Urteil
S 7 R 738/08
SG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSCHWE:2010:0628.S7R738.08.0A
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Leitsätze
Betriebe, die Haushaltsreinigungen "nach Hausfrauenart" anbieten, sind nicht dem Gebäudereinigergewerbe zuzurechnen. Auf Mitarbeiter derartiger Betriebe sind daher nicht die Bestimmungen des Gebäudereiniger-Tarifvertrages anzuwenden, so dass nach dem Entstehungsprinzip keine Beitragsnachforderungen aufgrund fiktiver Mindestentgelte entstehen können. (Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Betriebe, die Haushaltsreinigungen "nach Hausfrauenart" anbieten, sind nicht dem Gebäudereinigergewerbe zuzurechnen. Auf Mitarbeiter derartiger Betriebe sind daher nicht die Bestimmungen des Gebäudereiniger-Tarifvertrages anzuwenden, so dass nach dem Entstehungsprinzip keine Beitragsnachforderungen aufgrund fiktiver Mindestentgelte entstehen können. (Rn.24) Die Klage ist zulässig; insbesondere ist sie frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist auch begründet, da die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 7. Dezember 2007 das Recht unrichtig angewandt hat. Die Klägerin ist nicht dem Gebäudereinigerhandwerk zuzurechnen, so dass den bei ihr Beschäftigten nicht das tarifvertragliche Mindestentgelt für dieses Gewerbe zu zahlen ist und die Beklagte mithin keine Beitragsnachforderung in Höhe von 2.451,79 € gegen die Klägerin hat. Gemäß § 44 10. Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass u.a. das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Der Beitragsbemessung ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zugrunde zu legen (§162 6. Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)). Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht. Unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 4. Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -). Nach dem Entstehungsprinzip (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. September 2008 - Az.: 1 BvR 2007/05) ist Bemessungsgrundlage nicht immer das gezahlte, sondern unter Umständen das geschuldete Entgelt. Im Bescheid vom 7. Dezember 2007 hat die Beklagte das Recht unrichtig angewandt, da sie unzutreffend davon ausgegangen ist, den Arbeitnehmern der Klägerin stünde Entgelt nach dem Gebäudereiniger-Tarifvertrag zu. Die Klägerin ist indes nicht dem Gebäudereinigerhandwerk zuzurechnen, so dass auf sie die Vorschriften des Gebäudereiniger-Tarifvertrages keine Anwendung finden. Unternehmenszweck der Klägerin ist nicht die Reinigung von Gebäuden, sondern die Reinigung privater Haushalte. Gebäudeteile werden nur gereinigt, soweit sie zu Privathaushalten gehören. Kennzeichnend für Betriebe der Gebäudereinigung ist, dass diese im Wesentlichen gewerblich genutzte oder öffentliche Gebäude und Einrichtungen reinigen. Auch wenn der Beklagten zuzustimmen ist, dass im Wesentlichen auch die Arbeitnehmerin der Klägerin Reinigungsarbeiten ausüben, ist zur Überzeugung des Gerichtes gleichwohl danach zu differenzieren, ob diese einen Privathaushalt, zu dessen Führung nun einmal im Wesentlichen auch Reinigungsarbeiten gehören, zum Gegenstand haben, oder ob Unternehmensziel das Gebäude ist, unabhängig davon, wie dieses genutzt wird. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin unstrittig nur Privathaushalte zu ihren Kunden zählt und selbst Fensterreinigungsarbeiten von einer fremden Firma verrichten lässt. Im Übrigen ist auch die für die Klägerin zuständige Berufsgenossenschaft von ihrer Ansicht abgerückt, dass es sich bei der Klägerin um einen Gebäudereinigungsbetrieb handelt; vielmehr hat sie die Klägerin unter "sonstige Dienstleistungen" eingestuft. Maßgebend für die Beitragsforderung der Beklagten ist mithin das den Arbeitnehmerinnen der Klägerin tatsächlich gezahlte Entgelt und nicht ein fiktives nach dem Gebäudereiniger-Tarifvertrag ermitteltes zu zahlendes Mindestentgelt. Aus den genannten Gründen hat die Klage Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Zwischen den Beteiligten ist eine Beitragsnachforderung in Höhe von 2.451,79 € strittig. Die Klägerin ist lt. ihrer Betriebsordnung ein Unternehmen, zu dessen Aufgaben hauswirtschaftliche Arbeiten, wie Wohnungs-, End- und Erstreinigungen, Unterhaltsreinigungen, Wäschepflege, Fensterreinigung und allgemeine häusliche Arbeiten gehören. Laut vorliegenden Arbeitsverträgen sind die Mitarbeiter als Hauswirtschaftlerin/Haushaltshilfen beschäftigt, zu deren Arbeitsaufgaben End-, Grund- und Unterhaltsreinigung, Wäschepflege und Fensterreinigung gehört. Weitere häusliche Arbeiten könnten Bestandteil der Kundenabsprache sein. Die Aufgaben seien nach hauswirtschaftlichen Normen bzw. nach "Hausfrauenart" zu erfüllen. Im Gewerberegister wird als Tätigkeit der Klägerin hauswirtschaftliche Dienstleistungen aufgeführt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung, die den Zeitraum vom 6. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 betraf, gelangte die Beklagte zur Auffassung, es bestehe eine Nachforderung in Höhe von 2.708.98 €; diese beruhe u.a. darauf, dass die Klägerin überwiegend Gebäudereinigungsleistungen i.S.d. Rahmentarifvertrages des Gebäudereinigerhandwerks erbringe und somit als ganzes unter diesen Rahmentarifvertrag und den dazu gehörigen Lohntarifvertrag falle. Dem entsprechend hätten die beschäftigten Arbeitnehmerinnen Anspruch auf den dort vereinbarten Mindestlohn. Dieser sei in der Zeit ab dem 1. Januar 2005 unterschritten worden. Die Arbeitsaufgaben der Arbeitnehmerinnen der Klägerin umfassten End-, Grund- und Unterhaltsreinigung, Wäschepflege und Fensterreinigung. Bis auf die Wäschepflege seien dies alles Tätigkeiten, die dem Gebäudereinigerhandwerk zuzurechnen seien. Weitere häusliche Arbeiten seien Bestandteil der Kundenabsprache und aufgrund der Formulierung im Arbeitsvertrag eher untergeordneter Bedeutung. Auch aus einer persönlichen Stellungnahme der Inhaberin der Klägerin gehe hervor, dass deren Mitarbeiterinnen alle Aufgaben erledigten, die eine Hausfrau machen würde. Den Endreinigungsarbeiten sei ein Prozentsatz von 35 bis 45 % der anfallenden Tätigkeiten zugeordnet worden. Erfahrungsgemäß sei es jedoch so, dass gerade die Reinigungsarbeiten, die im Normalfall täglich in der ein oder anderen Form anfielen, den Hauptteil der Tätigkeit ausmachen dürften. Andere Arbeiten seien entweder saisonal abhängig oder fielen nicht täglich an und könnten deshalb niemals den Stellenwert der täglichen Reinigungsarbeiten haben. Aufgrund dieser Rechtsansicht machte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 2007 eine Nachforderung in Höhe von 2.708,98 € geltend. Mit Schreiben vom 12. März 2008 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieser Entscheidung, da sie ein Dienstleistungsunternehmen für Haushalt und Familie sei und nicht der Berufsgruppe Gebäudereinigung zugeordnet werden könne. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 15. April 2008 ab, da die Reinigungstätigkeiten eindeutig im Vordergrund stünden und somit von einer Zuordnung zum Gebäudereinigerhandwerk auszugehen sei. Fristgemäß legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und begründete dies u.a. damit, der Lehrberuf der Hauswirtschaftlerin unterfalle dem Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten in Privathaushalten und lasse keine Zuordnung zum Bundesrahmentarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks zu. Prägend für das Berufsbild des Gebäudereinigers seien folgende Arbeitsaufgaben: - Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken, - Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen, - Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen, - Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln- und Einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen, - Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen, einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, - Durchführung von Dekontanimationsmaßnahmen und - Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene. Auch wenn ihre Mitarbeiterinnen Reinigungsarbeiten ausführten, hätten diese nichts mit dem Reinigen von Gebäuden zu tun. Gebäudereinigung in diesem Sinne umfasse im Wesentlichen die Reinigung des Gebäudes von außen oder von innen; die Hauswirtschaftlerinnen säuberten sicher auch Räume, insbesondere erstrecke sich die von ihnen auszuführende Arbeit aber auf sämtliche einer Hausfrau obliegenden Arbeiten. Für Fensterreinigungsarbeiten bediene sich die Klägerin z.B. einer Fremdfirma. Insofern eine Konkurrenzsituation zwischen zwei unterschiedlichen Tarifverträgen bestehe, sei das Spezialitätsprinzip maßgebend; es gelte daher der Tarifvertrag vordergründig, der dem Betrieb am nächsten stehe. Vorliegend sei dies der Entgelttarifvertrag für Beschäftigte in Privathaushalten. Laut dem übersandten Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten im Privathaushalt in den Bundesländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gilt dieser für alle Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in Privathaushalten, hauswirtschaftlichen Dienstleistungs-Zentren und Dienstleistungs-Agenturen, soweit sie überwiegend mit hauswirtschaftlichen Arbeiten, Pflege-, Betreuungs- oder Bedienungstätigkeiten in Privathaushalten beschäftigt werden. Ergänzend trägt die Klägerin vor, dass die Verwaltungsberufsgenossenschaft rückwirkend zum 1. Januar 2003 ihre Einstufung von Gebäudereiniger zu "sonstiges Dienstleistungsunternehmen" mit Bescheid vom 22. April 2008 geändert habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2008 zurück, da die Klägerin überwiegend Reinigungsarbeiten ausführe und somit dem Gebäudereinigerhandwerk unterfalle. Mit ihrer am 3. Dezember 2008 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die von der Beklagten erhobene Nachforderung, da sie nicht dem Manteltarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerkes unterfalle. Gebäudereinigung und Haushaltsführung seien zwei völlig unterschiedliche Aufgabenbereiche. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 15. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 7. Dezember 2007 insoweit zurückzunehmen, als die Nachforderung 257,19 € übersteigt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf Nachfrage des Gerichtes übersendet die Beklagte den Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung und teilt mit, dass die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft für den Gebäudereinigungsbetrieb zuständig sei. Außerdem übersendet sei einen Zeitungsartikel aus der Schweriner Volkszeitung, aus dem sich ergebe, dass der Tätigkeitsschwerpunkt der Klägerin bei der Reinigung von Gebäuden liege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte (Az.: S 7 R 738/08) sowie der beigezogenen Rentenakte der Beklagten Bezug genommen, die auch Gegenstand der gerichtlichen Beratung gewesen sind.