Urteil
S 45 R 330/23
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:2024:1023.S45R330.23.00
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Tenor
- 1. Der Bescheid vom 25.10.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2023 wird aufgehoben.
- 2. Die Beklage wird verpflichtet, dem Kläger Witwerrente ab dem 1.08.2022 aus der Versicherung der …… …… nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
- 3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid vom 25.10.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2023 wird aufgehoben. 2. Die Beklage wird verpflichtet, dem Kläger Witwerrente ab dem 1.08.2022 aus der Versicherung der …… …… nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. 3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung (großer) Witwerrente nach § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in diesem Zusammenhang insbesondere um die Frage, ob der Anspruch nach § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen ist. Der am XX.XX.1964 geborene Kläger ist Witwer der am XX.XX.1961 geborenen und am XX.XX.2022 an den Folgen einer Bauchspeicheldrüsenkrebs-Erkrankung verstorbenen …… …… (fortan: Versicherte). Die beiden lernten sich im Jahr 2013 über das Internet kennen und zogen anschließend in eine gemeinsame Wohnung. Die Versicherte war in unterschiedlichen Berufen, etwa als Hauswirtschaftshelferin oder Callcenter-Mitarbeiterin tätig; der Kläger ist bis heute als kaufmännischer Angestellter in einer Unternehmensberatung tätig. Seit Oktober 2021 litt die Versicherte unter starken stechenden abdominellen Schmerzen sowie einer Schwellung an der linken Halsseite. Sie stellte sich bei ihrer Hausärztin vor. Dort zeigten sich im Rahmen einer Untersuchung erhöhte Entzündungswerte. Im Rahmen einer von der Hausärztin durchgeführten Sonographie zeigte sich eine Raumforderung des Pankreas. In dem hieraufhin veranlassten CT-Abdomen am 05.01.2022 zeigte sich eine Pankreasschwanz-Raumforderung. Zur weiteren Abklärung erfolgte in der Zeit vom 06.01.2022 bis zum 13.01.2022 eine stationäre Behandlung der Versicherten in dem …… …… …….. Hier stellten die behandelnden Ärzte die Diagnose eines metastasierten Pankreaskarzinoms. Nach Aufnahme einer Schmerztherapie erfolgte die Entlassung der Versicherten nach ausführlichem Abschlussgespräch in klinisch stabilem Allgemeinzustand. Anschließend wurde die Versicherte erneut am 01.02.2022 elektiv zur Laparoskopie und Einleitung einer systemischen Chemotherapie stationär aufgenommen. Am 09.02.2022 meldete der Kläger bei dem Standesamt …… die Eheschließung mit der Versicherten an. Den ersten Zyklus der Therapie mit FOLFIRINOX durchlief die Versicherte am 10.02.2022. Ihre Entlassung erfolgte am 15.02.2022. Erneut wurde die Versicherte in der Zeit vom 21.02.2022 bis zum 28.02.2022 stationär behandelt. Die Versicherte präsentierte sich in leicht reduziertem Allgemeinzustand. Hier wurde am 24.02.2022 ein Duodenalstent erfolgreich implantiert. In der Zeit vom 04.03.2022 bis 07.03.2022 erfolgte stationär die Durchführung des 2. Zyklus FOLFIRINOX. Die Versicherte wurde hier in einem stabilen Allgemeinzustand entlassen. Am 10.03.2022 schlossen der Kläger und die Versicherte in den Räumlichkeiten des Standesamts …… die Ehe. Im weiteren Verlauf befand sich die Versicherte jeweils zur Durchführung eines weiteren Zyklus FOLFIRINOX in der Zeit vom 17.03.2022 bis 22.03.2022, vom 01.04.2022 bis zum 05.04.2022, vom 20.04.2022 bis 22.04.2022, vom 24.05.2022 bis zum 28.05.2022 in stationärer Behandlung. Am 20.06.2022 entscheid sich die Versicherte gegen die Fortführung der Chemotherapie. In dem Zeitraum vom 01.02.2022 bis 31.07.2022 bezog die Versicherte Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 23.03.2022). Am 29.07.2022 verstarb die Versicherte an den Folgen der Bauchspeicheldrüsenkrebs-Erkrankung. Am 04.08.2023 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Bewilligung von Witwerrente. Begründend führte er aus, am 25.10.2020 hätten er und die Versicherte die Zeugen …… und …… in …… besucht. Die beiden hätten dort ein großes Haus mit einem entsprechend großen Garten und Stellplätze für Wohnwagen und Autos. Die Hochzeitsfeierlichkeiten und die Trauung hätten dort stattfinden sollen. Es habe zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anzeichen einer Krankheit gegeben, der Kläger und die Versicherte wollten aus einer inniger Liebe heraus heiraten. Im weiteren Verlauf des Jahres 2020 und 2021 sei der Stiefvater der Versicherten verstorben, zudem sei die Mutter der Versicherten mehrfach in Krankenhäuser (zum Teil in geschlossene Abteilungen) aufgenommen worden. Ende 2021 sei sie in Kurzzeitpflege aufgenommen worden. Die Versicherte habe sich bis zu ihrer Krankheit aufopfernd und selbstlos um ihre Mutter gekümmert, sie gepflegt und ihre eigenen Interessen zurückgestellt. Im Januar 2022 sei die Diagnose Bauspeicheldrüsenkrebs gestellt worden. Er und die Versicherte seien bis zuletzt der festen Überzeugung gewesen, dass die Versicherte zu den acht Prozent der weiblichen Erkrankten gehört, die noch eine Lebenserwartung von mindestens fünf Jahren haben, zumal aus Sicht des Klägers und der Versicherten der Zustand der Versicherten stabil gewesen sei. Von einem zeitnahen Tod nach der Hochzeit am 10.03.2022 seien sie nicht ausgegangen. Die Hochzeit sei die Verwirklichung eines schon lang gehegten Heiratswunsches gewesen. Mit Bescheid vom 25.10.2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Ehe habe weniger als ein Jahr gedauert. Die widerlegbare Vermutung, dass die Versorgung nicht Zweck der Eheschließung gewesen sei, sei nicht widerlegt. Nach den vorliegenden Unterlagen sei zum Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen, dass eine vorhandene Krankheit innerhalb eines Jahres zum Tod führen würde. Für den Anspruch sei es unerheblich, dass der Kläger in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt allein zu bestreiten. Andernfalls wären finanziell besser gestellte Hinterbliebene bevorzugt und finanziell schlechter gestellte Hinterbliebene benachteiligt. Die sehr geringen Erfolgsaussichten eines längeren Überlebens von lediglich 8 % seien dem Kläger und der Versicherten bereits seit Januar 2022 bewusst gewesen. Das langjährige Zusammenleben spreche nicht gegen die Vermutung einer Versorgungsehe, da gerade bei einem längeren eheähnlichen Zusammenleben bewusst die langjährige Entscheidung getroffen worden sei, nicht zu heiraten. Gerade die Tatsache, dass die Heirat sehr kurzfristig auf die Diagnose der lebensbedrohlichen Krankheit erfolgt sei, spreche für eine Versorgungsehe. Heiratsabsichten könnten nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret seien und auf die Verwirklichung dieser bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung konsequent hingearbeitet worden sei. Die von dem Kläger beschriebenen Heiratsabsichten aus Oktober 2020 seien eine reine Bekundung dieser, jedoch ohne folgende konsequente Verwirklichung. Die persönlichen Beweggründe für die Verschiebung der konkreten Verwirklichung von Heiratsplänen, die angeführte Erkrankung und Betreuung der Schwiegermutter seit April 2021 seien nicht geeignet, die Vermutung der Versorgungsehe zu widerlegen. Zwischen der angegebenen Heiratsabsicht und dem Tod des Stiefvaters sowie der Erkrankung der Schwiegermutter hätten bereits mehrere Monate gelegen, in denen keine Heiratsvorbereitungen stattgefunden hätten. Die abgehaltene Eheschließung auf einem Privatgrundstück hätte mit wenig Aufwand realisiert werden können, auch unter Berücksichtigung weiterer Belastungen. Der Kläger habe angegeben, dass die Versicherte aufgrund der Erkrankung ihrer Mutter psychischen Belastungen unterlag, welche eine Hochzeitsvorbereitung behindert hätten. Die Versicherte sei nach den medizinischen Feststellungen der Beklagten bis zur Krebserkrankung erwerbsfähig gewesen, sodass keine medizinischen Gründe vorlagen, die eine Hochzeit oder Hochzeitsplanung behindert hätten. Die behauptete zusätzliche Belastung der Versicherten durch die Krankheit ihrer Mutter sei nachweislich nicht eingetreten. Im Oktober 2020 und damit zeitgleich zur erfolgten Heiratsabsicht seien psychische Beschwerden innerhalb eines Erwerbsminderungsrentenantrages angegeben worden. Bei der Begutachtung im August 2021 sei die Erkrankung der Mutter nicht als Belastung erwähnt worden und die Versicherte habe sich zu diesem Zeitpunkt auch nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befunden. Die Psychiaterin, bei welcher die Versicherte sporadisch erschienen sei, habe eine schwierige Beziehung der Versicherten zu ihrer Mutter angegeben. Dies lasse die Erkrankung der Mutter als Grund für die Behinderung der Hochzeitsplanung wenig belastbar erscheinen. Die im August 2021 festgestellten Leistungseinschränkungen hätten alle bereits zum Zeitpunkt des Rentenantrages im Oktober 2020 und damit auch bei Erklärung der Heiratsabsichten vorgelegen. Insbesondere die psychischen Probleme hätten laut Unterlagen der Hausärztin bei der Versicherten bereits seit vielen Jahren bestanden und seien der Versicherten und dem Kläger damit bei Erklärung der Heiratsabsichten bewusst gewesen. Somit hätten die angebrachten persönlichen Beweggründe der konkreten Verwirklichung einer Hochzeitsplanung nicht entgegengestanden und könnten die Vermutung einer Versorgungsehe daher nicht widerlegen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.11.2022 Widerspruch ein. Am 10.03.2020, dem 59. Geburtstag der Versicherten, habe diese ihren Wunsch geäußert, am 60. Geburtstag zu heiraten. Im Zeitpunkt der Hochzeit wären sie sechs Jahre zusammen gewesen. Dieses Versprechen sei zwei Tage vor Ausbruch der Corona-Pandemie abgegeben worden. Wegen Corona sei das öffentliche Leben komplett zurückgefahren gewesen. Die Stadt …… habe mit Schreiben vom 03.08.2021 mitgeteilt, dass es infolge der Pandemie zu Verzögerung der Antragsbearbeitung kommen könne. Bis Ende 2021 habe es keine Möglichkeit gegeben, sich trauen zu lassen. Die Eheschließung auf einem Privatgrundstück habe darüber hinaus nicht mit wenig Aufwand realisiert werden können, insbesondere weil das behinderten- und altersgerechte Grundstück des Schwagers/Schwägerin mit entsprechenden Übernachtungsmöglichkeiten 340 km von Wuppertal entfernt sei. Die Versicherte sei sehr krank gewesen. Seit März 2020 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Insbesondere auf Grundlage der Fibromyalgie, chronische Muskelschmerzen sei die Bewältigung des Alltags schwierig gewesen. Seit November 2020 bis zu ihrem Tod sei die Versicherte nahezu durchgängig arbeitsunfähig gewesen. Vom 10.02.2021 bis zum 24.02.2021 und vom 17.05.2021 bis zum 19.05.2021 sei die Versicherte stationär behandelt worden. Insgesamt hätten ihre Grunderkrankung und die Immuntherapie das Risiko einer Covid-19 Infektion erhöht. Kontakte hätten nur unter besonderen Umständen stattfinden können. Auch eine psychologische Behandlung sei während der Pandemie nur sporadisch erfolgt. Im Zeitpunkt der Eheschließung seien sie aufgrund von Studien davon ausgegangen, dass drei bis fünf Jahre Lebenserwartung bestünden. Seine Schwiegermutter habe Anfang 2021 stark abgebaut. Sie habe ihre eigene Wohnung zerstört, sei in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen worden. Nur er und die Versicherte hätten die Versorgung der Schwiegermutter sicherstellen können. Es sei dann eine Schizophrenie diagnostiziert worden. Es habe Konflikte zwischen Versicherter und Mutter gegeben. Die Versicherte habe versucht, zu funktionieren, an Hochzeitsplanung sei nicht zu denken gewesen. Es sei eine Hochzeit aus Liebe gewesen. Mit Bescheid vom 09.02.2023 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für eine Versorgungsehe spreche das Vorliegen einer schweren Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung. Es sei entscheidend, ob sich die Ehepartner/Lebenspartner im Zeitpunkt der Heirat bzw. des Heiratsentschlusses/Entschlusses zur Eintragung der Lebenspartnerschaft über den grundsätzlich lebensbedrohenden Charakter der Erkrankung im Klaren gewesen seien. Hiervon sei nach Aktenlage auszugehen. Die Diagnose Bauchspeicheldrüsenkrebs mit entsprechend schlechter Prognose sei dem Kläger schließlich seit Januar 2022 bekannt gewesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Eheschließung die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des Partners bestehenden Heiratsentschlusses gewesen sei. Eine Heiratsabsicht sei zwar latent vorhanden gewesen, jedoch fehle bis dahin die Entschlossenheit, diese auch unbedingt in die Tat umzusetzen. Schließlich sei die Anmeldung zur Eheschließung beim Standesamt der Stadt …… erst am 09.02.2022 und damit in Kenntnis der schwerwiegenden Erkrankung erfolgt. Auch aus Widerspruchsschreiben ergäben sich keine neuen, rechtlich relevanten Gesichtspunkte, welche zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Insgesamt sei nicht nachgewiesen, dass der überwiegende Zweck der Heirat nicht die Schließung einer Versorgungsehe gewesen sei. Hiergegen hat der Kläger am 13.03.2023 Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Trauung habe in Anwesenheit beider Mütter erfolgen sollen. Wäre die Beantragung eines Termins online möglich gewesen, hätte man bereits im Jahr 2020 geheiratet. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.10.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2023 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 04.08.2022 hin Witwerrente aus der Versicherung der …… …… ab dem 01.08.2022 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer in dem angegriffenen Bescheid geäußerten Auffassung fest. Zu Ermittlung des medizinischen Sachverhalts hat das Gericht jeweils einen Befundbericht des Chefarztes der Klinik für Hämatologie, Onkologie, klinische Infektiologie und Palliativmedizin Dr. …… und der Hausärztin Dr. …… beigezogen. Darüber hinaus hat das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …….., ……, …… und ……. Hinsichtlich des restlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie auf das Sitzungsprotokoll zu der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2024 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, im Übrigen zulässig und auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25.10.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2023 ist rechtswidrig und der Kläger hierdurch im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Die Beklagte hat zu Unrecht entschieden, dass dem Kläger (große) Witwerrente nach § 46 SGB VI nicht zusteht. Gemäß § 46 Abs. 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. Nach § 46 Abs. 2 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie 1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, 2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder 3. erwerbsgemindert sind. Nach Abs. 2a haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen. Die Ehe zwischen ihm und der Versicherten hat zwar weniger als ein Jahr gedauert, nämlich (nur) vom 10.03.2022 bis zum 29.07.2022. Im hiesigen Fall ist die aus dieser unterjährigen Ehedauer kraft Gesetzes zwingend folgende (widerlegbare) Vermutung, es sei alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, aber widerlegt. Zur Überzeugung der Kammer sind solche besonderen Umstände des Falles erwiesen, die mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf ein weiteres für die Eheschließung mindestens gleichwertiges Motiv schließen lassen und mindestens (negativ abgrenzend) eine Versorgungsabsicht als (Haupt-)Ursache für die Heirat ausschließen. Der Begriff der „besonderen Umstände“ ist ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Rentenversicherungsträgern und den Sozialgerichten mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss. Sein Beurteilungsspielraum unterliegt der vollen richterlichen Kontrolle (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2022, Az. L 21 R 378/21, juris Rn. 35). Als besondere Umstände sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Macht der Hinterbliebene von sich aus oder auf Befragen entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese persönlichen Gründe in die (abschließende) Gesamtbetrachtung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu würdigen. Eine gewichtige Bedeutung kommt dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war. Der Ausnahmetatbestand ist nur erfüllt, wenn insoweit der volle Beweis erbracht ist (LSG Nordrhein-Westfalen, ebd. m. w. N.). Neben der verwaltungsgerichtlichen geht auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe in Fällen der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung ausnahmsweise dann widerlegt werden kann, wenn der Entschluss zur Hochzeit bereits zuvor gefasst worden war und sich die Eheschließung damit als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners bestehenden – konkreten und bestimmten – Heiratsentschlusses erweist (vgl. zuletzt LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2023, Az. L 4 R 160/19, juris Rn. 35 m. w. N.). Nicht ausreichend sind hingegen vage Vorstellungen und/oder Ankündigungen bezüglich einer späteren Eheschließung, ohne dass sich ein konkreter Entschluss und eine zumindest ungefähre zeitliche Planung feststellen lassen. Zudem ist es erforderlich, dass der vorbestehende Hochzeitsentschluss als der zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung führende Umstand im Vollbeweis gesichert ist (LSG Mecklenburg-Vorpommern, ebd.). Dieser Vollbeweis erfordert einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit; die nur denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2015, Az. L 18 KN 104/14, juris Rn. 20 m. w. N.). Eine Tatsache ist erst bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder doch zumindest einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, ebd. m. w. N.). Zur Überzeugung der Kammer ist die gesetzliche Vermutung diesen Anforderungen entsprechend widerlegt. Die Entscheidung des Klägers und der Versicherten, am 10.03.2022 die Ehe zu schließen, stellt sich zur Überzeugung der Kammer als konsequente Umsetzung eines bereits vor Bekanntwerden der Diagnose Bauchspeicheldrüsenkrebs gefassten Entschlusses dar. Nicht hingegen gab es nur vage Vorstellungen und/oder Ankündigungen bezüglich einer späteren Eheschließung. Ausgangspunkt dieses Entschlusses war der Wunsch der Versicherten, im Alter von 60 Jahren noch einmal zu heiraten. Dies hat auch die Zeugin ……, die Tochter der Versicherten, bestätigt. Jedenfalls an dem 59. Geburtstag der Versicherten, am 10.03.2020, kamen der Kläger und die Versicherte überein, den Wunsch der Versicherten in die Tat umzusetzen. Der tatsächlichen Umsetzung dieses Vorhaben standen in den zwei Jahren jedoch sowohl persönliche Schicksalsschläge als auch die Beschränkungen durch die Corona-Pandemie entgegen. Jedenfalls im Oktober 2020 wurden nachweisbar erste konkrete Planungen zur Ausrichtung der Hochzeitsfeier aufgenommen. Bei einem Besuch des Klägers und der Versicherten bei dem Zeugen …… und der Zeugin …… in …… baten letztere an, ihr neu gebautes Haus mit Garten für eine große Feierlichkeit zur Verfügung zu stellen. Der Außenbereich sollte zum 60. Geburtstag der Versicherten fertig gestellt sein. Die Zeugen …… und …… baten darüber hinaus an, die Kosten für die Feier zu tragen und ihre Kontakte im Ort zu nutzen, um etwa Kühlwagen (……), Zelte (Freiwillige Feuerwehr), anderes Equipment (Baumarkt des Sohns der Zeugin ……) und Übernachtungsmöglichkeiten für die Gäste zur Verfügung zu stellen. Die Planungen waren soweit fortgeschritten, dass der Kläger und die Versicherte der Zeugin …… und dem Zeugen ……. nur noch – auch kurzfristig – ein konkretes Datum für die Feier hätten nennen können. All dies ergibt sich zunächst aus dem glaubhaften Vortrag des Klägers selbst, insbesondere aber auch aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen …… und der Zeugin ……. Alle drei Personen haben die Überlegungen bezüglich der Hochzeitsplanungen übereinstimmend wiedergegeben. Als Ausgangspunkt dieser Planungen haben sie unabhängig voneinander den Besuch des Klägers und der Versicherten in …… im Oktober 2020 benannt. Hieran anschließend habe man betreffend die Details der Feier in engem Austausch gestanden. Dass es hier Unstimmigkeiten in Bezug auf das konkret gewünschte Hochzeitsdatum – der 60. Geburtstag der Versicherten oder im Alter von 60 Jahren – gab, ist unschädlich. Im weiteren Verlauf standen der Verwirklichung der Heiratsabsicht sowohl die rheumatische Erkrankung der Versicherten als auch die psychische Erkrankung ihrer Mutter entgegen. Vom 10.02.2021 bis zum 24.02.2021 (Rheumazentrum ……) sowie vom 17.05.2021 bis zum 19.05.2021 (Zentrum für Orthopädie und Unfallchirurgie des …… …… in ……) durchlief die Versicherte stationäre Krankenhausaufenthalte, da eine Behandlung ihrer Beschwerden im ambulanten Setting nicht mehr erfolgsversprechend war. Indiz für den Leidensdruck der Versicherten in dieser Zeit ist auch der am 12.11.2020 gestellte Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung, der mit Bescheid vom 27.08.2021 abgelehnt wurde. Glaubhaft hat der Kläger zudem vorgetragen, man habe zu einem Zeitpunkt heiraten wollen, zu dem es der Versicherten bessergehe, da man auch eine „vernünftige“ Feier habe ausrichten wollen. Innerhalb des Jahres 2021 war die Erkrankung der Mutter der Versicherten zentrales Thema für die Familie. Die Mutter der Versichersten wurde mehrfach stationär behandelt, zum Teil in geschlossenen Abteilungen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus und medikamentöser Einstellung kam es einmal dazu, dass die Mutter der Versicherten diese mit einem Messer bedrohte. Nach einer erneuten Einweisung in eine psychiatrische Klinik kam die Mutter der Versicherten Ende des Jahres 2021 in ein Pflegeheim. Die Versicherte litt sehr unter dieser Situation, wollte sich jedoch nicht in Abwesenheit ihrer Mutter trauen lassen. Dass die Situation betreffende die Mutter der Versicherten für die ganze Familie und insbesondere für die Versicherte belastend war, geht für die Kammer vor allem aus der glaubhaften Aussage des Zeugen …… hervor. Dieser hatte als gesetzlicher Betreuer seiner Mutter einen genauen Einblick in die damalige Situation und hat glaubhaft beschrieben, in welcher psychischen Ausnahmesituation sich die Familienangehörigen befanden. Der Wunsch der Versicherten, die Ehe nur im Beisein ihrer Mutter schließen zu wollen, ist zudem von dem Kläger und den Zeugen …… und …… gleichermaßen betont worden. Die Hochzeitspläne wurden trotz der geschilderten Widrigkeiten auch im Jahr 2021 weiterverfolgt und nicht etwa aufgegeben. Dies zeigt sich für die Kammer darin, dass die Versicherte und die Zeugin ……. gemeinsam nach Hochzeitskleidern für die Versicherte schauten. Die Zeugin …… bestellte Kleider zu sich nachhause. Die Anprobe der Kleider erfolgte immer dann, wenn der Gesundheitszustand der Versicherten es zuließ. Der Zeugin …… kam auch die Aufgabe zu, das Outfit des Klägers mit dem Outfit der Versicherten abzustimmen. Ende 2021 besorgte die Zeugin …… etwa eine Krawatte und ein Einstecktuch für den Kläger. Die Kammer ist von dem Vorliegen dieser Geschehnisse überzeugt. Die Aussage der Zeugin …… ist glaubhaft. Sie konnte sich auf Nachfrage etwa an bestimmte Details bzw. Daten erinnern. Die Kleider für ihre Mutter habe sie u. a. bei „……“ bestellt. Dass sie Krawatte und Einstecktuch für den Kläger (noch) im Jahr 2021 herausgesucht habe, wisse sie, weil sie ihre Suche kurz vor Weihnachten erfolgreich abgeschlossen habe. Dass der Kammer keine Nachweise in Form von Bestellbestätigungen vorliegen, ist unschädlich. In diesem Zusammenhang ist es nachvollziehbar, dass die Zeugin …… nach dem Tod der Versicherten etwaigen E-Mail-Verkehr oder analoge Schreiben entsorgt hat. Dass die Eheschließung im Jahr 2022 nicht vor dem 10.03.2022 stattfand, ist aus Sicht der Kammer der Tatsache geschuldet, dass die Versicherte bereits Anfang Januar 2022 die Diagnose Bauchspeicheldrüsenkrebs erhielt und sich sodann im Februar und Anfang März den ersten stationären Aufenthalten in dem …… …… …… unterzog. Am 09.02.2022, d. h. während des zweiten stationären Aufenthalts der Versicherten in dem …… …… ……, meldete der Kläger die Eheschließung bei dem Standesamt …… an. Nicht hingegen ist die Eheschließung am 10.03.2022 auf einen neuen, von einer Versorgungsabsicht getragenen Heiratsentschluss zurückzuführen. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zunächst aus dem glaubhaften Vortrag des Klägers selbst. Darüber hinaus wird dies gestützt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen ……, …… und ……. Auf die auszugsweise bereits wiedergegebenen Aussagen der Zeugen ……, …… und …… wird insoweit verwiesen. Die Zeugen haben zudem auch betont, der Entschluss, die Ehe zu schließen, sei zu keinem Zeitpunkt aufgegeben worden. Vielmehr haben alle drei Zeugen auf Nachfrage hin, warum die Eheschließung nicht vor dem 10.03.2022 stattgefunden habe, auf die Corona-Pandemie sowie die rheumatische Erkrankung der Versicherten und die psychische Erkrankung der Mutter verwiesen. Schließlich ist aus Sicht der Kammer nicht zu ignorieren, dass sich die gesamte Bundesrepublik in den hier maßgeblichen Jahren 2020 und 2021 Beschränkungen des öffentlichen Lebens aufgrund der Corona-Pandemie zu unterwerfen hatte und dies auch das Planen großer Feiern beeinflusste. Ob sowohl der Kläger als auch die Versicherte von der Tragweite der im Januar 2022 gestellten Diagnose Bauchspeicheldrüsenkrebs wussten, kann aus Sicht der Kammer demnach dahinstehen. An einer völligen Transparenz seitens der Versicherten gegenüber dem Kläger bestehen insoweit Zweifel, als dass die Zeugen …… und …… betont haben, die Versicherte habe stets beschönigt und – jedenfalls anfangs – mitgeteilt, es sehe gut für sie aus. Der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht es jedoch auch, dass der Zugriff auf Informationen betreffend eine bestimmte Erkrankung jedermann durch eine einfache Internetrecherche offensteht. Ein Indiz dafür, dass jedenfalls die Versicherte sich des Ausmaßes ihrer Erkrankung bewusst war, ist ein in der Verwaltungsakte enthaltener Telefonvermerk vom 22.03.2022. Hier teilte die Versicherte der Beklagten „unter weinerlicher Stimme“ mit, sie habe Krebs im Endstadium. Nach alldem ist in der Gesamtschau die Vermutung der Versorgungsehe zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Auch die übrigen Voraussetzungen von (großer) Witwerrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI sind erfüllt. Die Versicherte hatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt. Der Kläger, Witwer der Versicherten, hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 47. Lebensjahr vollendet (§ 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Der Rentenbeginn richtet sich nach § 99 Abs. 2 SGB VI. Demnach wird eine Hinterbliebenenrente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind (S. 1). Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist (S. 2). Da die Versicherte im Zeitpunkt ihres Todes bereits Rente wegen Erwerbsminderung bezog, ist (große) Witwenrente erst ab dem 01.08.2022 zu zahlen. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 193 SGG und folgt inhaltlich der Entscheidung in der Hauptsache.