Urteil
B 8 SO 17/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Heranziehung zur Kostenbeteiligung bei stationären Leistungen richtet sich nach § 92 Abs.1 SGB XII (aF) und dem Nettoprinzip; § 82 Abs.4 SGB XII (aF) bzw. § 88 Abs.1 Nr.3 SGB XII sind nicht unmittelbar Ermächtigungsgrund für belastende Heranziehungsbescheide.
• Bei Bestandskraft der Bewilligung der stationären Eingliederungshilfe kann dennoch die Rechtmäßigkeit einer Heranziehungsverfügung gesondert zu prüfen sein; Zuständigkeit und tatsächliche Voraussetzungen sind festzustellen.
• Der Barbetrag dient der Deckung persönlicher Bedürfnisse; unzureichende Versorgung (Ernährung, Hygiene) oder medizinisch notwendige, nicht angebotene Arzneimittel sind nicht automatisch aus dem Barbetrag zu finanzieren, sondern können als weiter notwendiger Lebensunterhalt zu ersetzen sein.
• Fehlende tatsächliche Feststellungen zur örtlichen Zuständigkeit, zur Erforderlichkeit der stationären Leistung sowie zu den tatsächlichen Kosten verhindern eine rechtskräftige Entscheidung; deshalb ist Zurückverweisung an das LSG geboten.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zu Kosten stationärer Eingliederungshilfe: Prüfpflichten, Barbetrag und Zuständigkeit • Heranziehung zur Kostenbeteiligung bei stationären Leistungen richtet sich nach § 92 Abs.1 SGB XII (aF) und dem Nettoprinzip; § 82 Abs.4 SGB XII (aF) bzw. § 88 Abs.1 Nr.3 SGB XII sind nicht unmittelbar Ermächtigungsgrund für belastende Heranziehungsbescheide. • Bei Bestandskraft der Bewilligung der stationären Eingliederungshilfe kann dennoch die Rechtmäßigkeit einer Heranziehungsverfügung gesondert zu prüfen sein; Zuständigkeit und tatsächliche Voraussetzungen sind festzustellen. • Der Barbetrag dient der Deckung persönlicher Bedürfnisse; unzureichende Versorgung (Ernährung, Hygiene) oder medizinisch notwendige, nicht angebotene Arzneimittel sind nicht automatisch aus dem Barbetrag zu finanzieren, sondern können als weiter notwendiger Lebensunterhalt zu ersetzen sein. • Fehlende tatsächliche Feststellungen zur örtlichen Zuständigkeit, zur Erforderlichkeit der stationären Leistung sowie zu den tatsächlichen Kosten verhindern eine rechtskräftige Entscheidung; deshalb ist Zurückverweisung an das LSG geboten. Die alleinstehende Klägerin (Jg.1962) mit Persönlichkeitsstörung war vom 10.11.2005 bis 31.05.2006 in einem Wohnheim untergebracht. Der Beklagte bewilligte stationäre Eingliederungshilfe und einen Barbetrag von 89,70 Euro monatlich, zog zugleich jedoch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente der Klägerin (monatlich ca. 524–526 Euro) zur Deckung der Kosten heran und ließ die Rente an sich überleiten. Die Klägerin klagte gegen die Heranziehung und die Überleitung bzw. hilfsweise auf höhere Zahlungen für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht wiesen die Klage ab; das LSG nahm an, die Heranziehung sei angemessen und der Barbetrag ausreichend, und verwies auf zivilrechtliche Ansprüche gegen die Einrichtung bei Mängeln. Im Revisionsverfahren wurde die Überleitungsanzeige vom Beklagten zurückgenommen; die Klägerin begehrt nun Auszahlung der an den Beklagten gezahlten Rentenbeträge und alternativ eine Feststellung bzw. Gewährung höherer Barbeträge. • Revisionsgericht hebt LSG-Urteil auf und verweist zurück, weil es an entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) fehlt; weder Haupt- noch Hilfsantrag sind abschließend beurteilbar. • Rechtsgrundlage der Heranziehung ist nicht § 82 Abs.4 bzw. § 88 Abs.1 Nr.3 SGB XII (aF) allgemein, sondern § 92 Abs.1 SGB XII (aF); das Sozialhilfesystem folgt grundsätzlich dem Nettoprinzip, Bruttoprinzip-Ausnahmen sind restriktiv auszulegen. • Bei stationären Leistungen ist zu prüfen, ob die Behinderung die stationäre Maßnahme erforderlich machte; Fehlen dieser Feststellung verhindert rechtmäßige Heranziehung. Ebenso sind örtliche und sachliche Zuständigkeit nach Landesrecht und §§ 97–98 SGB XII festzustellen. • Die Formulierungen in § 82 Abs.4 SGB XII (aF) sind dahingehend auszulegen, dass die Heranziehung in zulässiger Höhe begrenzt werden kann; die Angemessenheit ist voll überprüfbar und bedarf einer Prognose, welche Aufwendungen angefallen wären, wenn keine stationäre Unterbringung bestanden hätte. • Barbetrag (mind. 26% des Eckregelsatzes im Streitzeitraum) ist ein pauschaler Schutzbetrag für persönliche Bedürfnisse; zusätzliche Aufwendungen sind nur dann außerhalb des Barbetrags zu ersetzen, wenn die institutionelle Versorgung (Ernährung, Hygiene, bereitgestellte medizinische Mittel) objektiv unzureichend war oder medizinisch notwendige Arzneimittel nicht angeboten wurden. • Die Rücknahme der Überleitungsanzeige begründet nicht automatisch einen direkten Erstattungsanspruch gegen den Beklagten; dieser Anspruch hängt von der vorherigen Aufhebung der Heranziehungsverfügung ab, da andernfalls der Beklagte den Betrag von der Klägerin sofort zurückverlangen könnte. • Das LSG hat ferner die Wirkung eines vorangegangenen Vergleichs vor dem Sozialgericht sowie eine mögliche Beiladung eines nach § 14 SGB IX eigentlich zuständigen Leistungsträgers zu prüfen; bei Unterlassen dieser Prüfung bleibt die Rechtslage unklar. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet: Das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit nicht bereits die Rücknahme der Überleitungsanzeige die Überleitung betrifft. Eine endgültige Entscheidung über die Heranziehung zur Kostenbeteiligung und über etwaige Auskehrungsansprüche der Klägerin kann nicht erfolgen, weil entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen (örtliche und sachliche Zuständigkeit, Erforderlichkeit der stationären Leistung, Höhe der tatsächlichen Kosten und Zuordnung zusätzlicher Bedarfe) fehlen. Das LSG hat diese Feststellungen nachzuholen, die Angemessenheit einer Heranziehung nach § 82 Abs.4 bzw. § 92 Abs.1 SGB XII (aF) zu prüfen, zu klären, ob der vorliegende Vergleich eines früheren Verfahrens das aktuelle Verfahren erledigt, und gegebenenfalls weitere Leistungsträger nach § 14 SGB IX beizuordnen. Erst nach diesen Prüfungen kann über Auszahlung bereits an den Beklagten gezahlter Rentenbeträge oder über höhere Leistungen für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt entschieden werden.