Gerichtsbescheid
S 15 AL 325/22
SG Frankfurt 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGFFM:2023:0224.S15AL325.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Rechtstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Entscheidung der Kammer steht nicht das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende entgegen. Denn das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter, von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet, berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben. Ausweislich der Vielzahl der Verfahren und dem nicht vorhandenen Vortrag zu den Gründen einer möglichen Befangenheit ist der Antrag rechtsmissbräuchlich. Dem Kläger geht es nicht um die Verhinderung der Befassung der Vorsitzenden mit dem vorliegenden Verfahren (und dem materiellen Recht), sondern lediglich um die Beschäftigung der Vorsitzenden mit einem weiteren Antrag. Seit Jahren macht der Kläger regelmäßig ohne weitere Begründung auf die gerichtliche Aufforderung der von Gesetzes wegen notwendigen Angaben und Unterlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe geltend, die Vorsitzende würde Rechtsbeugung betreiben (vgl. bereits Az. S 2 SF 309/18). Dies reiht sich ein in die übliche Praxis des Klägers, in den ersten Schriftsätzen eines Verfahrens in der weit überwiegenden Mehrheit der Verfahren neben dem Befangenheitsantrag Verzögerungsrüge zu erheben, Prozesskostenhilfe ohne Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie die Beiordnung nach § 72 SGG zu beantragen. Die Klage ist, soweit nicht unzulässig, unbegründet. Die Klage ist mangels Bestimmtheit hinsichtlich der pauschalen Anträge auf Rechtswidrigerklärung des Verhaltens der Beklagten und des Antrags auf Bescheidung offener Anträge und Widersprüche unzulässig. Das Gericht kann nicht erkennen, was der Kläger mit diesen Anträgen insbesondere im Hinblick auf die weiteren seit Oktober 2022 über zehn rechtshängigen Verfahren mit diesen Anträgen zusätzlich begehrt. Soweit der Kläger die Aufhebung der beigefügten bzw. im Anhang erwähnten Bescheide der Beklagten sowie die Leistungsgewährung begehrt, so versteht das Gericht den Antrag in verständiger Auslegung dahingehend, dass der Kläger zum einen die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28. Oktober 2022 (Ablehnung der vorläufigen Gewährung sowie eines Vorschusses auf Arbeitslosengeld) in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2022 begehrt, sowie die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 nahtlos an das Ende des Krankengeldbezugs sowie eines Vorschusses auf dieses. Das Gericht entscheidet gemäß § 123 SGG über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei der Auslegung ist der für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbare Klagevortrag einschließlich der Verwaltungsvorgänge heranzuziehen (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig et. al., SGG, 13. Aufl. 2020, § 92 Rn. 12 m.w.N.). Es gilt der sog. Grundsatz der Meistbegünstigung. Zur Bezeichnung genügt damit im Wesentlichen das, was für die Abgrenzung des Streitgegenstandes ausreicht. Dabei ist unter Streitgegenstand der prozessuale Anspruch zu verstehen, nämlich das vom Kläger auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Klageantrag bezeichneten Entscheidung (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig et. al., SGG, 13. Aufl. 2020, § 95 Rn. 4 und § 99 Rn. 2). Der Kläger, der aufgrund seiner Verfahrenshistorie seit November 2018 allein im Bereich des Arbeitsförderungsrechts am hiesigen Gericht als gerichtserfahren angesehen werden kann, hat mit seinem wörtlichen Antrag sowie der Bezeichnung der Beklagten im Klageantrag, nicht der Regionaldirektion Hessen, zur Überzeugung des Gerichts lediglich die Aufhebung der Entscheidungen der Beklagten begehrt. Einer Auslegung des Antrags dahingehend, dass der Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Regionaldirektion hinsichtlich der Statthaftigkeit des Widerspruchs gegen die Ablehnung im Schreiben vom 28. Oktober 2022 begehrt, steht entgegen, dass diese Entscheidung durch die Aufhebung der Beklagten mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 sich erledigt hat. Die Beklagte als für die Entscheidung über einen Widerspruch tatsächlich rechtlich zuständige Stelle war hierzu im Übrigen auch berechtigt. Darüber hinaus steht einer Auslegung des Klagebegehrens dahingehend, dass auch die Aufhebung des Schreibens vom 16. November 2022 begehrt wird, entgegen, dass die Beklagte hinsichtlich der Entscheidungen über die Dienstaufsichtsbeschwerden nicht passiv legitimiert ist, sowie, dass gerichtlicher Rechtsschutz gegen Entscheidungen über Dienstaufsichtsbeschwerden nicht möglich ist. Es handelt sich um reine Verwaltungsinterna. Zudem legt das Gericht den Klageantrag gerichtet auf Leistungsgewährung dahingehend aus, dass der Kläger nicht die abschließende Leistungsgewährung ab 6. Oktober 2022, sondern lediglich weiterhin nur die vorläufige bzw. eines Zuschusses. Einer anderen Auslegung steht entgegen, dass die auf abschließende Bewilligung gerichtete Klage unzulässig wäre. Denn hierüber hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 28. Oktober 2022 und Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 ausweislich des Wortlauts nicht entschieden. Vielmehr zeigt die Versagungsentscheidung vom 18. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2022, dass auch die Beklagte weiterhin davon ausgeht, dass eine endgültige Entscheidung über den Antrag ab 6. Oktober 2022 weiterhin aussteht. Die so verstandene Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 sowie einen Vorschuss hierauf. § 328 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB III) bestimmt: Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn 1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, 2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder 3. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden Tatbestands der Nr. 3 sind vorliegend nicht erfüllt. Denn es bestand keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger ab 6. Oktober 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat nach § 137 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III), wer arbeitslos ist (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr. 3). Nach § 138 SGB III ist arbeitslos, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Nr. 1; Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Nr. 2; Eigenbemühungen), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Nr. 3; Verfügbarkeit). Gemäß § 138 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer (1.) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, (2.) Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, (3.) bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und (4.) bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Der § 138 Abs. 5 SGB III unterscheidet zwischen den objektiven und subjektiven Bedingungen der Verfügbarkeit. Während das Vorliegen der objektiven Bedingungen unabhängig vom Willen des Beschäftigungslosen zu beurteilen ist, zielen die subjektiven Bedingungen auf die Bereitschaft des Beschäftigungslosen, eine Beschäftigung aufzunehmen bzw. an einer Maßnahme teilzunehmen. Objektiv verfügbar ist ein Beschäftigungsloser zum einen dann, wenn er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III. Weiter muss es dem Beschäftigungslosen möglich sein, den Vorschlägen der Agentur zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können, § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (vgl. Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 138 Rn. 71). In subjektiver Hinsicht muss der Beschäftigungslose auch bereit sein, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III, bzw. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen, § 138 Abs. 5 Nr. 4 SGB III (vgl. Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 138 Rn. 71). Es kann dahinstehen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der objektiven Verfügbarkeit nach § 138 Abs. 5 SGB III bzw. hinsichtlich eines Falles des § 145 SGB III vorlag, wonach die objektive Verfügbarkeit fingiert wird. Es liegen diesbezüglich bereits mehrere, sich wesentlich widersprechende Unterlagen, eingereicht durch den Kläger vor, wonach zum einen Arbeitsunfähigkeit bis 29. November 2022 bescheinigt wird, zum anderen jedoch auch wiederum Arbeitsfähigkeit 2021. Dahingehend trägt der Kläger zudem vor, dass er arbeitsunfähig sei, fordert jedoch gleichzeitig höchst widersprüchlich Vermittlungen in eine zumutbare Tätigkeit. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger der Arbeitsvermittlung der Beklagten zur Verfügung stand (subjektive Verfügbarkeit). Die subjektive Verfügbarkeit, sich im Rahmen seines gesundheitlichen Vermögens dem Arbeitsmarkt für alle zumutbaren Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen, entfällt insbesondere nicht in den Fällen des § 145 SGB III. Diese Regelung ist Ausdruck einer Kompetenzzuweisung, wonach der zuständige Rentenversicherungsträger grundsätzlich für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw. deren Einschränkungen zuständig ist. Sie dient damit dem Schutz des Klägers, indem die Agentur für Arbeit die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht ablehnen darf, weil sie die objektive Verfügbarkeit wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit verneint. In den Fällen verweist die Agentur den Betroffenen vielmehr an die Rentenversicherung mit gleichzeitiger Sanktionsmöglichkeit, soweit dieser der Aufforderung nicht nachkommt. Die Regelung dient jedoch nicht der Fortsetzung des Bezugs von Krankengeld als Arbeitslosengeld, gewährt von der Beklagten, ohne dass die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssen. Die übrigen Voraussetzungen nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III außer der objektiven Verfügbarkeit werden durch § 145 SGB III nicht fingiert. Die Beklagte verhält sich mit ihrer Aufforderung an den Kläger, sich durch den Ärztlichen Dienst begutachten zu lassen, damit vollumfänglich rechtmäßig. Es liegen Anhaltspunkte vor, die die generelle Erwerbsfähigkeit sowie deren Umfang bezüglich des Klägers zweifelhaft erscheinen lassen, ohne dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen ohne sachkundige Expertise bereits eine Beurteilung seitens der Beklagte möglich wäre. Eine ärztliche Begutachtung wäre darüber hinaus auch sinnvoll, um die Zumutbarkeitsgrenzen des § 140 SGB III im Rahmen der Arbeitsvermittlung für die Beklagte in medizinischer Sicht eindeutig festlegen zu können. Es ist für das Gericht höchst zweifelhaft, dass der Kläger den Aufforderungen der Beklagte zu Bewerbungen, Gesprächen etc. nachkommen wird. Vielmehr besteht aufgrund der vorliegenden schriftlichen Äußerungen des Klägers in der Verwaltungsakte, dem vorliegenden sowie den parallelen Gerichtsverfahren die Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III nicht erfüllte. Beispielhaft macht der Kläger geltend, seine Emails aus dem Jahr 2021 seien nicht beantwortet worden und die vergangenen Jahre hätten gezeigt, dass die Beklagte keine Arbeitsvermittlung vornehme. Dies entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen. Die am hiesigen Gericht vorliegende Verfahrenshistorie bezüglich des Klägers und die seit November 2018 umfangreich geführte Verwaltungsakte der Beklagte zeigt vielmehr überdeutlich für das Gericht, dass sich der Kläger seit Jahren und auch weiterhin jeglicher Arbeitsvermittlungsbemühungen der Beklagte verweigert. Er verweigert sich jetzt insbesondere dem rechtmäßigen Begehren der Beklagte, eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit Folge zu leisten. Auch jetzt erhebt er wieder gegen jegliche Kontaktpersonen bei der Bundesagentur nicht nur Dienstaufsichtsbeschwerde, sondern stellt deren Kompetenz und Vermittlungswillen offensichtlich in Abrede (bspw. „gehören entlassen“; „endlich angemessen kontrolliert und gesteuert“; Eingaben der Beklagte seien „Schwachsinn“; „Unfug“). Die im KursNet der Beklagte geführten offenen Stellen hält er für sämtlich ungeeignet, was deutlich zeigt, dass er sich nicht bewerben wird. Als Arbeitsvermittlung versteht der Kläger offensichtlich ausschließlich eine Tätigkeit, die seine Aufforderungen, beispielhaft eine bestimmte Umschulung als SPS Programmierer, erfüllt (siehe zu dieser Umschulung bereits die Verfahren S 15 AL 219/21 und S 15 AL 220/21 ER). Der Kläger geht offensichtlich davon aus, dass er die Voraussetzungen des § 138 SGB III allein durch Berufung auf § 145 SGB III nicht erfüllen müsse, stellt sich jedoch zugleich in erheblichen Widerspruch, wenn er auf die nun bestehende Arbeitsfähigkeit verweist. Das Gericht ist zuletzt überzeugt, dass die Beklagte, wie in den vergangenen vier Jahren, dem Kläger eine Serviceleistung hinsichtlich der Arbeitsvermittlung entgegen bringt, wie sie das Gesetz vorsieht. Zudem stellt sich der Kläger ausweislich seines in einer Vielzahl von Schriftsätzen geäußerten Vortrags ausschließlich für Tätigkeit als „Elektrotechniker“ zur Verfügung. Dies ist jedoch unzureichend, da sich die subjektive Verfügbarkeit nach § 140 Abs. 1 SGB III auf jegliche zumutbaren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erstrecken muss. Dieser Zustand hat sich mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit, die für das Gericht für die Überzeugung des Fehlens der subjektiven Verfügbarkeit unbeachtlich wie ausgeführt war, nicht geändert. Für den Zeitraum ab 13. Januar 2023 hat die Beklagte darüber hinaus Arbeitslosengeld bewilligt. Ob die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei erfolgte, kann mangels Erfüllung des Tatbestands dahinstehen. Die Gewährung eines Vorschusses nach § 42 Abs. 1 SGB I kam aus denselben Gründen nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs.1 S. 3 i.V.m. § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Das statthafte Rechtsmittel der Berufung folgt aus § 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 143 ff. SGG. Die Beteiligten streiten u.a. über die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 sowie die Gewährung eines Zuschusses hierauf. Der 1975 geborene Kläger ist ausgebildeter Energieelektroniker und hat eine Weiterbildung als Automatisierungstechniker abgeschlossen. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Kläger vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in Vollzeit in der Haft beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstags am 10. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führte und führt der Kläger eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe sowie gegen die Beklagte. In den (mittlerweile) über 130 in der 15. Kammer anhängigen Verfahren stellt er grundsätzlich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, lehnt die Vorlage des Formulars über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie Nachweise ab und reagiert auf die gerichtliche Aufforderung zur Vorlage mit Befangenheitsanträgen gegen die Vorsitzende (siehe bspw. SG Frankfurt a. M., Az. S 2 SF 309/18). Der Kläger war ab der Haftentlassung ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten vorliegenden Arbeitgeberbescheinigungen folgendermaßen beschäftigt: 14.01.2019 – 19.01.2019 B. GmbH, 35 Stunden wöchentlich, wobei vom 16. bis 19. Januar 2019 unbezahlter Urlaub in der Arbeitsbescheinigung vermerkt ist; 18.01.2019 – 30.01.2019 C. Personaldienste GmbH, 34 Stunden wöchentlich; 14.01.2019 – 28.01.2019 D. GmbH & Co. KG, 35 Stunden wöchentlich; 18.03.2019 – 28.08.2019 E. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 17.02.2020 – 20.02.2020 F. PersonalService GmbH 02.03.2020 – 10.03.20202 G. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 15.03.2020 – 01.07.2020 H. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 01.06.2020 – 02.06.2020 J. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 03.08.2020 – 03.11.2020 K. Personalservice GmbH, 40 Stunden wöchentlich 01.02.2021 – 25.03.2021 L. GmbH, Vollzeit 22.03.2021 – 30.03.2021 M. GmbH, Vollzeit 14.06.2021 – 14.07.2021 N. GmbH Seit November 2018 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld, zunächst nach der Haftentlassung, sodann zwischen den Beschäftigungen: beantragter Beginn Bescheid Widerspruchsbescheid 16.11.2018 11.12.2018 27.12.2018 01.09.2019 05.11.2019 16.03.2021 04.02.2020 04.02.2020 11.03.2020 11.03.2020 11.03.2020 16.04.2020 04.11.2020 20.11.2020 21.01.2021 09.11.2020 20.11.2020 21.01.2021 21.11.2020 04.01.2021 16.01.2021 26.03.2021 11.06.2021 25.11.2021 19.04.2021 07.05.2021 12.10.2021 18.08.2021 13.12.2021 24.01.2022 Soweit die Beklagte die Anträge nicht ablehnte, bewilligte sie dem Kläger zuletzt mit zwei Bescheiden vom 17. März 2021 ab 26. März 2021 vorläufig Arbeitslosengeld. Die Techniker Krankenkasse gewährte dem Kläger zuletzt aufgrund einer am 8. April 2021 begonnenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis 18. April 2021, vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 und vom 17. Januar bis 5. Oktober 2022 (Bescheinigung vom 30.09.2022). Der Kläger meldete sich am 29. September 2022 zum 6. Oktober 2022 persönlich arbeitslos. Hierbei wurden ihm als Verdachtsfall nach § 145 SGB III mehrere Unterlagen ausgehändigt, mit der Bitte, diese dem Ärztlichen Dienst zur Begutachtung zurückzusenden. Zur Frage 2a im Antragsformular, ob er alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen werde, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, wählte er keine Antwortmöglichkeit. Im Antragsformular bejahte er die Frage 2b (Nebenschäftigungsausübung). Zudem gab er an, dass er bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben können bzw. sich zeitlich einschränken müsse. Bei einer ärztlichen Begutachtung sei er bereit, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Der Kläger reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Folgebescheinigung, vom 29. September 2022, ausgestellt von P. – Dr. S. & Kollegen, ein, wonach die Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 29. November 2022 fortbestehen werde. Als Adresse war „C-Straße“ in A-Stadt angegeben. An dieser Adresse wohnte der Kläger nach Kenntnis des Gerichts seit Juli 2021 nicht mehr. Mit Email vom 4. Oktober 2022 teilte er zudem mit, dass er eine Begutachtung verweigere. Der „angebliche Sachverständige“ habe keine Sachkunde. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beziehe sich nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicetechniker / Elektrotechniker. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 führte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass eine Entscheidung noch nicht möglich sei. Das Gutachten des Ärztlichen Dienstes liege noch nicht vor. Er werde zudem gebeten, die Frage 2a im Antragsformular zu beantworten. Zudem werde um Ergänzung weiterer Fragen gebeten. Auch fehlten noch Nachweise zum Bezug von Krankengeld. Der Kläger übersandte der Beklagte das Antragsformular ohne die erbetenen Angaben zurück. Zugleich reichte er die Kostenzusage der Stadt Frankfurt bezüglich der Unterbringung in der Notübernachtungsstätte R. ein. Zugleich beantragte er mit Email vom 5. Oktober 2022 die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld sowie die Zahlung eines Vorschusses. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022, Autor T., führte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Emails des Klägers aus, wann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben sei. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit bestehe ein Verdachtsfall nach § 145 SGB III, auch, weil der Vortrag des Klägers hierzu widersprüchlich sei. Eine ärztliche Begutachtung sei erforderlich. Der Antrag auf vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld sowie die Gewährung eines Vorschusses ab 6. Oktober 2022 werde abgelehnt. Der Kläger erhob Widerspruch und Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit führte in ihrem Schreiben vom 16. November 2022 aus, dass ein Widerspruch gegen das Schreiben vom 28. Oktober 2022 nicht möglich sei. Es befänden sich auch keine Anhaltspunkte für die Dienstaufsichtsbeschwerde. Um über den Antrag auf Arbeitslosengeld entscheiden zu können, sei eine ärztliche Begutachtung durch den ärztlichen Dienst erforderlich. Der Kläger wandte sich daraufhin erneut schriftlich an die Bundesagentur für Arbeit / das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Regionaldirektion solle es unterlassen, Unfug zu verbreiten. Die Ablehnung vorläufiger Gewährung könne mit dem Widerspruch angegriffen werden. Er sei als Nahtlosigkeitsfall zu behandeln. Er werde sich nicht begutachten lassen. Die Beklagte versagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 mit Bescheid vom 18. November 2022. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 zurück. Der Kläger erhob hiergegen Klage am Sozialgericht Frankfurt a.M. (Az. S 15 AL 363/22). Der Kläger hat am 21. November 2022 Klage am Sozialgericht Frankfurt a.M. erhoben. Beigefügt war das Schreiben der Regionaldirektion vom 16. November 2022. Der Kläger hat ebenfalls einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am Sozialgericht Frankfurt am Main gestellt (Az. S 15 AL 326/22 ER). Der Antrag ist mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 abgelehnt worden, die Beschwerde ist durch das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss v. 12. Januar 2023 zurückgewiesen worden (Az. L 7 AL 97/22 B ER). Der Kläger hat sodann erneut Arbeitslosengeld am 5. Dezember 2022 beantragt. Er sei seit Ablauf der letzten Arbeitsunfähigskeitsbescheinigung am 29. November 2022 nicht mehr arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 hat die Beklagte die Entscheidung der Regionaldirektion im Schreiben vom 16. November 2022 auf dem Rechtsgebiet des SGB III aufgehoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 hat die Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung vorläufiger Leistung sowie Ablehnung der Auszahlung eines Vorschusses auf Arbeitslosengeld ab 06.10.22 als unbegründet zurückgewiesen. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ob der Widerspruchsführer objektiv bzw. subjektiv verfügbar sei, könne nicht abschließend festgestellt werden. Der Kläger werde seit der Antragsstellung vom 29.09.2022 mehrfach aufgefordert mitzuwirken, um das Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen überprüfen zu können. Dieser Aufforderung sei der Kläger nicht zureichend nachgekommen. Die Verfügbarkeit sei eine der zwingenden Voraussetzungen für den Bezug auf Arbeitslosengeld. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen ab dem 06.10.2022 sei damit ist nicht gegeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 SGB III seien danach nicht erfüllt. Es sei daher nicht fehlerhaft, die Erbringung vorläufiger Leistungen nach § 328 SGB III abzulehnen. Nach § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) habe der zuständige Leistungsträger auf Antrag des Berechtigten Vorschüsse zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach bestehe und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei. Vorliegend könne nicht einmal eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Leistungsanspruchs ab dem 06.10.2022 festgestellt werden, daher seien bereits aus diesem Grunde die tatbestandlichen Voraussetzungen auf eine Vorschusszahlung ab dem 06.10.2022 nicht erfüllt. Der Kläger hat sich am 13. Januar 2023 bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 9. Februar 2023 Arbeitslosengeld ab 13. Januar 2023 mit einem täglichen Leistungsbetrag i.H.v. 40,46 € bewilligt. Der Kläger beantragt wörtlich, beigefügte bzw. im Anhang erwähnte Bescheide der Beklagten werden aufgehoben die Beklagte wird verurteilt die offenen Widersprüche sachlich zu prüfen und förmlich zu bescheiden es wird die Leistungsgewährung angeordnet und im Übrigen das Verhalten der Beklagten für rechtswidrig erklärt Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich hinsichtlich ihres Vortrags auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. November 2022 hat das Gericht den Kläger hinsichtlich des ebenfalls gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe aufgefordert, den Vordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auszufüllen und zusammen mit entsprechenden Belegen vorzulegen. Der Kläger hat die Vorsitzende mit am 10. November 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz in diesem sowie drei weiteren Verfahren wegen gleicher Anforderung als befangen abgelehnt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von Bewohnern der Notaufnahmeeinrichtungen in A-Stadt seinen allen Gerichten hinreichend bekannt und bedürften keiner Dokumentation durch PKH-Vordrucke. Das Gericht hat den Beteiligten Schreiben vom 13. Januar 2023 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gesetzt. Das Schreiben ist den Beteiligten jeweils am 9. Februar 2023 zugestellt worden. Der Kläger hat der Beklagten am 6. Februar 2023 mitgeteilt, dass er sich in der Psychiatrie aufhalte. Mit am 20. Februar 2023 per Einwurf bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger alle statthaften Rechtsmittel eingelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.