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Urteil

S 19 AS 1838/18 Sozialrecht

Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGD:2022:0304.S19AS1838.18.00
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Tenor

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte. Tatbestand: Streitig ist die Gewährung von Einstiegsgeld sowie eines "Existenzgründungs-" Zuschusses nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für eine selbständige Tätigkeit des Klägers. Der im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehende Kläger ist 1967 geboren, hat ein Jurastudium bis zur Vorbereitung des 1. Staatsexamens absolviert, ein Volontariat bei der …… Zeitung abgeleistet und war u. a. Chefredakteur von www.XXXXXX.de. Danach hat er sechs Jahre als freier Journalist und Buchautor in Italien gearbeitet. Des Weiteren hat er eine Weiterbildung zum Social-Media- und PR-Manager absolviert und diese mit „sehr gut“ abgeschlossen. Bereits im Jahr 2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten dass er sich als Social-Media Manager selbstständig machen wolle und fragte nach Fördermöglichkeiten. Am 11.12.2017 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld i. H. v. 50 % des SGB II-Regelsatzes und ein Darlehen über 4.000,00 Euro. Dem Antrag war sein Businessplan beigefügt. Ausweislich dieses Plans wollte der Kläger sich zum 01.01.2018 mit einer Social-Media-Agentur, einer Reiseseite im Internet und einem sogenannten Italien-Magazin selbstständig machen. Die Schwerpunkte sollten auf PR und Social Media und auf dem contentbasierten „affiliate marketing“ sowie Bannerwerbung liegen, aber auch auf Buchungen von Reisen. Standort des Gewerbes sollte seine Wohnung sein. Sein Geschäftsmodell basiert laut dem Kläger auf dem Zusammenbringen von Werbetreibenden (Beteiligter) und Werbeträgern (Publisher) im Internet. Er wollte die Rolle des Publishers übernehmen, indem er Werbeanzeigen auf seiner Seite veröffentlicht und zum Beispiel durch Klicks auf diese dann Einnahmen generiert. Gegebenenfalls wollte er dies auch weiter derart ausgestalten, dass er eine Website baut, dort einen Shop integriert, und wenn dort jemand etwas kauft, er eine Provision bekommt. Der Kläger hielt das Konzept einer Reiseseite im Internet aufgrund des boomenden Online-Reisehandels für vielversprechend. Er verwies in seinem Businessplan darauf, dass er auch schon einmal eine derartige Website hatte, www.XXXXXX.de . Er habe es auch geschafft, dass er auf der Ergebnisseite von Google sehr weit oben erschien und damals bereits im Januar 3.000,00 € an Einnahmen erzielt, obwohl der Januar im Reisegeschäft kein umsatzstarker Monat sei. Dann habe Google seinen Algorithmus aber geändert, sodass seine Seite plötzlich aus Google verschwunden gewesen sei. Der Kläger hält es dennoch für lohnenswert seine Seite wieder zu betreiben. Er will online Reisen verkaufen und sich dabei auf drei Themen fokussieren: Familienfreundlicher Urlaub, ökologischer Urlaub und Kultururlaub. Seine Seite laufe unter dem Namen: XXXXXX.de. Weiterer Teil des Businessplans ist der Aufbau eines Italien-Magazins online. Dieses sollte die Ressorts Politik, Wirtschaft, Sport, Kultur, Reise, Mode, Küche und Gesellschaft enthalten. Er habe vor, das Magazin häufig, also fast täglich, mit aktuellen Informationen zu bestücken. Ziel sei es langfristig, das beste deutsche Italien-Magazin zu produzieren. Bei beiden von ihm geplanten Seiten basiert das Geschäftsmodell auf dem sog. „affiliate Marketing“, weil er dadurch mit der Seite Geld verdienen möchte. Der Kläger teilte in seinem Businessplan mit, dass es etwa 20 Arten von Bezahlung von sog. Publishern gebe. Beispielhaft dafür wäre die prozentuale Vergütung beim Einkauf in einem Onlineshop oder auch eine vereinbarte feste Vergütung, sobald ein Benutzer auf eine Online-Werbung klickt. Langfristig wäre es sinnvoll, mit italienischen Firmen zu kooperieren und eigene Shops zu erstellen. Er geht davon aus, dass das Italien-Magazin langfristig sehr viele Besucher haben werde, da viel deutsche Touristen nach Italien möchten und die Staaten vielfältig miteinander verbunden seien. Im Businessplan führte der Kläger auch aus, welche Einnahmen und Ausgaben er erwarte. So ging er für das zweite Geschäftsjahr von einem zu versteuernden Gewinn i. H. v. 85.659,00 Euro und für das dritte Geschäftsjahr von einem zu versteuernden Gewinn i. H. v. 83.602,00 Euro aus. Das von ihm begehrte Einstiegsgeld sowie Darlehen benötige er vor allem für Telekommunikationskosten, die Anschaffung technischer Geräte, Software, Weiterbildung, Druckerzeugnisse und Mobilität. Die Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme von „……“ („……“, im Folgenden …....) ein. In dem Bericht vom 28.12.2017 kam der Berater zum Ergebnis, dass er die eingeschränkte Mobilität und die Finanzierung als Hindernis sehe. Die vom Kläger angegebenen Umsätze könne man nicht überprüfen, weil es keine Erfahrungswerte gebe, die Gefahr sei sehr hoch, dass ihm auf dem Weg das Geld ausgehe und er sein Gewerbe nicht weiterführen könne. Wegen der konkreten Einzelheiten wird auf den Bericht von … vom 28.12.2017 verwiesen. Mit Bescheid vom 03.01.2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Einstiegsgeld und einem Darlehen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich beim Einstiegsgeld nach § 16b und dem Darlehen nach § 16c SGB II um Ermessensleistungen handele und die Beklagte Existenzgründungsvorhaben unterstützen könne, wenn das jeweilige Unternehmen aufgrund fachlicher und persönlicher Eignung des Unternehmers und einer gleichzeitig objektiven Betrachtung der Wettbewerbschancen mit vergleichbaren Unternehmen erwarten lasse, dass sich das Unternehmen betriebswirtschaftlich trägt und geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit des Beantragenden nicht nur zu verringern, sondern zu beseitigen. Unter Berufung auf den Bericht von …… führte sie weiter aus, dass aus dem vom Kläger dargelegten Businessplan die prognostische Überwindung der Hilfebedürftigkeit nicht hervorgehe. Das Konzept seiner Finanzplanung sei unzureichend, da u.a. keine Erklärung für die Aufbringung der zusätzlichen Mittel im Rahmen der Finanzplanung vorliegen würde. Die beantragen Fördermaßnahmen seien nicht annähernd ausreichend, um das Unternehmen aufzubauen und die notwendige Liquidität zu gewährleisten. Die Beklagte führte weiterhin aus, dass der Kläger ohne umfangreiche Unterstützung durch den Verein … nicht in der Lage gewesen wäre, den Businessplan zu erstellen, da ihm hierzu die entscheidenden kaufmännischen Grundkenntnisse fehlen würden, die er sich längst habe aneignen können. Auffällig sei weiterhin, dass der Kläger bereits vor einem Jahr in der Geschäftsstelle erklärt habe, er wolle sich selbstständig machen. In diesem Jahr habe der Kläger am Businessplan gefeilt, ohne sein Vorhaben tatsächlich positiv voranzutreiben. Es sei daher davon auszugehen, dass keine persönliche Eignung vorliegt. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn der Existenzgründer die nötige Motivation, ohne Transferleistungen zu leben, vermissen lasse. Am 13.03.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Er führte aus, dass er die Weiterbildung zum Social-Media- und PR-Manager mit „sehr gut“ abgeschlossen habe. Er habe sich auch danach weiter mit dem Lernstoff beschäftigt und Gespräche mit dem befreundeten Eigentümer einer Social-Media-Agentur in Italien geführt. Bereits vor der Antragstellung im Dezember 2017 habe er ein Gespräch mit einer Sachbearbeiterin geführt, die ihm einen Kredit über 3.000,00 Euro und ein Einstiegsgeld für drei Monate zugesagt habe. Er habe dieses Angebot damals nicht annehmen können, da ihm bewusst war – was ebenso für seine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse spreche-, dass er sein Unternehmen nicht in drei Monaten würde aufbauen können und dann als gescheitert dastünde. Er würde auch nicht die notwendige Motivation vermissen lassen, ohne Transferleistungen leben zu wollen. Er sei sehr motiviert und die Zahlen in seinem Businessplan ließen auch darauf schließen, dass er ohne Leistungen der Beklagten leben könne. Der Vorwurf, er würde nicht ohne Transferleistungen leben können, ließe darauf schließen, dass die Sachbearbeiterin den Businessplan gar nicht gelesen habe, da er doch schließlich dort die Zahlen genannt habe. Aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden sei er eingeschränkt gewesen, so an seinem Businessplan zu arbeiten, wie er es ursprünglich geplant hatte. Er sei aber dennoch unter Schmerzen zu einem Termin bei der Wirtschaftsförderung des Kreises …… gefahren. Außerdem habe er versucht, sein Vorhaben täglich ein Stück voran zu treiben, indem er Fachzeitschriften gelesen habe oder auf Facebook in bestimmten Fachgruppen Mitglied sei. Ständige Weiterbildung sei im digitalen Business unerlässlich. Daher sei es auch wichtig, dass er das Geld erhalte, um an Weiterbildungen teilzunehmen. Die Hilfe von …… habe er angenommen, weil die Sachbearbeiter der Beklagten seinen Businessplan nicht verstanden hätten und der Leiter des Teams „Selbstständige“ daher dazu geraten hätte, eine unabhängige Begutachtung vornehmen zu lassen. Keineswegs habe die Einholung der Stellungnahme mit seiner Fähigkeit oder Unfähigkeit, einen Businessplan zu erstellen, zu tun gehabt. Leider würden die von ihm skizzierten Zusammenhänge in der digitalen Wirtschaft von den Mitarbeitern der Beklagten nicht verstanden werden, was diese zum Teil auch zugegeben hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Am 07.05.2018 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Er ist der Auffassung, in der Vergangenheit sei er jahrelang erfolgreich selbstständig gewesen und er verfüge über kaufmännische Kenntnisse. 2010 habe er auch einen Kurs zu den Bereichen Arbeitsrecht, Arbeitssicherheitsversicherung, Logistik, Lagerhaltung, kaufmännische Pflichten, Steuer und Buchhaltung usw. gemacht. Ein Gespräch mit der Bank als Möglichkeit für eine andere Finanzierung seines Vorhabens sei sinnlos gewesen, weil die Art der Selbstständigkeit dort nicht verstanden wurde. Hinzu käme, dass ein Bankkredit aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen und der Schufa-Einträge nicht möglich sei. Im laufenden Klageverfahren reichte der Kläger auch eine „Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung nach § 57 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (gemeint scheint die Vorschrift in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung)“ vom 08.01.2020 ein, gefertigt durch seinen Steuerberater. Dieser führte aus, die Voraussetzungen für das Existenzgründungsvorhaben seien in fachlicher und branchenspezifischer Hinsicht und in kaufmännischer und unternehmerischer Hinsicht gegeben. Er könne sich auch vorstellen, dass ein einmaliger Kapitalbedarf von ca. 4.000,00 Euro für die Anschaffung von Hardware und sowie Gründungaufwendungen realistisch sei. Es gäbe eine gute Prognose, dass der Kläger dauerhaft ohne staatliche Unterstützung leben könne. Auf die weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird Bezug genommen. Auf die Anfrage des Gerichts, ob aufgrund der Corona-Pandemie eine Umorientierung geplant sei, teilte der Kläger mit, dass er am Grundkonzept festhalten wolle, es aber Umplanungen bei den konkreten Handlungen sowohl bei den journalistischen Inhalten als auch der Social-Media-Agentur gebe. Der Kläger ist weiter der Auffassung, keine/r der Sachbearbeiter/innen der Beklagten hätte sich intensiv mit seinem Businessplan auseinandergesetzt; teilweise hätten sie sogar zugegeben, dass sie ihn nicht verstehen würden. Die Gelder seien ihm zu gewähren, da eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege, da die Beklagte ausweislich ihrer Ausführungen in diversen Gesprächen das Ziel gehabt habe, seine Selbstständigkeit zu fördern. Es läge eine Tragfähigkeitsbescheinigung seines Steuerberaters vor. Es mache keinen Sinn, dass die Beklagte gewisse Arten von Selbstständigkeit scheinbar ohne Probleme fördere und ihm dies verwehrt bliebe, da sich niemand mit seinem Businessplan in Ruhe befasse oder sich diesen erklären ließ und auch der Gutachter von …… sich nicht mit der Thematik auskenne. Bei der Frage, ob eine Ermessensreduzierung auf Null vorläge, seien die gesamten Umstände des Falls einschließlich der Grundrechte und die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Beklagte seit Jahren Arbeitsverweigerung betreibe und die Aufklärung des tatsächlichen Geschehens erschwere. Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Einstiegsgeld in Höhe von 50% des Regelsatzes sowie ein Darlehen in Höhe von 2.500,00 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, es bestünden Zweifel, ob der Kläger über ausreichendes kaufmännisches Wissen verfüge. Den Vorschlägen von …… sei er nicht nachgekommen. Er habe nicht mit den Banken Rücksprache wegen eines Kredits genommen. Es fehle ihm am notwendigen Weitblick bezüglich der Selbstständigkeit, er habe den Businessplan auch nicht allein erstellen können. Er könne die ständige Internetpräsenz nicht sicherstellen. Der Kläger würde auch keine Tätigkeit aufnehmen, um Geld für die selbstständige Tätigkeit anzusparen. Insgesamt sei nicht erkennbar, dass sich die Existenzgründung nach einer gewissen Zeit selbst trage und die Hilfebedürftigkeit des Klägers verringere bzw. beseitigen könne. Sie beruft sich dazu auch auf die Stellungnahme von …. Angesichts der Pandemie könne auch nicht mehr von einer erfolgversprechenden Selbstständigkeit ausgegangen werden. Der Kläger habe auch immer noch kein Gewerbe angemeldet, obwohl §§ 16b und c SGB II tatbestandlich die Aufnahme einer Tätigkeit voraussetzen. Hilfsweise lägen auch keine Ermessensfehler vor. Für eine gute Platzierung auf der Google Seite seien umfangreiche Kenntnisse des Google-Algorithmus notwendig oder es müsse durch Werbefinanzierung über Google die eigene Seite geprüft werden. Es sei weder eine detaillierte Monatsentwicklung noch Jahresentwicklung oder eine fiktive betriebswirtschaftliche Auswertung vorgelegt worden. Fraglich sei, ob nach Abzug der Ausgaben überhaupt noch ein Gewinn erzielt werden würde. Selbst bei guter Google-Platzierung wären die Zahlen des Klägers unterhalb eines Minijobs, wenn überhaupt Gewinn erzielt werden würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und im erkannten Umfang begründet. Das gemäß § 123 SGG auszulegende Begehren des Klägers wird von der Kammer dahingehend verstanden, dass er, um eine erneute Auseinandersetzung mit der Beklagten zu vermeiden, ausschließlich die Leistungen nach § 16b und § 16c SGB II im Rahmen einer Ermessensreduzierung auf Null begehrt, sodass die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Vornahmeklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) zulässig ist. Sie ist aber nur hinsichtlich des als Anfechtungsklage gestellten Antrags des Klägers, den Ablehnungsbescheid vom 03.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.04.2018 aufzuheben, begründet. Denn der Ablehnungsbescheid vom 03.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die angefochtenen Bescheide sind nach Auffassung der Kammer ermessensfehlerhaft. Die Voraussetzungen der für die Gewährung von Einstiegsgeld maßgebenden Ermächtigungsgrundlage § 16b SGB II in Verbindung mit § 16c Abs. 3 SGB II sowie der Gewährung eines Darlehens nach § 16c Abs. 1 SGB II sind durch den Kläger erfüllt. Gemäß § 16b SGB II setzt die Gewährung von Einstiegsgeld voraus, dass der Leistungsempfänger zunächst arbeitslos ist, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erfolgt („bei Aufnahme“) und die Leistungsgewährung zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Für die Gewährung von Einstiegsgeld bei Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten ist gemäß § 16c Abs. 3 SGB II erforderlich, dass zu erwarten ist, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Der Kläger war bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2017 arbeitslos im Sinne des § 16b Abs. 1 Satz 1 SGB II. Eine Erwerbstätigkeit wurde seit längerem nicht ausgeübt. Auch ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang ist bei dem Kläger gegeben. Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung („bei Aufnahme“) sowie dem Zweck des Einstiegsgeldes, erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einen Anreiz für die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit zu bieten, ist zu fordern, dass das Einstiegsgeld und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Hieraus ergibt sich, dass nur die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, nicht aber deren Fortführung gefördert wird. Einstiegsgeld dient nicht dazu, bei einem bereits gefassten und in die Tat umgesetzten Beschluss, eine Tätigkeit aufzunehmen, lediglich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Leistungsberechtigten zu verbessern. Eine Bewilligung von Einstiegsgeld ist daher grundsätzlich ausgeschlossen, falls die Förderung einer im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit beantragt wird ( Leopold/Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2022, § 16b, Rn. 54). Der Kläger wollte seine Selbstständigkeit zum 01.01.2018 beginnen und stellte Ende 2017 den Antrag bei der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt war er mit der Erstellung seiner diversen Websites keineswegs bereits so weit, dass schon von einer fortgeführten Selbstständigkeit ausgegangen werden konnte. Die Gewährung von Einstiegsgeld war im Rahmen der diesbezüglich vom Beklagten zu treffenden Prognoseentscheidung zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt auch erforderlich im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Das Merkmal der Erforderlichkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher der vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG, Urt. v. 05.08.2015 – B 4 AS 46/14 R, juris, Rn. 18). Maßgeblich ist die Aussicht auf dauerhafte Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es ist danach zu fragen, ob der Leistungsberechtigte ohne das Einstiegsgeld nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann ( Leopold/Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2022, § 16b, Rn. 60). Diese – gerichtlich voll überprüfbare - Prognose umfasst nicht nur die derzeitige Lage des Arbeitsmarktes, sondern auch das weitere berufliche Fortkommen des Hilfebedürftigen. Eine Erforderlichkeit ist dann zu verneinen, wenn keinerlei berechtigte Chancen und Hoffnungen bestehen, dass das Einstiegsgeld auf Dauer dazu führen wird, dass der Hilfebedürftige unabhängig von den Leistungen nach dem SGB II wird leben können.( Leopold/Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2022, § 16b, Rn. 63). Es war vorliegend prognostisch zu erwarten, dass das Einstiegsgeld zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich war. Der Start einer selbständigen Tätigkeit ist regelmäßig mit individuellen Hemmnissen verbunden. Einstiegsgeld zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit des Klägers ist erforderlich, um seinen Einstieg in die selbständige Tätigkeit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Ein – andererseits allein in Betracht kommender - erforderlicher Rückgriff auf das Arbeitslosengeld II ist nicht zumutbar, da ansonsten die Deckung des Lebensunterhaltes nicht gewährleistet wäre. Bei einer selbständigen Tätigkeit ist darüber hinaus zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte in aller Regel keine andere Form der Existenzförderung erlangen kann, insbesondere keinen Gründungszuschuss nach § 93 SGB III, so dass in der Regel und gerade vorliegend im Fall des Klägers die gewünschte Eingliederung ohne das Einstiegsgeld voraussichtlich nicht erreichbar war. Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass keinerlei Chance bestand, dass der Kläger durch Gewährung des Einstiegsgelds sowie eines Darlehens in Zukunft ohne Leistungen nach dem SGB II leben könnte. Weiterhin setzt §16c Abs. 3 SGB II (auch i. V. m. 16b Abs. 1 SGB II) eine sog. Erfolgsprognose voraus. Auch diese Prognose unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.06.2013 - L 7 AS 1884/12 - juris Rn. 40). Ein Teil der Erfolgsprognose im Sinne von § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II betrifft die Erwartung, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist. Wirtschaftlich tragfähig in diesem Sinne ist eine selbständige Tätigkeit, wenn der erzielte Gewinn wenigstens die Betriebsausgaben deckt (LSG Sachsen, Beschl. v. 13.10.2009 - L 3 AS 318/09 B ER - juris Rn. 27). Der Kläger hat eine solche Tragfähigkeitsbescheinigung seines Steuerberaters, der im Rahmen des § 16c Abs. 3 S. 2 SGB II als ausstellende Stelle in Betracht kommt (vgl. Leopold / Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2022, § 16b, Rn. 71) vorgelegt. Auch der Berater von …… kommt grundsätzlich zu dem Ergebnis, dass man in dem vom Kläger geplanten Business gutes Geld verdienen könne, so dass eine wirtschaftliche Tragfähigkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Die Formulierung „zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit“– einem unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. BSG, Beschl. v. 03.04.2008 - B 11b AS 15/07 B – juris, Rn. 3.) im Rahmen des Erfolgsprognose in § 16b Abs. 1 Satz 1 SGB II - hat keine eigenständige Bedeutung ( Leopold/Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2022, § 16b, Rn. 56). Die aus Steuergeldern finanzierten Leistungen des SGB II (vgl. § 46 SGB II) dürfen nicht gewährt werden, wenn der damit bezweckte Erfolg offensichtlich nicht erreicht werden kann. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Wiederholung dessen, was gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II ohnehin Grundsatz des Systems der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist. Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16b Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegen, steht die Gewährung des Einstiegsgeldes oder eines Darlehens im Ermessen des Leistungsträgers („kann“). Daraus folgt, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kein unmittelbarer (Zahlungs-)Anspruch auf Einstiegsgeld nach § 16b Abs. 1 SGB II bzw. auf Gewährung eines Darlehens nach § 16c Abs. 1 SGB II besteht, sondern lediglich auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, also eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Leistungsträgers (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung erfordert nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. In diesem eingeschränkten Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Rechtswidrig können demnach Verwaltungsakte bei Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch sein (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.01.2018 – L 32 AS 1345/16 –juris, Rn. 62). Die aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erforderliche Ermessensentscheidung des Beklagten ist gemessen an § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht ermessensfehlerfrei und damit rechtswidrig. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X muss die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Demgemäß kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bei der Frage, ob die Beklagte eine rechtmäßige Ermessensentscheidung vorgenommen hat, unter anderem auf die Begründung an. Diese muss zunächst deutlich machen, dass die Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen hat (vgl. BSG, Urt. v. 31.10.1991 – 7 RAr 60/89 – juris, Rn. 35; Engelmann , in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 35, Rn. 11 m. w. N.). Des Weiteren ist eine auf den Einzelfall eingehende Darlegung erforderlich, dass und welche Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen stattgefunden hat und welchen Erwägungen dabei die tragende Bedeutung zugekommen ist (vgl. BSG, Urt. v. 18.04.2000 – B 2 U 19/99 R – juris, Rn. 20). So brachte die Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 03.01.2018 zwar durch die Wiedergabe der Regelungstexte von § 16b Abs. 1 SGB II und § 16c Abs. 2 SGB II in ausreichendem Maße zum Ausdruck, dass sie den ihr eingeräumten Ermessenspielraum erkannte. Die weiteren Ausführungen der Beklagten genügen jedoch nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. Das Gericht geht davon aus, dass vorliegend ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Ein Ermessensfehlgebrauch zeichnet sich u. a. dadurch aus, dass sachfremde Erwägungen angestellt werden (BSG, Urt. v. 18.03.2008 – B 2 U 1/07 R - juris, Rn. 19; BSG, Urt. v. 22.02.1995 – 4 RA 44/94 - juris Rn. 32ff.). Sachfremde Erwägungen sind u. a. dann gegeben, wenn Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die den Zweck der Norm nicht beachten (vgl. BSG, Urt. v. 22.02.1995 – 4 RA 44/94 – juris, Rn. 35). Die Beklagte hat sich in ihren Ermessenerwägungen im Bescheid vom 03.01.2018 vorwiegend auf den Bericht des Vereins …… gestützt. Indem die Beklagte sich zu großen Teilen auf die nach Auffassung des Gerichts zum Teil sachfremden Erwägungen des Beraters stützte, hat sie ermessensfehlerhaft gehandelt. Denn nach Auffassung der Kammer sind große Teile der Aussagen, die in der Stellungnahme von …… vorgebracht worden sind, für eine Beurteilung der Pläne des Klägers nicht verwertbar bzw. jedenfalls für die Grundlage einer Entscheidung, ob Leistungen nach §§ 16b, 16c SGB II gewährt werden, nicht geeignet. So wird durch den Berater etwa unter Ziffer 2 in der Stellungnahme bemängelt, dass nicht klar sei, ob der Kläger selber die AGB prüfen könne – dem Gericht ist hierbei nicht ersichtlich, inwiefern dies die Pläne der Selbstständigkeit bzw. die Tragfähigkeit des Konzeptes beeinflussen soll. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Möglichkeit der eigenständigen Prüfung von AGB für die Selbstständigkeit des Klägers von Belang ist. Hinsichtlich Ziffer 3, wonach stets die Gefahr einer Änderung des Google-Algorithmus bestehe und das Geschäft des Klägers dann nicht mehr stattfinde, kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Auffindbarkeit bei Google sicherlich eine maßgebliche Rolle für den Erfolg der Selbstständigkeit bedeutet – jedoch dürfte hier entscheidend sein, dass das Bewusstsein für die Problematik besteht. Erachtet man die mögliche Algorithmus-Veränderung bei Google als Hindernis, so beträfe dies zahlreiche Selbstständigkeiten und Projekte, da dies immer auftreten kann. Ziffer 4 des Berichts, wonach fraglich sei, ob die von Kläger geplanten Reisen nach Italien unter ALG II überhaupt statthaft seien, spielt für die Bewertung des Businessplans des Klägers ebenso keine Rolle. Es steht dem unterzeichnenden Berater überhaupt nicht zu, über die Zulässigkeit von Reisen während des SGB II – Bezuges zu urteilen, weder in privater, noch in beruflicher Hinsicht. Ziffer 5, wonach der Berater davon ausgeht, dass eine eingeschränkte Mobilität vorliege, da der Kläger kein Auto besitze und nicht davon ausgegangen werden könne, dass alles online abgewickelt werden könne, ist ebenso sach- und auch lebensfremd. Der Kläger möchte überhaupt kein Fahrzeug haben und hat daher aber, um zwischenzeitlich notwendige Termine persönlich wahrnehmen zu können, Mobilitätskosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch in seinen Ausgaben eingeplant. Generell ist es nach Auffassung des Gerichts gerade in dem vom Kläger angestrebten Bereich in der heutigen Zeit möglich, so gut wie alles online abzuwickeln. Auch der unter Ziffer 6 benannte Aspekt, dass der Kläger möglicherweise eine UG gründen möchte und ob dies unter ALG II Bedingungen statthaft sei, ist für die notwendige Tragfähigkeitsbewertung fehl am Platz. Der Bezug von SGB II-Leistungen führt freilich zu Einschränkungen in finanzieller Hinsicht, er schränkt jedoch nicht die allgemeine Handlungsfreiheit der Leistungsbezieher ein. Ob und wieviel kaufmännisches Wissen und Wissen über …-Tools beim Kläger vorhanden ist, kann eine Rolle spielen für die Frage, welcher Unterstützungsbedarf im Rahmen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit notwendig ist. Auch hier bleibt aber festzuhalten, dass keinesfalls alle diejenigen, die sich selbstständig machen, schon im Vorfeld über kaufmännisches Grundwissen oder Spezialkenntnisse in bestimmten Bereichen verfügen. Insofern vermögen auch Ziffer 7 und 8 für sich die Tragfähigkeit des Konzeptes nicht zu erschüttern. Es dürften kaum nur solche Konzepte Beachtung finden, deren Ersteller über kaufmännisches Wissen und entsprechendes Spezialwissen verfügen. Der Berater des Vereins … kommt abschließend zu der Beurteilung, dass man in dem vom Kläger geplanten Business gutes Geld verdienen könnte, man seine angegebenen Umsätze aber nicht überprüfen könnte, da es keine Erfahrungswerte gibt. Vor allem die eingeschränkte Mobilität und die Unterfinanzierung sieht der Berater als großes Hindernis. Insgesamt erweckt die Stellungnahme von … bei der Kammer den Eindruck, dass nicht nur der Businessplan selbst einer Prüfung unterzogen wurde, sondern auch viele äußere Umstände bei der Beurteilung herangezogen wurden, die mit dem eigentlichen Vorhaben des Klägers nicht zwangsläufig einhergehen. Bezüglich des als Vornahmeantrag in Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 1 SGG gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung eines Einstiegsgelds in Höhe von 50% des Regelsatzes sowie eines Darlehens in Höhe von 2.500,00 Euro ist die Klage unbegründet. Der Kläger ist zwar im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, denn die angefochtenen Bescheide sind wie oben ausgeführt ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Denn die Gewährung von Einstiegsgeld bzw. eines Darlehens stellt eine Ermessensleistung dar, so dass ein Anspruch des Klägers auf Einstiegsgeld bzw. ein Darlehen erst dann besteht, wenn der Ermessensspielraum des Beklagten im Sinne der Leistungsgewährung auf Null reduziert ist, einziges Ergebnis sachgerechter Ermessensausübung i. S. des § 39 Abs. 1 SGB I also die Leistungsgewährung sein kann. Für eine solche nur in Ausnahmefällen bestehende Ermessensreduzierung auf Null liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Es ist nicht begründbar, weshalb eine Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt ausschließlich im Wege einer selbstständigen Tätigkeit als Inhaber einer Social-Media-Agentur / als Online-Redakteur möglich sein soll. Nach § 10 SGB II ist Arbeitsuchenden grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Zudem handelt es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um bedürftigkeitsabhängige, aus Steuermitteln finanzierte und insgesamt nachrangige Sozialleistungen. Es unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn ein Grundsicherungsträger sein Ermessen dahingehend ausübt, eine kostenintensive Förderung zwecks Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit so lange abzulehnen, wie zur Überwindung der aktuellen Notsituation auch die zumutbare Möglichkeit der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung besteht (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 13.01.2012 – L 11 AS 809/11 B ER, Rn. 17). Sollte der Kläger nach Aufhebung der Bescheide nunmehr dennoch eine Neubescheidung bei der Beklagten wünschen, müsste diese den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden. Die Kostenentscheidung folgt dem Erfolg der Klage entsprechend aus § 193 SGG.