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Gerichtsbescheid

S 49 AS 1763/22

Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDU:2022:1107.S49AS1763.22.00
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Tenor

Der Bescheid vom 01.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2022 wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Leistungsansprüche der Klägerin nach dem SGB II im Zeitraum ab dem 01.07.2022 an den Beklagten zurückverwiesen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 01.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2022 wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Leistungsansprüche der Klägerin nach dem SGB II im Zeitraum ab dem 01.07.2022 an den Beklagten zurückverwiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Leistungsansprüchen gegenüber dem Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] für den Zeitraum ab dem 01.07.2022. Die am 1969 geborene Klägerin hatte in der Vergangenheit bis zum 30.06.2022 von dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II bezogen. Die Beteiligten gingen damals übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin unter der Anschrift , Rheinberg lebe, welche sie gegenüber dem Beklagten laufend als Anschrift verwandt hatte. Die Wohnung war am 01.05.2018 durch die Klägerin angemietet worden. Für die Wohnung waren in der Vergangenheit monatliche Gesamtkosten von 404,00 € berücksichtigt worden (Grundmiete: 265,00 €; Betriebskosten: 65,00 €; Heizkosten: 74,00 €). Da aus den vorgelegten Kontoauszügen erhebliche Umsätze für Lebensmittel und Barabhebungen im Raum Bochum ersichtlich waren, sprachen die Sachbearbeiter des Beklagten die Klägerin diese hierauf am 19.12.2021 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache an. Diese erklärte darauf hin, dass sie einen Partner in Bochum hätte, der für sie einkaufen gehen würde. Mit Weiterbewilligungsantrag vom 05.06.2022 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, unter Angabe derselben Anschrift, die Weiterbewilligung von Leistungen für den Zeitraum ab Juli 2022. Der Beklagte veranlasste eine Überprüfung des tatsächlichen Aufenthaltes der Klägerin durch seinen Außendienst. Laut dem Aktenvermerk vom 07.06.2022 erscheine die Erklärung unglaubwürdig, da sicherlich kein Einkauf in Bochum stattfinde, um diesen dann nach Rheinberg zu fahren. Laut dem von der Klägerin unterschriebenen Aktenvermerk über eine Vorsprache am 29.06.2022 habe die Klägerin erklärt, dass die Einkäufe in Bochum stattfinden würden, weil sie kein Auto und keinen Führerschein habe. Sie habe mitgeteilt, auf der Suche nach Arbeit in Bochum zu sein. Ein Zusammenzug mit dem Lebensgefährten in Bochum sei von ihr nicht gewünscht, weshalb die häufigen Einkäufe in Bochum erfolgen würden. Sie halte sich viel in Bochum auf, lebe aber auch weiterhin in Rheinberg. Die Klägerin habe weiter mitgeteilt, dass ihr Sohn „T. E.“ sich heute morgen bei ihr in der Wohnung zum Schlafen aufhalte, weil er einen kurzen Wechsel bei der Arbeit gehabt habe. Dieser arbeite in einem Altenheim in . Ausweislich des eigenen Berichtes des Außendienstmitarbeiters , der bei dem Gespräch am 29.06.2022 anwesend war, habe die Klägerin auf Nachfrage im Gespräch angegeben, dass sie keinen Führerschein und auch kein Auto habe, ihr Lebensgefährte sie aber täglich aus Bochum abhole und abends wieder nach Hause bringe. Ihre Einkäufe würde sie auch weiterhin in Bochum erledigen und dann abends mitnehmen. Sie halte sich aber täglich an ihrer Wohnung in Rheinberg auf. Auf Anfrage nach einer Wohnungsbesichtigung habe die Klägerin eingewilligt und darauf hingewiesen, dass aktuell ihr Sohn „T. E.“ in der Wohnung nächtige, da dieser einen Schichtwechsel auf der Arbeit habe. Auf Nachfrage habe die Klägerin die Wohnadresse ihres Sohns nicht benennen können, an der dieser gemeldet sei und sich dauerhaft aufhalte. Auf der Hinfahrt mit dem Außendienstmitarbeiter und Frau habe die Klägerin ihren Sohn angerufen und ihm mitgeteilt, er müsse sich jetzt schnell anziehen, da sie auf dem Weg zur Wohnung sei und zwei Mitarbeiter vom Jobcenter dabei seien. An der Wohnung angekommen, sei festgestellt worden, dass nicht nur die Klägerin namentlich auf dem Briefkasten stehe, sondern auch ihr Sohn. Die Klingel sei nicht beschriftet gewesen. Die Klägerin habe geklingelt und dann mit einem Schlüssel die Hauseingangstüre geöffnet. Sie habe über den Hausflur in das Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses geführt, wo Schuhregale gestanden hätten, welche jedoch ausschließlich mit Herrenschuhen bestückt gewesen seien. Die danebenstehende Garderobe habe auch nur Herrenoberbekleidung und Herrenjacken aufgewiesen. Die Wohnungstüre habe einen Spalt offen gestanden. Die Klägerin habe ihren Sohn gebeten, den Hund festzuhalten. Danach habe sie hereingebeten. Es sei mit der Besichtigung im Schlafzimmer begonnen worden. Das Bett sei ca. 1,4m breit und mit Bettzeug bezogen und benutzt gewesen. Auf einer kleinen Kommode habe Herrenoberbekleidung und ein Wäscheständer mit gewaschener Herrenwäsche davor gestanden. Die Kollegin habe festgestellt, dass sich im Kleiderschrank ausschließlich Herrenkleidung befinde. Die Klägerin habe daraufhin eingeworfen, dass es ihre Bekleidung wäre und die Winterkleidung im Keller lagern würde. Auf Nachfrage habe der Sohn mitgeteilt, dass er auf der Couch im Wohnzimmer genächtigt hätte. Danach hätten sich die Mitarbeiter zurück in den Wohnungsflur begeben und die Klägerin gebeten, ihnen ihre Hygieneartikel zu zeigen. Die Kollegin habe sich daraufhin mit der Klägerin in das Badezimmer begeben und nach Einsichtnahme mitgeteilt, dass es sich größtenteils um Herrenhygieneartikel gehandelt habe. Nur ein kleiner Teil Damenhygieneartikel würde sich dort befinden. Dies seien jedoch eher Sachen, die junge Frauen verwenden würden. Im Anschluss sei die Klägerin gebeten worden, ihre aktuelle postalische Korrespondenz zu zeigen. Die Klägerin habe daraufhin in das Wohnzimmer geführt. Die Couch, auf welcher der Sohn genächtigt haben wolle, sei komplett leer gewesen. Keinerlei Bettzeug o.ä. habe daneben gelegen oder sei in den anderen Räumen sichtbar gewesen. Nur auf dem Bett im Schlafzimmer habe eine Decke und ein Kopfkissen gelegen. Die Klägerin habe angefangen in der losen Korrespondenz, die offen auf dem Wohnzimmerschank gelagert habe, zu suchen. Sie habe drei Poststücke vorlegen können, die an sie adressiert gewesen seien. Auf Nachfrage habe sie angegeben, dass die restliche dort lagernde Korrespondenz von ihrem Sohn sei. Danach sei die Wohnung verlassen worden. Insgesamt habe die Wohnung selbst eher den Eindruck einer Junggesellenwohnung gemacht. Die Klägerin habe bis auf die drei aktuellen Poststücke keinerlei Nachweise über ihren tatsächlichen Aufenthalt vorlegen können. Die Kleidung, die im Schlafzimmer vorhanden gewesen sei, sei ausschließlich Herrenkleidung gewesen. Auch die Schuhe und Jacken im Hausflur seien ausschließlich Herrensachen gewesen. Der Verdacht, dass sich die Klägerin nicht dauerhaft in der Wohnung aufhalte, könne bestätigt werden. Eine EMA-Abfrage des Beklagten zum Sohn der Klägerin, Herrn T.E., ergab keine aktuelle amtliche Meldung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.07.2022 lehnte der Beklagte den Weiterbewilligungsantrag ab. Die Klägerin hätte keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie hätte ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich. Dies sei der Ort, an dem sich die leistungsberechtigte Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweile. Dies ist bei der Klägerin nicht mehr Rheinberg. Sie hätte die Möglichkeit einen Antrag auf Leistungen in der Stadt zu stellen, in der sie ihren Lebensmittelpunkt habe. Dies dürfe nach Aktenlage Bochum sein, weshalb sich die Klägerin an das Jobcenter in Bochum wenden solle. Die Entscheidung beruhe auf § 36 i.V.m. § 7 SGB II. Die Klägerin erhob, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 18.07.2022 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Der Beklagte sei örtlich zuständig. Objektives Kriterium und stärkstes Indiz für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person sei ihre Meldeadresse und die Inhaberschaft einer Wohnung unter dieser Meldeadresse. Subjektives Kriterium sei der Wille der Person, diesen Ort nicht nur vorübergehend zu ihrem Lebensmittelpunkt zu machen. Unter der bekannten Adresse habe die Klägerin sowohl ihren Wohnsitz als auch ihre vollständig eingerichtete Wohnung, die sie weiter nutze und auch in Zukunft nutzen wolle. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe sie daher unter dieser Meldeadresse. Etwas anderes würde sich auch nicht daraus ergeben, dass sie einen neuen Lebensgefährten habe, der seinerseits seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Bochum habe. Besuche der Klägerin bei ihrem Freund würden für sich keinen subjektiven Willen begründen, den Aufenthaltsort des Freundes zu ihrem dauernden Lebensmittelpunkt machen zu wollen. Ein Einzug der Klägerin in die Wohnung ihres Freundes sei weder erfolgt noch beabsichtigt. Sie bewohne ihre eigene Wohnung in Rheinberg weiterhin. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2022 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Ermittlungen des Jobcenters hätten ergeben, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht (mehr) unter der von ihr angegebenen Anschrift habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die fragliche Unterkunft allein von einer männlichen Person, mutmaßlich ihrem Sohn, bewohnt werde. Die hierfür sprechenden Beweise seien eindeutig: - Kontobewegungen für den Bedarf des täglichen Lebens über rund ein dreiviertel Jahr nur in Bochum verursacht; - keinerlei persönliche Kleidung oder Körperpflegemittel in der Wohnung; - vollständige Kleidungsausstattung des Sohnes in der Wohnung; - keine oder nur Post in untergeordnetem Umfang in der Wohnung; - Überwiegend die Korrespondenz des Sohnes in der Wohnung - Beschriftung des Briefkastens (auch) mit dem Namen des Sohnes - Bezeichnend sei auch, dass die Klägerin einen Bevollmächtigten aus Bochum beauftragt habe, da in Rheinberg und Umgebung ebenfalls in hinreichender Zahl im Sozialrecht tätige Anwälte ansässig seien. Die versuchten Erklärungen der Klägerin seien dagegen nicht geeignet, ernsthafte Zweifel am Ermittlungsergebnis zu erwecken. Die Klägerin trage die objektive Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Weitere Ermittlungen von Amts wegen seien hier nicht möglich, da die aufzuklärenden Tatsachen alleinig in der Sphäre der Klägerin liegen würden und damit einer weitergehenden Amtsermittlung unzugänglich seien. Hinsichtlich des genauen Aufenthalts, der möglichen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestünden keine Ermittlungsmöglichkeiten des Beklagten mehr, die noch erfolgsversprechend ausgeschöpft werden könnten, so dass die entsprechende Entscheidung ausgehend von der objektiven Beweislast zu Lasten des Widerspruchsführers geboten sei. Die Klägerin habe ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Insbesondere sei dabei darauf hinzuweisen, dass auch die Gewährung des Regelsatzes als Bundesleistung nicht in Betracht kommen könne, weil die Ergebnisse der Ermittlungen im Verwaltungs-bzw. Widerspruchsverfahren nicht nur ergeben hätten, dass eine örtliche Zuständigkeit des Beklagten nicht vorliege. Vielmehr deute alles darauf hin, dass die Klägerin bei ihrem Partner in Bochum wohne und dieser über nicht unerhebliches Einkommen verfüge. Wäre es anders, könnte sich dieser ja die behaupteten täglichen je zwei Fahrten von Bochum nach Rheinberg und zurück finanziell gar nicht erlauben. Es stünde somit fest, dass im Rahmen der bestehenden Bedarfsgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Partner in Bochum dessen Einkommen zu berücksichtigen ist, was die Bewilligung der Regelleistung für die Klägerin durch den Beklagten ausschließe. Im Übrigen wird auf die weitere Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Mit Schriftsatz vom 27.07.2022, der am 27.07.2022 beim SG Duisburg eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, dass sie ihren Wohnsitz unverändert unter der Anschrift in Rheinberg habe, wo auch die Bescheide zugestellt werden würden. Der Umstand, dass sie seit einigen Monaten einen Lebensgefährten in Bochum habe, führe nicht zu einem abweichenden gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die Wohnung werde auch nicht von dem Sohn der Klägerin bewohnt, was mit dessen Meldebescheinigung für eine Wohnung in Voerde widerlegt werden könne. Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 27.07.2022, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2022 Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungszeitraum vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 05.08.2022, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid darauf, dass die Anmeldung des Sohnes für eine Wohnung in Voerde bzw. der Klägerin in Rheinberg nichts über die tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthaltsorte aussage. Der Beklagte ginge davon aus, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt der Klägerin in Bochum vorliege. Die Leistungsakte des Beklagten ist dem SG Duisburg am 02.08.2022 zum parallelen Eilverfahren der Beteiligten, Az. S 49 AS 1761/22 ER, übersandt worden. Mit Eilbeschluss vom 18.08.2022 hat das Gericht den Beklagten zur einstweiligen Gewährung eines monatlichen Regelbedarfes von 404,00 € im Zeitraum ab dem 27.07.2022 verpflichtet und den Eilantrag im Übrigen abgelehnt. Auf die weitere Begründung des rechtskräftigen Eilbeschlusses vom 18.08.2022, Az. S 49 AS 1761/22 ER, wird verwiesen. Im Nachgang des Eilverfahrens hat die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass sie mit ihrem Lebenspartner in Bochum zusammengezogen sei und ab September 2022 aus dem Eilbeschluss keine einstweiligen Leistungen mehr geltend mache. Mit Verfügung vom 18.08.2022, auf deren Inhalt im Übrigen auch verwiesen wird, hat das Gericht den Beteiligten unter Hinweis auf § 105 Sozialgerichtsgesetz [SGG] mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zugunsten einer Rückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG zu entscheiden. Den Beteiligten wurde eine Stellungnahmefrist von vier Wochen ab Zugang der gerichtlichen Verfügung eingeräumt. Die Verfügung ist den Beteiligten am 19.08.2022 bzw. 24.08.2022 zugegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum Eilverfahren S 49 AS 1761/22 ER und die Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren. Entscheidungsgründe: Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG]) ist zulässig und auch im Hinblick auf § 131 Abs. 5 SGG begründet. Zwar bezieht sich das Klagebegehren der Klägerin auch darauf unmittelbar eine Leistungsverpflichtung des Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.07.2022 durch das Gericht zu erhalten (s. dazu sogleich). Eine – teilweise - Klageabweisung ist in den Fällen des § 131 Abs. 5 S. 1 SGG allerdings nicht geboten, da das Gericht bei zulässiger Entscheidung nach Abs. 5 den Streitgegenstand auf den Anfechtungsteil beschränkt (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2012 – L 11 SB 45/11, juris, Rn. 21 – „Eine Klageabweisung im Übrigen ist indes nicht auszusprechen, weil § 131 Abs. 5 SGG in den ab dem 1. April 2008 maßgeblichen Fassungen die Konzeption zugrunde liegt, dass das Sozialgericht ausnahmsweise berechtigt sein soll, den Verwaltungsakt aufzuheben, ohne eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Wenn aber keine Entscheidung über den Verpflichtungsanspruch erfolgt, ist auch für eine Teilabweisung kein Raum […] .“ ; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 131 SGG, Rn. 20 m.w.N.; Hübschmann, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.08.2022, § 131 SGG, Rn. 105). Dagegen ist die Aufhebungstenorierung bei § 131 Abs. 5 S. 1 SGG, zur Klarstellung der fortbestehenden Verpflichtungen der Behörde, um den Ausspruch einer Rückverweisung zur erneuten Entscheidung der Behörde sachgerecht zu ergänzen (Hübschmann, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.08.2022, § 131 SGG, Rn. 104.1, 106 – „Ebenso wenig ist der beklagte Verwaltungsträger zur Erteilung eines neuen Bescheides zu verurteilen. […] Die hier vorgeschlagene Tenorierung der Zurückverweisung „zur erneuten Entscheidung“ ist gleichwohl sachdienlich, weil sie verdeutlicht, dass das Gericht selbst keine abschließende Sachentscheidung getroffen hat, sondern es der Verwaltung obliegt, auf der Grundlage der ihr aufgegebenen weiteren Sachaufklärung selbst eine nochmalige Entscheidung darüber zu treffen, ob und mit welchem Ergebnis ein neuer Bescheid zu erlassen ist.“ ; Bolay, in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage 2021, § 131 SGG, Rn. 32; a.A.: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 131 SGG, Rn. 20). I. Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zudem mit gerichtlicher Verfügung vom 18.08.2022 zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Ihnen wurde dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Stellungnahmefrist ist nunmehr verstrichen. Dass gegenwärtig nicht feststeht, inwiefern die Klägerin leistungsberechtigt nach dem SGB II gewesen ist, steht einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht entgegen. Denn der Umstand, dass der Sachverhalt durch den Beklagten bislang nur unzureichend ermittelt worden ist, begründet keinen hier gerade die Entscheidungsreife des Rechtsstreites i.S.e. § 131 Abs. 5 SGG und keinen unzureichend geklärten Sachverhalt i.S.d. § 105 Abs. 1 SGG (so auch: Schütz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 131 SGG, Rn. 66 m.w.N.). Für die Rückverweisung an die Behörde nach § 131 Abs. 5 SGG ist es gerade nicht entscheidend, wie die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf Fragen des materiellen Leistungsrechts liegen, welche den weiteren Ermittlungsbedarf begründen. II. Die Klage gegen die Ablehnungsentscheidung vom 01.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2022 ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dass objektiv erkennbare Klagebegehren der Klägerin ist auf eine gerichtliche Verpflichtung des Beklagten gerichtet, ihr unter Aufhebung der entgegenstehenden Ablehnungsentscheidung nunmehr Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 01.07.2022 zu gewähren. Dass die anwaltlich vertretene Klägerin dabei die richtige Bezeichnung der Bescheidung gerade in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2022 versäumt hat - und ausdrücklich nur von der Aufhebung der Ausgangsentscheidung vom 01.07.2022 spricht -, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Denn nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz (§ 123 SGG) kann das Klagebegehren hier als umfassend gegen die Ablehnungsentscheidung vom 01.07.2022 verstanden werden, welches sich gerade auch gegen die nach § 95 SGG maßgebliche Letztfassung im Widerspruchsbescheid vom 20.07.2022 richtet. III. Die Klage gegen die Ablehnungsentscheidung vom 01.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2022 ist i.S.d. § 131 Abs. 5 SGG begründet. Nach § 131 Abs. 5 S. 1 SGG kann das Gericht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid aufheben, wenn es eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich hält und die noch erforderlichen Ermittlungen nach Art oder Umfang erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Dies gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4 SGG. Eine entsprechende Entscheidung kann das Gericht gemäß § 131 Abs. 5 S. 5 SGG allerdings nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht treffen. Dies ist vorliegend der Fall. Der rechtswidrige Ablehnungsbescheid ist aufzuheben, da insofern ein erhebliches Ermittlungsdefizit besteht (1.). Die Sache ist zur erneuten Entscheidung über die Leistungsansprüche der Klägerin ab Juli 2022 an den Beklagten zurückzuverweisen (2.). 1. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 01.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2022 ist nach § 131 Abs. 5 S. 1 SGG aufzuheben, da zur Feststellung eines Ergebnisses über Leistungsansprüche der Klägerin nach dem SGB II ab Juli 2022 weitere erhebliche Ermittlungen erforderlich sind, welche der Beklagte bislang rechtswidrig unterlassen hat. In seiner Bescheidung sowie seiner Darstellungen zum Klage- und Eilverfahren geht der Beklagten vorschnell von einer Entscheidung nach objektiven Beweislast aus, ohne die noch offenstehenden Ermittlungsmöglichkeiten zur Tatsachenfeststellung nach §§ 20 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] i.V.m. §§ 56 ff. SGB II bereits ausgeschöpft zu haben. Der bisherige Ermittlungsstand rechtfertigt jedenfalls (noch) nicht die getroffene Ablehnungsentscheidung gegenüber der Klägerin. Hierdurch geraten die Rechtsausführungen des Beklagten insgesamt nicht überzeugend und die Ablehnungsentscheidung erscheint rechtswidrig (a). Zur Feststellung, inwiefern die Klägerin insbesondere hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 SGB II ist, sind noch weitere Ermittlungen von erheblichem Umfang nachzuholen (b). a) Nach den allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des SGB II von Amts wegen (aa) rechtfertigen die bisherigen Ermittlungsergebnisse des Beklagten noch keine Ablehnungsentscheidung. Diese Entscheidung ist hier verfrüht getroffen worden (bb). aa) Für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 SGB II trägt der Leistungsberechtigte selbst nach allgemeiner Ansicht die objektive Beweislast (st. Rechtsprechung; vgl. nur: BSG, Urt. v. 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R, juris, Rn. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.06.2022 – L 7 AS 622/21, juris, Rn. 40 m.w.N.; Karl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 9, Rn. 220 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Dies berechtigt die Behörde zur Leistungsablehnung, wenn sich nach Abschluss der Ermittlungen entweder eine Tatsachengrundlage ergibt, mit der zweifelsfrei positiv nachgewiesen ist, dass die Voraussetzung tatsächlich nicht vorliegt (bspw. positiv ein bedarfsdeckendes Einkommen des Leistungsberechtigten festgestellt wird), oder nach Abschluss aller Ermittlungsmöglichkeiten das Vorliegen der Leistungsvoraussetzung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann (bspw. zweifelhaft bleibt, inwiefern der Leistungsberechtigte bedarfsdeckendes Einkommen erzielt). Voraussetzung für eine derartige materiell-rechtliche Entscheidung in der Sache ist allerdings gleichermaßen, dass sämtliche gebotenen Ermittlungen des Leistungsträgers bereits abgeschlossen sind. Insbesondere kommt bei Zweifeln der Behörde keine sog. (Ablehnungs-) Entscheidung nach Beweislast in Betracht, solange nicht sämtliche Ermittlungsmöglichkeiten zur Klärung ausgeschöpft worden sind (BSG, Urt. v. 12.10.2017 – B 11 AL 17/16 R, juris, Rn. 19 - „Erst wenn feststeht, dass weitere Ermittlungen nicht mehr möglich bzw unzumutbar sind und auch im Rahmen der Beweiswürdigung keine Entscheidung (positiv wie negativ) getroffen werden kann, kommt eine solche nach Beweislastgrundsätzen in Betracht […] .“ ; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 20 SGB X, Rn. 12.1 m.w.N.). Eine Entscheidung nach - materieller – Beweislast wird erst dann zulässig, wenn alle der Behörde rechtlich gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft worden sind (Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar) GesamtHrsg: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, Stand: 01.06.2019, § 20 SGB X, Rn. 9a; Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 20 SGB X, Rn. 31; vgl. im Zusammenhang mit gerichtlicher Amtsermittlung auch: Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 103 SGG, Rn. 19a m.w.N. - „Wesentlich ist, dass die Regeln der objektiven Beweislast erst und nur dann greifen können, wenn das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung alle Ermittlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller speziellen Umstände des Einzelfalles ausgeschöpft hat […] .“ ; Mushoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 103 SGG, Rn. 159 - „Ist nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten allerdings ungewiss, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm erfüllt sind oder nicht, hat das Gericht eine Beweislastentscheidung zu treffen. Sie kommt nur als eine ultima ratio in Betracht, wenn die rechtlich vorrangigen Bemühungen des Gerichts zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts keinen Erfolg hatten.“ ). Zu derartigen Ermittlungsmöglichkeiten gehören neben den besonderen Ermittlungsbefugnissen des Grundsicherungsträgers nach §§ 56 ff. SGB II insbesondere auch die allgemeinen Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]. Sofern gegen eine Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I verstoßen wird und der Sachverhalt daher noch nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, ist der Leistungsträger nicht unmittelbar zur Sachentscheidung berechtigt, sondern muss zur – nachträglichen - Durchsetzung der Mitwirkungspflichterfüllung und abschließenden Klärung des Sachverhaltes nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I einen verfahrensrechtlichen Versagungs- oder Entziehungsbescheid erlassen (vgl. zur Wesensverschiedenheit von Ablehnungsentscheidung und Entscheidungen nach § 66 SGB I etwa: Bayerisches LSG, Urt. v. 12.07.2018 – L 18 SO 38/18, juris, Rn. 27 m.w.N.; Karl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 9, Rn. 215; Mrozynski, SGB I, Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2019, § 66 SGB I, Rn. 1; Trenk-Hinterberger, in: Krahmer/Trenk-Hinterberger, Sozialgesetzbuch I, 4. Auflage 2020, § 66 SGB I, Rn. 14).). Lediglich in den Fällen, in denen bereits eine Entscheidungsreife wegen eines abschließend ermittelten Sachverhaltes gegeben ist, muss der Leistungsträger vorrangig die gebotene Sachentscheidung – ggf. nach Beweislast – treffen. Nach Eintritt einer Entscheidungsreife ist ein Versagungs- oder Entziehungsbescheid nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I unzulässig, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I ergibt ( „ […] soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.“ ; vgl. allgemein zum Vorrang der Sachentscheidung etwa: BSG, Urt. v. 18.09.1991 – 10 RKg 5/91, juris, Rn. 16; Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 66 SGB I, Rn. 63 f.). Sofern hingegen bei einem noch nicht ausermittelten Sachverhalt schon eine Entscheidung in der Sache getroffen wird, ist diese Entscheidung aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot des vorschnellen Verfahrensabschlusses rechtswidrig (vgl. hierzu: BSG, Urt. v. 29.04.1997 – 4 RA 46/96, juris, Rn. 62 f.; Berchtold, Das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses, SGb 2020, 393 ff.; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 20 SGB X, Rn. 43 m.w.N.). bb) Soweit der Beklagte hier nach der Begründung des Widerspruchsbescheides davon ausgehen will, dass die Klägerin im Zeitraum ab dem 01.07.2022 nicht hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 SGB II sei, weil sie mit ihrem Lebenspartner in Bochum zusammenlebe, lassen die bisherigen Ermittlungsergebnisse diesen Rückschluss - noch - nicht zu. Eigenes Einkommen nach §§ 11 ff. SGB II oder Vermögen nach § 12 SGB II der Klägerin, welches zum Ausschluss ihrer Hilfebedürftigkeit führen würde, da sie hieraus ihren berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf selbst decken könnte (§ 9 Abs. 1 SGB II), wird von keinem Beteiligten geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zwar verringert nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II auch berücksichtigungsfähiges Einkommen / Vermögen eines Partners den Hilfebedarf einer Person. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine zumindest eine Partnerschaft i.S. § 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a SGB II nachgewiesen ist, was grds. den Nachweis einer Partnerschaft mit gegenseitigem subjektiven Verantwortungs- und Einstandswillen voraussetzt, welche in Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt wird (vgl. hierzu insgesamt: BSG, Urt. v. 12.10.2016 – B 4 AS 60/15 R, juris, Rn. 25 m.w.N.). Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten die Auffassung geteilt wird, dass – im Wege einer Beweislastumkehr - die Merkmale einer Partnerschaft mit dem Lebensgefährten der Klägerin nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II bereits ausreichend nachgewiesen wären (1.), fehlt bislang jedenfalls der notwendige Nachweis über das Vorliegen eines bedarfsdeckenden Einkommens / Vermögens des Lebenspartners, welches die ausgesprochene Ablehnung sämtlicher Leistungen nach dem SGB II gegenüber der Klägerin rechtfertigen könnte (2.). Andere Rechtfertigungsgründe, die für sich genommen die vorgenommene Ablehnungsentscheidung des Beklagten tragen würden, sind nicht ersichtlich (3.). (1.) Hier könnte allenfalls zugunsten der Darstellung des insofern beweisbelasteten Beklagten (vgl. zur Beweislastverteilung im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II allgemein: Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7, Rn. 236 m.w.N.) unterstellt werden, dass die Merkmale für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Lebensgefährten in Bochum nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II bereits ausreichend nachgewiesen worden sind. Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Beklagten ist es zwar möglich, dass die Klägerin wirklich, entsprechend ihrer eigenen Darstellung, mit ihrem – namentlich unbekannten – Lebenspartner in Bochum lediglich einkaufen geht; und dafür von diesem von ihrer selbst genutzten Wohnung in Rheinberg zuvor abgeholt und danach wieder zurückgebracht wird. Glaubhaft erscheint diese bloße Sachverhaltsmöglichkeit aber nicht mehr. Weitaus wahrscheinlicher ist es nämlich, dass dieses Verhalten zur Erklärung hier lediglich vorgeschoben wird, während die Wohnung der Klägerin in Rheinberg durch ihren Sohn laufend zu Wohnzwecken genutzt wird (und der Beklagte die damit einhergehenden Wohnkosten trägt), während die Klägerin in Bochum mit ihrem Lebensgefährten seit einem unbekannten Zeitpunkt gemeinsam wohnt und wirtschaftet. Hier sprechen deutliche Anhaltspunkte gegen einen Wahrheitsgehalt der Eigendarstellungen der Klägerin und für das tatsächliche Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten in Bochum i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II: - Das schriftlich dokumentierte Ergebnis des Hausbesuches vom 29.06.2022 legt nahe, dass die Wohnung jedenfalls nicht mehr von der Klägerin zu Wohnzwecken genutzt wird. Hiergegen spricht die mangelnde Ausstattung der Wohnung mit Frauenbekleidung und –hygieneartikeln, die ausschließlich erkennbare Trocknung von Herrenwäsche in der Wohnung, die vorwiegenden Postsendungen an den Sohn und die entsprechende Briefkastenbeschriftung. Dass sich der Sohn der Klägerin gerade nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt in der Wohnung aufgehalten haben dürfte, legt die entsprechende Beschriftung des Briefkastens auch mit dessen Namen nahe, welche bei einem kurzzeitigen Aufenthalt im absoluten Ausnahmefall nicht zu erwarten wäre. Zudem konnten anhand der Couch keine Belege für die behaupte Übernachtung des Sohnes festgestellt werden, so dass naheliegt, dass gerade auch nur das vorbereitete Bett zum Übernachten genutzt wird. Dann liegt es aber auch nahe, dass dieses allein übernachtungsbereite Bett auch nur von einer Person genutzt worden ist - und nicht gemeinsam durch die Klägerin und ihren Sohn -, was wiederum dann nahelegt, dass es gerade von dem Sohn genutzt worden ist, welcher dort jedenfalls die letzte Nacht verbracht haben wird. Dass der Sohn in dem Bett nächtigt, in dem ansonsten durchgehend seine Mutter übernachtet, klingt zumindest unwahrscheinlich. Dass der Sohn diese Wohnung in weitaus größerem Umfang nutzen dürfte als seine Mutter, legen die weiteren Herrenartikel in großer Anzahl nahe, die durch entsprechende Postsendungen an den Sohn begleitet werden, bei denen die Postsendung an die Klägerin scheinbar die deutliche Ausnahme darstellt. Dass der Sohn der Klägerin andernorts in Voerde gemeldet ist, schließt eine tatsächliche Nutzung der Wohnung in Rheinberg nicht aus. Erst recht ist dies kein Umstand, der die notwendige tatsächliche Nutzung der Wohnung in Rheinberg gerade durch die Klägerin belegen würde. - Aus den Kontoauszügen der Klägerin finden sich keine Anhaltspunkte für eine Lebensführung in Rheinberg. Sofern ortbezogene Umsätze ersichtlich sind (bspw. Barauszahlungen oder Lebensmittelkäufe), werden diese von der Klägerin nur in Bochum vollzogen. So ist bspw. den Kontoauszügen für die Monate Mai bis Juli 2022 keine einzige Transaktion zu entnehmen, die im wohnungsnahen Umfeld der Klägerin vorgenommen worden wäre. Dass der Lebensgefährte der Klägerin diese nahezu jeden Tag in Rheinberg mit seinem PKW abholt und nach dem gemeinsamen Einkauf in Bochum, der immer zu Gunsten der Klägerin erfolgen soll, wieder nach Rheinberg fährt, erscheint als gefällige Behauptung der Klägerin, für die es keinerlei Belege gibt. Sie erscheint auch nicht wahrscheinlich, da für ein solches, unsinniges Verhalten der Klägerin und ihres Lebenspartner keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht werden können. Da es auch in Rheinberg die fraglichen Einkaufsmöglichkeiten in Fahrtnähe gibt, erschließt sich nicht, warum bei höherem Zeit- und Kostenaufwand die Fahrten zum Einkauf in Bochum unternommen worden sein sollten. Es wäre jedenfalls weitaus naheliegender, wenn die Einkäufe (die teilweise auch zeitkritisch einer Kühlung bedürfen) in Rheinberg erfolgen und auch dort zur Wohnung gebracht werden, wenn der Lebensgefährte der Klägerin gerade mit dieser und seinem PKW in Rheinberg ist. Der Vortrag der Klägerin von einem weiteren Lebensmittelpunkt in Rheinberg wäre weitaus glaubhafter, wenn der Lebensgefährte mit seinem PKW die Einkäufe in Rheinberg abwickeln würde, bevor er die Klägerin nach Bochum fährt oder aus Bochum zurückfährt. Warum es eine nachvollziehbare Idee sein soll, dass zwischen jedem Abliefern jedes Einkaufes in Bochum in der Wohnung in Rheinberg die Fahrtzeit von mindestens 45 Minuten liegen soll, ist nicht ersichtlich. Naheliegender ist daher, dass die Einkäufe an dem Ort abgewickelt werden, wo diese auch benötigt werden – in Bochum. - Sofern man von einem tatsächlichen Lebensmittelpunkt der Klägerin in Bochum ausgeht, fügt sich auch die Einschaltung gerade eines Prozessbevollmächtigten mit dem Kanzleisitz in Bochum weitaus stimmiger in die Gesamtumstände des Einzelfalles ein. Wie der Beklagte hier zu Recht betont hat, ist ansonsten weniger gut nachvollziehbar, warum eine Klägerin aus Rheinberg ihre Vertretung gerade über einen Anwalt in Bochum sicherstellen lassen wollte, welcher für sie weniger gut zeitlich und örtlich erreichbar wäre. - Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch die Abfassung der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 03.08.2022 zu dem Eilverfahren S 49 AS 1761/22 ER bemerkenswert. In dem Begleitschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.08.2022 finden sich zentral Ausführungen zu der Frage, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliege und getrennte Wohnungen mit dem Lebensgefährten bestehen. In der eidesstattlichen Versicherung, die andere Punkte der Begründung aus dem Begleitschreiben ausdrücklich aufgreift, finden sich gerade zu diesen Fragen keinerlei Ausführungen der Klägerin. Die Annahme einer bewussten prozesstaktischen Auslassung der Klägerin liegt nahe, die sich - verständlicherweise - nicht in die Gefahr einer Strafverfolgung bei Erklärung wider besseren Wissens bringen wollte. - Gegen den Wahrheitsgehalt der entsprechenden Schilderungen der Klägerin spricht auch der Umstand, dass die Klägerin unmittelbar nach Abschluss des Eilverfahrens S 49 AS 1761/22 ER gegenüber dem Beklagten mitteilte, dass sie nun mit ihrem Lebensgefährten in Bochum zusammen gezogen sei. Ein erkennbarer Grund, warum dieser Umstand erst nach Abschluss des Eilverfahrens plötzlich nachgeholt worden sein sollte, ist nicht erkennbar. Insbesondere im Gesamtzusammenhang aus einer nicht feststellbaren Wohnnutzung in Rheinberg zu Wohnzwecken legen die Kontoauszüge zum Einkaufsverhalten der Klägerin die Nutzung einer – anderen - Wohnung in Bochum als tatsächlichen Lebensmittelpunkt nahe, in dessen Folge das tatsächliche Vorliegen der Merkmale des § 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a SGB II (Haushaltsgemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft, gegenseitiger Einstandswille) hier als eine sehr realistische Möglichkeit erscheint. Da andere Bezugspersonen der Klägerin für Bochum nicht feststellbar sind, liegt es nahe, dass sich die Klägerin dann auch mit in der Wohnung ihres Lebensgefährten in Bochum aufhält – und nicht in einer unbekannten Wohnung eines Dritten. Bei diesem tatsächlichen Aufenthalt in der Wohnung ihres Lebensgefährten liegt eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt nach den objektiven Anhaltspunkten sehr viel näher als das (Fort-) Bestehen von zwei unabhängig geführten Einzelhaushalten. Insbesondere gilt dies vor dem Hintergrund, dass in der Wohnung in Rheinhausen allenfalls ein geringer Teil an eigener Haushaltsausstattung der Klägerin noch auffindbar war (nicht einmal die Kleidung war dort noch in nennenswertem Umfang vorhanden). Wenn dann davon ausgegangen werden kann, dass die Einkäufe in Bochum auch zu einer Lebensführung in Bochum in einem gemeinsamen Haushalt benötigt werden, liegt die Annahme nahe, dass diese Einkäufe auch beiden Mitbewohnern in Bochum zu Gute kommen. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass / warum noch eine Trennung zwischen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten im Einkaufsverhalten erfolgen würde. Eine Wirtschaftsgemeinschaft erscheint hiervon ausgehend realistisch. Sofern zu dem Einstandswillen der Partner keine weiteren Aussagen getroffen werden können, liegt dies im Wesentlichen daran, dass allein die Klägerin und ihr Partner hierzu weitere Angaben machen könnten (bspw. auch für die Zusammenlebensdauer als Anknüpfung für § 7 Abs. 3a SGB II). Wenn aber bereits bei der Schilderung der Wohnsituation durch die Klägerin erhebliche Zweifel auftreten, erscheint es wenig nachvollziehbar, warum ihren übrigen Ausführungen zu dem Zusammenleben mit ihrem Lebenspartner und wechselseitigen Gefühlen dann noch ein höherer Wahrheitsgehalt beizumessen wäre. Wenn eine Person jedoch bereits eine Wohnsituation unwahr schildert, dürfte regelmäßig anzunehmen sein, dass dann – in der Folge – auch die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens und die Enge der emotionalen Verbundenheit mit dem Partner aus derselben Motivation heraus nicht erheblich wahrheitsnäher geschildert werden. Es gibt dann keinen Grund von einem höheren Wahrheitsgehalt bzgl. der Eigenschilderung der sonstigen Umstände auszugehen. Der Alternativschilderung der Klägerin von einem räumlichen Getrenntleben ist jedenfalls kein hoher Nachweiswert beizumessen (so auch: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.10.2011 – L 5 AS 109/08, juris, Rn. 40 – „Diese Hinweistatsachen hat - nach der für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum geltenden Fassung von § 7 Abs. 3 SGB II - im Zweifelsfall grundsätzlich der Leistungsträger zu ermitteln, vorzutragen und ggf. zu beweisen. Es obliegt dann dem Leistungsbezieher, die vorgebrachten Indizien zu entkräften. Allein ein Bestreiten der Rechtsfolge (Einstandsgemeinschaft) reicht jedoch nicht aus, die Beweiswirkung einer Indizienkette zu widerlegen. Erforderlich sind vielmehr Darlegungen und ggf. auch Beweisantritte dafür, dass die dargestellten Kriterien für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht erfüllt sind (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 RN 49). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der an der Partnerschaft beteiligten Personen nur eingeschränkt berücksichtigt werden können. Würde nämlich das schlichte Bestreiten des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft durch die Beteiligten genügen, wäre die Bewilligung von deutlich höheren Leistungen weitgehend in das Belieben der Partner gestellt […] . “). Für die Eigendarstellung der Klägerin spricht im Wesentlichen nur der eigene Vortrag. Sie hat keine Zeugen für ihre Darstellung benannt und auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles lassen keinesfalls den Rückschluss zu, dass die Darstellung der Klägerin wahrheitsgemäß erfolgt wäre. Sofern die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.08.2022 zum Eilverfahren S 49 AS 1761/22 ER erstmalig ausführt, dass ihr Sohn ihr die Miete für August gezahlt habe und sie in Form einer Nothilfe auch mit 150,00 € unterstütze, misst das Gericht diesen Umständen kein höheres Gewicht für den Nachweis der behaupteten tatsächlichen Umstände bei als der eigenen Behauptung der Klägerin. Denn wenn davon ausgegangen wird, dass die Sachverhaltsannahmen des Beklagten tatsächlich zutreffen sollten, läge auch eine solche Zahlung in der Logik des weiteren Vorspiegelns der Wohnungseigennutzung durch die Klägerin und einer mangelnden Unterstützung durch ihren Partner, die zumindest über das laufende Eilverfahren mit dem Ziel des Eilantragserfolges leicht konstruiert werden könnte. Allein die Existenz der Zahlungen durch den Sohn lässt damit noch nicht den Rückschluss auf das Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Lebenspartner in Bochum zu. Gleiches gilt für das Fortbestehen der amtlichen Meldung der Klägerin in Rheinberg. Ob die Klägerin zusammen mit ihrem Lebenspartner amtlich unter einer Anschrift gemeldet ist oder nicht, ist für die Begründung einer Partnerschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a SGB II gänzlich unerheblich. Entscheidend ist vielmehr das tatsächliche Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, welche nach objektiven Umständen des wirklichen Zusammenlebens bestimmt wird und nicht von einem melderechtlichen Bekenntnis der Beteiligten zum gemeinsamen Wohnsitz abhängt. In diesem Sinne vereitelt die Klägerin mit ihrer offensichtlich wahrheitswidrigen Alternativschilderung einen zweifelsfreien Nachweis der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a SGB II zugunsten des Beklagten, dessen Ermittlungsmöglichkeiten im Rahmen der persönlichen Sphären der Klägerin und ihres Partners sehr beschränkt sind. In diesem Zusammenhang ist der rechtlichen Bewertung des Beklagten aus dem Widerspruchsbescheid zumindest insoweit zuzustimmen, dass sich der Eindruck aufdrängt, dass die Klägerin gegenwärtig an der Aufklärung der tatsächlichen Umstände ihrer Lebensführung bewusst nur unzureichend mitwirkt. Ohne die ernsthafte Mitwirkung, insbesondere durch eine wahrheitsgemäße Schilderung ihrer Lebensumstände, erscheint daher die Annahme einer Beweislastumkehr zu Lasten der Klägerin hier im Ergebnis auch gerechtfertigt. Zu Lasten des Bürgers ist eine solche Beweislastumkehr grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn Vorgänge in dessen (persönlicher) Sphäre im Sinne einer besonderen Beweisnähe nicht aufklärbar sind; insbesondere bei unzureichender / unwahrer Mitteilung einzelner Vorgänge / Umstände ist nicht mehr feststellbar, wie es um den Wahrheitsgehalt der Schilderung anderer Vorgänge / Umstände bestellt ist. Es ist ein das gesamte Beweisverfahren beherrschender Grundsatz, dass auch das prozessuale Verhalten einer Partei Gegenstand der Beweiswürdigung sein kann. Vereitelt oder erschwert eine Partei der anderen schuldhaft die Benutzung eines Beweismittels, kann dies zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr führen (Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 20 SGB X, Rn. 40). Die Klägerin trägt daher hier das Risiko, dass nunmehr nicht zu ihren Gunsten zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass gerade keine Haushalts-, Wirtschaftsgemeinschaft mit Einstandswillen zwischen ihr und ihrem Lebenspartner in Bochum besteht, nachdem erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt ihrer Eigenschilderung zu der vorgetragenen Lebensführung als Alleinstehende in Rheinberg offenbar geworden sind (vgl. zum Ganzen auch: Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 20 SGB X, Rn. 42 – „Die Beweislast für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft nach SGB II trägt die Behörde; dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass bereits dann, wenn Verwandte in einer Wohnung zusammenleben, eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. […] Äußere Hinweistatsachen wie das Bestehen einer von subjektiven Kriterien abhängigen eheähnlichen Gemeinschaft nach SGB II hat im Zweifelsfall der Leistungsträger zu ermitteln und zu beweisen; es obliegt dann dem Leistungsbezieher, die vorgebrachten Tatsachen zu entkräften. Allein das Bestreiten reicht hierfür aber nicht aus, die Beweiswirkung einer Indizienkette zu widerlegen.“ ). (2.) Ob ein solcher Rückschluss auf eine Verwirklichung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II vorliegend bereits ohne weitere Ermittlungen des Beklagten zulässig war (insbesondere Anschreiben an Lebenspartner oder Zeugenvernehmung), kann hier im Ergebnis dahingestellt bleiben. Entgegen der Auffassung des Beklagten aus dem Widerspruchsbescheid vom 20.07.2022 erscheint eine Leistungsablehnung wegen mangelnder Bedürftigkeit rechtlich (noch) nicht haltbar, da gerade kein Nachweis für ein bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen des Lebenspartners der Klägerin erbracht ist. Diesbezüglich sind die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten noch nicht einmal im Ansatz ausgenutzt worden. Ein etwaiger Nachweis des Vorliegens einer Partnerschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II (s.o.) ist keinesfalls gleichbedeutend mit der Feststellung, dass die Klägerin als Mitglied einer solchen Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II mit ihrem Lebenspartner in Bochum nicht mehr hilfebedürftig nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 2 SGB II ist. Da die Klägerin selbst über kein laufendes Einkommen oder vorrangig verwertbares Vermögen verfügt (s.o.), würde eine Leistungsablehnung mangels Hilfebedürftigkeit nur dann in Betracht kommen, wenn ihr Lebensgefährte über (vollumfänglich) bedarfsdeckendes Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II – von mindestens 808,00 € anrechenbare Gelder allein zur Deckung des Regelbedarfes beider Partner – oder Vermögen i.S.d. § 12 SGB II verfügt. Andernfalls verbliebe ein Leistungsanspruch der Klägerin nach dem SGB II. Hierzu fehlen alle Ermittlungen des Beklagten. Soweit der Beklagte – ohne weitere Ermittlungen – in der Begründung seines Widerspruchsbescheides vom 20.07.2022 ein „nicht unerhebliches Einkommen“ des Lebenspartners der Klägerin nur daraus herleiten möchte, dass dieser Lebensgefährte nach den Behauptungen der Klägerin täglich je zwei Fahrten von Bochum nach Rheinberg und zurück finanzieren könne, ist dieser Schluss deutlich verfrüht erfolgt und so auch so nicht haltbar. Die erstmalige Argumentation im Widerspruchsbescheid wirkt vielmehr als untauglicher Versuch die fehlerhafte Ablehnungsentscheidung mangels örtlicher Zuständigkeit (dazu sogleich) zumindest im Ergebnis aufrechterhalten zu können, obwohl die dann für diese Argumentation notwendigen Ermittlungen nicht nachgeholt worden sind. Weitere Ermittlungen von Amts wegen nach §§ 20, 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] sind dem Beklagten hier nicht nur möglich; sie sind rechtlich zwingend geboten, wenn dieser die Ablehnungsentscheidung auf eine mangelnde Hilfebedürftigkeit der Klägerin stützen möchte: - Vorliegend sind durch den Beklagten überhaupt keine Versuche zur Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Lebenspartners der Klägerin unternommen worden. Weder die Klägerin selbst noch ihr Lebenspartner sind diesbezüglich angeschrieben und / oder zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden. Soweit dies aus den übersandten Teilen der Leistungsakte ersichtlich ist, ist seitens des Beklagten nicht einmal der Versuch unternommen worden den Namen des Lebenspartners der Klägerin in Erfahrung zu bringen. Vielmehr schien es bereits als abschließender Ermittlungserfolg angesehen zu werden, dass (irgend-) ein Lebensgefährte ermittelt werden konnte, der unter irgendeiner unbekannten Anschrift in Bochum – und damit jedenfalls außerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Beklagte - wohl mit der Klägerin zusammen wohnt. Es ist nicht Aufgabe eines gerichtlichen Verfahrens diese Umstände – wie den Namen des Lebensgefährten, dessen Erwerbstätigkeit und / oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - nun erstmal zu ermitteln und der Behörde zur Verfügung zu stellen. - Sofern die finanziellen Verhältnisse eines Lebenspartners in der Bedarfsgemeinschaft unbekannt sein sollten, sieht das Gesetz ein Aufforderungsschreiben an den Lebensgefährten nach § 60 Abs. 4 SGB II als besondere Ermittlungsmöglichkeit vor, welche mit den Rechtsfolgen des § 62 SGB II durchzusetzen ist, wenn der Partner dem Auskunftsbegehren nicht freiwillig entsprechen sollte. Bevor von diesen Möglichkeiten - erfolglos – Gebrauch gemacht worden ist, ist eine Beweislastentscheidung zu Lasten eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II regelmäßig nicht zulässig, da eben nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind (etwa: BSG, Urt. v. 01.09.2009 – B 4 AS 78/08 R, juris, Rn. 17 - „Erst nach Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten kann der Grundsicherungsträger über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs, also insbesondere über die Hilfebedürftigkeit des Klägers, entscheiden. Bevor der Träger der Grundsicherung keine Anstrengung unternommen hat, seinen Auskunftsanspruch nach § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II durchzusetzen, dürfte eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers nicht statthaft sein.“; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 20 SGB X, Rn. 42; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 60 SGB II, Rn. 60). Besondere Umstände, warum der Fall der Klägerin hier anders zu bewerten sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. - Vorliegend könnte auch aus dem Umstand, dass die Klägerin über ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt bzw. ein Zusammenleben mit ihrem Lebenspartner in Bochum bisher wohl die Unwahrheit erklärt hat, noch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass ein solches Verhalten nur deshalb erfolgen könnte / würde, weil der Lebensgefährte über eigene Finanzmittel verfügt, welche er lieber nicht (anteilig) zur Finanzierung des Lebensunterhaltes der Klägerin einsetzen möchte. Denn es kann auch für eine unwahre Schilderung der Klägerin eine Vielzahl von anderen Erklärungsmöglichkeiten geben, die nicht ihren Ausgangspunkt in der Sicherung der vorhandenen Finanzmittel des Lebensgefährten für andere Ausgabezwecke haben können. Bspw. könnte es der Klägerin auch lediglich darum gehen, die weitere Finanzierung der Wohnung in Rheinberg über den Beklagten sicherzustellen, um diese als zusätzliche eigene Rückzugsmöglichkeit, Lagerstätte oder (arbeitsnahe) Unterkunft ihres Sohnes weiterhin vorhalten zu können. - Dass die Argumentation des Beklagten über eine vermeintliche Bedarfsdeckung der Klägerin hier auch seitens der Behörde lediglich vorgeschoben wird, wird aus der weiteren Begründung des Widerspruchsbescheides deutlich. Dort wird aus der Behauptung der täglichen Fahrten zwischen den verschiedenen Wohnungen in Bochum und Rheinberg die Existenz von erheblichen Finanzmitteln des Lebenspartners abgeleitet. Dieser Schluss ist argumentativ unabhängig davon falsch, dass Fahrtkosten nicht gleichbedeutend mit Lebenshaltungskosten sind und es (nicht) auch möglich sein kann, dass – bspw. durch anderweitige Kostentragung seitens eines Familienmitgliedes – der Lebensgefährte die Fahrten mit dem Auto bewerkstelligen könnte, falls er selbst existenzsichernde Transferleistungen des Staates in Bochum beziehen sollte. Denn der Beklagte führt ja in der Begründung des Widerspruchsbescheides selbst aus, dass er gerade nicht an die Existenz dieser Fahrten glaubt, weil sich die Klägerin tatsächlich bei ihrem Lebenspartner in Bochum aufhalten soll. Einerseits im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort der Klägerin auszuführen, dass die Fahrten erfunden seien und die Behauptung der Verschleierung eines dauerhaften Aufenthaltes in Bochum diene (wofür hier vieles spricht, s.o.), verbietet die Argumentation dann andererseits aus der Existenz derselben Fahrten abzuleiten, dass der Lebensgefährte dann Gelder haben müsste, wenn er schon diese häufigen Fahrten finanzieren könne. (3.) Eine Ablehnungsentscheidung des Beklagten gegenüber der Klägerin war auch nicht aus anderen Gründen rechtlich angezeigt. Unabhängig von der Frage, ob die ursprüngliche Begründung des Ausgangsbescheides über die mangelnde örtliche Zuständigkeit des Beklagten nach der insofern maßgeblichen Alternativbegründung des Widerspruchsbescheides, welcher der Entscheidung ihre maßgebliche Gestalt gibt, überhaupt noch existiert (§ 95 SGG), konnte die Klägerin ggf. weitere Leistungsansprüche gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.07.2022 geltend machen, selbst wenn sie sich gewöhnlich in Bochum aufgehalten haben sollte. Entgegen der Weisungslage des Beklagten berechtigt eine fehlende örtliche Zuständigkeit eines Grundsicherungsträgers nach der ständigen Rechtsprechung des BSG keineswegs zur (vollständigen) Leistungsablehnung. Die örtliche Zuständigkeit eines Leistungsträgers nach § 36 Abs. 1 SGB II ist keine materielle Anspruchsvoraussetzung, sondern verpflichtet den örtlich unzuständigen Leistungsträger grundsätzlich allenfalls zur Weiterleitung des Antrages an den örtlich zuständigen Leistungsträger nach § 16 Abs. 2 S. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I] und nicht zur materiellen (Ablehnungs-) Entscheidung (BSG, Urt. v. 23.05.2012 – B 14 AS 133/11 R, juris, Rn. 18 ff.; Böttiger, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 36 SGB II, Rn. 50 f.; Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 36, Rn. 69 ff. jeweils m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Erfolgt die Weiterleitung – wie hier - nicht, ist der ablehnende Grundsicherungsträger im Hinblick auf § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I weiterhin leistungspflichtig, auch wenn seine örtliche Zuständigkeit nach § 36 SGB II nicht gegeben ist (vgl. zum Ganzen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.10.2016 – L 2 AS 1937/16 B ER, juris, Rn. 8). An der grundsätzlichen Leistungspflicht des Beklagten würde sich auch durch einen zwischenzeitlichen Umzug der Klägerin nach Bochum wegen der Nahtlosregelung des § 2 Abs. 3 SGB X nichts ändern (Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 2 SGB X, juris, Rn. 22 m.w.N. – „§ 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X wird insoweit daher nicht durch § 36 SGB II verdrängt.“ ). Da jedenfalls ein etwaiger Restanspruch der Klägerin auf Regelbedarf nach § 20 SGB II bzw. § 20 Abs. 4 SGB II davon unberührt bliebe, kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Nahtlosregelung auch Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für die frühere Wohnung in Rheinberg erfasst (ablehnend etwa: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.02.2021 – L 19 AS 2007/19, juris, Rn. 39 ff.; Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 36, Rn. 97 f. m.w.N.; Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 2 SGB X, Rn. 22 m.w.N. - „Da sich nur der Zuständigkeitswechsel vorerst nicht auf die Leistungen auswirken soll, kann die bisherige und nach der Übernahme erst recht die neue Behörde außerdem die Leistungen (teilweise) einstellen, wenn anspruchsbegründende Umstände entfallen sind. Von „Leistungen“ i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann unabhängig vom Wechsel der Behördenzuständigkeit nämlich nur beim Fortbestehen des Leistungsanspruchs und der notwendigen Leistungsvoraussetzungen die Rede sein. Außerdem bezweckt der Fortzahlungsanspruch die Sicherung der Leistung, nicht aber die Schaffung eines Anspruchs eigener Art, welcher materiell-rechtlich sogar ausgeschlossen wäre. Beispielsweise hat der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unterkunftssichernde Funktion, sodass eine Übernahme der Aufwendung nur für die tatsächlich genutzte konkrete Wohnung in Betracht kommt. Die Weiterleistungspflicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann mithin nach einem Umzug diese Unterkunftskosten nicht mehr erfassen. Denn § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X soll nach seiner ratio legis nur bestehende und fortwirkende Leistungsansprüche sichern. Da der Umzug hier aber nicht nur zu einem Zuständigkeitswechsel, sondern zu einem Wegfall des Leistungsanspruchs führt, kann dies nicht über § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X ausgehebelt werden.“ ). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann die Frage, ob § 2 Abs. 3 S. 1 SGB X die Fälle überhaupt erfasst, in welchen über die Neu- / Weiterbewilligung der fraglichen Leistung noch nicht durch den bisher örtlich zuständigen Leistungsträger entschieden worden ist (dafür wohl: Mutschler, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 118. EL März 2022, § 2 SGB X, Rn. 20; in diese Richtung gehend wohl auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.03.2017 – L 21 AS 229/17 B ER, juris, Rn. 36; dagegen: LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.01.2016 – L 7 AS 41/16 ER-B, juris, Rn. 11; Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 36, Rn. 93; unklar: Fichte, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Auflage 2021, § 2 SGB X, Rn. 12). Wie bereits ausgeführt (s.o.), ist der Beklagte mangels Weiterleitung des Antrages jedenfalls über § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I ohnehin weiterhin zur Gewährung von - eigenen - Leistungen auf den Weiterbewilligungsantrag vom 05.06.2022 verpflichtet. b) Für einen materiell-rechtlich entscheidungsreifen Sachverhalt in Bezug auf mögliche Leistungsrechte der Klägerin nach dem SGB II sind weitere erhebliche Ermittlungsschritte objektiv erforderlich (vgl. hierzu: Schütz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 131 SGG, Rn. 60 m.w.N.). Dies betrifft insbesondere die Ermittlung des Namens und der Anschrift des Lebensgefährten der Klägerin in Bochum sowie seiner finanziellen Verhältnisse für den Zeitraum ab dem 01.07.2022 - insbesondere auch über § 60 Abs. 4 SGB II. Erst infolge dieser Ermittlungen kann u.a. der eigene Hilfebedarf der Klägerin für den Zeitraum ab Juli 2022 – unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II - abschließend auf der Grundlage eines ausermittelten Sachverhaltes tatsächlich beurteilt werden. Diese ausstehenden erforderlichen Ermittlungen erscheinen auch ihrerseits von noch erheblicher Art und von erheblichem Umfang i.S.d. § 131 Abs. 5 S. 1 SGG. Zurzeit sind die tatsächlichen Umstände der eigenen Lebensführung der Klägerin ab Juli 2022 weniger klar, als weitestgehend unklar. Allein die Notwendigkeit der hier noch ausstehenden Ermittlung der Person des Lebensgefährten der Klägerin ist mit zusätzlichem Aufwand verbunden. 2. Das Gericht beschränkt sich vorliegend nach § 131 Abs. 5 S. 1 SGG darauf die Sache unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung 01.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2022 zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an den Beklagten zurückzuverweisen, ohne eine gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst zu treffen. a) Die im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Rückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG erforderliche vorherige Anhörung der Beteiligten (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 131 SGG, Rn. 20) ist mit gerichtlicher Verfügung vom 18.08.2022 erfolgt. b) Wie sich aus § 131 Abs. 5 S. 2 SGG ergibt, gilt die Rückverweisungsmöglichkeit des § 131 Abs. 5 S. 1 SGG auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei kombinierten Leistungsklagen nach § 54 Abs. 4 SGG. c) Es ist zwar Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen. Allerdings ist es nicht gerichtliche Aufgabe, anstelle der Behörde erstmals umfassende Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und den Leistungsanspruch zu berechnen. Denn die Verwaltung trifft primär eine Amtsermittlungspflicht und die Gerichte sind primär zur Nachprüfung behördlicher Entscheidung berufen. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Rückverweisung an den Beklagten zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erfüllt. Ob und in welcher Höhe sich im streitgegenständlichen Zeitraum ab Juli 2022 nach Aufklärung des Sachverhaltes Leistungsansprüche der Klägerin ergeben, bleibt noch zu klären. Hierzu fehlt es bislang an den notwendigen Ermittlungen und Prüfungen durch den Beklagten zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Lebenspartners der Klägerin, weil der Beklagte verfrüht bereits eine materielle Ablehnungsentscheidung nach Beweislast getroffen hat (s.o.). Wie bereits dargestellt, sind die Ermittlungen nach Art und Umfang erheblich, eine Feststellung des Beklagten ist trotz des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten sachdienlich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts erstmalig den Namen und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Lebenspartners der Klägerin zu ermitteln, um daran im Anschluss festzustellen, inwieweit sich die bisherigen Ausführungen des Beklagten tatsächlich noch auf den vorliegenden Sachverhalt übertrage lassen und welche (Ausgangs-) Entscheidung eigentlich zu treffen gewesen wäre. Der Beklagte wird die augenscheinlichen Lücken zu schließen haben, die derzeit noch in seiner eigenen Begründung der Ablehnungsentscheidung infolge unzureichender Amtsermittlung bestehen. Angesichts dieser Umstände hält es das Gericht hier auch für zweckmäßig, nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG vorzugehen. Es besteht, wie dargelegt, noch Ermittlungs- und Prüfungsbedarf zum Umfang der Leistungsberechtigung der Klägerin ab Juli 2022. Die Interessen der Klägerin sprechen nicht gegen eine Rückverweisung, weil sie von dem Beklagten eine eingehende Prüfung insbesondere auch der von dem Gericht bereits angesprochenen Ermittlungsschritte erwarten kann. Für die Klägerin ist es jedenfalls nicht nachteilhaft, wenn der Sachverhalt nun vorrangig durch den Beklagten weiter aufgeklärt wird und nicht durch das Gericht. Denn der Beklagte ist hinsichtlich der weiter vorzunehmenden Ermittlungen nach § 141 SGG an die gerichtlichen Auflagen aus dieser Entscheidung gebunden (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 131 SGG, Rn. 21 m.w.N.). Für eine Rückverweisung spricht in diesem Zusammenhang auch, dass nur der Beklagte über die Möglichkeit verfügt den Lebenspartner der Klägerin über § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II zu weiteren Auskünften zu bewegen. Das Gericht hat diese Möglichkeit nicht. Im gerichtlichen Verfahren wäre das Gericht deshalb vorrangig auf eine Zeugenvernehmung des Lebensgefährten verwiesen, nachdem dieser mit ladungsfähiger Anschrift benannt worden ist. Dies erscheint mit erheblichen Erschwernissen und Verzögerungen des Verfahrensabschluss verbunden, die nicht deshalb gerechtfertigt erscheinen, nur weil der Beklagte sehenden Auges eine unzureichend begründete Entscheidung möglichst vorschnell treffen bzw. eine fehlerhafte Ausgangsbescheidung im Widerspruchsverfahren nicht korrigieren wollte. Es entspricht daher dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Sache an die Behörde zurückzuverweisen, damit gerade vermieden werden kann, dass in der Sache erforderlicher Ermittlungsaufwand ansonsten auf Kosten des Gerichtes in das Gerichtsverfahren verlagert (BT-Drs. 15/1508, S. 29 - „Sie [die Regelung] soll nunmehr auch für das sozialgerichtliche Verfahren geschaffen werden, um dem Gericht eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen zu ersparen. Nach Beobachtungen der Praxis wird die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen, was zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte führt.“ ). Eine derartig unzulässige Verlagerung der weiteren Amtsermittlung zu Lasten des Gerichtes ist hier von dem Beklagten sehenden Auges provoziert worden, wenn eine Ausgangsentscheidung, die fehlerhaft auf § 36 SGB II gestützt worden ist, im Widerspruchsverfahren nicht korrigiert wird, sondern vorschnell auf eine andere Alternativbegründung zu mangelnder Hilfebedürftigkeit zurückgegriffen werden soll, zu der aber nur unzureichende / keine Ermittlungsbemühungen unternommen worden sind. Dieses behördliche Vorgehen ist nicht dadurch inhaltlich weiter zu bestärken, indem das Gericht der Behörde die offensichtliche Ermittlungslast abnimmt und auf eine Rückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG verzichtet. d) Schließlich erfolgt die Rückverweisung auch im Hinblick auf § 131 Abs. 5 S. 5 SGG fristgerecht. Unabhängig davon, ob die Übersendung einzelner Teile der Leistungsakte des Beklagten zum Eilverfahren S 49 AS 4075/20 ER überhaupt in der Lage war, den Fristablauf wirksam in Gang zu setzen (allgemein: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 131 SGG, Rn. 19b m.w.N.; Bolay, in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage 2021, § 131, Rn. 31; Hübschmann, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.08.2022, § 131 SGG, Rn. 103 m.w.N. - „Gemeint sind in § 131 Abs. 5 die vollständigen, eingangs des Verfahrens vom Gericht angeforderten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Akten des Widerspruchsverfahrens.“ ), da wesentliche Aktenteile damals nicht mit übersandt worden sind (bspw. fehlen die erstmaligen Anfragen und Mitteilungen der Klägerin zu ihrem Lebenspartner), ist diese Übersendung erst am 02.08.2022 erfolgt. Jeglicher Akteneingang bei Gericht liegt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung damit noch nicht über sechs Monate zurück. Das Klageverfahren ist insgesamt noch nicht einmal sechs Monate bei Gericht anhängig. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).