Beschluss
S 48 SO 13/25 ER
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2025:0422.S48SO13.25ER.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig die Kosten einer 1:1 Betreuung des Antragstellers in einem zeitlichen Umfang von bis zu 38 Stunden wöchentlich durch die bei der Beigeladenen beschäftigte Frau S. bis zum 31.07.2025, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zu übernehmen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig die Kosten einer 1:1 Betreuung des Antragstellers in einem zeitlichen Umfang von bis zu 38 Stunden wöchentlich durch die bei der Beigeladenen beschäftigte Frau S. bis zum 31.07.2025, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zu übernehmen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers . Gründe I: Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen für eine Assistenz zum Besuch einer Kindertagesstätte (Kita), die in der Trägerschaft der Beigeladenen steht. Bei dem am 23.11.2020 geborenem Antragsteller liegen eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten sowie eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung vor. Seit August 2023 besucht er die Tageseinrichtung für Kinder S. in Rees, wo er, bei einem bestehen Betreuungsvertrag im Umfang von 45 Stunden pro Woche, wöchentlich ca. 38 Stunden betreut wird, und zwar in der Regel montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr, dienstags, nach der Frühförderung, von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Der ältere Bruder des Antragstellers, bei dem auch ein Eingliederungshilfebedarf besteht, besucht ebenfalls die Kita. Mit Bescheid vom 14.09.2023 hatte der Antragsgegner eine individuelle heilpädagogische Leistung in Form einer Kita-Assistenz (face-to-face, Nichtfachkraft) in einem Umfang von 23 Stunden pro Woche für den Zeitraum 01.08.2023 bis 31.07.2024 bewilligt. Die Assistenzleistungen werden seitdem durch Frau S., einer ausgebildeten Kinderpflegerin, die bei der Beigeladenen angestellt ist, erbracht. Der Antragsgegner hat gegenüber der Beigeladenen diesbezüglich eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Unter dem 06.10.2023 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen diese Bewilligung mit der Begründung, dass der bewilligte Stundenumfang nicht auskömmlich sei. Am 20.03.2024 erfolgte eine Bedarfsermittlung im Wege einer Hospitation durch den Antragsgegner. Ausweislich des Protokolls der Hospitation, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, wünschten sich die Mutter des Antragstellers und die Kita mehr Betreuungsstunden in den Randzeiten, da durch die geringe Personaldecke und in Verbindung mit der Bring- und der Abholphase ein erhöhter Bedarf an Beaufsichtigung bestehe, um den Antragsteller vor Schäden zu bewahren. Im Ergebnis der Hospitation wurde vonseiten des Antragsgegners keine Möglichkeit einer Erhöhung gesehen und es blieb bei der Empfehlung einer (Nicht-)Fachkraft in einem Umfang von 23 Std. pro Woche in dem Zeitraum vom 01.08.2024 bis zum 31.07.2025. Hierauf bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.08.2024 die Kostenübernahme für eine Kita-Assistenz (Nichtfachkraft) für den Zeitraum vom 01.08.2024 bis zum 31.07.2025, erneut in einem Umfang von 23 Wochenstunden. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller unter dem 05.09.2024 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2024 wies der Antragsgegner die Widersprüche des Antragstellers vom 06.10.2023 sowie vom 05.09.2024 gegen die Bescheide vom 14.09.2023 bzw. 30.08.2024 als unbegründet zurück. Der Antragsgegner führte u.a. aus, dass die Teilhabeeinschränkung des Antragstellers im Kita-Alltag mit der Bewilligung einer Kita-Assistenzkraft (Nichtfachkraft) in einem Umfang von 23 Wochenstunden im notwendigen Rahmen ausgeglichen sei. Im Hinblick auf die weitere Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2024 Bezug genommen. In dem Verfahren der Hauptsache, das bei der erkennenden Kammer unter dem Az. S 48 SO 296/24 geführt wird, hatte der Antragsteller am 31.08.2024 zunächst eine Untätigkeitsklage erhoben, die er nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2024 mit Schreiben vom 05.11.2024 in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Bewilligung höherer Stunden für die Zeit ab dem 01.08.2023 geändert hat. Der Antragsteller hat am 15.01.2025 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung führt er an, dass infolge der diagnostizierten Entwicklungs- und Verhaltensstörung sowie der hieraus zwangsläufig auftretenden Beeinträchtigungen ein höherer Bedarf bestehe. Zur Vermeidung von Nachteilen in seiner Entwicklung sei er auf eine Kostenübernahme für eine individuell heilpädagogische Leistung (Kita-Assistenz) durch eine Fachkraft und in einem Umfang von 38 Wochenstunden unbedingt angewiesen. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Eingliederungshilfe im Wege der Kostenübernahme für eine individuell heilpädagogische Leistung (Kita-Assistenz) durch eine Fachkraft und in einem Umfang von 38 Wochenstunden zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt an, dass es bis zu einem gewissen Grad zu den Aufgaben der Beigeladenen gehöre, sich um alle Kinder gleichermaßen zu kümmern. Das vorhandene Personal in der Kindertagesstätte habe grundsätzlich den eigentlichen Betreuungs-, Begleitungs-, und Förderauftrag. Der Antragsteller erhalte eine Basisleistung I in der Kindertageseinrichtung der Beigeladenen. In Kombination mit den erhöhten Pauschalen aus dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung in den Kindertagesstätten sichergestellt sei. Diese Unterstützungsleistung aus der Grundversorgung müsse bei der Bewilligung der zusätzlichen individuellen heilpädagogischen Leistung berücksichtigt werden. Daher komme es nur in begründeten Einzelfällen dazu, dass neben der Grundversorgung eine individuelle heilpädagogische Leistung in Höhe des vollen Betreuungsumfanges in der Einrichtung bewilligt werden könne. Es sei unstreitig, dass der Antragsteller einen hohen Teilhabebedarf habe. Diesem habe der Antragsgegner bereits dahingehend entsprochen, dass für ihn über die Leistungen nach dem KiBiz und die Basisleistung I hinaus aktuell eine individuelle heilpädagogische Leistung (Kita-Assistenz) in einem Umfang von 23 Stunden pro Woche gewährt werde. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie führt an, dass eine individuelle heilpädagogische Begleitung (Einzelbetreuung und Aufsicht) für ein Kind mit besonderem Förderbedarf, wie es bei dem Antragsteller der Fall sei, mit dem Betreuungsschlüssel des KiBiz nicht abzudecken sei. In der Gruppe des Antragstellers würden 20 bis 22 Kinder im Alter von zwei bis sechs Jahren von zwei Fachkräften und einer Ergänzungskraft betreut. Mit diesem Personalschlüssel sei es der Beigeladenen nicht möglich, eine Fachkraft zur individuellen Begleitung für ein einzelnes Kind abzustellen. Insbesondere am Nachmittag stelle die Betreuung des Antragstellers eine besondere Herausforderung dar, da die Stunden für die bewilligte Fachkraft bereits im Mittagsbereich ausgeschöpft seien und die individuelle Begleitung des Antragstellers dann von trägereigenem Personal sichergestellt werden müsse. Nachmittags befinde sich weniger Personal in der Einrichtung, so dass eine individuelle Einzelbetreuung nicht umzusetzen sei, bzw. eine mögliche Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber der anderen zu betreuenden Kinder nach sich ziehen würde. Durch eine diagnostizierte Entwicklungsstörung benötige der Antragsteller im Kita-Alltag eine engmaschige Begleitung. So benötige er Unterstützung in allen lebenspraktischen Bereichen wie dem An- und Ausziehen, den Essenssituationen, wie auch in der Hygiene, welche er allein noch nicht vollständig bewältigen könne. Auch im sozial-emotionalen Bereich zeige der Antragsteller Unterstützungsbedarf. So falle es ihm schwer, Anschluss an andere Kinder zu finden und angemessen auf Spielvorstellungen zu reagieren, welche von seinen eigenen Vorstellungen abwichen. Hier komme es auch vor, dass der Antragsteller eigen- oder fremdverletzendes Verhalten zeige. Es falle ihm schwer, eigene Spielideen zu entwickeln und diese konzentriert zu verfolgen. Er zeige ein sehr wechselhaftes Spielverhalten. Gruppenangebote wie z.B. den Morgenkreis oder Vorleseangebote störe er durch sein Verhalten und müsse auch hierbei begleitet und unterstützt werden. Zudem fehle dem Antragsteller das Regelverständnis. Er sei nicht in der Lage, sich an bekannten Regeln zu orientieren und müsse beständig an diese erinnert werden. Bei der Umsetzung und Einhaltung benötige er eine engmaschige Begleitung. Des Weiteren zeige der Antragsteller vermehrt starke Fluchttendenzen. Er verlasse ohne Absprache regelmäßig die Gruppe und sei in der gesamten Einrichtung sowie auf dem Weg nach draußen anzutreffen. Gebe man ihm die Möglichkeit, einen Weg selbstständig zu bestreiten, erreiche er seinen Zielort gar nicht erst oder könne dort die Aufgabenstellung nicht umsetzen. Auch hier benötige er eine durchgehende und engmaschige Begleitung, um die Aufsicht sicherstellen zu können. Das Gericht hat Befundberichte der den Antragsteller behandelnden Ärzte eingeholt sowie am 10.04.2025 einen Ortstermin in der Kita der Beigeladenen durchgeführt; bezüglich des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.04.2025 Bezug genommen. Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der den Antragsteller betreffenden Leistungsakte des Antragsgegners, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Gründe II: Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei neben dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines materiellen Anspruchs auf die begehrte Leistung, auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein solcher Anordnungsgrund besteht, wenn die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, S. 927). Nach der demzufolge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 2. Zunächst hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anordnungsanspruchs (vgl. etwa LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013, L 9 SO 307/13 B ER, Rn. 3). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist dargetan, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass der Anspruch besteht, wobei es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011, B 9 VG 15/10 B, Rn. 6, m. w. N.). Grundsätzlich muss das Gericht gemäß § 103 SGG diejenigen Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen durchführen, die aus seiner Sicht zur Überzeugungsbildung und zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig sind, wobei insbesondere dann, wenn der Antragsteller bei der Aufklärung des Sachverhaltes nicht ausreichend mitwirkt, auch eine Entscheidung aufgrund objektiver Indizien oder der Beweislastverteilung nicht ausgeschlossen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013, a. a. O., m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Kostenübernahme einer 1:1 Betreuung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hat, der aus §§ 99, 113 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, § 79 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) folgt. Nach § 99 Abs. 1 SGB IX erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann. Bei dem Antragsteller liegt mit der bei ihm diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten sowie der kombinierten Entwicklungsstörung eine wesentliche Teilhabeeinschränkung vor, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 des SGB IX erbracht werden. Hierzu gehört es nach Satz 2 der Vorschrift, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX sind Leistungen zur Sozialen Teilhabe insbesondere heilpädagogische Leistungen. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden heilpädagogische Leistungen an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird (Nr. 1) oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können (Nr. 2). Nach Abs. 2 der Vorschrift umfassen heilpädagogische Leistungen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten, soweit die Leistungen nicht von § 46 Abs. 1 SGB IX erfasst sind. Die begehrte 1:1 Betreuung stellt eine heilpädagogische Leistung im vorgenannten Sinne dar, womit sowohl die personen- als auch die leistungsbezogenen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. Streitig ist allein der Umfang der Betreuung. Nach den eingeholten Befundberichten und dem Ergebnis des Ortstermins am 10.04.2025 hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch für eine durchgängige 1:1 Betreuung während des gesamten Besuchs der Kita der Beigeladenen, also insgesamt 38 Stunden wöchentlich, glaubhaft gemacht. So gab Frau Dr. med. A. M., Ärztin für Kinder-u. Jugendmedizin im Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) Außenstelle E. des K. in ihrem Befundbericht vom 25.03.2025 an, dass sich der Antragsteller seit dem 21.06.2023 in der Betreuung des SPZ Niederrhein, Außenstelle E. befinde. Seit September 2024 sei die Kinder- und Jugendpsychiatrie in W. ebenfalls involviert. Der Antragsteller sei zwischenzeitlich gemeinsam mit seinem Bruder teilstationär tagesklinisch in der Eltern-Kind-Einheit behandelt worden. Es seien eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten (ICD 10 F 91.3 G) sowie eine kombinierte Entwicklungsstörung (ICD 10 F 83) diagnostiziert worden. Der Antragsteller brauche im Alltag eine engmaschige Anleitung und Betreuung. Durch Weglauftendenzen sowie aggressives Handeln bestehe eine Eigen- und Fremdgefährdung. Daher empfehle sich eine vollumfängliche Kindergartenassistenz in Kombination mit häuslichen Hilfen zur Erziehung. Weiterhin gab der den Antragsteller behandelnde Kinder- und Jugendarzt, Herr Dr. med. N. in seinem Befundbericht vom 25.03.2025 an, dass sich der Antragsteller sowohl zu Hause als auch in der Kita extrem oppositionell verhalte und keine Regeln und Grenzen akzeptiere. Manchmal werde er auch handgreiflich und es bestünden Weglauftendenzen. Es sei eine durchgehende Einzelbetreuung während der gesamten Kita Zeit erforderlich. Ohne eine durchgängige Einzelbetreuung sei aufgrund der Weglauftendenzen und der fehlenden Impulskontrolle eine Gefährdung des Antragstellers sowie ggf. auch anderer Kinder zu befürchten. Diese Einschätzungen der behandelnden Ärzte wurden im Ortstermin des Gerichts durch die dort gewonnenen Erkenntnisse bestätigt. So gab die Leitung der Gruppe des Antragstellers an, dass er an jenem Morgen bereits vier Mal weggelaufen sei. Eindrücklich wurde von den Mitarbeiterinnen der Beigeladenen die Bedarfsunterdeckung in den Zeiträumen von 7:00 Uhr bis 8:00 Uhr und von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr beschrieben. Der Hinweis des Antragsgegners auf die Basisleistung I und Leistungen nach dem KiBiz überzeugt nicht. So erschließt sich weder aus dem Protokoll der Bedarfsermittlung vom 20.03.2024 noch nach dem Ergebnis des Ortstermins, wie der Bedarf des Antragstellers gerade in den Randzeiten gedeckt werden soll. Denn ersichtlich bleibt der Bedarf in den genannten Zeiten ungedeckt. Die Hilfe muss aber so beschaffen sein, dass der Bedarf vollständig befriedigt werden kann (vgl. so bereits BVerwG, Urteil vom 22.10.1992, 5 C 11/89, ff. zu den Kosten einer Autismus-Therapie). Nach § 91 Abs. 1 SGB IX erhält Eingliederungshilfe nicht, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Erforderlich ist hier, genauso wie im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII), dass der Bedarf tatsächlich gedeckt werden muss. Mangels tatsächlicher Bedarfsdeckung ist der Antragsteller daher nicht unter Hinweis auf die Basisleistung I und auf Leistungen nach dem KiBiz von der begehrten 1:1 Betreung während des gesamten Aufenthalts in der Kita der Beigeladenen ausgeschlossen (vgl. zu einem vonseiten des Sozialhilfeträgers behaupteten Anspruchs eines Kindes aus Art. 24 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen: SG Duisburg, Beschluss vom 14.02.2015, S 48 SO 23/15 ER, Rn. 27, m.w.N.). So hat das BSG zu dem in der Sozialhilfe geltenden Nachranggrundsatz entschieden, dass § 2 Abs. 1 SGB XII generell keine Ausschlussnorm darstellt (BSG, Urteil vom 23.03.2021, B 8 SO 2/20 R, Rn. 13). Für den in der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX geltenden Nachranggrundsatz des § 91 Abs. 1 SGB IX gilt insoweit nichts anderes (vgl. etwa Wehrhahn , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 91 SGB IX (Stand: 01.10.2023), Rn. 10; Frerichs , in: Hauck/Noftz SGB IX, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 91 SGB IX (2018), Rn. 38). Dabei geht das Gericht davon aus, dass eine Betreuung durch Frau S. als ausgebildete Kinderpflegerin geeignet und erforderlich ist. Im Verfahren der Hauptsache (S 48 SO 296/24) wird zum Zwecke der Bedarfsermittlung ein Sachverständigengutachten eingeholt. 3. Der Antragsteller hat ferner einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ohne die vollumfängliche 1:1 Betreuung schwere und unzumutbare Nachteile in Form einer Eigen- und Fremdgefährdung drohen und er nicht auf eine Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werden kann (vgl. dazu etwa SG Duisburg, Beschluss vom 14.02.2015, a.a.O., Rn. 34). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).