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Urteil

S 60 KR 1781/19

Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDU:2021:0303.S60KR1781.19.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 und des Bescheides vom 03.06.2020 verurteilt, die Klägerin beidseitig mit dem Hörsystem „Phonak Audéo M90-312“ gemäß Kostenvoranschlag der Firma „Das Hörgerät“ vom 26.06.2019 zu versorgen.
  • 2.

    Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 und des Bescheides vom 03.06.2020 verurteilt, die Klägerin beidseitig mit dem Hörsystem „Phonak Audéo M90-312“ gemäß Kostenvoranschlag der Firma „Das Hörgerät“ vom 26.06.2019 zu versorgen. 2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte oder die Beigeladene verpflichtet ist, die den Festbetrag übersteigenden Kosten für zwei Hörgeräte zu übernehmen. Die am geborene Klägerin arbeitet seit 2001 in Vollzeit als Bankkauffrau in einem Großraumbüro einer japanischen Handelsbank. Zu ihrer täglichen Arbeit gehört die Sachbearbeitung von Kreditanfragen, die Teilnahme an Team- und Projektbesprechungen sowie ca. zwei Stunden täglich Telefonkonferenzen, die in englischer Sprache überwiegend von Nichtmuttersprachlern geleitet werden (siehe Tätigkeitsbeschreibungen, Bl. 1 und 2 der Verwaltungsakte sowie ausführliche Beschreibung der Klägerin, Bl. 97/100 der Gerichtsakte). Weiter übergibt die Klägerin telefonisch Aufgaben an Filialen in London und Amsterdam, ebenfalls in englischer Sprache. Wegen einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit beantragte die Klägerin im Juni 2016 bei der Beklagten die Kostenübernahme für zwei von der Verordnung abweichende, höherwertige Hilfsmittel „Phonak Audéo M90-312 (M)“ (Hilfsmittel-Positionsnummer 13.20.22.0540), dessen Kosten sich ausweislich des Kostenvoranschlags der Firma „Das Hörgerät Mühlleib“ pro Gerät auf 2.862,01 €, insgesamt auf 5.704,02 € belaufen (Bl. 7/8 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 27.06.2019 (Bl. 11/12 der Verwaltungsakte) bewilligte die Beklagte der Klägerin lediglich den Festkostenzuschuss in Höhe von 833,51 € pro Gerät, insgesamt in Höhe von 1.534,02 €. Die Beklagte prüfte eine Kostenübernahme für Hörgeräte als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und gelangte zu der Einschätzung, dass eine Kostenbeteiligung der Beigeladenen über den Vertragspreis hinaus nicht möglich sei. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Bankkauffrau stelle keine speziellen beruflichen Anforderungen an das Hörvermögen. Die Kommunikation mit Anderen, das Telefonieren, der Kundenkontakt sowie eine Geräuschkulisse am Arbeitsplatz seien Anforderungen, die in vielen Berufen bestünden. Ihren Widerspruch vom 10.07.2019 begründete die Klägerin damit, dass andere Geräte in ihrem Einzelfall keine ausreichende Versorgung darstellten. Im Störgeräusch, in größeren Gruppen und anderen Situationen des täglichen Lebens sei ihr mit dem zuzahlungsfreien Gerät kein ausreichendes Sprachverstehen mehr möglich. Dies ergäbe sich auch aus den von ihr geführten Hörtagebüchern, die sie auf Anfrage gern zur Verfügung stelle. Aus der Aufstellung des Hörgeräte-Akustikers ergibt sich für das – neben weiteren fünf getesteten aufzahlungspflichtigen Hörgeräten – getestete aufzahlungsfreie Hörgerät „Intuis 3 M“ (Hilfsmittel-Positionsnummer 13.20.12.4580) ein Sprachverstehen im Freifeld bei Nutzschall 65dB von rechts zu 90% und im Freifeld bei Nutzschall 65dB und Störschall 9dB zu 85%. Demgegenüber betrug das Sprachverstehen des von der Klägerin begehrten Phonak Audéo M90-312 (M) rechts zu 95% bzw. 90% und links 90% bzw. 90% (Bl. 15 der Verwaltungsakte). Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Hörgeräteakustik-Meister und Hilfsmittelberaters vom 23.07.2019 (Bl. 19/20 der Verwaltungsakte) ein. Bei dem von der Klägerin begehrten Hörgerät handele es sich um die „Spitzentechnik“ der „Phonak Audéo“ Baureihe, das über eine mehrstufige automatische Situationserkennung, binaurale Signalverarbeitung und Steuerung der Tasterfunktion sowie Funktechnologie verfüge, die mit Smartphones und Bluetooth-Sender ohne Zubehör direkt mit den Hörgeräten verbunden werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2019 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung gab sie an, dass mit dem von ihr gewählten Hörsystem „Phonak Audéo“ lediglich ein Hörgewinn von 5% erreicht werde, was im Toleranzbereich liege. Eine signifikante Hörverbesserung liege nicht vor. Zudem gelange der Hilfsmittelberater der Beklagten, zu dem Ergebnis, dass eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung zum Vertragspreis sichergestellt werden könne, da das aufzahlungsfreie Hörsystem Intuis 3 M den Vorgaben des Versorgungsvertrages entspreche und für die Klägerin passend und geeignet sei. Auch ein beruflicher Mehrbedarf liege nicht vor, da die in ihrer beruflichen Tätigkeit vorkommenden Situationen auch im Alltagsleben auftreten würden. Hiergegen richtet sich die von den Prozessbevollmächtigten Klägerin am 15.10.2019 bei dem Sozialgericht Duisburg erhobene Klage. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr sowohl nach krankenversicherungsrechtlichen als auch rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel zustehe. Das bestmögliche Hörvermögen in komplexen Alltagssituation sei mit dem begehrten Hilfsmittel erreicht worden und verweist auf den Bericht des Hörgeräteakustikers. Der Anspruch auf Teilhabeleistung resultiere aus den erheblichen Einschränkungen des Richtungshörens und der akustischen Diskrimination. Komplexe Kommunikationssituationen wie Gruppengespräche, Hintergrundgeräusche, Fremdsprachen oder Dialekte führten zu einer Überforderung, was auf Dauer massive Erschöpfungszustände, Depressionen und sozialen Rückzug bewirken könne. Die berufliche Tätigkeit erfordere eine hohe Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit und Belastbarkeit. Insbesondere müsse die Klägerin Fremdsprachen verstehen und sprechen. Im Großraumbüro sei ein Dauergrundgeräusch durch von Mitarbeitern genutzte Telefone, Telefaxe und Drucker vorhanden. Weiter ergäbe sich auch dem Reha-Entlassbericht vom 02.04.2019 (Bl. 20 der Gerichtsakte), dass eine Neuversorgung der Klägerin unter Ausschöpfung aller technischen Hilfen (Bluetooth, drahtlose Mikrofone) empfohlen werde. Überdies habe der technische Berater der Beklagten sich in keinster Wiese mit der beruflichen Situation der Klägerin auseinandergesetzt. Die Klägerin beantragt durch ihre Bevollmächtigten, die Beklagte, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 und des Bescheides vom 03.06.2020 zu verurteilen, die Kosten für die beidseitige Versorgung mit dem Hörsystem „Phonak Audéo M90-312“ zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass die Rehabilitationsklinik in dem Entlassbericht empfehle, zum Beispiel die Lage des Arbeitsplatzes innerhalb des Büros zu verbessern oder mobile Schallschutzwände zu nutzen und kurze Pausen zur Vermeidung von Hörstress einzulegen. Die Klägerin solle zunächst diese Maßnahmen ausschöpfen. Auch die Rehabilitationsklinik habe bestätigt, dass der Hörverlust nur teilweise durch Hörgeräte kompensiert und das Hörvermögen nicht komplett wiederhergestellt werden könne. Es liege indes ein beruflicher Mehrbedarf vor, da die Sicht der Beigeladenen die individuelle Situation der Klägerin am Arbeitsplatz nicht berücksichtige. Im Reha-Bericht war die Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten der Hörgeräte-Versorgung empfohlen worden, da die Klägerin am Arbeitsplatz vermehrten Hörstress und daraus resultierender Einschränkungen der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit ausgesetzt gewesen sei. Hingegen sei die Klägerin in Alltagssituationen mit einem zuzahlungsfreien Hörsystem passend und geeignet versorgt. Die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, führt aus, dass das Führen fernmündlicher und persönlicher Gespräche mit Kunden keine besondere Hörgeräteversorgung, sondern ein normales Hörvermögen wie in jedem anderen Beruf auch erfordere. Telefonieren gehöre zu den von den Krankenkassen zu stellenden Grundbedürfnissen und sei nahezu in allen Berufen erforderlich. Dies gelte auch für Gespräche in Fremdsprachen und die Kommunikation mit Personen, die eine Sprache nur gebrochen sprechen. Mit Schriftsätzen vom 31.01.2020 und 21.02.2020 haben die Klägervertreter mitgeteilt, dass beide Hörgeräte, mit denen die Klägerin seit 2011 versorgt gewesen sei, defekt seien und diese mangels verfügbarer Ersatzteile nicht mehr repariert werden könnten. Am 05.05.2020 hat die Klägerin erneut – diesmal bei der Beigeladenen – mit den gleichen wie bei der Beklagten eingereichten Unterlagen die Kostenübernahme für das begehrte Hörsystem beantragt. Im von ihr ausgefüllten Vordruck der Rentenversicherung gab sie als gesundheitliche Probleme an, Nichtgehörtes über acht Stunden kognitiv zu ergänzen, mangelnde Differenzierung von Stör- und Nutzgeräusch und mangelnde Direktionalität des Hörorgans. Den an sie weitergeleiteten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.06.2020 (Bl. 33 der Gerichtsakte) ab. Der Weiterleitung war eine Stellungnahme der Beigeladenen beigefügt, nach der die Höranforderungen im Beruf als Bankkauffrau keine spezifisch berufsbedingte Notwendigkeit für höherwertige Hörgeräte beinhalte, da persönliche oder telefonische Kommunikation im Zweier- oder Gruppengespräch auch bei ungünstigen akustischen Bedingungen bzw. störenden Umgebungsgeräuschen am Arbeitsplatz eine Anforderung an das Hörvermögen darstelle, die bei nahezu jeder Berufsausübung bestünde und die daher keine spezifisch berufsbedingte Bedarfslage begründen könne (Bl. 34/35 der Gerichtsakte). Mit Verfügung vom 21.09.2020 hat die Vorsitzende die von der Klägerin erstellten Hörtagebücher und Informationen bzgl. der im Rehabilitationsbericht empfohlenen Maßnahmen am Arbeitsplatz angefordert. In ihrem Schreiben vom 21.09.2020 hat die Klägerin ausgeführt, dass bei ihrer Tätigkeit Teambesprechungen und Telefonkonferenzen immer weiter in den Vordergrund gerückt seien. Ein ihr gleichgestellter Kollege sei karrieremäßig an ihr vorbeigezogen und sie wisse nicht, wie lange ihr Chef ihre Situation noch dulde, insbesondere da eine Standortschließung-/verlagerung anstehe. Die Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 13.10.2020 die angeforderten Hörtagebücher (Bl. 83/ der Gerichtsakte) für die probegetragenen Geräte übersandt und mitgeteilt, dass Veränderungen am Arbeitsplatz nicht erfolgt seien; der Klägerin würden indes kurze Hörpausen ausdrücklich gestattet. Die im Februar 2020 begonnene Jobrotration sei nach einer Woche in Absprache aller Beteiligten auf die Zeit nach der Hörgeräteversorgung verschoben worden. Beim Tragen des Hörsystems „Intuis 3 M“ gab die Klägerin in ihrem Hörtagebuch u. a. an, dass Knallgeräusche bzw. der Impulsschall sehr hoch sei, sie den Gesprächen in Meetings maximal 15 Minuten mit äußerster Höranstrengung folgen könne, sie im Straßenverkehr das Martinshorn überhört habe und sie Gespräche im Flurfunk nicht folgen könne. Während die Testphase mit „Intuis 3 M“ erschöpfend war, habe sie die Tragedauer des „Phonak Audéo M90“ sofort erhöhen können und die Ohrgeräusche am Abend verschwanden. Seit erstem Mal seit langen habe sie einen Beitrag zum Meeting leisten können und der Hörstress sei stark reduziert worden. Auch Gespräche im Flurfunk und Kontakte pflegen seien mit Lippenablesen gut möglich gewesen. Kollegen hätten ihre Beteiligung an Gesprächen bemerkt und sich bei Bedarf auch an sie gewandt. Sie hätte nur noch selten Ohrgeräusche gehabt. Hingegen könne sie mit einem einfachen Hörgerät den Telefonkonferenzen in englischer Sprache überwiegend mit Nicht-Muttersprachlern nicht folgen. Ausweislich des Hörtagebuchs konnte sie das Hörgerät Intuis 3M max. vier Stunden tragen, da wohl wegen der dauerhaft hohen Höranstrengung dann Tinnitus aufgetreten sei. Das begehrte Hörsystem „Phonak Audéo“ konnte sie nach Erprobung hingegen fast den ganzen Tag, auch in der Freizeit tragen und ihr war eine gesellschaftliche Teilhabe wieder möglich. Nach Übersendung der umfangreichen Dokumentation kurz vor dem geplanten Erörterungstermin hat die Vorsitzende diesen mit Verfügung vom 16.10.2020 zur Wahrung rechtlichen Gehörs aufgehoben und mit Beschluss vom 03.11.2020 die Deutsche Rentenversicherung Bund beigeladen. Mit an die Beigeladene gerichteten Hinweis vom 03.11.2020 hat die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass ein beruflicher Mehrbedarf für eine höherwertige Hörgeräteversorgung bestehen dürfte und auf den Reha-Entlassbericht verwiesen. Nach vorläufiger Würdigung des Sach- und Streitstandes dürften die konkreten Anforderungen am Arbeitsplatz maßgeblich sein, der durch sehr häufige Arbeit in Telefonkonferenzen in englischer Sprache mit Nichtmuttersprachlern geprägt ist und bei der die Möglichkeit eines Lippenlesens entfalle. Überdies werde das Verständnis durch Akzente in der Fremdsprache verzerrt, was zusätzlich durch die Arbeit der Klägerin in einem Großraumbüro erschwert werde. Nach dem die Beklagte mitteilte, dass sie von einem beruflichen Mehrbedarf ausgehe, hat die Vorsitzende mit richterlichem Hinweis vom 19.01.2021 darauf hingewiesen, dass die Beklagte als erstangegangener Träger in Anspruch genommen worden sein dürfte, mit der Folge, dass nach § 14 SGB V eine einheitliche Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers auch für die Beurteilung der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehen dürfte und hat ein Anerkenntnis angeregt. Daraufhin hat die Beklagte auf die Empfehlung der Deutschen Rentenversicherung Bund und des GKV Spitzenverbandes bei Beteiligung verschiedener Leistungsträger im Rahmen der Hörhilfenversorgung und den Orientierungsrahmen zur Beurteilung möglicher berufsbedingter Mehrbedarfslagen verwiesen. Die Beklagte habe den beruflich bedingten Mehrbedarf bei Antragstellung mitgeprüft und konnte unter Berücksichtigung des Orientierungsrahmens, einen berufsbedingten Mehrbedarf nicht erkennen, weshalb sie eine Kostenübernahme über dem Vertragspreis hinaus als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Situation am Arbeitsplatz und in ihrem Alltag geschildert und ausgeführt, dass ein Kollege anstatt ihrer an den Telefonkonferenzen teilnehme und sie im Gegenzug hierzu Routinetätigkeiten für ihn übernehme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird schließlich Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Klagegegenstand der zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Bescheid vom 03.06.2020, der gemäß § 96 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bestandteil des laufenden Klageverfahrens geworden und den Bescheid vom 27.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 mit gleichem Regelungsinhalt ersetzt hat. II. Der Bescheid der Beklagten vom 03.06.2020 sowie die vorausgegangenen Bescheide vom 27.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 sind rechtswidrig. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die Mehrkosten für das Hörgerätsystem Phonak Audéo M90-312 zu übernehmen und der Klägerin dieses Hörgerätsystem als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat die Leistung als zweitangegangener Leistungsträger (§ 14 SGB IX) unter Berücksichtigung aller gesetzlicher Bestimmungen zu erbringen (1.). Dabei kann für den vorliegenden Rechtsstreit zwischen der Versicherten und dem zweitangegangenen Leistungserbringer letztlich offenbleiben, ob eine Leistungsverpflichtung als Krankenkasse zur Leistung oder nach den für die Beigeladene geltenden Vorschriften für die Teilhabe am Arbeitsleben besteht (2.). Denn hierbei handelt sich ausschließlich um eine Frage des Erstattungsrechtsstreites, der zwischen der Beklagten und der Beigeladenen im gerichtskostenpflichtigen Verfahren zu führen ist. Gerade von diesen Nachteilen des gestuften Leistungssystems soll das Verfahren zwischen Versicherten und umfassend zuständig gewordenen Leistungserbringer entlastet werden, was auch im gerichtlichen Verfahren fortwirkt. 1. Die Beklagte ist für die Hörgeräteversorgung der Klägerin aufgrund der Weiterleitung innerhalb der Frist durch die Beigeladene gemäß § 14 SGB IX als zweitangegangener Leistungsträger bzw. bereits hinsichtlich des früheren Bescheides vom 27.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 infolge der unterbliebenen Weiterleitung umfassend zuständig geworden und hat eine Verpflichtung zur Leistungserbringung sowohl unter krankenversicherungsrechtlichen als auch rentenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten umfassend zu prüfen. Tatsächlich hat die Beklagte eine Verpflichtung zur Leistungserbringung unter diesen beiden Gesichtspunkten geprüft und ist anhand der damals im Verwaltungsverfahren vorliegenden Unterlagen zur Einschätzung gelangt, dass eine Leistungsverpflichtung nicht besteht. Nach Beiziehung der von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren angebotenen Unterlagen im gerichtlichen Verfahren geht nunmehr auch die Beklagte von einer Leistungsverpflichtung aus, weshalb die Vorsitzende mit richterlichem Hinweis vom 19.01.2021 ein Anerkenntnis angeregt hat. Soweit die Beklagte ein Anerkenntnis in ihrem Schreiben vom 01.02.2021 unter Hinweis darauf verweigert, dass sie den beruflich bedingten Mehrbedarf aus den bei Antragsstellung vorliegenden Unterlagen nicht erkennen konnte, weshalb eine Leistungspflicht der Beklagten nicht in Betracht komme, so widerspricht dies dem ausdrücklichen Wortlaut und dem Zweck des § 14 SGB IX, konkret § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB und Absatz 3 IX (in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung) (SG Dresden, Urteil vom 15.11.2018 – S 35 KN 947/17 –, Rn. 27, juris). Denn nach dem der erst- bzw. zweitangegangene Träger umfassend zuständig geworden ist, ist das Leistungsbegehren des Versicherten umfassend nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Wenn sich nach Zuständigkeitsbegründung nach § 14 SGB IX aus später bei ihr oder sogar erst im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen auch nach Rechtsansicht der Beklagten eine Leistungsverpflichtung ergibt, so hat die Beklagte die Leistung auch dann zu gewähren, wenn diese in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Versicherungsträgers fällt. Sofern die gemeinsame Empfehlung der Deutschen Rentenversicherung und des GKV Spitzenverbandes im Verfahren bei Beteiligung verschiedener Leistungsträger im Rahmen der Hörhilfenversorgung (in der seit 01.06.2014 geltenden Fassung, nachfolgend Empfehlung Hörhilfenversorgung) ein aufgesplittetes Verfahren vorsieht, treffen diese allenfalls eine Regelung über das Verwaltungsverfahren und gerade nicht für das gerichtliche Verfahren etwa dergestalt, dass bei Erkennen eines beruflichen Mehrbedarfs im gerichtlichen Verfahren ein Anerkenntnis nur nach Bestätigung des beruflichen Mehrbedarfs durch den Rentenversicherungsträgers erfolgen darf. Jedenfalls wären die Spitzenverbände der Beklagten und der Beigeladenen zu einer solchen verbindlichen Regelung für das gerichtliche Verfahren nicht befugt. Überdies widerspräche eine entsprechende Regelung auch im Verwaltungsverfahren dem Wortlaut und dem Zweck des § 14 SGB IX und wäre aus diesem Grunde rechtswidrig (SG Dresden, Urteil vom 15.11.2018 – S 35 KN 947/17 –, Rn. 27, juris). Denn der erst- bzw. gegangene Träger hat in jedem Stadium des Verfahrens eine Leistungsverpflichtung umfassend zu prüfen und bei Erkennen einer Leistungsverpflichtung – unabhängig, ob aus rentenversicherungs- oder krankenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten – die Leistung zu gewähren. Dies muss umso mehr gelten, als dass die Klägerin vorliegend die Beziehung der Hörtagebücher bereits im Verwaltungsverfahren angeboten hat, die Beklagte jedoch hierzu nicht ermittelt hat. Darüber hinaus erfolgt in dem nach § 96 SGG streitgegenständlichen Bescheid vom 03.06.2020 eine Inanspruchnahme der Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 und Absatz 3 SGB IX als zweitangegangener Leistungsträger. Die Empfehlung Hörhilfenversorgung regelt [unter Ziffer 5a) und 5b)] nur, dass der Rentenversicherungsträger beim Eingang eines Antrags auf Hörgeräteversorgung unverzüglich seine Leistungsverpflichtung prüft und bei Fehlen eines berufsbedingten Mehrbedarfs diesen mit Hinweis auf die fehlende Leistungsverpflichtung innerhalb der Zweiwochenfrist an die Krankenkasse weiterleitet. Dass bei Erkennen eines beruflichen Mehrbedarfs im nachfolgenden Verwaltungsverfahren oder im Gerichtsverfahren durch den zweitangegangenen Träger eine Leistungsgewähr nur nach Rücksprache mit dem Rentenversicherungsträger möglich ist, ergibt sich weder aus der Empfehlung noch wäre eine solche Regelung – bereits mangels Regelungsbefugnis – für das gerichtliche Verfahren verbindlich. Jedenfalls würden – wie bereits ausgeführt – entsprechende Regelungen dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes widersprechen. Der zweitangegangene Träger hat nach Weiterleitung des Antrags durch den Rentenversicherungsträger das Leistungsbegehren des Versicherten vollumfassend unter allen Gesichtspunkten und damit auch unter dem Gesichtspunkt des beruflichen Mehrbedarfs zu prüfen und zwar auch dann wenn der Rentenversicherungsträger seine Zuständigkeit negiert hat (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 13.09.2018, – L 1 KR 229/17 – , juris, Rn. 33). Denn nur dies wird dem Leitbild des Gesetzes gerecht, dass der Versicherte vor Nachteilen des gestuften Leistungssystems geschützt werden soll (vgl. dazu auch SG Duisburg, Bes. v. 01.10.2020 – S 21 R 910/14 –, juris, Rn. 14). Wäre dem zweitangegangenen Träger die Bejahung eines beruflichen Mehrbedarfs nach Vorlage weiterer Unterlagen versagt, würde die gesetzlich vorgesehene umfassende Prüfung unter allen rechtlich relevanten Gesichtspunkten konterkariert und dem Versicherten letztlich doch die Nachteile des gestuften Leistungssystems aufgebürdet. Insbesondere aus dem Ausschluss des § 16 Absatz 2 Satz 1 SGB IX in § 14 Absatz 5 SGB IX für Teilhabeleistungen ergibt sich, dass im Fall des Fristablaufs für die Zuständigkeitsprüfung auch bei Unzuständigkeit eine Pflicht zur umfassenden Bedarfsfeststellung besteht, was umgekehrt heißt, dass eine Weiterleitung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 oder auch ein Antragssplittung nicht mehr in Betracht kommen (LPK-SGB IX/Jacob Joussen, 5. Aufl. 2019 Rn. 22, SGB IX § 14 Rn. 22). Überdies hat die Beklagte mit der Übernahme des Festbetrages ihre Zuständigkeit bejaht, so dass auch aus diesem Grund nachfolgend keine Weiterleitung oder ein Verweis auf die Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung nach Erkennen eines beruflichen Mehrbedarfs mehr zulässig war. Die endgültige Kostentragung zwischen den Leistungsträgern ist ggf. im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern zu klären. 2. Zur Überzeugung der Kammer wirkt § 14 SGB IX insoweit in das gerichtliche Verfahren fort, dass eine abschließende Klärung der Leistungsverpflichtung der Beklagten oder der Beigeladenen nicht im gerichtskostenfreien Verfahren zwischen Versicherten und dem umfassend zuständig gewordenen Leistungsträger zu erfolgen hat. Denn auch das nachfolgende, sich dem Verwaltungsverfahren anschließende gerichtliche Verfahren soll dem Gesetzeszweck entsprechend, Versicherten von Nachteilen des gestuften Systems entlasten. Beim Erfordernis der Klärung der endgültigen Kostenverpflichtung im gerichtlichen Verfahren würden diese letztlich doch dem Versicherten aufgebürdet werden. Dies gilt selbst dann wenn beide Leistungen wie vorliegend in einem Exklusivitätsverhältnis stehen. Entsprechend genügt es, wenn – wie vorliegend – zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die Klägerin wegen ihrer beiderseitigen Innenohrschwerhörigkeit Anspruch auf eine beidseitige Hörgeräteversorgung entweder bereits nach krankenversicherungsrechtlichen Grundsätzen zum unmittelbaren Behinderungsausgleich oder jedenfalls nach rentenversicherungsrechtlichen Grundsätzen des beruflichen Mehrbedarfs hat. a) Die Klägerin hat, was unstreitig sein dürfte, wegen ihrer beiderseitigen Innenohrschwerhörigkeit Anspruch auf eine beidseitige Hörgeräteversorgung nach Krankenversicherungsrecht. Die Hörgeräteversorgung mit dem Hörgerätesystem „Phonak Audéo M90-312“ ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer wegen des Ausmaßes der Hörbehinderung erforderlich, um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich zu erreichen und von der Beklagten bereits im Rahmen des SGB V zur Verfügung zu stellen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu lindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Dazu bestimmt § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dass Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Das Hörgerät dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Ziel ist der vollständige funktionelle Ausgleich. Von der Krankenkasse wird als Ausgleich geschuldet das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen. Im Gegensatz dazu ist die Rentenversicherung zuständig, wenn es sich ausschließlich um berufliche oder arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile handelt (vgl. SG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 22.09.2016 – S 18 KR 317/15 –, Rn. 27, juris). Zur Überzeugung der Kammer kann ein vollständiger Behinderungsausgleich nicht durch das Hörgerät zum Festbetrag „Intuis 3 M“ erreicht werden. Zwar ergibt sich aus den Testberichten, dass die Klägerin mit dem Festbetragsgerät „Intuis 3 M“ im Sprachverstehen im Freifeld: Nutzschall 65 dB: 90 % und im Freifeld: Nutzschall 65 dB, Störschall 60 dB: 85 % erreichte. Mit dem begehrten Hörgerät „Phonak Audéo M90-312 (M)“ erzielte die Klägerin fast identische Werte, also im Sprachverstehen im Freifeld: Nutzschall 65 dB: 95 % und im Freifeld: Nutzschall 65 dB, Störschall 60 dB: 85 %. Eine Verbesserung des Sprachverständnisses ergab sich durch das höherwertigere Gerät nur im Umfang von 5%, was worauf die Beklagte und der von ihr beauftragte Hörgeräteakustiker Dominik Huth in seiner Stellungnahme vom 23.07.2019 zutreffend hinweisen im Bereich der Messtoleranz liegt. Allerdings erfolgte die Testung im Hörgerätezentrum unter Idealbedingungen. Eine zuverlässige Testung der Hörgeräteleistung ist indes nur unter reellen Arbeitsplatz- oder Störgeräuschbedingungen möglich, wobei es maßgeblich auf die Klangeigenschaft des jeweiligen Gerätes ankommt (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2018 – L 7 R 115/17 –, juris, Rn. 20 und 44). Zwar handelt es sich um eine individuelle Einstellung, die nur bedingt objektivierbar bzw. messbar ist; diese beeinflusst zur Überzeugung der Kammer indes erheblich, ob der Klägerin ein stress- und störungsfreies Tragen des Hörgerätes über den ganzen Tag möglich ist und ist für den Erfolg der Hörgeräteversorgung damit von zentraler Bedeutung (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2018 – L 7 R 115/17 –, juris, Rn. 20 und 44). Die Klägerin hat hierzu in ihren Hörtagebüchern bei Hörgeräteerprobung sowie in der mündlichen Verhandlung – für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend – geschildert, dass das zuzahlungsfreie Gerät den wechselnden Geräuschsituationen in Alltagssituationen sowie in ihrem Berufsleben nicht gerecht wurde. Anders als die Beklagte wohl meint, handelt es sich zur Überzeugung der Kammer nicht lediglich um ein „subjektives Empfinden“ der Klägerin, sondern die Klangeigenschaft der von ihr erprobten Geräte ist vor allem in den Hörtagebüchern durch die Angabe objektiver Umstände wie z. B. die Tragedauer des Hörgerätes, der Beteiligung mit Gesprächsbeiträgen an Meetings oder an Pausengesprächen oder dem Auftreten somatischer Beschwerden wie Appetitlosigkeit oder Tinnitus objektiviert. So dokumentierte die Klägerin für das zuzahlungsfreie Hörgerät „Intuis 3 M“ sehr hohe Knallgeräusche bzw. einen sehr hohen Impulsschall etwa beim Zuschnappen der Schließvorrichtungen der U-Bahn oder beim Türknallen und eine undifferenziert laute Geräuschkulisse im Büro sowie im Straßenverkehr irritierendes Rauschen und Scheppern (Bl. 90 der Gerichtsakte). Nach Änderung der Hörgeräteeinstellungen nach einer Woche überhörte die Klägerin im Straßenverkehr das Martinshorn und reduzierte wegen dauerhaft hoher Höranstrengung die Tragedauer auf max. 4 Stunden, da danach Tinnitus aufgetreten sei. Gesprächen konnte sie lediglich maximal 15 Minuten mit äußerster Kraftanstrengung folgen und Gespräche zu zweit oder zu dritt waren ihr nicht mehr möglich, weshalb die Klägerin sich freiwillig isolierte und sich nach eigenen Angaben in der Raucherecke ausweinte. Auch traten bei dem zuzahlungsfreien Gerät somatische Beschwerden wie Appetitlosigkeit auf. Hingegen war beim Tragen des begehrten Hörsystems „Phonak Audéo M90-312“ trotz achtstündiger Tragedauer kein Tinnitus aufgetreten und der Hörstress stark reduziert und Entspannung eingetreten (Bl. 93 der Gerichtsakte). Anders als bei dem zuzahlungsfreien Gerät waren Telefonieren und Gespräche zu zweit und zu dritt gut möglich und die Klägerin konstatierte, dass sie Informationen direkt verarbeite und zum erstem Mal seit langem einen Beitrag zu einem Meeting leistete, was auch Kollegen bemerkten und sie bei Bedarf wieder ansprachen; auch Kontakte pflegen war der Klägerin wieder gut möglich (Bl. 93/94 der Gerichtsakte). Sowohl beim Telefonieren als auch bei Gesprächen zu zweit oder zu dritt sowie die Teilnahme am Straßenverkehr handelt es sich – zur Überzeugung der Kammer und worauf die Beigeladene zutreffend hingewiesen hat – um Verrichtungen des Alltags, die in jedem anderen Beruf und im Alltag vorkommen, weshalb eine Leistungspflicht der Beklagten bereits nach dem SGB V besteht und zwar unabhängig davon, ob die Bedingungen im Großraumbüro und die konkrete bauliche Situation im Büro der Klägerin (SG Duisburg, Bes. v. 01.10.2020 – S 21 R 910/14 –, juris, Rn. 15 unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 24.01.2012 – B 3 KR 5/12 R –, Rn. 30 ff.) mit einem besonders halligen Flur, der befahrenen Breiten Straße und insgesamt 180 Personen auf drei Etagen (Bl. 101 der Gerichtsakte) erschwerte akustische Bedingungen darstellen. Überdies gehört zur Überzeugung der Kammer auch die Teilnahme an Telefonkonferenzen mit einer Vielzahl von Teilnehmern, die in ihrer Nichtmuttersprache ggf. undeutlich, leise oder mit ungewöhnlichem Syntax sprechen, in der immer globaler werdenden Welt zu einer Tätigkeit, die in immer mehr Berufen vorkommt, weshalb es zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an einem berufsspezifischen Mehrbedarf fehlt. b) Jedenfalls ergibt sich eine Leistungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin auch nach der Rechtsansicht der Beklagten, da sie von einem beruflichen Mehrbedarf als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 16 SGB VI in Verbindung mit § 49 Abs. 8 Nr. 4 a und b) SGB IX ausgeht. Der Zweck der Regelung des § 14 SGB IX ist es, dem Hilfesuchenden schnell und unbürokratisch einen Entscheidungsträger für alle Rechtsgrundlagen zur Verfügung zu stellen (SG Duisburg, Bes. v. 01.10.2020 – S 21 R 910/14 –, juris, Rn. 14). Wenn dieser von einer Leistungspflicht ausgeht, so hat er die Leistung zu gewähren und darf diese dem Hilfesuchenden nicht unter Hinweis auf die (Letzt-)zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers verwehren. III. Die Beklagte war somit als erst- bzw. zweitangegangener Leistungsträger auf Kostenübernahme zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.