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Urteil

S 17 KR 887/20

Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDU:2022:0224.S17KR887.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt. 

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum vom 19.01.2004 bis zum 31.10.2014 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 61 Abs. 1 S. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Höhe von insgesamt 37.032,41 EUR zu zahlen. Aufgrund eines Vertrages vom 15.01.2014 nahm der Kläger am 19.01.2004 bei der Beklagten eine freiberufliche Tätigkeit als sogenannter landeskundlicher Berater (im Folgenden: LKB) auf. Am 26.02.2008, 24.04.2008 und 21.10.2010 haben die Beteiligten Änderungsvereinbarungen zum ursprünglichen Vertrag vom 15.01.2004 abgeschlossen. In dem Vertrag vom 26.02.2008 wird unter § 2 Abs. 4 wie Folgt ausgeführt: „Eine Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung erfolgt nicht“. Es wird hinsichtlich des vollständigen Inhalts auf die in der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Verträge verwiesen. Am 25.11.2014 führte ein Vertreter des Bundesamtes für das Personalmanagement der (BAPers) mit dem Kläger ein Personalgespräch. Hintergrund der Gespräche waren ausweislich des in der Verwaltungsakte auf Blatt 16 enthaltenen Gesprächsvermerks, die Urteile das LAG Rheinland-Pfalz vom 15.05.2014, denen Kündigungsschutzklagen von anderen von LKP zur Grunde lagen. Dem Gesprächsvermerk ist zu entnehmen, dass mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass mit dem Kläger ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Dem Gesprächsvermerk ist ebenfalls zu entnehmen, dass zur Vermeidung von späteren Rückzahlungsforderungen der Beklagten die Abrechnung auf Honorarbasis mit Wirkung zum 01.11.2014 eingestellt und Abschlagszahlung auf das zu erwartende tarifliche Entgelt ausgehend von der Entgeltgruppe 10 des TVöD gewährt werden. Auch wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das BAPers ein bundeswehrinternes Statusverfahren eingeleitet habe. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts wird auf den Gesprächsvermerk auf Blatt 16 der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen. Unter dem 29.06.2015 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag; als Beschäftigungsbeginn war der 19.01.2004 enthalten. Am 31.07.2015 leitete der Kläger über seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten gegen die Beklagte ein arbeitsgerichtliches Verfahren vor dem Arbeitsgericht Trier ein. Hintergrund des arbeitsrechtlichen Klageverfahrens war die Höhe des von der Beklagten gezahlten Vergütungsabschlages ausgehend von der Entgeltgruppe 10 des TVöD. In der Klageschrift vom 31.07.2015 wird auf die Urteile des LAG Rheinland-Pfalz Bezug genommen und vorgetragen, dass dort festgestellt worden sei, dass die LKB als Arbeitnehmer zu beschäftigen seien. Auch ist auf Seite 5 der Klageschrift folgender Passus zu entnehmen: „ Der oben dargelegte Verlauf des Arbeitsverhältnisses zeigt bereits mit dem Vertrag vom 15.01.04, dass die Beklagte von Beginn an in dem Bewusstsein so handelte, dass sie unzulässig dem Kläger den Arbeitnehmerstatus verweigerte “ und die Beklagte dem Kläger sämtliche Sozialabgaben nachzuentrichten habe, die seit Beginn der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten entstanden sind. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts der Klageschrift wird auf beigezogene Verwaltungsakte verwiesen. Am 05.01.2016 erging seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) gegenüber der Beklagten ein Bescheid nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Sachverhalt des sozialversicherungspflichtigen Status von LKB für den Prüfzeitraum 01.01.2009 – 31.12.2014. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Prüfung ergeben habe, dass es sich bei den LKB um sozialversicherungspflichtige Beschäftigte handelt. Die DRV setzte gegenüber der Beklagte eine Nachforderung i.H.v 2.760.654,14 EUR fest. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass die Entgelte der LKB in dem Prüfzeitraum die jeweils gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen haben mit der Folge, dass weder Krankenversicherungs- noch Pflegeversicherungsbeiträgen nachberechnet werden müssen. Auch geht die DRV in dem Bescheid davon aus, dass spätestens mit dem Eingang des ersten arbeitsgerichtlichen Klageschriftsatzes am 26.03.2013 eine Beitragspflicht nicht mehr ausgeschlossen werden konnte und die Beklagte Maßnahmen zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status hätte einleiten müssen; ab diesem Zeitpunkt geht die DRV von der Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist in § 25 Absatz 1. S. 2 SGB IV aus. Am 05.09.2019 stellte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten einen Antrag auf die Zahlung von Beitragszuschüsse zur Kranken-und Pflegeversicherung für den Zeitraum 19.01.2004 bis 31.10.2014. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begründet seinen Antrag damit, dass sich die Voraussetzungen für die Zahlung des Beitragszuschusses aus § 257 Abs. 1 S. 1 SGB V sowie aus § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XI herleiten lassen. Der Kläger sei in dem maßgeblichen Zeitraum aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei der AOK (AOK) freiwillig gesetzlich krankenversichert gewesen. Es sei deshalb seitens der Beklagten nach § 257 Abs. 1 S. 1 SGB V ein Zuschuss nach Maßgabe von § 249 Abs. 1, Abs. 2 SGB V an den Kläger zu zahlen. Aus der übersandten Berechnung lasse sich ein Anspruch auf einen Zuschuss des Klägers in Höhe von insgesamt 37.032,41 EUR entnehmen. Vorsorglich werde unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG vom 30.03.2000 – B 12 KR 14/99 R darauf hingewiesen, dass die von dem Kläger geltend gemachte Ansprüche nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem sie fällig geworden sind. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07.11.2019 zur Zahlung auf. Mit Bescheid vom 08.08.2019 lehnte die Beklagte die Zahlung der begehrten Beitragszuschüsse ab und begründete dies damit, dass der Kläger die Möglichkeit hatte, seinen sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV zu klären. Auch habe das Bundessozialgericht bereits am 02.06.1982- 12 RK 66/81 entschieden, dass ein der geltend gemachte Anspruch bereits in vier Jahren verjährt. Gegen den Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 09.09.2019 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 08.10.2019 nahm die Beklagte den Bescheid vom 08.08.2019 nach § 48 I VwVfG zurück, da eine Ablehnung aufgrund des fehlenden Über-und Unterordnungsverhältnisses nicht hätte in Form eines Bescheides ergehen dürfen. Der Antrag auf die Zahlung von Beitragszuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 05.08.2019 werde allerdings weiterhin abgelehnt. Der Kläger hat am 21.07.2020 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Die Klage wird von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers damit begründet, dass der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 275 Abs. 1 SGB V und § 61 Abs. 1 SGB XI innehabe. Die Höhe der von dem Kläger im Rahmen der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung erfolgten Beitragszahlungen ergebe sich aus dem beigefügten Kontoauszug der AOK. Für den Zeitraum 2004-2008 mache der Kläger einen monatlichen Beitragszuschuss in Höhe von 252,28 EUR, für das Jahr 2009 in Höhe von monatlich 293,08 EUR, für das Jahr 2010 in Höhe von monatlich 299,06 EUR, für das Jahr 2011 in Höhe von monatlich 307,21 EUR, für das Jahr 2012 in Höhe von monatlich 316,52 EUR, für das Jahr 2013 in Höhe von monatlich 327,80 EUR und für das Jahr 2014 bis einschließlich Oktober 2014 in Höhe von monatlich 337,16 EUR geltend. Insgesamt errechne sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 37.032,41 EUR. Auch mache der Kläger außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 583,10 EUR geltend. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten seien die Ansprüche nicht nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV verjährt, da vorliegend die 30-jährige Verjährungsfrist entsprechend der Vorschrift des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV zur Anwendung gelange. Die Beklagte habe bereits im Jahre 2004 billigend in Kauf genommen, dass es sich bei den Tätigkeiten der LKP um eine sogenannte Scheinselbstständigkeit handele. Auch sei die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung treuwidrig im Sinne des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Kläger ging bis zum Erlass des Bescheides der DRV am 05.01.2016 davon aus, dass er bei der Beklagten selbstständig beschäftigt sei. Erst nach dem Erlass des Bescheides der DRV hatte der arbeitsrechtlich unerfahrenen Kläger Kenntnis von seinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten; auch hatte der Kläger keine Kenntnis von seinem Anspruch auf die Zahlung eines Beitragszuschusses. Der Kläger hatte selber keinerlei Anlass ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe diese bereits im Jahre 2007 Kenntnis von der Sozialversicherungspflicht der LKB gehabt. Dies lasse sich der beigefügten Zusammenfassung des Gesprächsvermerks vom 24.05.2007 entnehmen. Aus diesem Gesprächsvermerk könne unzweideutig entnommen werden, dass die Beschäftigungsverhältnisse der LKB zeitnah auf eine neue Grundlage (TVöD) umgestellt werden müssen. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die hohe Vergütung im Rahmen der selbständigen Tätigkeit als LKB auch die Beitragszuschüsse umfassen sollte, wird auf die Vereinbarung vom 26.02.2008 verwiesen, in welcher ausdrücklich enthalten ist, dass eine Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht erfolgt. Die überdurchschnittliche Vergütung der LKB hatte arbeitsmarkpolitische Gründe. Die Beklagte könne sich gegenüber dem Kläger nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, da diese es trotz Kenntnis der Unwirksamkeit der Verträge unterlassen habe, den Kläger umfassend zu unterrichten. Es habe bereits von Beginn an ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger bestanden, da die Beklagte gegenüber dem Kläger stets über ein Direktionsrecht verfügt habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.032,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2019 zu zahlen, 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 583,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass etwaige bestehende Ansprüche auf Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI bereits verjährt seien. Der Beitragszuschuss sei bereits bei Entstehung fällig geworden. Entgegen der Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers greife die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht ein. Im Übrigen wäre die Beklagte – was ausdrücklich bestritten wird - frühestens im Jahre 2013 bösgläubig gewesen; in diesem Fall wären lediglich die Beitragszuschussansprüche des Klägers ab dem Jahre 2009 nicht verjährt und würden erst in 30 Jahren verjähren. Bereits nach dem klägerischen Vortrag seien daher die Zahlungsansprüche für die Jahre 2004 bis 2008 verjährt. Es wird ausdrücklich bestritten, dass die Beklagte die Unwirksamkeit der geschlossenen Vereinbarungen kannte oder hätte kennen müssen. Zwar habe es sich bei der Beschäftigung des Klägers um ein Arbeitsverhältnis gehandelt, allerdings sei dies für die Beklagte nicht von vornherein deutlich gewesen. Dem Kläger sei es jederzeit möglich, ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV einzuleiten. Das nunmehr gerichtlich geltend gemachte Begehren auf einen Beitragszuschuss widerspreche dem Konzept des Statusfeststellungsverfahrens, in welchem eine schnelle Klärung erreicht werden solle. Auch stelle die Zahlung der begehrten Beitragszuschüsse eine ungerechtfertigte Bereicherung zu anderen Arbeitnehmern da. Der Kläger habe einerseits als freier Mitarbeiter höhere Bezüge als ein Arbeitnehmer bezogen und beanspruche nunmehr zusätzlich die Vorteile eines Arbeitnehmers. Auch seien in dem von dem Kläger erzielten Einkommen bereits eventuell geschuldete Beitragszuschüsse umfasst gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Berufen auf die Einrede der Verjährung treuwidrig sein sollte. Der Kläger habe bereits am 25.11.2014 in einem Gespräch über seinen Status als Arbeitnehmer erfahren und nicht erst durch den Bescheid der DRV im Jahre 2016. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Beitragszuschüsse werde darauf verwiesen, dass sich den beigefügten Unterlagen nicht entnehmen lasse, ob noch eine andere Person von der Versicherung profitiert habe. Auch sei es durchaus möglich, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum noch einen andern Verdienst gehabt habe. Die Übernahme von Rechtsanwaltskosten komme ebenfalls nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe: Die Klagte hat sowohl im Antrag zu 1.) als auch im Antrag zu 2.) keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist sowohl im Antrag zu 1.) als auch im Antrag zu 2.) zulässig aber unbegründet. I. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nach § 51 SGG eröffnet, da es sich bei den von dem Kläger gegen seinen Arbeitgeber geltend gemachten Ansprüchen auf Beitragszuschüsse nach § 257 Abs. 1 S. 1 SGB V und § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XI um einen besonderen sozialrechtlichen Anspruch des ARbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber handelt (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöhe des Bundes vom 04.06.1974 – GmS OGB 2/73 zur Vorgängerregelung des § 405 RVO; vgl. BAG, Beschluss vom 01. Juni 1999 – 5 AZB 34/98 –, juris). Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zur Überzeugung der Kammer keinen Anspruch auf die Zahlung von Beitragszuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 37.032,41 EUR. Die Anspruchsgrundlagen des Kläger gegenüber der Beklagten auf die Zahlung der geltend gemachten Beitragszuschüsse für die Zeit vom 19.01.2004 bis 31.10.2014 sind § 257 Abs. 1 S. 1 SGB V und § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XI. In § 257 Abs. 1 S. 1 SGB V wird bestimmt, dass freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag erhalten, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Abs. 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Nach § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XI erhalten Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, unter den Voraussetzungen des § 58 SGB XI von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der in der Höhe begrenzt ist, auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 SGB XI zu zahlen wäre. Es kann offenbleiben, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten dem Grunde und der Höhe nach ein Anspruch auf Zahlung von Beitragszuschüssen zusteht. Etwaige Ansprüche des Klägers auf die Zahlung von Beitragszuschüssen für den Zeitraum 19.01.2004 bis zum 31.10.2014 sind zur Überzeugung der Kammer verjährt. Die Verjährung der Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf die Zahlung von Beitragszuschüssen wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV wird zwar bestimmt, dass Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind, verjähren. Gem. § 24 Abs. 1 S. 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Die Verjährungsregelungen in § 25 Abs. 1 SGB V beziehen sich dem Wortlaut ausdrücklich nur auf Beiträge und nicht auf die vom Kläger geltend gemachten Beitragszuschüsse. Die Ansprüche auf Beitragszuschüsse sind eingeführt worden, um freiwillig versicherten Angestellten im Interesse der sozialen Gleichstellung mit den versicherungspflichtigen Beschäftigten die Möglichkeiten zu geben, sich ohne höheren Kostenaufwand einen vergleichbaren Krankenversicherungsschutz zu verschaffen (BT-Drucks VI/1130 S. 4 f). Der Anspruch auf einen Beitragszuschuss betrifft zwar den Ausgleich der Beitragslast, ist aber kein Beitragsanspruch, da es sich nicht um einen Anspruch eines Versicherungsträgers auf Beiträge handelt (vgl. BSG, Urteil vom 02.06.1982 – 12 RK 66/81). Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelungen zur Verjährung von Beitragszuschüssen hat entweder eine analoge Anwendung der Verjährungsregelungen der §§ 195 ff. BGB oder alternativ eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 1 SGB IV zu erfolgen. Das BSG hat hinsichtlich der Verjährung der Beitragszuschüsse eine analoge Anwendung der §§ 197, 201 BGB a.F. vorgenommen, mit der Folge dass Beitragszuschüsse unter Anwendung der damals im BGB geltenden Verjährungsregelung in vier Jahren zum Jahresende verjähren (vgl. BSG, Urteil vom 02.06.1982 – 12 RK 66/81). Nach der Neuregelung des Verjährungsrechts im BGB ist fraglich, ob die grundsätzliche Entscheidung des BSG, die Verjährungsfristen des BGB entsprechend anzuwenden, weiterhin Bestand haben kann. Auf die heutige Rechtslage übertragen, würde dies eine Anwendung der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB zur Folge haben. Das BSG hat in einer neueren Entscheidung ausgeführt, dass der Anspruch in vier Jahren verjährt und sich dabei auf die Entscheidung des BSG vom 02.06.1982 – 12 RK 66/81 bezogen (BSG, Urteil vom 04.04.2018 – B 12 KR 97/17 B). Die Entscheidungsgründe enthalten allerdings keine Ausführungen zu der Problematik, dass das BSG in der Entscheidung aus dem Jahre 1982 die vierjährige Verjährungsfrist aus den damals geltenden Regelungen zum BGB hergeleitet hat. Da der Anspruch des Kläger auf die geltend gemachten Beitragszuschüsse bei der im Jahre 2020 erfolgten Klageerhebung sowohl bei Anwendung der drei Verjährungsfrist nach § 195 BGB analog als auch bei Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV analog verjährt war, war durch die Kammer nicht zu entscheiden, auf welche Verjährungsfrist abzustellen ist. Die Ansprüche auf die geltend gemachten Beitragszuschüsse für den Zeitraum 19.01.2004 bis 31.10.2014 waren bei der im Jahre 2020 erhobenen Klage bei einer analogen Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV verjährt. Dabei kann nach Auffassung des Gerichts dahingestellt bleiben, ob die Arbeitgeberzuschüsse mit dem monatlichen Arbeitsentgelt oder entsprechend § 23 SGB IV unter Berücksichtigung der Beitragsverfahrensgrundsätze-Selbstzahler fällig geworden sind (vgl. zur Fälligkeit Grimmke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 257 SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 116). Sowohl bei einer Fälligkeit des Beitragszuschusses mit dem monatlichen Arbeitsentgelt als auch bei einer Fälligkeit jeweils am 15.ten des Folgemonats nach den Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze-Selbstzahler sind die begehrten Zuschüsse am 31.12.2019 verjährt gewesen. Entgegen der Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers waren auch bei einer analogen Anwendung der Verjährungsfrist vom drei Jahren gem. § 195 BGB die geltend gemachten Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Wie bereits ausgeführt sind die Ansprüche des Klägers auf die Beitragszuschüsse mit dem monatlichen Entgelt oder am 15. des Folgemonats fällig geworden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger bereits im Jahre 2014 oder spätestens im Jahre 2015 Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen bzw. grob fahrlässige Unkenntnis hatte. Die Beklagte hat den Kläger bereits in dem am 25.11.2014 stattfindenden Personalgespräch über die Rechtslage informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten stehe. Auch hat der Kläger im Juli 2015 gegen die Beklagte ein arbeitsgerichtliches Verfahren eingeleitet und in der Klageschrift ausdrücklich vorgetragen, dass er bei der Beklagten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, dass es sich bei dem Kläger um eine arbeitsrechtlich unerfahrene Person handelt, kann dies aufgrund des arbeitsgerichtlichen Verfahrens negiert werden. Bereits im Juni 2015 haben der Kläger und die Beklagte rückwirkend zum 19.01.2004 einen Arbeitsvertrag geschlossen, in welchem auch die Eingruppierung in EG 10 des TVöD aufgeführt war. Da der Kläger spätestens im Jahre 2015 positive Kenntnis von dem bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Beklagten hatte, war es ihm ab diesem Zeitpunkt unproblematisch möglich, die Zahlung der Beitragszuschüsse gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Zur Überzeugung der Kammer findet die in § 25 Abs. 1 S. 2 SGB V enthaltene 30-jährige Verjährungsfrist auf den Anspruch auf Beitragszuschüsse nach § 257 Abs. 1 S. 1 SGB V und § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XI keine analoge Anwendung. Die Kammer konnte daher offenlassen, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber die Beitragszuschüsse vorsätzlich enthalten hat. Eine Analogie, also die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm und damit dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 – B 8 SO 1/13 R –, BSGE 116, 80-86, SozR 4-5910 § 89 Nr 1); daneben muss eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 03. April 1990 – 1 BvR 1186/89 –, BVerfGE 82, 6-18). Vorliegend fehlt es an diesen Voraussetzungen, da die Verjährung von Beitragszuschüssen nicht mit der in § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV geregelten 30-jährigen Verjährungsfrist bei einem vorsätzlichen Vorenthalten von Beiträgen gegenüber einem Sozialversicherungsträger vergleichbar ist. § 25 SGB IV bezweckt die Schaffung von Rechtsfrieden und die Sicherheit des Rechtsverkehrs, indem der Schuldner nach einem bestimmten Zeitablauf vor einer weiteren Inanspruchnahme geschützt werden soll ( Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 25 SGB IV (Stand: 01.08.2021) Rn. 13). Bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Beitragszuschüsse handelt es sich um einen Anspruch der sich nicht gegen einen Sozialversicherungsträger, sondern gegen den eigenen Arbeitgeber richtet. Zur Überzeugung der Kammer hat daher ein Gleichlauf mit der Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 02.06.1982 – 12 RK 66/21). Im Zivilrecht und damit auch im Arbeitsrecht gilt ohne Berücksichtigung von eventuellen Ausschlussfristen in Tarif- oder in Arbeitsverträgen eine regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren. Wie bereits ausgeführt, war der Anspruch des Klägers auf die begehrten Beitragszuschüsse bei einer Anwendung des § 195 BGB bei Klagerhebung bereits verjährt. Zwar kennt auch das Zivilrecht in § 197 BGB eine 30-jährige Verjährungsfrist; die Voraussetzungen für die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist in § 197 BGB sind allerdings viel enger gefasst und liegen bezogen auf den streitigen Sachverhalt ersichtlich nicht vor. Aufgrund des beabsichtigen Gleichlaufs mit den zivilrechtlichen Verjährungen ist es nicht möglich, die Regelung des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV analog anzuwenden. Auch führt das BSG in der Entscheidung vom 02.06.1982 – 12 RK 66/81 wie Folgt aus: Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber dann, wenn er erkannt hätte, daß der Anspruch nach § 405 RVO seinem Rechtscharakter nach keiner der bestehenden Vorschriften zugeordnet werden kann, ebenfalls eine kurze Verjährungsfrist vorgesehen hätte; denn sachliche Gründe, gerade diesen Anspruch mit einer aus dem Rahmen fallenden langen (dreißigjährigen) Verjährungsfrist auszurüsten, sind nicht erkennbar. (BSG, Urteil vom 02. Juni 1982 – 12 RK 66/81 –, Rn. 21, juris) Gegen eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV spricht auch die systematische Stellung des § 25 SGB IV. So sind die Verjährungsregelungen in § 25 SGB V in dem Titel „ Beiträge “ in dem Abschnitt „ Leistungen und Beiträge “ aufgeführt. Mit der systematischen Stellung wird ein Bezug zum im SGB IV allgemein beschriebenen System der Finanzierung der Leistungen der Sozialverwaltung gesetzt ( Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 25 SGB IV (Stand: 01.08.2021) Rn. 14) Wie bereits ausgeführt hängt der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch allenfalls mittelbar mit dem System der Finanzierung der Leistung der Sozialversicherung zusammen; vielmehr handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber. Bei dem Anspruch auf Beitragszuschüsse stehen sich Berechtigter und Verpflichteter des Anspruches gleichrangig gegenüber und es liegt kein im öffentlichen Recht klassisches Über- und Unterordnungsverhältnis vor (Grimmke in: Schlegel/Voelzke,jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 257 SGB V (Stand: 15.06.2020 Rn- 42). Der Beklagten war es darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB nicht verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Von einer solchen unzulässigen Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB ist auszugehen, wenn die Beklagte die Klägerin von der Klageerhebung abgehalten hätte, auch wenn dies unbeabsichtigt geschehen wäre (BAG, Urteil vom 29. Juli 1966 – 3 AZR 20/66 –, juris) oder wenn die Beklagte es pflichtwidrig unterlassenen hat, den Kläger zu unterrichten (BSG, Urteil vom 02. Juni 1982 – 12 RK 66/81 –, juris). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Kläger zeitnah im November 2014 über die Urteile des LAG Rheinland-Pfalz informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger bei der Beklagten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Bereits Mitte 2015 haben der Kläger und die Beklagte einen (deklaratorischen) Arbeitsvertrag mit einem rückwirkenden Tätigkeitsbeginn zum 19.01.2004 abgeschlossen. Hätte der Kläger zu diesem Zeitpunkt die begehrten Beitragszuschüsse gerichtlich geltend gemacht, wären diese ggf. noch nicht verjährt gewesen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht schutzlos gestellt war, da es ihm bei Zweifeln über seinen sozialversicherungsrechtlichen Status jederzeit möglich war, ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV einzuleiten. Einer unzulässigen Rechtsausübung der Beklagten nach § 242 BGB steht auch entgegen, dass der Kläger bis November 2014 bei der Beklagten das Entgelt eines freien Mitarbeiters bezogen hat, welches das Entgelt bei einer Einstufung in EG 10 TVöD deutlich überstiegen hat. Die ab November 2014 erfolgte Umstellung der Vergütung auf die EG 10 TVöD und die auf das zu erwartende niedrige Entgelt erfolgten Abschlagszahlungen waren Anlass für das vom Kläger im Jahre 2015 eingeleitete arbeitsgerichtliche Klageverfahren. Grund für ein höheres Entgelt im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ist stets auch, dass die Personen anders als Arbeitnehmer nicht dem sozialversicherungsrechtlichen System unterfallen und entsprechend eigenverantwortlich vorzusorgen müssen. Dies hat der Kläger auch getan, in dem er sich im gesamten Zeitraum bei der AOK freiwillig gesetzlich krankenversichert hat. Die nunmehr geltend gemachten Beitragszuschüssen können ihren eigentlichen Zweck, der sozialen Gleichstellung von freiwillig Versicherten mit versicherungspflichtigen Beschäftigten, sich ohne höheren Kostenaufwand einen vergleichbaren Krankenversicherungsschutz zu verschaffen, nicht erfüllen, da der Kläger aufgrund des höheren Entgeltes bereits in der Lage versetzt worden war, sich abzusichern. Der Kläger versucht mit der Klage die Vorteile beider Systeme für sich in Anspruch zu nehmen. II. Der Antrag zu 2.) ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach §§ 280, 286, 249 BGB, da wie bereits unter Ziffer I. ausgeführt kein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf die geltend gemachten Beitragsansprüche besteht. Es wird vollumfänglich auf die Ausführungen zu Ziffer I. verwiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das Verfahren ist für den Kläger gerichtskostenfrei. Die Regelung in § 197a Abs. 1 S. 1 SGG ist nicht anwendbar, da der Kläger mit den Beitragszuschüssen nach § 257 Abs. 1 S. 1 SGB V und § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XI einen Anspruch auf Sozialleistungen geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 12 KR 4/11 R –, SozR 4-2500 § 257 Nr. 1). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).