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Urteil

S 38 P 445/22

Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDU:2023:1024.S38P445.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Vorliegend wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Ablehnung eines Überprüfungsantrag hinsichtlich der ihr gegenüber erlassenen Pflegebescheide ab 01.01.2021, insbesondere wegen der Höhe des Pflegegeldes bzw. verfassungswidriger, unzureichender Dynamisierung des Pflegegeldes. Die Klägerin erhält Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 3 ab 01.12.2021. Ab 01.02.2016 erhielt die Klägerin Pflegegeld nach der Pflegestufe 2. Ausweislich des Bescheides vom 14.02.2022 bezieht die Klägerin Pflegegeld i.H.v. 545 € nach dem Pflegegrad 3 ab 01.12.2021. Am 23.05.2022 beantragten die Vertreter der Klägerin die Überprüfung der seit 2016 ergangenen Pflegeleistungsbescheide (Bescheid vom 23.03.2016, Bescheid vom 20.08.2016, Bescheid vom 21.01.2022, Bescheid vom 14.02.2022). Der Antrag wurde darauf gestützt, dass durch die Bundesregierung keine Dynamisierung der Pflegegeldbeträge zum 01.01.2021 gemäß § 30 SGB XI erfolgt sei. Durch Bescheid vom 22.08.2022 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag vom 23.05.2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Pflegebedürftigen kein subjektives Recht auf Leistungsanpassung aus § 30 SGB XI ableiten können. Die überwiegende Literatur stütze diese Ansicht. Die Meinung, die ein subjektives Recht auf Normanpassung der Pflegebedürftigen aus § 30 SGB XI ableite, sei eine Einzelmeinung. Selbst wenn man ein subjektives Recht der Pflegebedürftigen auf Leistungsanpassung annehmen würde, wäre die Beklagte jedoch der falsche Adressat des Antrages, denn nach § 30 SGB XI sei allein die Bundesregierung dazu befugt. Allein diese ist mittels Rechtsverordnung dazu in der Lage, rechtliche Rahmenbedingungen für eine höhere Leistungsgewährungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu schaffen. Eine entsprechende Rechtsverordnung der Bundesregierung liege nicht vor. Ohne eine solche Grundlage sei die Beklagte nicht berechtigt Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu gewähren, weil sie insoweit an den Vorbehalt des Gesetzes nach § 31 SGB I gebunden sei. Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 31.08.2022 Widerspruch. Durch Widerspruchsbescheid vom 05.10.2022 führte die Beklagte aus, dass von ihr das Recht richtig angewandt worden sei, weil keine rechtliche Grundlage für höhere Pflegeleistungen als aktuell im SGB XI festgelegt, existiere. Gemäß des Vorbehalt des Gesetzes in § 31 SGB I dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz dies vorschreibt oder zulässt. Vorliegend besteht allerdings keine Rechtsgrundlage für höhere Pflegegeldleistungen. Am 07.10.2022 erhoben die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage vor dem erkennenden Gericht. Sie sind der Auffassung, dass die Klägerin einen Anspruch auf höhere Pflegegeldleistungen wegen § 30 SGB XI besitzt. § 30 SGB XI dient insbesondere dem Schutz der Pflegebedürftigen und begründet somit ein subjektives Recht auf Leistungsanpassung für sie (vergleiche Beck OK-Sozialrecht, Baumeister, 60. Ed. 01.03. 2021, SGB XI, § 30, Rn. 16,17). Da seit 2017 keine Pflegegelderhöhung in Deutschland erfolgt sei, aber die Bundesregierung hätte bis 2020 prüfen müssen, wie die Preissteigerung in den zurückliegenden drei Jahren ausgesehen habe, habe eine entsprechende Anpassung bzw. eine verfassungsgemäße Auslegung der Dynamisierung von Pflegeleistungen zu erfolgen. Aus Art. 1 GG folge, dass der Staat seine Schutzpflicht gegenüber denjenigen, die auf Pflege angewiesen sind, ausreichend nachkomme und eine entsprechende Dynamisierung insbesondere von Pflegegeld vornehme. Aufgrund der Grundrechte, dem Sozialstaatsgebot, Art. 1 GG heraus besitze der Staat eine solche Schutzpflicht gegenüber den Pflegebedürftigen. Die Bundesregierung hat am 09.12.2020 einen Bericht über die Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung vorgelegt (BT-Drs. 19/25283). Darin wurde festgestellt, dass insbesondere angesichts der Preisentwicklung in den Jahren 2017 bis 2020 „ein Anstieg der Leistungsbeträge um 5 Prozent angemessen“ erscheine. Die Bundesregierung wollte „zeitnah über die Umsetzung der Dynamisierung entscheiden“. Zum 01.01.2024 steigen die Pflegeleistungen des SGB XI an. Sie beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 22.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2022 zur verurteilen, der Klägerin unter Rücknahme sämtlicher Bescheide, die den Zeitraum ab 01.01.2021 betreffen, insbesondere der Bescheide vom 21.01.2022 und 14.02.2022, höhere Leistungen nach dem SGB XI, insbesondere unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Anwendung des § 30 SGB XI, für die Zeit ab 01.01.2021, zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sie an den Vorbehalt des Gesetzes in § 31 SGB I gebunden sei und § 30 SGB XI keinen subjektiven Anspruch der Pflegebedürftigen auf Leistungsanpassung enthalte. Die Klägerbevollmächtigten haben durch Schriftsatz vom 07.06.2022, die Beklagte durch Schriftsatz vom 14.07.2023. zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen. II. Die unzulässige Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Höhe des Pflegegeldes ab 01.01.2021 rechtmäßig war. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidriger Bescheide vom 21.01.2022 und 14.02.2022, weil § 30 SGB XI kein subjektives Recht auf eine Leistungsanpassung von Pflegeleistungen (Pflegegeld) enthält und ein Verst0ß gegen Verfassungsrecht nicht ersichtlich ist. Insofern ist sie nicht klagebefugt. § 44 SGB X setzt voraus das, dass bei Erlass des Bescheides vom 22.08.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2022 rechtswidrige Bewilligungsbescheide über die Höhe des Pflegegeld vorlagen und dies ist nicht der Fall. Vorliegend begründet § 30 SGB XI keinen subjektiven Anspruch der Pflegebedürftigen auf Leistungsanpassung und die Vorschrift ist auch nicht verfassungswidrig bzw. ist verfassungskonform auszulegen. Das zum damaligen Zeitpunkt (01.01.2021) geltende Recht ist somit richtig angewendet worden ist. Vorliegend kann die Beklagte wegen des Vorbehalt des Gesetzes in § 31 SGB I höheren Pflegegeldleistungen als im SGB XI zu dem Zeitpunkt als vorgesehen, erbringen. 1. Der Sozialrechtsweg ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG eröffnet, weil es sich um eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI bei der Frage der Höhe des Pflegegeldes handelt. 2. Statthafte Klageart ist hier die Feststellungsklage gemäß § 55 SGG, denn das Begehren der Klägerin geht dahin, dynamisierte Pflegeleistungen bezüglich der Höhe des Pflegegeldes gemäß § 30 SGB XI zu erreichen. Sie stützt ihr Begehren zunächst auf die Verpflichtung der Beklagten bezüglich der Anwendung der untergesetzlichen Norm des § 30 SGB XI. Hier kommt eine Feststellungsklage nach § 55 SGG in Betracht (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 54 Rn. 41 c). Soweit das Begehren der Klägerin auf den Erlass einer untergesetzlichen Norm gerichtet ist, ist die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr. 1 SGG hier zulässig. Die Zulassung einer Feststellungsklage dient in diesem Fall der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs. 4 GG, da das SGG eine § 47 VwGO entsprechende Norm nicht enthält (vgl BVerfGE 115, 81, 95 = SozR 4-1500 § 55 Nr 3, RdNr 50). Nach der Rechtsprechung des BSG kann mit der Feststellungsklage nicht nur die Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm, sondern auch deren fehlerhafte Auslegung oder Anwendung sowie ein Anspruch auf deren Änderung geltend gemacht werden (BSGE 110, 20 = SozR 4-2500 § 92 Nr 13, RdNr 24; zuletzt Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14.05.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 20 <Buscopan> zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Für die generelle Statthaftigkeit der Feststellungsklage in diesen Fällen spricht, dass diese eher dem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung trägt, weil die Entscheidung, in welcher Weise die festzustellende Rechtsverletzung zu beheben ist, dem Normgeber überlassen bleibt (BSG, Urteil vom 22.10.2014 – B 6 KA 34/13 R –, BSGE 117, 129-149, SozR 4-2500 § 34 Nr 16, Rn. 25). Eine auf Normerlass gerichtete Feststellungsklage wäre hier nur dann zulässig, wenn die Klägerin geltend machen kann, dass sie als Folge der Weigerung des Beklagten, eine Prüfung und Anpassung der Pflegeleistungen gemäß § 30 SGB XI, vorzunehmen, in eigenen Rechten verletzt ist. Zur Vermeidung einer Popularklage ist auch bei der Feststellungsklage der Rechtsgedanke des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG heranzuziehen (BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 14 unter Hinweis auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 55 RdNr 15a; s hierzu auch BVerwGE 111, 276, 279; BVerwGE 130, 52 RdNr 14). Daher müssen bei einer zulässigen Rechtsverfolgung "eigene" Rechte (BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 14) bzw "eigenrechtlich geschützte Belange" (vgl BSG SozR 4-2500 § 132a Nr 3 RdNr 16; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr 2, RdNr 25; vgl auch BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr 5, RdNr 27) betroffen sein. Dies ist aber zu verneinen, wenn dem Betroffenen das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte (in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht) also nicht gegeben ist (BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 14 mwN). Das BSG hat entschieden, dass bei Normerlassklagen die Feststellungsklage die sachgerechte Klageart sei. Mit dieser Entscheidung hat sich das BSG der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG angeschlossen, dass der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage einem Verweis auf diese Verfahrensart nicht entgegensteht. Für die generelle Statthaftigkeit der Feststellungsklage zur Verwirklichung des Rechtsschutzes gegenüber untergesetzlichen Normen spreche, dass diese eher dem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung trage, da auf die Entscheidungsfreiheit des rechtssetzenden Organs gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang eingewirkt werden könne, weil die Entscheidung, in welcher Weise die festzustellende Rechtsverletzung zu beheben sei, dem Normgeber überlassen bleibe. Klagen auf Änderung, verbindliche Interpretation oder Erlass von Richtlinien zur vertragsärztlichen Versorgung könnten nicht zu einem vollstreckungsfähigen Urteilsausspruch führen. Denn wenn ein Gericht die Verpflichtung des Normgebers ausspreche, in einem bestimmten Sinne normsetzend tätig zu werden, ersetze der Urteilsspruch gleichwohl dessen Normsetzung nicht. Den genauen Inhalt der Norm könne nur der Normgeber selbst festlegen (Böttiger, in: Fichte/Jüttner, SGG, § 54 [Klagebegehren], Rn. 118). Die Feststellungsklage ist hier aber unzulässig, weil die Klägerin nicht in eigenen Rechten betroffen ist. Die Verweigerung einer Dynamisierung von Pflegeleistungen (Pflegegeld) beinhaltet keinen Eingriff in § 30 SGB XI oder in geschützte Grundrechtspositionen der Klägerin. Die Klägerin ist durch die genannten Normen (noch) jedoch nicht in ihren eigenen subjektiven Rechten betroffen und demnach nicht klaqebefugt. Aus § 30 SGB XI folgt kein Rechtsanspruch der Klägerin zur Prüfung und Anpassung der Pflegeleistungen, denn vorliegend ist das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums oder eine offensichtliche Verletzung von Schutzpflichten zu Gunsten der Pflegebedürftigen nicht ersichtlich (jurisPK-SGB XI/Estelmann, Rn. 24). Die Vorschrift in § 30 SGB XI in der Fassung vom 11.12.2018;alter Fassung [bis zum 30.06. 2023) hatte folgenden Wortlaut: § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung Absatz (1) Satz 1 Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erneut im Jahre 2020, Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung. Satz 2 Als ein Orientierungswert für die Anpassungsnotwendigkeit dient die kumulierte Preisentwicklung in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren; dabei ist sicherzustellen, dass der Anstieg der Leistungsbeträge nicht höher ausfällt als die Bruttolohnentwicklung im gleichen Zeitraum. Satz 3 Bei der Prüfung können die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit berücksichtigt werden. Satz 4 Die Bundesregierung legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe vor. Absatz (2) Satz 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Vorlage des Berichts unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Januar des Folgejahres anzupassen. Satz 2 Die Rechtsverordnung soll frühestens zwei Monate nach Vorlage des Berichts erlassen werden, um den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Klagebegehren der Klägerin geht dahin, dass gemäß § 30 SGB XI eine Dynamisierung der Pflegegeldbeträge zum 01.01. 2021 durch die Bundesregierung hätte erfolgen müssen. Damit geht das Begehren der Klägerin dahin, dass § 30 SGB XI bzw. die dazu erlassende Rechtsverordnung durch die Bundesregierung angepasst wird. Damit begehrt die Klägerin den Erlass einer Rechtsverordnung. Durch § 30 SGB XI werden Inhalt, Zweck und Ausmaß der der Bundesregierung eingeräumten Verordnungsermächtigung bestimmt (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG) und darüber hinaus besondere Verfahrensvorschriften (Prüfungspflicht, Berichtspflicht, Gebot der Ermöglichung und Berücksichtigung von Stellungnahmen der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes) statuiert. § 30 SGB XI erfüllt die Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Vorschrift entlastet den parlamentarischen Gesetzgeber, selbst in einem regelmäßig aufwändigeren Gesetzgebungsverfahren die Anpassungen vorzunehmen. Dies hat den Gesetzgeber allerdings nicht davon abgehalten, 2014 (mit Wirkung zum 01.01.2015) 28, 2015 (mit Wirkung zum 01.01.2017; vgl. Rn. 5) und 2021 (mit Wirkung zum 01.01.2022; vgl. Rn. 188) jeweils selbst Anpassungen durch unmittelbare Änderungen der leistungsrechtlichen Vorschriften im SGB XI vorzunehmen (vgl. Rn. 3 bis 5, Rn. 17). (Estelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl., § 30 SGB XI (Stand: 01.10.2021), Rn. 24). § 30 SGB XI ordnete insoweit nur entsprechende Pflichten der Bundesregierung an. Das Gesetz ordnet eindeutig nur entsprechende Pflichten der Bundesregierung an. Diese Pflichten haben gerade den Zweck, das Leistungsniveau zum Schutz der Pflegebedürftigen auf einem gleichbleibenden Niveau zu halten (BT-Drs. 16/7439, 53: „Mit der Neufassung der Regelung über die Dynamisierung aller Leistungen der Pflegeversicherung soll erreicht werden, dass die Kaufkraft der Versicherungsleistungen im Interesse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen langfristig erhalten bleibt.“). Es geht auch um den Schutz der Pflegebedürftigen aber der Verordnungsgeber verfügt eindeutig bezüglich der Höhe der Anpassung über einen Gestaltungsspielraum (Anderer Auffassung BeckOK SozR/Baumeister, 68. Ed. 1.3.2023, SGB XI § 30 Rn. 15-17, beck-online). Die Berücksichtigungsfähigkeit der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen nach § 30 Satz 3 SGB XI stellt die Normgebung im Ergebnis zur Disposition der Bundesregierung. Denn im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Normgebers lassen sich regelmäßig Gründe finden, die gegen eine Anpassung der Leistungen sprechen (Estelmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 1. Aufl 2014, § 30 SGB XI, Rn. 27) Die Vorschrift regelt nicht, welche Rechtsfolgen sich aus einem etwaigen Verstoß gegen die Prüfpflicht ergeben. Ebenso wie Versicherte keinen Anspruch auf einen Normerlass haben, haben sie auch keinen Anspruch auf Beachtung der Prüfpflicht. Der Anspruch auf Beachtung der Prüfpflicht steht nur den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes zu, denen gegenüber der Bericht nach Satz 4 vorzulegen ist. Denn ohne Prüfung kann kein Bericht vorgelegt werden. Infolgedessen müssen die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes auch einen Anspruch auf Prüfung der Anpassungsnotwendigkeit durch die Bundesregierung haben. Zudem hat entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten die Bundesregierung eine entsprechende Prüfung auch im Jahr 2020 vorgenommen: Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155 – Art. 1 Nr. 14) wurde auch m.W.v. 01.07.2023 die Vorschrift des § 30 SGB XI neu gefasst. Nach dieser Dynamisierungsregelung steigen die im Vierten Kapitel (§§ 28 bis 45f SGB XI) ab 01.01.2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent. Zum 01.01.2028 erhöhen sich die Leistungsbeträge des Vierten Kapitels automatisch in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate als Dynamisierungsmaßstab. (Klein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 21a SGB I (Stand: 01.08.2023), Rn. 50_1) Auch wenn den Staat grundsätzlich eine Schutzpflicht der Pflegebedürftigen betrifft, ist vorliegend aufgrund der nicht erfolgten Erhöhung des Pflegegeldes im Jahr 2021 kein Verstoß gegen Verfassungsrecht erkennbar. Eine Verletzung von Grundrechten der Pflegebedürftigen oder des Sozialstaatsprinzips ist hier noch nicht ersichtlich. Weder die Menschenwürde in Art. 1 GG noch die Verletzung einer staatlichen Schutzpflicht ist ohne die Anpassung der Pflegeleistungen nicht ersichtlich. Die Regelung verletzt nicht Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG, denn das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass dem Gesetzgeber bei der genaueren Ausgestaltung und Bezifferung des Existenzminimums, das gilt auch für das Pflegegeld, ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfGE, Urteil vom 09.02.2010, BVL 1/09). Durch den Vorbehalt des Gesetzes in § 31 SGB I sind alle Grundentscheidung des Sozialleistungsbereichs dem Gesetzgeber vorbehalten. Dies entspricht dem sich aus Art. 20 I, § 28 I GG ergebenden Grundsatz der Sozialstaatlichkeit, aus dem die Verpflichtung des Gesetzgebers folgt, die Sozialordnung zu gestalten, insbesondere sozialer Gerechtigkeit herzustellen und zu wahren und soziale Sicherheit zu gewährleisten (Bayer, in: Krauskopf, soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 118.EL Dezember 2023 Rn. 5). Insofern ist hier keine Klagebefugnis der Klägerin gegeben. Nach alldem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _ Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).