Urteil
S 48 SO 355/16
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2021:0907.S48SO355.16.00
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Tenor
Der Bescheid vom 20.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2016 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen notwendigen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 20.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen notwendigen Kosten der Klägerin. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitrags aus dem gemeinsamen Ehegatteneinkommen, den der Beklagte anlässlich stationärer Leistungen der Eingliederungshilfe geltend macht, die er an den im Februar 1956 geborenen und am 03.2018 verstorbenen Ehegatten der Klägerin erbrachte. Der Beklagte gewährte dem Ehegatten der Klägerin aufgrund eines im Mai 1999 erlittenen Herzinfarktes, in dessen Folge es zu einem Herz-Kreislaufstillstand und einer Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff gekommen war, stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe, und zwar mit Bescheid vom 08.08.2000 zunächst auf Grundlage der §§ 39 ff. des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Ein in der Vergangenheit geführtes Klageverfahren anlässlich der Höhe des Kostenbeitrags, das bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Az. 13 K 4770/04 geführt wurde, endete am 04.11.2005 durch den Abschluss eines Vergleichs. Mit einem gegenüber der Klägerin erlassenen Bescheid vom 20.07.2015 hob der Beklagte einen „Bescheid vom 22.09.2006 nach § 45 SGB X mit Wirkung ab dem 01.08.2015 auf“ und führte aus, dass eine „erneute Prüfung (…) der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse (…) ergeben (habe), dass gemäß §§ 2, 92 Abs. 1 und 92a Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII die Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 1.700,57 € zuzumuten“ sei. Der Beklagte setze daher „(i)m Rahmen (s)eines Ermessens (…) einen Kostenbeitrag in Höhe von 1.700,57 € ab dem 01.08.2015 fest“. Von der Klägerin seien keine Gründe vorgetragen, die es notwendig machten, hiervon abzuweichen. Solche Gründe seien auch nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 24.07.2015 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 20.07.2015 Widerspruch und führte u.a. an, dass die Erhebung eines Kostenbeitrags aufgrund von durch den Ehegatten der Klägerin in den 1980’er und 1990’er Jahren ausgeübter häuslicher Gewalt verwirkt sei. Auch seien erhebliche monatliche Kosten (u.a. Fahrtkosten, Versicherungsprämien, Hauslasten) nicht berücksichtigt worden. Weiterhin sei der bisherigen Lebenssituation der Klägerin und der im Haushalt lebenden Kinder nicht Rechnung getragen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2016 wies der Beklagte den Widerspruch vom 24.07.2015 gegen den Bescheid vom 20.07.2015 unter Beteiligung sozial erfahrener Personen (§ 116 Abs. 2 SGB XII) als unbegründet zurück. Die Klägerin und ihr Ehegatte verfügten über ein durchschnittliches monatliches Einkommen i.H.v. 4.513,14 €. Nach einer Bereinigung um die anerkennungsfähigen Positionen sei ein bereinigtes Einkommen i.H.v. 3.942,25 € zu Grunde zu legen. Dieses bereinigte Einkommen i.H.v. 3.942,25 € übersteige einen erhöhten Garantiebetrag i.H.v. 2.241,69 € um 1.700,86 €. Ersparte häusliche Aufwendungen im Sinne des § 92a Abs. 1 SGB XII a.F. würden i.H.v. 80 % des maßgeblichen Regelsatzes berücksichtigt (80% von 360 €), mithin i.H.v. 288 €. Im Rahmen des § 92a Abs. 2 SGB XII a.F. halte der Beklagte es für angemessen, den insoweit maximal möglichen Betrag in Höhe des notwendigen Lebensunterhalts in der Einrichtung zu Grunde zulegen, mithin 611,80 €. Weiterhin werde ein Einkommenseinsatz oberhalb der Einkommensgrenze auf Grundlage des § 87 Abs. 1 SGB XII i.H.v. 800,77 € gefordert. Daraus ergebe sich der Gesamtkostenbeitrag i.H.v. 1.700,57 € (= 288,00 € + 611,80 € + 800,77 €). Weiter führte der Beklagte an, dass, so sehr belastend die Ereignisse in der Vergangenheit für die Klägerin sicherlich gewesen seien, diese Umstände nichts daran änderten, dass die Klägerin als Ehegattin im Rahmen der Einstandsgemeinschaft gem. § 19 Abs. 3 SGB XII ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen habe. Unter Abwägung des Widerspruchsvortrages, der gesetzlichen Vorgaben sowie der getroffenen Ermessensentscheidung bestehe für den Beklagten keine Möglichkeit, dem Widerspruch abzuhelfen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die Klägerin hat am 13.07.2016 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Erhebung eines Kostenbeitrags sei verwirkt und führt zur Begründung Vorfälle häuslicher Gewalt an. Der Beklagte habe sich zu keiner Zeit mit diesen Vorkommnissen auseinandergesetzt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2016 zu verurteilen, von der Festsetzung eines Kostenbeitrags mit Wirkung ab dem 01.08.2015 abzusehen, hilfsweise diesen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Klägerin festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass eine Verwirkung sowie die von der Klägerin vorgebrachten Vorfälle häuslicher Gewalt bei der Forderung eines Kostenbeitrags keine Rolle spielen könnten. Auch der Begriff der Zumutbarkeit in § 19 Abs. 3 SGB XII beziehe sich, was der Hinweis auf die Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII deutlich mache, ebenfalls nur auf wirtschaftliche Aspekte. Das Gericht hat am 27.11.2018 einen Erörterungstermin durchgeführt. Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der die Klägerin und deren Ehegatten betreffenden Leistungsakte des Beklagten. Entscheidungsgründe: I. Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. II. Gegenstand des Klageverfahrens im Sinne des § 95 SGG ist der Bescheid des Beklagten vom 20.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2016. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 Var. 1 SGG). III. Die auf Aufhebung des Heranziehungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides gerichtete Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide beschweren die Klägerin, da sie rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). 1. Der Beklagte war für den hier streitigen Kostenbeitragsbescheid zu Leistungen der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung zuständig, was sich aus § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AG SGB XII NRW) a.F. sowie § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – des Landes Nordrhein-Westfalen (AV SGB XII NRW) a.F. ergibt. 2. Rechtsgrundlage für den Erlass des Kostenbeitragsbescheides ist § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F.; der Kostenbeitrag ist öffentlich-rechtlicher Natur. Gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. sind Leistungen dann, wenn die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, erfordert, auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. Satz 2 der Vorschrift bestimmt weiter, dass die in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen in Höhe dieses Teils zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen haben; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Bei dem in § 92 Abs. 1 SGB XII a.F. geregelten Bruttoprinzip erfolgt eine Heranziehung der Einsatzpflichtigen, wenn der stationäre Aufenthalt behinderungsbedingt erforderlich ist und die Bedürftigkeit nicht vollends fehlt. Nach der Rechtsprechung des BSG wird mit der der Heranziehung vorangehenden Bewilligung lediglich im Hinblick auf den Bedarf in der Sache eine abschließende Entscheidung getroffen; im Übrigen wird erst mit der nachfolgenden Entscheidung über den Kostenbeitrag eine (vollständige) Prüfung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens des Leistungsberechtigten durchgeführt, die sich - nicht anders als in den Fällen des so genannten Nettoprinzips - nach den §§ 82 bis 91 SGB XII richtet (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2015, B 8 SO 16/14 R, Rn. 14). Unbeschadet der Problematik der von dem Beklagten im Bescheid vom 20.072015 gewählten Rechtsgrundlage („§ 45 SGB X“) und der Frage, ob § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Kostenbeitrags dem Grunde nach darstellen kann (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 21.06.2016, S 48 SO 211/12, nicht rechtskräftig; das Berufungsverfahren L 20 SO 484/16 endete durch Abschluss eines Vergleichs in einem Erörterungstermin am 14.08.2018) und damit eine Festsetzung künftiger Beiträge überhaupt ermöglicht, genügen die angefochtenen Bescheide nicht den Anforderungen der Regelung des § 92a SGB XII a.F., die den Einsatz des Einkommens aus dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten modifiziert. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Hinblick auf die von ihrem zwischenzeitig verstorbenen Ehegatten ausgeübte häusliche Gewalt jedenfalls ermessensfehlerhaft. Nach § 92a Abs. 1 SGB XII in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel dann, wenn eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung Leistungen erhält, von ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift soll darüber hinaus in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Schließlich bestimmt Abs. 3, dass bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen ist. Das Gericht folgt der Auffassung des BSG, wonach das Verb „kann“ in § 92a Abs. 1 SGB XII a.F., im Kontext des Verständnisses der Vorschrift als Privilegierung, als „darf nur“ zu lesen ist und der Behörde kein Ermessen einräumt (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 17/12 R, Rn. 24; vgl. zur Neufassung des § 92 SGB XII auch Kokemoor , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 92 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 34). Hingegen macht die in § 92a Abs. 2 SGB XII a.F. verwandte Formulierung „soll“ nach der Rechtsprechung des BSG deutlich, dass es sich zwar im Grundsatz um eine gebundene Entscheidung handelt, die dem Sozialhilfeträger aber in atypischen Fällen Ermessen einräumt (BSG, Urteil vom 23.08.2013, a.a.O., Rn. 28; vgl. ferner Kokemoor , a.a.O., Rn. 71 sowie Eicher , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Anhang zu § 19 SGB XII (Stand: 03.09.2021), Rn. 20, die beispielhaft hohe Besuchskosten als atypischen Fall benennen). Ein solcher atypischer Fall, bei dem im Rahmen des § 92a Abs. 2 SGB XII a.F. ausnahmsweise Ermessen auszuüben ist, ist nach Auffassung der Kammer bei dem vorliegenden Sachverhalt aufgrund des Vortrags der Klägerin bezüglich der Vorfälle häuslicher Gewalt durch ihren zwischenzeitig verstorbenen Ehegatten gegeben. Der Beklagte irrte in seiner Auffassung, die von ihm angewandten Vorschriften ließen eine Berücksichtigung entsprechender Umstände nicht zu. Anerkanntermaßen kann ein Ermessensmangel auf der irrigen Rechtsansicht einer Behörde beruhen, ihr stehe ein Ermessen überhaupt nicht zu, ebenso wie auf dem Außerachtlassen wesentlicher tatsächlicher Umstände oder persönlicher Umstände des Betroffenen (vgl. Ruffert , in: Knack/Henneke, § 40 VwVfG, 11. Aufl. (2020), Rn. 49). Für den Beklagten hätte die Regelung des § 92a Abs. 2 SGB XII a.F. die Möglichkeit eröffnet, die vorgetragenen Vorfälle zu berücksichtigen. Eine solche Ermessensausübung ist nicht erfolgt, da der Beklagte irrig davon ausging, eine Berücksichtigung sei nicht möglich. Im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen darf das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzten; es findet allein eine Rechtskontrolle statt (vgl. nur Keller , in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. (2020), § 54 SGG, Rn. 28, m.w.N.). In der Folge schied eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide aus. Die Bescheide waren aufgrund des Ermessenausfalls aufzuheben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.