OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 2100/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0410.2K2100.10.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. Oktober 2010 verpflichtet, für den von der Klägerin belegten Heimplatz im Altenzentrum St. I. in K. Pflegewohngeld für die Monate August und September 2010 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 1. April 1938 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. September 2010. Sie ist seit dem 16. November 2009 Bewohnerin des Altenzentrums St. I. in K. und erhält dort vollstationäre Pflege (Pflegestufe 1). Bis zu ihrer Heimaufnahme lebte sie in einem eigenen Mietverhältnis in K. . Am 10. Juli 2009 erhielt sie eine Auszahlung ihrer Lebensversicherung in Höhe von 15.559,22 EUR. 3 Unter dem 16. Juli 2009 schloss die Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen D. -D1. einen Bestattungsvorsorgevertrag. Danach verfügte die Klägerin ihre Erdbestattung in einem Rasenreihengrab ohne Pflege auf dem Friedhof K. und beauftragte zugleich die Firma D. -D1. mit der Bestattung. Der Vertrag enthält u. a. folgende Vereinbarungen: 4 "Der Vertrag ist für beide Teile und deren Rechtsnachfolger unwiderruflich, wenn nicht 14 Tage nach Vertragsschluss schriftlich Widerspruch eingelegt wird. ...... Dieser Vertrag kann nur im gegenseitigen Einverständnis geändert oder gelöst werden. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des um Auflösung ersuchenden Vertragspartners." 5 Als Gegenleistung für die vorzunehmende Bestattung verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines Betrages von 6.068,74 EUR. Dem Vertrag ist ein Bestattungsauftrag/Leistungsverzeichnis beigefügt, welches die Kosten für die Bestattung zu der genannten Summe im Einzelnen aufführt. Die Klägerin überwies am 5. August 2009 den Betrag von 6.068,74 EUR auf ein Sparbuch des Bestattungsunternehmens, welches mit der Ereignissperre "Auszahlung des Betrages nur gegen Vorlage der Sterbeurkunde von Frau V. W. " versehen ist. 6 Am 27. Juli 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Pflegewohngeld. Sie bezog zum damaligen Zeitpunkt eine Altersrente in Höhe von 570,46 EUR und eine Witwenrente von 607,35 EUR. Ihr Girokonto wies einen Vermögensbetrag von 9.696,61 EUR aus; über Bargeld verfügte sie in Höhe von 50,00 EUR. 7 Der Beklagte teilte der Klägerin unter dem 6. September 2010 mit, dass hinsichtlich des vorgelegten Bestattungsvorsorgevertrages lediglich ein Betrag von 2.500,00 EUR geschützt sei und der darüber hinausgehende Betrag von 3.568,74 EUR zum Vermögen hinzuzurechnen sei. Die Klägerin trat dem entgegen und verwies darauf, dass der Bestattungsvorsorgevertrag geschlossen worden sei, um zu ihren Lebzeiten sicherzustellen, dass sie eine nach ihren Vorstellungen würdige Bestattung erhalte. Sie verwies im Übrigen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach ein angemessener Bestattungsvorsorgevertrag mit zu berücksichtigen sei. Der Beklagte teilte der Klägerin im September 2010 mit, dass er an seiner Rechtsauffassung festhalte und für die Monate August und September ein Anspruch nicht gegeben sei. Nach Vorlage erneuter Einkommens- und Vermögensunterlagen im Oktober 2010 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 für den von der Klägerin belegten Heimplatz Pflegewohngeldleistungen ab dem 1. Oktober 2010 in Höhe von 437,44 EUR. Für den Zeitraum vor Oktober 2010 bestehe jedoch kein Anspruch auf Pflegewohngeld, da das Vermögen knapp über 10.000,00 EUR gelegen habe. 8 Die Klägerin hat am 26. November 2010 Klage erhoben und ausgeführt, dass ihr Vermögen bereits im Juli 2010 unterhalb der Vermögensschongrenze von 10.000,00 EUR gelegen habe. Sie habe einen angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen, der nach der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - 12. Buch (SGB XII) geschützt sei. Darüber hinaus setze die Verwertbarkeit des Vermögens voraus, dass der Vermögensinhaber in rechtlicher Hinsicht über dieses verfügen könne und auch in der Lage sei, es rechtzeitig zur Bedarfszeit zu realisieren. Sie verfüge aus dem Bestattungsvertrag aber nicht über verwertbares Vermögen. Auch eine Verwertung durch Rückabwicklung bzw. Kündigung des Vertrages sei nicht möglich. Es sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes zu berücksichtigen, wonach der Wunsch, für die Zeit nach dem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren sei, dass Mittel erhalten würden, die zur angemessenen Bestattung zurückgelegt worden seien. Sie habe lediglich für eine angemessene Bestattung vorgesorgt. Der Betrag, der von dem Beklagten für die Bestattungskosten angesetzt worden sei, sei nicht angemessen. 2.500,00 EUR Bestattungskosten seien deutlich zu gering und als nicht angemessen anzusehen. Sie habe ausweislich des dem Bestattungsvertrag beigefügten Leistungsverzeichnisses keine "luxuriöse Beerdigungsfeier", sondern eine bescheidene Beerdigung vereinbart. Der Vertrag enthalte darüber hinaus auch keine Grabpflege. Allein das Rasenreihengrab verursache schon Kosten in Höhe von 1.777,00 EUR. Sie habe darüber hinaus auch lediglich einen Kiefernsarg gewählt. Im Übrigen habe sie den Bestattungsvorsorgevertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, als sie noch über Vermögen verfügt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihre spätere Bedürftigkeit noch nicht absehbar gewesen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. Oktober 2010 zu verpflichten, dem Heimträger des Altenzentrums St. I. in K. für den von ihr belegten Heimplatz Pflegewohngeld für die Monate August und September 2010 zu bewilligen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Bestattungsvorsorgevertrag sei entgegen der Auffassung der Klägerin teilweise dem Vermögen zuzurechnen gewesen. Die Klägerin könne sich insbesondere nicht auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 18. März 2009 berufen, da das Verfahren letztlich zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurückverwiesen worden sei. Vielmehr sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Urteil vom 11. Dezember 2003 zu berücksichtigen, wonach eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall zu schonen sei. Das Gericht habe noch zum damaligen Bundessozialhilfegesetz entschieden, dass einem Sozialhilfeempfänger eine Kündigung des Grabpflegevertrages nur mit der Maßgabe abverlangt werden könne, dass eine angemessene Grabpflege erhalten bleibe und ggf. ein Teil der vorausgeleisteten Vergütung zurückverlangt werden könne. Vor diesem Hintergrund habe sich der Beklagte bereits im Jahr 2004 dazu entschlossen, bei Leistungsberechtigten einen Betrag von bis zu 2.500,00 EUR als angemessene Bestattungsvorsorge anzusehen, wenn dieser in einem Bestattungsvorsorge- oder Grabpflegevertrag angelegt worden sei. Das für eine eigene Bestattung angesammelte Vermögen stelle nicht generell ein Vermögen dar, das durch § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt sei. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten sei ein Betrag von bis zu 2.500,00 EUR zur Sicherstellung einer angemessenen Bestattung ausreichend und angemessen. Der Beklagte unterhalte seit Jahren eine Pauschalvereinbarung mit dem Landesfachverband Bestattungsgewerbe - Kreisverband E. -, welche die Abgeltung von Bestattungskosten durch einen Pauschalbetrag in Höhe von z. Zt. 960,00 EUR beinhalte. Dieser umfasse einen massiven Kiefernsarg, Decke und Kissen sowie Totenhemd, Einbettung, Überführung zur Friedhofskapelle, Grabkreuz mit Beschriftung, Erledigung der Formalitäten, Dekoration und Leitung der Trauerfeier, Grabausschlagen und Sargbukett. Zusätzlich zu dieser Pauschale würden regelmäßig die ortsüblichen Standesamts- und Friedhofsgebühren sowie Kosten für Träger übernommen. Weitere ungedeckte Aufwendungen würden bei Bedarf gemäß § 74 SGB XII aus Sozialhilfemitteln übernommen. Bereits die in dem von der Klägerin abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag vorgesehenen Kosten für einen Sarg (1.243,00 EUR) würden den mit dem Landesfachverband Bestattungsgewerbe vereinbarten Rahmen erheblich überschreiten. Unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 16. November 2009 wäre er jedoch bereit, insgesamt einen Betrag von 3.457,00 EUR als angemessen anzuerkennen. Damit hätte die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung aber noch weiterhin über ein ungeschütztes Vermögen in Höhe von 2.611,06 EUR verfügt. Dieser Betrag habe ausgereicht, um den Bedarf für die Monate August und September 2010 zu decken. Selbst wenn die Kosten für Blumenschmuck, Bewirtung und Traueranzeigen in Höhe von 882,00 EUR auch noch berücksichtigt würden, verblieben als nicht geschütztes Vermögen immer noch rund 1.730,00 EUR, die ausgereicht hätten, um den Bedarf für die Monate August und September 2010 zu decken. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Verpflichtungsklage ist zulässig. 17 Die Klägerin ist als Heimbewohnerin in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verwaltungsstreitverfahren klagebefugt i.S. des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Angebotsstruktur dient, sondern auch den Interessen der anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung sowie den Interessen des Heimbewohners, für dessen Bewohnerplatz ein Zuschuss gewährt wird und der dadurch eine finanziellen Entlastung erfährt. Dementsprechend sieht § 6 Abs. 2 der Verordnung für die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) -Pflegeeinrichtungsverordnung (PflFEinrVO) - ebenfalls ein eigenes subsidiäres Antragsrecht des Pflegebedürftigen vor, soweit der Einrichtungsträger keinen Antrag stellt, vgl. dazu eingehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, juris 18 Die Klage ist auch begründet. 19 Der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte die Gewährung von Pflegewohngeld für die Monate August und September 2010 abgelehnt hat, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ebenfalls für die genannten Monate Pflegewohngeld für den von ihr belegten Heimplatz bewilligt. 20 Anspruchsgrundlage ist § 12 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) i.V.m. § 4 PflFEinrVO. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Abs. 2 der Vorschrift und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin bzw. seines Lebenspartners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des Sozialgesetzbuches - 12. Buch (SGB XII) und die §§ 25 ff des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW). Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW darf die Gewährung von Pflegewohngeld zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. 21 Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld lagen in den Monaten August und September 2010 vor, da das Einkommen und Vermögen der Klägerin zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreichte. Zwischen den Beteiligten ist allein der vorrangige Einsatz von Vermögen in Form von Ansprüchen aus dem von der Klägerin abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 6.048,74 EUR streitig. 22 Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei diesen Ansprüchen der Klägerin überhaupt um verwertbares und damit im streitgegenständlichen Zeitraum einzusetzendes Vermögen handelt. 23 In Anknüpfung an das Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgerecht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW (vgl. dort: § 90 Abs.1 SGB XII und § 25 f Abs. 1 Satz 1 BVG) ist - vom Ausgangspunkt her - das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Dazu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung dem Bedarf abgeholfen werden kann und welcher nicht gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII bzw. § 25 f Abs. 1 Satz 6 BVG als Schonvermögen von einer Verwertung ausgenommen ist oder dessen Verwertung bzw. Einsatz eine Härte i.S. des § 90 Abs. 3 SGB XII bzw. § 25 f Abs. 1 Satz 3 und 4 BVG bedeuten würde. Zum verwertbaren Vermögen zählen grundsätzlich alle vorhandenen beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert einschließlich der Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/976 - und - 5 C 16/98 -; Bundessozialgericht (BSG) vom 18. März 2008 - B 8/9 SO 9/06 R -, jeweils juris; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: März 2012, § 90 Rz. 6. 24 Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Hilfesuchenden - tatsächlich wie rechtlich - innerhalb eines Zeitraumes gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche Bedarf besteht, so dass für einen Einsatz nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1988 - 5 B 2/88 -, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C /96 -; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 - (Schenkungsrückübertragungsanspruch), jeweils juris. 25 Danach handelt es sich zwar sowohl bei dem Hauptleistungsanspruch der Klägerin gegen den Bestatter (Bestattung, etc.) als auch bei etwaigen Rückabwicklungsansprüchen aus der Auflösung des Vertrages um Vermögen. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Hauptleistungsanspruch faktisch nicht verwertbar ist, vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9 SO 9/06 R -, juris. 26 Darüber hinaus ist zweifelhaft, inwieweit der Klägerin Ansprüche aus einer Rückabwicklung des Bestattungsvorsorgevertrages zustehen. Bei dem Bestattungsvorsorgevertrag handelt es sich um einen sog. gemischten, überwiegend dem Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zuzuordnenden Vertragstyp, vgl. Palandt, BGB, 70. Auflg. 2011, vor § 631 Rz. 19; BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9 SO 9/06 R -, juris; Jacobsen, Sozialhiferechtliche Einordnung von Bestattungsvorsorgeverträgen als Schonvermögen, NDV 2007, 357. 27 Zwar sieht § 649 Satz 1 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Bestellers bis zur Vollendung des Werkes vor, wobei allerdings dieses Recht vertraglich abdingbar ist. Der von der Klägerin geschlossene Bestattungsvorsorgevertrag sieht kein Kündigungsrecht vor und nimmt auch nicht Bezug auf das gesetzliche Kündigungsrecht. Vielmehr haben die Vertragsparteien vereinbart, dass der Vertrag für beide Teile und deren Rechtsnachfolger (nach Ablauf einer Frist) unwiderruflich ist und nur im gegenseitigen Einverständnis geändert oder gelöst werden kann. Es spricht demnach vieles dafür, dass die Vertragsparteien einen Ausschluss des Kündigungsrechts gewollt haben. Dies entspricht auch dem Interesse der Klägerin, die mit dem Vertrag ihre Bestattung unabhängig von den Vorstellungen etwaiger Erben sichern wollte. Soweit die Klägerin eine einvernehmliche Auflösung nicht hätte erreichen können, ist nicht auszuschließen, dass die Frage, ob der Klägerin darüber hinaus ein außerordentlichen Kündigungsrecht (etwa wegen eines wichtigen Grundes) zusteht, einer gerichtlichen Klärung bedurft hätte. Es ist danach äußerst zweifelhaft, ob die Klägerin rechtlich und tatsächlich überhaupt in der Lage gewesen wäre, einen etwaigen Rückforderungsanspruch - dessen Höhe zudem im Hinblick auf etwaige Aufwandentschädigungsansprüche des Bestatters nicht feststeht - in angemessener Zeit zu verwerten. 28 Die Frage der Verwertbarkeit kann allerdings dahinstehen, da selbst bei Annahme einer rechtzeitigen Verwertbarkeit der Einsatz des Vermögens aus dem Bestattungsvorsorgevertrag für die Klägerin eine Härte i.S. von § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (§ 25 f Abs. 1 Satz 3 BVG) bedeuten würde. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, wonach der Einsatz von Vermögen, das über den Schonbetrag von 10.000 EUR hinausgeht und zum Zweck einer angemessenen Bestattungsvorsorge oder einer angemessenen Grabpflege vorgesehen ist, für den Heimbewohner eine Härte i.S. der genannten Vorschriften darstellt, vgl. dazu eingehend: OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, juris. 29 Nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht es dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 3 PfG NRW, die im Sozialhilferecht zu § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf das Pflegewohngeldrecht zu übertragen. Danach ist der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung und Grabpflege zurückgelegt haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84/02 -, juris, und im Anschluss an diese Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R -, juris. 30 Trotz des in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW für einen Heimbewohner vorgesehenen deutlich höheren Schonbetrages, der auch Spielraum für eine über dem einfachsten Standard liegende Bestattung nach individuellen Vorstellungen lässt, widerspricht der Einsatz des für eine angemessene Bestattung vorgesehenen Vermögens nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der von dem Gesetzgeber gerade gewollten Privilegierung der Heimbewohner durch das Landespflegegesetz gegenüber einem Sozialempfänger. Vielmehr hat zur Vermeidung von Widersprüchen und zwecks Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers auch der Heimbewohner die angemessene Bestattungs- und Grabpflegevorsorge nicht durch sein Schonvermögen zu finanzieren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, und Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 12 A 2567/09 -, jeweils juris. 31 Der von der Klägerin abgeschlossene Bestattungsvorsorgevertrag entspricht den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und einer anderweitigen Zweckverwendung aufgestellten Anforderungen. Danach kann eine vermögensrechtliche Zweckbestimmung im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW in der Regel nur anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Pflegewohngeld begehrt wird, die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist. Die Klägerin hat mit dem bereits im Juli 2009 schriftlich abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag eine eindeutige und verbindliche (hier: unwiderrufliche) Zweckbestimmung getroffen und den vereinbarten Geldbetrag bereits im August 2009 - etwa ein Jahr vor dem streitgegenständlichen Zeitraum - auf ein Sparbuch des Bestatters mit Sperrvermerk eingezahlt. Anhaltspunkte für einen Missbrauch sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Auszahlung der Lebensversicherung im Juli 2009 zum Anlass genommen hat, mit einem Teil der Summe eine entsprechende Vorsorge nach ihren Vorstellungen zu treffen. Die Klägerin ist bereits im November 2009 in das Altenzentrum umgezogen und hat erst im Juli 2010 einen Antrag auf Pflegewohngeld gestellt. 32 Schließlich ist der von der Klägerin für die Bestattungsvorsorge eingezahlte Betrag von 6.068,74 EUR nicht als unangemessen hoch anzusehen. Die Frage, bis zu welchem Betrag noch von einer angemessenen Bestattung gesprochen werden kann, wird in der verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, vgl. dazu etwa Rechtsprechungsnachweise unter Rz. 65 in OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, juris, und LSG, Beschluss vom 28. März 2011 - L 20 SO 6/11 B ER - (uneinheitliche Rechtsprechung, offen: Durchschnittswerte von Stiftung Warentest), SG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2011 - S 17 SO 103/09 - (doppelter Betrag des örtlich nach § 74 SGB XII vorgesehenen Pauschalbetrages zuzüglich Gebühren und Auslagen), jeweils juris. 33 Maßgeblich sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die örtlichen Preise für eine Bestattung. Ausgangspunkt zur Bestimmung der Angemessenheit ist zunächst der Betrag, den die örtlich zuständige Behörde für eine Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen hat (Grundbetrag). Dabei ist allerdings hinsichtlich der Art der Bestattung dem Wunsch des Heimbewohners zu folgen. Dieser Grundbetrag ist bis zur Grenze der Angemessenheit entsprechend den Gestaltungswünschen des Heimbewohners zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Zur Beurteilung der Angemessenheit kann als Anhaltspunkt berücksichtigt werden, dass eine einfache Beerdigung im Bundesdurchschnitt zwischen 2.000 EUR und 4.000 EUR kostet und die Kosten für eine durchschnittliche Bestattung ca. 7.000 EUR betragen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, Rz. 68-72, juris, unter Hinweis auf die Angaben der Verbraucherzentrale, Was tun, wenn jemand stirbt?, 17. Auflage 2009, S. 56, und Stiftung Warentest, Test Spezial Bestattungen, vom 25. Oktober 2008 S. 50 f. 34 Die Kammer sieht danach die von der Klägerin gewünschte Bestattung ausweislich der im Bestattungsvorsorgevertrag vorgesehenen Leistungen und der dafür vorgesehenen Kosten nicht als unangemessen an. Die Klägerin hat sich für eine Erdbestattung in einem Rasenreihengrab (Nutzungsrecht: 30 Jahre) entschieden, welches mit einer Grabplatte abgedeckt wird, Grabschmuck nicht erlaubt und eine spätere Grabpflege nicht mehr erfordert. Der Bestattungsvorsorgevertrag sieht zunächst nach dem beigefügten Leistungsverzeichnis keine Waren oder Dienstleistungen vor, die über den Rahmen einer durchschnittlichen Bestattung dieser Art hinausgehen. Dies gilt auch, soweit der Vorsorgevertrag 25 Trauerkarten, eine Traueranzeige, eine Bewirtung für einen Beerdigungskaffee für 20 Personen mit entsprechenden Einladungen sowie Trauerfloristik vorsieht. Hinsichtlich der Höhe der Kosten für diese Bestattung ist zu unterscheiden zwischen den Kosten für die Bestatterleistungen, den öffentlichen Gebühren (Friedhofsgebühren, Urkunden, etc.) und Auslagen (hier: Grabplatte, Traueranzeigen, Bewirtung, Trauerfloristik). Die Kosten für die Bestatterleistungen in Höhe von insgesamt 2.689,66 EUR sind nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht als unangemessen anzusehen, auch wenn nach der dargelegten obergerichtlichen Rechtsprechung als Grundbetrag der von dem Beklagten angeführte Pauschalbetrag von 960 EUR für eine Bestattung im Rahmen des § 74 SGB XII als Ausgangspunkt heranzuziehen ist. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass ein derartiger Betrag lediglich den einfachsten Standard einer Beerdigung umfasst und auf einer vertraglichen Pauschal- bzw. Rabattvereinbarungen zwischen den örtlichen Behörden und Bestattern beruht (hier: nach Angaben des Beklagten mit dem Landesfachverband Bestattungsgewerbe - Kreisverband E1. -). Dieser Betrag ist nach der oben dargelegten Rechtsprechung daher entsprechend den Gestaltungswünschen des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen. Zur Beurteilung der Angemessenheit hat die Kammer zusätzlich zu den bereits oben aufgeführten Durchschnittswerten für eine Bestattung nach den Angaben der Verbraucherzentrale und von Stiftung Warentest noch die aufgeführten Preisangaben bzw. -spannen für Bestatterleistungen auf dem Internetportal der Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas e.V. (www.aeternitas.de) berücksichtigt. Unter Zugrundelegung jeweils eines Mittelwertes für die konkret vorgesehenen Bestatterleistungen hat die Kammer einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.410 EUR errechnet, der von dem vorliegend vorgesehenen Betrag für die Bestatterleistungen nicht erheblich abweicht und diesen nicht als unangemessen erscheinen lässt. Hinzuzurechnen sind vorliegend die Kosten für die - nach dieser Bestattungsart erforderliche - Grabplatte in Höhe von 550 EUR sowie für Trauerfloristik, Bewirtung und Traueranzeige von insgesamt 882,08 EUR, die jeweils der Höhe nach als angemessen anzusehen sind. Des weiteren fallen noch die öffentlichen Gebühren (Friedhofsgebühren, Beurkundung, Kirche, Sargbegleitung) in Höhe von insgesamt 1.947 EUR an. 35 Selbst unter Zugrundelegung des von der Kammer errechneten Betrages von 2.410 EUR für die Bestatterleistungen ergibt sich eine Gesamtsumme für die vorgesehene Bestattung in Höhe von 5.789,08 EUR, die den in dem Bestattungsvorsorgevertrag vorgesehenen Betrag von 6.068,74 EUR lediglich um 279,66 EUR unterschreitet. Eine Hinzurechnung dieses Betrages zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Vermögen der Klägerin (Girokonto: 9.696,61 EUR) würde zudem den in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW vorgesehenen Schonbetrag von 10.000 EUR nicht überschreiten. 36 Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 37 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).