; eine pauschale Schutzhöhe ist nicht vorgegeben.
• Grabpflegekosten sind nur dann als geschütztes Vermögen anzuerkennen, wenn sie ursprünglich vertraglich bestimmt und in ihrer Angemessenheit nachgewiesen sind; nachträglich eingefügte oder überhöhte Positionen können unberücksichtigt bleiben.
Entscheidungsgründe
Bestattungsvorsorge bei Hilfe zur Pflege: verwertbares Vermögen und Umfang des Schonvermögens • Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag ist als verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII zu berücksichtigen, einschließlich ersatzweiser Rückabwicklungsansprüche gegen den Treuhänder. • Geschützte Bestattungsvorsorge ist anzuerkennen, allerdings ist ihr Umfang im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu bestimmen. • Als angemessenes, nicht verwertbares Vermögen zur Bestattung sind öffentliche Gebühren, sonstige unvermeidbare Auslagen und angemessene Bestatterleistungen zu berücksichtigen; eine pauschale Schutzhöhe ist nicht vorgegeben. • Grabpflegekosten sind nur dann als geschütztes Vermögen anzuerkennen, wenn sie ursprünglich vertraglich bestimmt und in ihrer Angemessenheit nachgewiesen sind; nachträglich eingefügte oder überhöhte Positionen können unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin beantragte Hilfe zur Pflege ab 01.03.2009 und legte unter anderem einen Bestattungsvorsorgevertrag samt Treuhandvertrag über ursprünglich 8.000 EUR vor. Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme ungedeckter Heimkosten ab, weil Einkommen und Vermögen (Girokonto und Bestattungsvorsorge) den Anspruch ausschlössen. Die Klägerin machte geltend, die Bestattungsvorsorge sei angemessen und daher als Schonvermögen geschützt, konkretisi-erte Kosten und griff auf Rechtsprechung zurück, die höhere Schutzbeträge akzeptiere; später reduzierte sie den Vorsorgebetrag auf 6.041,89 EUR. Der Beklagte hielt einen geschützten Betrag von insgesamt 5.000 EUR für ausreichend und wertete Teile der Vorsorge als nachträglich geändert oder unangemessen, insbesondere die Grabpflegeposition. Das Gericht prüfte Verwertbarkeit des Treuhandguthabens, die Reichweite des Härtefalls (§ 90 Abs. 3 SGB XII) und die Angemessenheit unter Bezug auf örtliche Gebühren und Bestatterleistungen. • Rechtliche Grundlage: Hilfe zur Pflege nach §§ 61, 19 Abs.3 SGB XII; Einsatz von Vermögen nach § 90 SGB XII; Übernahme notwendiger Bestattungskosten nach § 74 SGB XII. • Vermögenserfassung: Der Betrag aus dem Bestattungsvorsorge- und Treuhandvertrag ist als verwertbares Vermögen zu werten, einschließlich eines Rückabwicklungsanspruchs gegen den Treuhänder; Teilkündigung der Klägerin bestätigt die Verwertbarkeit. • Härtefallprüfung: Nur der Teil des Vermögens ist zu schützen, der für eine angemessene Bestattung erforderlich ist; die Bestimmung der Angemessenheit ist einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten vorzunehmen. • Maßstab der Angemessenheit: Maßgeblich sind die tatsächlichen öffentlichen Gebühren und die in der Region üblichen Bestatterleistungen am vorgesehenen Beerdigungsort; pauschale Obergrenzen sind daher nicht ohne Weiteres anwendbar. • Bemessung des Schonvermögens: Das Gericht stellt als angemessen fest: öffentliche Gebühren (1.774,60 EUR), sonstige unvermeidbare Auslagen (130,00 EUR) und angemessene Bestatterleistungen (2.046,00 EUR), insgesamt 3.950,60 EUR. Die Verdopplung des lokal im Rahmen von § 74 SGB XII üblichen Bestatterpauschalbetrags wird als sachgerecht begründet, um über eine reine Sozialhilfebestattung hinaus Raum für individuelle Gestaltung zu lassen. • Zurückweisung der Grabpflegeposition: Eine nachträgliche Aufnahme oder erhebliche Erweiterung der ursprünglichen Kostenaufstellung (hier: Grabpflege 4.515 EUR) ist nicht schützenswert, wenn sie erst im Verfahren ergänzt wurde und kein eigenständiger, ursprünglicher Grabpflegevertrag vorliegt. • Ergebnis der Verwertbarkeit: Zum Antragstermin und im weiteren Verfahren überstieg das einzusetzende Vermögen den als Schonvermögen anzuerkennenden Betrag; daher konnte die Übernahme ungedeckter Heimkosten nicht gewährt werden. Die Klage wird abgewiesen, weil die Klägerin zum relevanten Zeitpunkt über ein einzusetzendes Vermögen verfügte, das den als geschütztes Vermögen anzuerkennenden Umfang für eine angemessene Bestattung überstieg. Das Gericht erkannte als nicht verwertbares Schonvermögen nur die vor Ort relevanten öffentlichen Gebühren, sonstige unvermeidbare Auslagen und angemessene Bestatterleistungen (insgesamt 3.950,60 EUR). Das Bestattungsvorsorgeguthaben einschließlich eines Rückabwicklungsanspruchs gegen den Treuhänder ist als verwertbar einzustufen und konnte daher bei der Prüfung des Anspruchs auf Hilfe zur Pflege nach § 90 SGB XII herangezogen werden. Mangels Unterschreitung des erforderlichen Vermögensschonbetrags bestand kein Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten; die Kosten- und Gebührenfolgen wurden wechselseitig aufgehoben.