Urteil
S 10 R 1037/16 – Sozialrecht
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2021:0805.S10R1037.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt ¾ der Kosten des Verfahrens, die Beklagte trägt ¼ der Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt ¾ der Kosten des Verfahrens, die Beklagte trägt ¼ der Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Im Streit ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen gezahlten Löhnen und dem Mindestlohn des für allgemeinverbindlich erklären Tarifvertrages zur Regelung des Mindestarbeitsentgeltes in dem Gebäudereiniger-Handwerk. Die Beklagte führte in dem Zeitraum vom 05.11. bis zum 08.11.2011 eine Betriebsprüfung in dem Betrieb der Ehefrau des Klägers, der Frau bezogen auf den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 durch. Zu dem damaligen Zeitpunkt war Frau alleinige Betriebsinhaberin. Als Gewerbe war bei dem Gewerbeamt der Stadt Duisburg als Tätigkeit „Glasreinigung“ angegeben. In dem Betrieb waren drei Mitarbeiter als Vollzeitkräfte tätig, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügten. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen erfolgten über ein Steuerberaterbüro. Als Dienstleistung wurde ausschließlich die Reinigung von Fenstern angeboten. Bei den Auftraggebern handelte es sich überwiegend um Privatkunden. Die Fenster wurden von innen gereinigt, wobei nach der Reinigung der Innenseite der Fenster die Fenster geöffnet wurden und auf diese Weise die Außenseiten der Fenster gereinigt wurden. Der Betrieb wurde nach dem Tod von Frau (01.08.2014) am 02.08.2014 von dem Kläger und Rechtsnachfolger übernommen und das Gewerbe am 02.08.2014 auf seinen Namen angemeldet. Mit Bescheid vom 21.11.2012 machte die Beklagte gegenüber Frau die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in einer Gesamthöhe von 1.947,90 € und die Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 553 €, d. h. insgesamt die Nachforderung von 2.500,90 € geltend. Zur Begründung wurde ausgeführt, den Mitarbeitern, und sei in dem Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 ein geringeres Arbeitsentgelt als der tariflich festgelegte Mindestlohn gezahlt worden. Der Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestarbeitsentgeltes im Gebäudereiniger-Handwerk in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 09.02.2008 sei für allgemeinverbindlich erklärt worden. Er sehe vor, dass für alle beschäftigten Mitarbeiter, die unter den Tarifvertrag fallen, als Mindestentgelt ein Stundenlohn von 10,80 € (in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009), 11,13 € (in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010) und 11,33 € (in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011) zu zahlen sei. Im Rahmen der Prüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV sei festgestellt worden, dass die Zahlung des Mindestlohnes für die genannten Mitarbeiter unterschritten worden sei. Die Differenzen zwischen gezahlten Arbeitsentgelten und tariflichem Mindestlohn unterlägen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Es bestehe eine Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen, da Frau bei dem Sachverhalt allgemeinverbindlicher Tarifvertrag Kenntnis von ihrer Zahlungspflicht gehabt habe, weil der Tarifvertrag das Minimum an Arbeitsentgelt für die Arbeitnehmer festlege. Gegen diesen Bescheid erhob Frau am 07.12.2012 Widerspruch und trug zur Begründung u. a. vor, dass sie von einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung keine Kenntnis gehabt habe, weil ihr die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages nicht bekannt gewesen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.06.2013 mit der Begründung zurück, es verbleibe bei der Erhebung von Säumniszuschlägen, da nicht glaubhaft versichert worden sei, dass Frau von der bestehenden Verpflichtung zur Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bezüglich der Differenzbeträge zwischen dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt und dem nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag für das Gebäudereinigungs-Handwerk zu zahlendem Arbeitsentgelt unverschuldet keine Kenntnis gehabt habe. Gegen diesen Bescheid erhob Frau am 02.07.2013 vor dem Sozialgericht Duisburg Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 21.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2013 aufzuheben, soweit Säumniszuschläge in Höhe von 553 € geltend gemacht worden seien (Az.: S 10 R 630/13). Der Rechtsstreit wurde nach dem Tod von Frau von dem Kläger als Rechtsnachfolger fortgeführt. Im Verhandlungstermin vom 28.01.2016 hob die Beklagte den Bescheid vom 21.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2013 auf, soweit darin Säumniszuschläge in Höhe von 553 € erhoben worden sind. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm das Anerkenntnis an. Mit Schriftsatz vom 03.12.2015 hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten eine Rücknahme des Bescheides vom 21.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2013 beantragt, soweit Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert worden sind. Zur Begründung wurde vorgetragen, es sei das Gewerbe „Glasreinigung “ betrieben worden, das nicht von dem in Bezug genommenen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag des Gebäudereiniger-Handwerkes erfasst werde. Mit Bescheid vom 13.05.2016 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 21.11.2012 ab, weil die Überprüfung nach § 44 SGB X ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Zur Begründung wurde dargelegt, die angebotenen Glasreinigungsarbeiten seien in dem maßgeblichen Zeitraum unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages des Gebäudereingier-Handwerkes gefallen. Danach würden auch Betriebe, die nur einfache Reinigungsarbeiten ausführen (Reinigung nach Hausfrauenart) vom betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Gebäudereinigung erfasst. Hierfür komme es nicht darauf an, ob der Betrieb in die Handwerksrolle (§ 6 HwO) bzw. in das Verzeichnis nach § 19 HwO eingetragen sei. Maßgebend sei allein, dass der Betrieb tatsächlich Gebäudereinigungsleistungen erbringe. Weder der Gesetzgeber oder Verordnungsgeber noch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung würden Differenzierungen hinsichtlich der Reinigungsleistungen vornehmen. Dass Reinigungsarbeiten zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen, beschreibe vielmehr, unabhängig von der Qualität und in Abgrenzung zur industriellen Ausführung, allgemein die Art und Weise der Fertigung. Da das Unternehmen dem Geltungsbereich des Tarifvertrages des Gebäudereiniger-Handwerkes zuzuordnen sei und der Mindestlohn aus dem Tarifvertrag zu zahlen gewesen sei, sei die Beitragsforderung zu Recht erhoben worden und der Bescheid vom 21.11.2012 insoweit rechtmäßig ergangen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20.05.2016 Widerspruch und nahm zur Begründung Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 28.06.2010 (Az.: S 7 R 738/08). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 08.09.2016 zurück und führte zur Begründung aus, bei dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers genannten Urteil handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, welche zudem nicht dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10.10.2016 Klage erhoben. Auf Hinweise des Gerichts vom 29.04.2020 und 28.07.2020 hat die Beklagte einen Änderungsbescheid vom 19.04.2021 erlassen, mit dem bezogen auf die Zeiträume vom 01.01.2008 bis zum 29.02.2008 und vom 01.01.2010 bis zum 09.03.2010 keine Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert sind, so dass sich der Gesamtbetrag der nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge auf 1.818,01 € vermindert hat. Der Kläger ist der Auffassung, dass das in dem maßgeblichen Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 betriebene Gewerbe „Glasreinigung “ von dem Tarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk nicht erfasst worden sei. Diese Rechtsauffassung werden sowohl in der Rechtsprechung durch ein Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 28.06.2010 (S 7 R 738/08) als auch in der Literatur (Prof. Dr. Rieble, Handwerksmindestlohn als Rechtsproblem in: Der Betrieb 2009, 789 ff.) vertreten. Daraus ergebe sich, dass Gebäudereinigung, die nicht als Handwerk betrieben werde, nicht unter die Tarifzuständigkeit des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigungs-Handwerkes falle. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2016 und des Änderungsbescheides vom 19.04.2021 zu verurteilen, den Bescheid vom 21.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2013 zurückzunehmen und an den Kläger 1.818,01 € nebst gesetzlicher Zinsen zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist weiterhin der Ansicht, bei Erlass des Bescheides vom 21.11.2012 seit das Recht richtig angewandt und von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden, so dass die Sozialversicherungsbeiträge zu Recht erhoben worden seien. Auch Betriebe, die nur einfache Reinigungsarbeiten ausführten (Reinigung nach Hausfrauenart), würden vom betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Gebäudereinigung erfasst. Das Gericht hat hinsichtlich der Frage, ob nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien des Rahmentarifvertrages Gebäudereinigung Betriebe vom Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages Gebäudereinigung ausgeschlossen sein sollten, wenn ausschließlich Reinigungsarbeiten nach Hausfrauenart bzw. Reinigungsarbeiten in Privathaushalten durchgeführt werden, schriftliche Auskünfte des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerkes vom 05.12.2019 und des Bundesvorstandes der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 09.12.2019 eingeholt. Hinsichtlich der Einzelheiten und des Inhaltes der Auskünfte wird auf Bl. 46 bis 48 der Gerichtsakte Bezug genommen. Von der Handwerkskammer Düsseldorf sind die den Betrieb des Klägers betreffenden Unterlagen ebenso beigezogen worden wie die den Betrieb betreffende Verwaltungsakte der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 53 bis 70 der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakte der Berufsgenossenschaft Bau verwiesen. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts Duisburg S 10 R 630/13 und den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2016 und des Abänderungsbescheides vom 19.04.2021 ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2013, soweit Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Umlagebeiträge in einer Gesamthöhe von 1.818,01 € für die Zeiträume vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2009 und vom 10.03.2010 bis zum 31.12.2011 nachgefordert worden sind. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Erstattung der bereits gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.818,01 €. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Einer Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 21.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2013 nach § 44 Abs. 1 SGB X steht nicht entgegen, dass der Bescheid gegenüber der verstorbenen Ehefrau des Klägers ergangen war und der Antrag nach § 44 SGB X erst nach dem Tod der Ehefrau durch den Kläger als Rechtsnachfolger gestellt worden ist. Hätte der Gesetzgeber den Tod des Bescheidempfängers zum Anlass nehmen wollen, die Rücknahme ihm gegenüber ergangener rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte auszuschließen, so hätte es insoweit einer Einschränkung der den Trägern der Sozialleistungen obliegenden Verpflichtung zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bedurft. § 44 SGB X enthält jedoch insbesondere keine Regelung, wonach Rechtsnachfolger nicht berechtigt sind, ein Verfahren auf Rücknahme eines dem Verstorbenen gegenüber erteilten rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes zu betreiben (vgl. BSG Urteil vom 16.02.1984 Az.: 1 RJ 54/83; BSG Urteil vom 29.11.1984 Az.: 5b RJ 56/84). Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 21.11.2012 geregelte Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, d. h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigen zu zahlenden Beiträge in der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 28d Satz 1 und 2 SGB IV) zu zahlen. Für die Beiträge abhängig Beschäftigter ist in allen Zweigen der Sozialversicherung jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Für den Beginn der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder der Versicherungsverhältnisse sowie für die Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrages kommt es nach dem Schutzzweck der Sozialversicherung nicht darauf an, ob und wann der Arbeitgeber das mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt hat und ob dieses dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt. Die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung von einem höheren als dem gezahlten Arbeitsentgelt hängt vielmehr davon ab, ob der weitere Entgeltbetrag schon während der Zeit, für welchen die Beiträge verlangt werden, geschuldet wurde (vgl. BSG SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; BSG Urteil vom 14.07.2004 B 12 KR 1/04 R). Für die in der Anlage zum Beitragsbescheid bezeichneten Arbeitnehmer wurden für die Zeiträume vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2009 und vom 10.03.2010 bis zum 31.12.2011 nicht für sämtliche geschuldeten Arbeitsentgelte nach § 14 Abs. 1 SGB IV Beiträge in vollem Umfang entrichtet, da die Beiträge nicht auf der Grundlage des tariflich geschuldeten Arbeitsentgeltes gezahlt wurden. Die Höhe der den versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern zustehenden Arbeitsentgelte ergibt sich für den Prüfzeitraum aus dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 09.10.2007, der aufgrund der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereiniger-Handwerk vom 27.02.2008 (BAnz 2008 Nr. 34 S. 761) mit Wirkung zum 01.03.2008 bis zum 30.09.2009 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, und aus dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29.10.2009, der durch die 2. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung vom 03.03.2010 (BAnz 2010 Nr. 37 S. 951) für die Zeit ab dem 10.03.2010 bis zum 31.12.2011 für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Danach galt für die Zeit vom 01.03.2008 bis zum 30.09.2009 für Glasreinigungsarbeiten als Mindestentgelt ein Stundenlohn in Höhe von 10,80 €, in dem Zeitraum vom 01.10.2009 bis zum 09.03.2010 wegen des Grundsatzes der Nachwirkung von Tarifverträgen im Falle der Allgemeinverbindlichkeitserklärung ebenfalls ein Stundenlohn in Höhe von 10,80 €, in dem Zeitraum vom 10.03.2010 bis zum 31.12.2010 als Mindestentgelt ein Stundenlohn in Höhe von 11,13 € und für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 als Mindestentgelt ein Stundenlohn in Höhe von 11,33 € in den alten Bundesländern. Die Firma der verstorbenen Ehefrau des Klägers unterfiel in dem streitigen Zeitraum dem Anwendungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 09.10.2007 und des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29.10.2009. In beiden Mindestlohn-Tarifverträgen wird hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereiches geregelt, dass Betriebe erfasst werden, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden Fassung fallen. Der betriebliche Geltungsbereich des RTV Gebäudereinigung in der am 01.03.2008 und am 01.01.2020 gültigen Fassung lautet: „Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben: 1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art, 2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnische Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen“ (…) Das auf die verstorbene Ehefrau des Klägers angemeldete Gewerbe lautete in dem maßgeblichen Zeitraum „Glasreinigung “. Der Kläger hat den Tätigkeitsbereich im Erörterungstermin vom 18.06.2015 in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg S 10 R 630/13 dahingehend umschrieben, dass ausschließlich Fenstereinigungsarbeiten überwiegend in Privathaushalten durchgeführt worden seien, wobei die Reinigungsarbeiten von innen ausgeführt worden seien, d. h. dass auch die Außenseiten der Fenster bei geöffneten Fenstern von innen gereinigt worden seien. Die von dem Betrieb als Dienstleistung angebotene Fensterreinigung fällt dem Wortlaut nach unter § 1 Abs. 2 Ziffer 2 des in Bezug genommenen betrieblichen Geltungsbereiches des RTV, nämlich die Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Verglasungen. Der Umstand, dass die Dienstleistung als „Glasreinigung“ angeboten und durchgeführt wurde, führt nicht dazu, dass der Betrieb vom Anwendungsbereich des RTV nicht erfasst wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit der in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Ergänzend sind Kriterien wie die Entstehungsgeschichte, die praktische Tarifübung und auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse heranzuziehen (vgl. BAG Urteil vom 28.01.2009 – 4 ABR 92/07 m. w. N.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Betrieb, der – wie vorliegend – die Reinigung von Verglasungen durchführt, vom Geltungsbereich des Mindestlohn-Tarifvertrages nicht erfasst sein sollte, wenn er Fensterreinigungen in Privathaushalten durchführt und als Dienstleistung die Fensterreinigung nach Hausfrauenart anbietet. Aus der vom Gericht eingeholten schriftlichen Auskunft des Bundesvorstandes der IG Bau-Agrar-Umwelt vom 09.12.2019 ergibt sich, dass es keinerlei Unterlagen der Tarifvertragsparteien, insbesondere keine Protokollnotizen gibt, die Rückschlüsse auf entsprechende Vorstellungen der Tarifvertragsparteien zulassen. In der vom Gericht eingeholten schriftlichen Auskunft des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks vom 05.12.2019 wird näher dargelegt, welche Bedeutung der Dienstleistung „Reinigung nach Hausfrauenart“ zukommt. Danach findet der Begriff seinen historischen Ursprung und seine ursprüngliche Bedeutung im Handwerksrecht, da man nach der früheren Fassung der Handwerksordnung bei zulassungspflichtigen (meisterpflichtigen) Handwerken unterschieden hat, bei Ausübung welcher Tätigkeiten in einem Handwerksberuf die Meisterpflicht als Gewerbeausübungsberechtigung verlangt werden könne. Von der früheren Rechtsprechung seien einfache Tätigkeiten dahingehend definiert worden, dass es sich um Tätigkeiten handele, die jede Hausfrau bei ihrer Arbeit täglich erledige, und es sei geregelt worden, dass solche Tätigkeiten nicht unter den Meistervorbehalt fallen könnten. Dadurch sei der Begriff „Reinigung nach Hausfrauenart“ etabliert worden. Mit diesem Zusatz hätten früher Betriebe angezeigt, dass sie zulassungsfrei ausschließlich einfache Tätigkeiten der Gebäudereinigung durchführen. Die Unterscheidung habe lediglich bis zur HwO-Reform 2004 seine Berechtigung gehabt, da nur bis 2004 das Gebäudereiniger-Handwerk ein meisterpflichtiges Handwerk gemäß der Anlage A zur HwO gewesen sei. Im Zuge der HwO-Reform 2004 sei das Gebäudereiniger-Handwerk jedoch in die zulassungsfreie Anlage B1 der HwO gewechselt, so dass die „Reinigung nach Hausfrauenart“ jegliche Bedeutung verloren habe und seither von den Betrieben auch nicht mehr verwendet werde, da jeder Betrieb auch ohne handwerkliche Qualifikation das gesamte Tätigkeitsspektrum der Gebäudereinigung gewerblich anbieten und durchführen dürfe. Dementsprechend würde es auch für die Tarifvertragsparteien keinerlei Anlass und keinen Grund geben, hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereiches eine Unterscheidung zwischen Betrieben mit qualifizierten Tätigkeiten im Bereich der Gebäudereinigung und mit einfachen Tätigkeiten „nach Hausfrauenart“ zu machen. Im Hinblick auf diesen Gesamtzusammenhang und einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des Tarifvertrages hatte der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks in seinen schriftlichen Auskünften die Auffassung vertreten, entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des RTV würden Betriebe der „Reinigung nach Hausfrauenart“, deren Gegenstand die Glas-Fensterreinigung in Privathaushalten sei, unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrages der Gebäudereinigung fallen. Dies entspricht dem vom Bundesvorstand der IG Bau-Agrar-Umwelt in deren Auskunft vom 09.12.2018 mitgeteilten Auslegungsergebnis. Es gibt auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Regelung des betrieblichen Geltungsbereiches Betriebe von der Anwendbarkeit ausschließen wollten, die Fensterreinigungsarbeiten nach Hausfrauenart zum Gegenstand haben. Die Tarifvertragsparteien haben bei Regelung des betrieblichen Geltungsbereiches erkennbar an die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gebäudereiniger-Handwerk (GebrMstrV) vom 12.02.1988 und das darin geregelte Berufsbild angeknüpft. In § 1 GebrMstrV ist unter der Überschrift Berufsbild geregelt, dass dem Gebäudereiniger-Handwerk u. a. folgende Tätigkeiten zuzurechnen sind: 1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken, 2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattung und Verglasungen (…) Insoweit werden keinerlei Differenzierungen danach gemacht, ob es sich um einfache oder schwierige Glasreinigungsarbeiten handelt oder ob es sich um Glasreinigungsarbeiten in Privathaushalten oder in gewerblich genutzten Objekten handelt. In diesem Zusammenhang hatte das Bundesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es von den Gerichten mangels anderweitiger Anhaltspunkte ohne Differenzierung nach der Qualität der Arbeit bzw. der Schwierigkeit der Arbeit hinzunehmen sei, wenn sowohl der Verordnungsgeber als auch von sich daran anschließenden Tarifverträgen bestimmte Tätigkeiten wie hier die Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Verglasungen als Tätigkeit des Gebäudereinigungs-Handwerkes angesehen werden (vgl. zur Reinigung von Verkehrsmitteln: BAG Urteil vom 20.09.1989 – 4 AZR 377/89; vgl. zur Reinigung von Gläsern, Reagenzgläsern, Zylindern und Kolben aus Glas: BAG Urteil vom 30.01.2013 – 4 AZR 272/11). Wenn die Tarifvertragsparteien ausdrücklich die Reinigung sowie die pflegende und schützende Behandlung von Verglasungen als der Gebäudereinigung zuzuordnende Tätigkeiten aufführen und regeln, dass alle Betriebe vom Geltungsbereich des Mindestlohntarifvertrages erfasst sein sollen, die der Gebäudereinigung zuzurechnende Tätigkeiten ausüben, dann werden Betriebe erfasst, die sich ausschließlich mit der Fenster- / Glasreinigung befassen, und zwar auch dann, wenn es sich um „Reinigungen nach Hausfrauenart“ handelt (vgl. für Betriebe, die Reinigungsarbeiten nach Hausfrauenart zum Gegenstand haben: Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 25.01.2000 – 11 Sa 928/99 teilweise veröffentlicht in: http://www.rechtsrat.ws; LSG Thüringen Urteil vom 18.07.2012 L 3 771/09; SG Dresden Beschluss vom 19.05.2011 S 25 KR 214/11 ER; anderer Ansicht: SG Schwerin Urteil vom 28.06.2010 S 7 R 738/08). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine Einschränkung des Geltungsbereiches auch nicht daraus, dass der Bundesinnungsverband keine Tarifzuständigkeit für die vom Betrieb der verstorbenen Ehefrau des Klägers ausgeführten einfachen Fensterreinigungsarbeiten nach Hausfrauenart hatte (vgl. Rieble, Handwerksmindestlohn als Rechtsproblem, DB 2009, 789 ff.), wobei dahingestellt bleiben kann, ob dann in einem sozialgerichtlichen Verfahren § 97 Abs. 5 ArbGG Anwendung finden würde mit der Folge, dass das Verfahren auszusetzen wäre. Die Tarifzuständigkeit der Gebäudereinigerinnungen ergibt sich aus der Handwerksordnung. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 HwO können sich selbständige Handwerker des gleichen Handwerks oder solche Handwerker, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehen, zur Förderung ihres gemeinsamen gewerblichen Interesses innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammenschließen. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 HwO kann bei einer Handwerksinnung jeder Inhaber eines Betriebes, eines Handwerkes oder eines handwerksähnlichen Gewerbes Mitglied werden, der das Gewerbe ausübt, für welches die Handwerksinnung gebildet ist. Die Innungen der Gebäudereinigung sind gemäß § 18 Abs. 2 HwO in Verbindung mit der Anlage B1 Ziffer 33 für das zulassungsfreie Handwerk Gebäudereinigung zuständig, ohne dass insoweit eine Differenzierung zwischen einfachen und qualifizierten Tätigkeiten gemacht wird (vgl. Schiefer / Galpering, Handwerksmindestlohn kein Rechtsproblem DB 2009, 1238 ff.). Bereits nach der bis zum 01.01.2004 geltenden Rechtslage, d. h. vor der Novellierung der Handwerksordnung waren Reinigungsbetriebe, die Reinigung nach Hausfrauenart durchführten, Handwerksbetriebe, auf die sich die Tarifzuständigkeit der Gebäudereinigerinnungen erstreckten. Nach der höchstrichterlichen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung war die handwerkliche Arbeit dadurch gekennzeichnet, dass Arbeitnehmer ganz überwiegend mit der Hand arbeiten und Maschinenarbeit die Handarbeit nur erleichterte. Zur handwerklichen Fertigung gehörte weiterhin, dass eine Produktion für den einzelnen namentlich feststehenden oder doch jedenfalls feststellbaren Kunden vorgenommen wurde. Dementsprechend wurden mit der Hand anzufertigende Reinigungstätigkeiten, die in der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gebäudereiniger-Handwerk aufgeführt waren, als handwerkliche Tätigkeiten angesehen. Dem stand nicht entgegen, dass es sich – wie bei der Reinigung von Verglasungen / Fenstern – um Tätigkeiten handelte, die jede Hausfrau an jedem Tag in ähnlicher Weise ausübt. Auch solche Tätigkeiten wurden sowohl von dem Verordnungsgeber als auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als handwerkliche Tätigkeiten angesehen, ohne dass nach der Schwierigkeit oder der Qualität der Tätigkeit differenziert wurde (vgl. BAG Urteil vom 20.09.1989 – 4 AZR 377/89). Dementsprechend wurden Reinigungsbetriebe, die die Reinigung nach Hausfrauenart durchführten, bereits nach der Rechtslage vor dem 01.01.2004 grundsätzlich als Handwerksbetriebe angesehen und die Tarifzuständigkeit der Innungen des Gebäudereiniger-Handwerkes bejaht (vgl. LSG Thüringen Urteil vom 18.07.2012 L 3 R 771/09; BAG Urteil vom 20.09.1989 – 4 AZR 377/89). An dieser Rechtslage hat sich durch die am 01.01.2004 eingetretene Novellierung der HwO nichts geändert. Seit dem 01.01.2004 ist die Gebäudereinigung in Anlage B1 der HwO unter Nr. 33 als zulassungsfreies Handwerk aufgeführt. Mit dem zulassungsfreien Handwerk wurde im Rahmen der HwO ein neuer Bereich geschaffen, der zwar ohne jede Qualifikation selbständig ausgeübt werden kann, aber gleichwohl dem Handwerk zuzuordnen ist. Durch diese Neuordnung ist das bisherige Junktim zwischen Berufsrecht (Qualifikationsanforderungen) und Zuordnung zum Handwerk bzw. zur Handwerksorganisation aufgehoben und durch die Zuordnung aufgrund der Anlagen zur HwO ersetzt worden. Dies hat weiter zur Folge, dass die in der Anlage B1 erfassten Tätigkeitsbereiche unabhängig davon, welche fachlichen Anforderungen mit ihnen verbunden sind, der HwO und damit auch dem Innungswesen zugeordnet werden (vgl. Prof. Dr. Kluth GewArch 2009, 329 ff.). Die historische Auslegung des § 18 HwO in der Fassung seit dem 01.01.2004 ergibt, dass für ein handwerkliches Betreiben eines Gewerbes nicht entscheidend ist, ob einfache Tätigkeiten nach Hausfrauenart oder schwierige bzw. qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung der HwO bewusst darauf verzichtet, bei den nichtzulassungspflichtigen Handwerken zwischen für das Handwerk „wesentlichen Tätigkeiten“ und „einfachen Tätigkeiten“ zu unterscheiden, wie es in einer Version des Gesetzesentwurfes durch die Aufnahme einer Verweisung in § 18 auf § 1 Abs. 2 HwO vorgesehen war (vgl. BT-Drucksache 15/2083 S. 13). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber dieser Unterscheidung keine Bedeutung beimessen wollte und innerhalb der zulassungsfreien Handwerke keine Binnendifferenzierung vorgenommen werden sollte (vgl. Prof. Kluth GewArch 2009, 329 ff.). Da das Berufsbild des Gebäudereinigens entsprechend der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil für die Zeit nach dem 01.01.2004 unverändert geblieben ist und dort weiterhin bei der Reinigung, pflegenden und schützenden Behandlung von Verglasungen keinerlei Differenzierung hinsichtlich der Schwierigkeit und der Qualität der Tätigkeit vorgenommen wird, handelt es sich bei Fensterreinigungen nach Hausfrauenart auch nach der Novellierung der Hw0 um handwerkliche Tätigkeiten, für die die Tarifzuständigkeit des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerkes gegeben ist. Nach alledem ist der Bescheid der Beklagten insoweit rechtmäßig, als die Beklagte bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2009 und vom 10.03.2010 bis zum 31.12.2011 die jeweils geltenden Mindestlöhne der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereiniger-Handwerk vom 27.02.2008 und vom 03.03.2010 zugrunde gelegt hat. Für die Zeiträume vom 01.01.2008 bis zum 29.02.2008 und vom 01.01.2010 bis zum 09.03.2010 hat die Beklagte in dem während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheid keine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen unter Zugrundelegung eines Mindestlohnes mehr vorgenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt, dass der Überprüfungsbescheid der Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung insoweit rechtswidrig gewesen ist, als für die Zeiträume vom 01.01.2008 bis zum 29.02.2008 und vom 01.01.2010 bis zum 10.03.2010 eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen unter Zugrundelegung eines unrichtigen Mindestlohnes vorgenommen worden ist. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.