Urteil
S 17 KR 834/21 KH
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2021:1021.S17KR834.21KH.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.670,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2021 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.670,21 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.670,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2021 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.670,21 EUR festgesetzt. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob zwei stationäre Krankenhausaufenthalte mit nur einer Fallpauschale abzurechnen sind. Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer gGmbH ein nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus. In der Zeit vom 28.02.20202 bis zum 20.03.2020 wurde die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Frau L., geboren am 1935 (im Folgenden: Versicherte) vollstationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Dem in der beigezogenen Patientenakte befindlichen Entlassbrief vom 20.03.2020 ist zu entnehmen, dass die sich aufgrund einer zunehmenden Belastungsdyspnoe im Krankenhaus der Klägerin vorgestellt hat und bei den durchgeführten Untersuchungen ein Adenokarzinom diagnostiziert werden konnte. In der am 17.03.2020 stattfindenden Tumorkonferenz ist ausweislich des Entlassbriefs eine molekularpathologische Diagnostik empfohlen worden; zur Besprechung des weiteren Prozedere ist am 23.03.2020 ein Termin in der onkologischen Tagesklinik organisiert worden. Die Klägerin stellte der Beklagten am 24.04.2020 den stationären Aufenthalt unter der Berücksichtigung der Diagnosis Related Groups (DRG) E71D (Neubildungen der Atmungsorgane, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, ohne Bronchoskopie, ohne bestimmte Lungenbiopsie, ohne endoskopische Biopsie am Respirationstrakt mit einem Betrag von 7.235,41 EUR in Rechnung. Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag vollständig. In der Zeit vom 30.03.2020 bis zum 11.04.2020 erfolgte die erneute Aufnahme der Versicherten wegen der Durchführung videothorakoskopischen Pleurektomie. Es wird vollumfänglich auf den Entlassbrief vom 10.04.2021 verwiesen Die Klägerin stellte der Beklagten am 20.04.2020 den stationären Aufenthalt der Versicherten mit einer Gesamtsumme von 12.514,64 EUR unter Zugrundelegung der DRG E10C (Revisionseingriffe, beidseitige Lobektomie, erweiterte Lungenresektionen und andere komplexe Eingriffe ohne kompl. Konst., ohne hochkomplexen Eingriff, ohne kompl. Diagnose, ohne best. Revisionseingriff, ohne beids. Lobektomie, ohne erw. Lungenres) in Rechnung. Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag vollständig und leitete hinsichtlich beider Aufenthalte am 18.06.2021 ein Prüfverfahren bei dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Nordrhein ein. Mit Gutachten vom 25.01.2021 kam der MDK zu dem Ergebnis, dass es sich aus medizinischer Sicht eindeutig um einen einheitlichen Behandlungsfall gehandelt habe, da die Behandlung der zur ersten Aufnahme führenden Erkrankung zum Zeitpunkt der Entlassung noch nicht abgeschlossen gewesen und eine Fortsetzung in einem überschaubaren Zeitraum erforderlich gewesen sei. . Es sei nur eine Fallpauschale für beide Teilzeiträume abrechenbar. Es hätte eine Beurlaubung nach § 1 Abs. 7 Fallpauschalenvereinbarung (FPV) erfolgen können, die nach der Klarstellung der Vertragsparteien nur bei onkologischen Chemotherapiezyklen nicht zur Anwendung gelange. Die Beklagte teilte der Klägerin am 04.02.2021 das Ergebnis des MDK-Gutachtens mit und forderte die Klägerin zur Erstattung eines Betrages von 3.750,05 EUR auf. Die Klägerin teilte der Beklagten am 01.04.2021 mit, dass die DRG des ersten Aufenthaltes im Fallpauschalenkatalog mit der Kennzeichnung „Ausnahme von der Wiederaufnahme“ gekennzeichnet sei und sich die Rechtlage durch § 8 Abs. 5 KHEntgG geändert habe. Die Beklagte verwies darauf, dass die beiden Behandlungsfälle zusammenzuführen seien. Unter dem 27.04.2021 teilte die Beklagte mit, dass der Erstattungsanspruch nach § 10 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) aufgerechnet werde. Hinsichtlich der Aufrechnungseinzelheiten wird auf das Zahlungsavis vom 27.04.2021, Blatt 40 und 41 der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin hat am 27.06.2021 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Die Klage wird von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin damit begründet, dass eine Fallzusammenführung nicht möglich sei, da kein Fall der Fallzusammenführung nach 2 FPV vorliege. Im Rahmen des Pflegepersonalstärkungsgesetztes sei zum 01.01.2019 § 8 Abs. 5 S. 3 KHEntgG ergänzt worden, wonach in anderen als in den gesetzlich bestimmten Fällen eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht zulässig sei. Der Gesetzesbegründung zu der Ergänzung von § 8 Abs. 5 KHEntgG lasse sich entnehmen, dass die Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Fallzusammenführung aufgrund eines wirtschaftlichen Alternativverhaltens keine Anwendung mehr finde. Zudem sei eine Beurlaubung des Versicherten nicht in Betracht gekommen, da die Initiative bei der Beurlaubung vom Patienten ausgehen müsse und mit der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung nicht vereinbar sei. Auch widerspreche die Beurlaubung dem Interesse des Versicherten, da während der Beurlaubung auch weiterhin der Eigenanteil nach § 39 Abs. 4 SGB V gezahlt werden müsse. Auch seien während der Beurlaubung sämtliche Behandlungsleistungen vom Krankenhaus zu erbringen, so dass der Versicherte nicht aufgrund einer Erkältung von seinem Hausarzt behandelt werden könne. Auch könne er rückblickend beurteilt werden, welches Verhalten wirtschaftlicher wäre. Zudem sei eine Fallzusammenführung ausgeschlossen, da die Fallpauschale des ersten Aufenthaltes in Spalte 13 markiert worden sei. Es werde auf die Entscheidung des LSG Hamburg vom 25.02.2021 – L 1 KR 114/19 verwiesen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 3.670,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kammervorsitzende hat mit der Eingangsverfügung vom 29.06.2021 auf die gesetzliche Neuregelung in § 8 Abs. 5 S. 3 KHEntgG hingewiesen. Mit gerichtlicher Verfügung hat die Kammervorsitzende auf die zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung zu der streitgegenständlichen Rechtsfrage vom 26.08.2021 – S 17 KR 1272/20 verwiesen und die Beteiligten um Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten. Mit Schriftsatz vom 31.08.2021 hat die Beklagte gebeten, zunächst die Vorlage der schriftlichen Entscheidungsgründe zu S 17 KR 1272/20 abzuwarten. Mit Schriftsätzen vom 06.09.2021 und aben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind. Die Patientenakte ist von der Klägerin übersandt worden, allerdings bei der Entscheidungsfindung der Kammer nicht berücksichtigt worden. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Vergütung aus den beiden Behandlungsfällen der Versicherten in Höhe von 3.670,21 EUR, da dieser Anspruch durch Zahlung erfüllt wurde und somit erloschen ist § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB V. II. Allerdings hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der 3.670,21 EUR nebst Zinsen aus den unstreitigen Behandlungsfällen aus dem Sammelavis auf Blatt 40 und 41 der Gerichtsakte. Ein grundsätzlicher Vergütungsanspruch aus den in dem Zahlungsavis übersandten Rechnungsnummern und den diesen zu Grunde liegenden Behandlungsfällen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte erübrigt sich eine gerichtliche Prüfung insoweit (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. unter anderem BSG, Urteil vom 19.12.2017 – B 1 KR 18/17 R, Rn. 8). Der durch die Klägerin geltend gemachte Anspruch in Höhe von 3.670,21 EUR ist nicht durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass ihr gegenüber der Klägerin ein Erstattungsanspruch in Höhe von 3.670,21 EUR zusteht, ist die Aufrechnung unzulässig, da die Gegenforderung der Beklagten nicht besteht. Es kann daher offenbleiben, ob die Aufrechnung die formal-rechtlichen Anforderungen erfüllt oder gegen landesvertragliche Regelungen verstößt. Der Beklagten steht zur Überzeugung der Kammer kein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung in Höhe von 3.670,21 EUR nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches analog zu § 812 BGB zu. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind. Gegenstand des von der Beklagten erhobenen Erstattungsanspruchs (Gegenforderung) ist die Vergütung für die stationäre Behandlung der Versicherten vom 28.02.2020 bis 20.03.2020 und vom 30.03.2020 bis 11.04.2020. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie diese Vergütung nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Die Rechnungen der Klägerin anlässlich der vollstationären Behandlung der Versicherten in den Zeiträumen 28.02.2020 bis 20.03.2020 und vom 30.03.2020 bis 11.04.2020 sind nicht zu beanstanden. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses und damit korrespondiert die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht – unabhängig von einer Kostenzusage – unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistungen durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (BSG, Urteil vom 21.04.2015 – B 1 KR 7/15 R Rn. 8). Zwischen den Beteiligten ist es nicht streitig, dass die Versicherte in der Zeit vom 28.02.2020 bis 20.03.2020 und vom 30.03.2020 bis 11.04.2020 grundsätzlich einer vollstationären Behandlung bedurfte. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin die Höhe der Vergütung für die beiden stationären Aufenthalte nicht sachlich zutreffend berechnet hat. Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch eines Krankenhauses ist § 109 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG in Verbindung mit § 17b Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) in Verbindung mit dem Krankenhausbehandlungsvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V und dem Fallpauschalen-Katalog der DRG-Version 2020. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherungen vereinbaren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 9 Abs. 1 S. 1 KHEntgG unter anderem einen Fallpauschalen-Katalog und Abrechnungsbestimmungen. Abzurechnen ist nach der FPV das tatsächliche und - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten- nicht das fiktive Geschehen. Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Klägerin für den ersten Aufenthalt des Versicherten zutreffend die DRG D71D und für den zweiten Aufenthalt zutreffend die DRG E01C kodiert hat. Auch erfüllen beide stationären Aufenthalte nicht die Voraussetzungen einer abrechnungstechnischen Fallzusammenführung. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FPV liegen nicht vor, da bereits keine Einstufung in dieselbe Basis-DRG erfolgt ist. Auch eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 2 FPV scheidet aus. Zwar erfolgte eine Wideraufnahme der Versicherten innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten Krankenhausaufenthaltes. Allerdings scheidet eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 2 S. 1 FPV daran, dass der erste Aufenthalt des Versicherten vom 28.02.2020 bis 20.03.2020 mit der DRG E71D kodiert worden ist, welche in der Spalte 13 des Fallpauschalen-Katalog gekennzeichnet ist und eine Zusammenfassung gem. § 2 Abs. 2 S. 2 FPV in diesen Konstellation ausscheidet. Anhaltspunkte für das Vorliegen eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 3 FPV liegen nicht vor, da die Versicherte nicht wegen einer im Verantwortungsbereich der Klägerin liegenden Komplikation im Zusammenhang der durchgeführten Leistungen innerhalb der oberen Grenzverweildauer erneut aufgenommen worden ist. Die Wideraufnahme des Versicherten beruhte nicht auf einer Komplikation, sondern zur Durchführung einer videothorakoskopischen Pleurektomie. Auch lag keine Beurlaubung der Versicherten zwischen dem ersten und dem zweiten stationären Aufenthalt vor. Nach § 1 Abs. 7 FPV liegt eine Beurlaubung vor, wenn ein Patient mit Zustimmung des behandelnden Krankenhausarztes die Krankenhausbehandlung zeitlich befristet unterbricht, die stationäre Behandlung jedoch noch nicht abgeschlossen war. Bei der Fortsetzung der Krankenhausbehandlung nach einer Beurlaubung liegt keine Wiederaufnahme im Sinne von § 2 FPV vor. Die Klägerin hat die Versicherten zwischen den beiden Aufenthalten nicht beurlaubt, sondern formal entlassen und am 30.03.2020 wiederaufgenommen. Da auf das rein tatsächliche Geschehen abgestellt werden muss, kann es zunächst offen bleiben, ob die Klägerin ggf. verpflichtet war, die Versicherte nach § 1 Abs. 7 FPV für einen Zeitraum von 17 Tagen zu beurlauben oder die Versicherten (aufgrund der gestellten Diagnose) eher wiederaufzunehmen mit der Folge einer dann kürzeren Beurlaubung. Auch kann es zur Überzeugung der Kammer vorliegend offen bleiben, ob die Klägerin gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V verstoßen hat, indem diese die Versicherte am 20.03.2020 entlassen und am 30.03.2020 erneut aufgenommen hat, anstatt diesen für die Dauer von 10 Tagen zu beurlauben. Nach der zum 01.01.2019 – also auch für den vorliegenden Behandlungsfall– geltenden Regelung des § 8 Abs. 5 S. 3 KHEntgG ist in anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zulässig. Wie die Beklagte korrekt ausführt, ist das Wirtschaftlichkeitsgebot in § 12 SGB V normiert; nach § 12 Abs. 1 SGB V müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V macht keine Ausnahme für Krankenhausbehandlungen und gilt grundsätzlich uneingeschränkt auch im Leistungserbringungsrecht (vgl. zB. BSG, Urteil vom 01. Juli 2014 – B 1 KR 62/12 R –, BSGE 116, 138-146, SozR 4-2500 § 12 Nr. 4; BSG, Urteil vom 19. November 2019 – B 1 KR 6/19 R –, SozR 4-2500 § 109 Nr. 81). Durch die Neufassung von § 8 Abs. 5 S. 3 SGB V ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V allerdings eingeschränkt worden, da ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zulässig ist. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die Ergänzung von § 8 Abs. 5 S. 3 SGB V klarstellt, dass die von den Vertragsparteien auf Bundesebene in der FPV getroffenen Abrechnungsbestimmungen zur Fallzusammenführung als abschließende Konkretisierung der Zulässigkeit einer Fallzusammenführung aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu verstehen sind (BT-Drucks. 19/5593 S. 125). Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass eine von den Regelungen der FPV abweichende oder darüberhinausgehende Argumentation zur Notwendigkeit einer Fallzusammenführung, die sich auf das Wirtschaftlichkeitsgebot stützt, nicht zulässig ist (BT-Drucks. 19/5593 S. 125). Die von der Beklagten in den Parallelverfahren vorgetragene Argumentation, dass auch nach Inkrafttreten des § 8 Abs. 5 S.3 KHEntgG weiterhin eine Fallzusammenführung aufgrund eines fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 2019 – B 1 KR 6/19 R), widerspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem gesetzgeberischen Willen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – L 1 KR 114/19). Rechtliche Bedenken gegen die Regelung in § 8 Abs. 5 S. 3 SGB V und die Einschränkung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bestehen nicht, da das Wirtschaftlichkeitsgebot in § 12 SGB V kein Grundsatz von Verfassungsrang ist und somit durch einfaches Gesetz modifiziert werden kann. Soweit der MDK in den Gutachten vom 25.01.2021 darauf verweist, dass die Klägerin die Versicherten hätte nach § 1 Abs. 7 FPV beurlauben müssen, wird die Klägerin auf ein fiktives, für die Beklagte wirtschaftlicheres Alternativverhalten verwiesen. Einem solchen Verweis auf ein fiktives Alternativverhalten bei der Prüfung der Fallzusammenführung und damit der Anwendung der Rechtsprechung des BSG zu der Rechtslage vor dem 01.01.2019 (z.B. BSG, Urteil vom 28.03.2017 – B 1 KR 29/16) ist durch die eindeutige und für die Kammer unmissverständliche Klarstellung in § 8 Abs. 5 S. 3 KHEntgG die Grundlage entzogen worden. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass bei der Prüfung nach der FPV nach dem rein tatsächlichen Geschehensablauf eine Missbrauchsgefahr durch die Krankenhäuser droht, da durch eine Steuerung der Behandlungsplanung die Fallzusammenführungstatbestände in § 2 FPV gezielt umgangen werden können. Einer solchen Missbrauchsgefahr kann allerdings durch eine Änderung der Fallpauschalenvereinbarung und eine Ergänzung der dort genannten Konstellationen zur Fallzusammenführung entgegengewirkt werden. III. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 4 Landesvertrag für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit. § 154 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 63, 52 Abs. 1,3 Gerichtskostengesetz (GKG). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.