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Gerichtsbescheid

S 18 BA 8/20

SG Frankfurt 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGFFM:2021:0127.S18BA8.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auf 5.250,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auf 5.250,60 € festgesetzt. Der Rechtstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 11. März 2019 in Form des Änderungsbescheids vom 18. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2019, den die Klägerin mit einer isolierten Anfechtungsklage nach § 44 Abs. 1 SGG (SGG) angreift. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11. März 2019 in Form des Änderungsbescheids vom 18. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den vorliegend maßgeblichen Prüfzeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 Beiträge i.H.v. 5.250,60 € zu zahlen. Die Beurteilung der Beklagten, dass der Beigeladenen zu 1) wegen der Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin in diesem Zeitraum der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege, ist zutreffend. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V), § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 25 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (st. Rspr., vgl. BSG Urt. v. 24.1.2007 – B 12 KR 31/06 R; Urt. v. 29.08.2012 – B 12 R 25/10 R m.w.N.). Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH zu dieser gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft auf Grund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG Urt. v. 8.8.1990 – 11 RAr 77/89; Urt. v. 23.6.1994 – 12 RK 72/92; Urt. v. 14.3.2018 – B 12 R 5/16 R). Welche Stellung der Geschäftsführer einer GmbH hat, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag und im Vertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Grundsätzlich sind Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt, da sie nach § 37 Abs. 1 GmbH weisungsgebunden gegenüber der Gesellschafterversammlung sind. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat demgegenüber dann die Möglichkeit unangenehme Weisungen zu vermeiden, wenn seine Beteiligung am Kapital der Gesellschaft besteht, die das erforderliche Stimmquorum für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zur Anweisung des Geschäftsführers übersteigt. Weisungsungebunden zudem ist der Geschäftsführer, der einen Anteil am Stammkapital hält, mit welchem er eine gesellschaftsvertragliche unwiderrufliche Sperrminorität erreicht, mit welcher diesbezügliche Beschlüsse verhindert werden können oder wem ein Vetorecht gegen Weisungen zusteht (vgl. BSG Urt. v. 11.11.2015 – B 12 KR 13/14 R; Urt. v. 14.3.2018 – B 12 R 5/16 R). Hingegen ist weisungsgebunden, wer Gesellschaftsbeschlüsse aufgrund seines Anteils am Stammkapital nicht selbst herbeiführen kann (vgl. BSG Urt. v. 17.5.2001 – B 12 KR 34/00 R). Gesellschafter sind in diesem Fall insbesondere nicht in der Lage, Abweichungen von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung herbeizuführen, die die Dienstaufsicht über die Angestellten vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der laufenden Geschäftsführung dem Geschäftsführer als dem zuständigen Organ zuweist (BSG Urt. v. 25.1.2006 – B 12 KR 30/04 R). Rein schuldrechtliche Vereinbarungen über Vetorechte und Sperrminoritäten im Geschäftsführervertrag sind für die Beurteilung der abhängigen Beschäftigung unbeachtlich, da dies nach den schuldrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 626 BGB, gekündigt werden kann (BSG Urt. v. 11.11.2015 – B 12 KR 13/14 R). Die insbesondere für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung entwickelte frühere "Kopf und Seele"-Rechtsprechung, wonach bestimmte Angestellte einer Familiengesellschaft ausnahmsweise als Selbstständige zu betrachten sind, wenn sie faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen, ist für die Statusbeurteilung im sozialversicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis nicht heranzuziehen (BSG Urt. v. 29.7.2015 – B 12 KR 23/13 R). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte zutreffend die Geschäftsführertätigkeit ab im Prüfzeitraum vom 1. Januar 2014 bis 22. Februar 2016 als abhängige Beschäftigung beurteilt. Der Beigeladene zu 1) war in den Betrieb der Klägerin eingegliedert, da er einem Weisungsrecht bzgl. Zeit, Ort und Dauer unterlag. Er hatte nicht die Rechtsmacht, dass Gesellschafterversammlung zustehende Weisungsrecht nach § 37 GmbHG zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Hierfür fehlte ihm die Rechtsmacht, da er weder unmittelbar aufgrund der Beteiligung am Stammkapital der Klägerin, noch aufgrund des Gesellschaftsvertrags der Klägerin über ein Vetorecht gegen Gesellschafterbeschlüsse unabhängig vom Grad der Beteiligung verfügte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 12. August 2019 (L 8 BA 22/19 B ER), sowie des Bescheids vom 11. März 2019 verwiesen, deren Inhalt sich das Gericht vollumfänglich zu eigen macht. Auch der weitere im Klageverfahren vorgebrachte Vortrag der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Geschäftsführer ist von derjenigen als „selbstständiger Unternehmensberater“ für die Klägerin ist zu trennen. Der Beigeladene zu 1) war ausweislich der Rechnungen und des Geschäftsführer-Dienstleistungsvertrag als Geschäftsführer der Klägerin tätig. Da für die Klägerin keine anderen Personen tätig waren, kam auch nur der Beigeladene zu 1) als Geschäftsführer als diejenige Person in Betracht, die die Geschäfte der Klägerin führen konnte. Dass diese Tätigkeit das Beigeladenen zu 1) für die Klägerin einen zeitlich sehr geringen Umfang hatte, ist für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, unwesentlich. Soweit die Klägerin meint, § 7 SGB IV erfasse nicht die GmbH-Geschäftsführer, so verkennt sie, dass der Begriff der abhängigen Beschäftigung deutlich weiter gefasst ist als derjenige des Arbeitnehmers im Sinne zivilrechtliche Regelung. Dies zeigt sich bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 SGB IV: Danach üben „insbesondere“ Arbeitnehmer eine Beschäftigung aus, d.h. jedoch zugleich, nicht nur solche. Abzugrenzen ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV vielmehr die nichtselbstständige von der selbstständigen Tätigkeit. Die diesbezüglichen Merkmale unterscheiden sich wesentlich von denjenigen Abgrenzungsmerkmal zwischen einem Dienstleistungsverhältnis und der Arbeitnehmereigenschaft. Ein ungerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, wie in der Beigeladene zu 1) geltend macht, ist ebenfalls nicht gegeben. Soweit der Beigeladene zu 1) ausführt, dass er aufgrund der Feststellung der abhängigen Beschäftigung nunmehr Weisungen unterliege, verkennt er die Prüfreihenfolge: Ein Weisungsrecht entsteht nicht aufgrund der Feststellung der abhängigen Beschäftigung, sondern das Vorliegen eines Weisungsrechts ist vielmehr ein (gewichtiges) Indiz für die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung. Die Feststellung konstituiert damit nicht das Weisungsrecht, sondern verdeutlicht ein bereits bestehendes. Fehler hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sind nicht ersichtlich und wurden durch die Klägerin auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154, 155 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zum Personenkreis des § 183 SGG, sodass eine gerichtskostenpflichtige Streitsache vorliegt. Von einer Kostentragung der Klägerin hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sieht das Gericht aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO, da diese mangels Antragsstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt war, vgl. § 155 Abs. 3 S. 1 VwGO. Eine wesentliche Förderung des Verfahrens kann die Kammer darüber hinaus nicht erkennen. Das zulässige Rechtsmittel der Berufung folgt aus §§ 143 ff. SGG. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz. Die Beteiligten streiten über eine Beitragsnachforderung nach durchgeführter Betriebsprüfung, in deren Rahmen für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Geschäftsführer der Klägerin die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt worden ist. Der Beigeladene zu 1), ein Diplom-Kaufmann, ist seit 1. Oktober 2012 Geschäftsführer der Klägerin. Zugleich ist er in Vollzeit bei einem Unternehmen als Angestellter mit einem monatlichen Bruttoentgelt i.H.v. 12.500,- € tätig. Die Klägerin ist ein in Form der GmbH geführtes Unternehmen, an deren Stammkapital (25.000,- €) der Beigeladene zu 1) nicht beteiligt ist. Zweck der Gesellschaft ist die Erbringung von Beratungs-Dienstleistungen, insbesondere gegenüber gewerblichen und industriellen Unternehmen. Der Geschäftsführertätigkeit liegt ein im September 2012 geschlossener „Geschäftsführungs-Dienstleistungsvertrag“ zu Grunde. Nach dessen § 4 bedarf der Beigeladene zu 1) für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen Einwilligung der Gesellschafterversammlung. Nach § 5 Ziffer 2 ist der Beigeladene zu 1) nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden. Das Dienstleistungsentgelt ist nach § 8 dergestalt geregelt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeiten der Klägerin monatlich in Rechnung stellte. Die Rechnungsstellung erfasste zunächst eine monatlich pauschale Dienstleistungsvergütung i.H.v. 500,- € sowie im Übrigen auf Basis von Stundenhonoraren zwischen 100,- € und 150,- €. Nach § 9 ist ein Anspruch auf bezahlten Urlaub ausgeschlossen. In § 11 ist vereinbart, dass diese Vereinbarung kein Anstellungsverhältnis begründe. Die Kosten für die eigene Kranken- und gegebenenfalls sonstige Sozialversicherung übernehme der Beigeladene zu 1) auf eigene Rechnung. Zudem gewährte der Beigeladene zu 1) der Klägerin ein Darlehen i.H.v. 35.000,- €. Die Beklagte führte vom 16. April 2018 bis 25. Januar 2019 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 durch. Der Beigeladene zu 1) führte bezüglich seiner Tätigkeit aus, dass er die Geschäftsführertätigkeit im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater ausübe. Ausweislich der vorgelegten Rechnungen berechnete der Beigeladene zu 1) monatlich 500,- € zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 19 Prozent. Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 hörte die Beklagte die Klägerin dahingehend an, dass sie beabsichtige, für den Prüfzeitraum Beiträge zur Sozialversicherung i.H.v. 9.613,08 € nachzufordern. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Fremdgeschäftsführer der Klägerin sei eine abhängige Beschäftigung und unterfalle der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Der Beigeladene zu 1) habe keine Anteile am Stammkapital der Klägerin. Er sei nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt, ein Unternehmerrisiko sei auch im Übrigen nicht erkennbar. Insbesondere ergebe sich dies nicht aus der Erfolgsbeteiligung oder dem gewährten Darlehen i.H.v. 35.000,- €. Der Beigeladene zu 1) unterstehe der Prüfung und Überwachung durch die Gesellschafter, woraus sich eine Weisungsgebundenheit ergebe. Das Entgelt sei auch für die Geschäftsführertätigkeit geleistet worden. Dies ergebe sich daraus, dass lediglich monatlich pauschal die Dienstleistungsvergütung von 500,- € zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet worden sei. Dies sei als Entgelt anzusehen. Dem trat die Klägerin entgegen. Ausweislich des Dienstleistungsvertrag sei von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Mit Bescheid vom 11. März 2019 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Beitragsnachforderung i.H.v. 9613,08 €. Sie wiederholte die Begründung aus der Anhörung. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Es sei verfehlt, die Beurteilung allein auf die Organstellung zu stützen. Die Beklagte habe in die Beurteilung nicht mit einbezogen, dass der Beigeladene zu 1) auf freiberuflicher Basis für die Gesellschaft, die betriebswirtschaftliche Beratung anbiete, tätig sei. Die gesellschaftsrechtlichen Aufgaben eines Geschäftsführers seien gegenüber dieser Tätigkeit untergeordnet. Die Tätigkeiten als Geschäftsführer und Berater seien voneinander zu trennen. Der Beigeladene zu 1) erhalte für die Tätigkeit als Geschäftsführer kein Entgelt. Die gezahlten Honorare seien Vergütungen für seine freiberufliche Dienstleistungstätigkeit. Auch bestehe kein Weisungsrecht der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1). Vorgelegt wurde eine Bestätigung der mhplus Betriebskrankenkasse vom 19. März 2019, dass nach Prüfung der Unterlagen festgestellt worden sei, dass der Beigeladene zu 1) in dem Prüfzeitraum privat versichert gewesen sei. Es seien keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzuberechnen. Beigefügt waren die Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung für den Prüfzeitraum, in dem für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung Merkzeichen 0, kein Beitrag, eingetragen war. Zugleich beantragte die Klägerin am Sozialgericht Frankfurt am Main die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (S 18 BA 31/19 ER). Die Beklagte setzte daraufhin die Vollziehung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 4.362,48 € aus. Das Sozialgericht lehnte den Antrag im Übrigen ab. Die Beschwerde der Klägerin am Hessischen Landessozialgericht (L 8 BA 22/19 B ER) blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 18. September 2019 änderte die Beklagte den Bescheid vom 11. März 2019 dahingehend ab, dass die Nachforderung nunmehr insgesamt 5.250,60 € betrage. Es bestehe keine Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Im Übrigen bleibe der Bescheid vom 11. März 2019 bestehen. Die Beklagte wies den Widerspruch sodann mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2019, soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 18. September 2019 abgeholfen worden sei, als unbegründet zurück. Die Nachforderung betrage 5.250,60 €, da der Beigeladene zu 1) als Fremdgeschäftsführer der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Maßgeblich sei die alleinige Rechtsmacht der Gesellschafter oder des Alleingesellschafters. Eine solche Rechtsmacht komme dem Fremdgeschäftsführer nicht zu. Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren seien nicht zu erstatten, weil die für die Entscheidung erheblichen Angaben und Unterlagen, Nachweise zur Krankenversicherung, als mehrfach Beschäftigter erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgetragen bzw. vorgelegt worden seien. Hiergegen hat die Klägerin am 20. Januar 2020 Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Der Beigeladene zu 1) sei nicht als operativ tätiger Geschäftsführer tätig gewesen, sondern lediglich als Dienstleister. Die Beklagte habe gar keinen Betrieb, in den man den Beigeladenen zu 1) hätte eingliedern können. Sie beschäftige keine anderen Personen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei fehlerhaft, da der GmbH-Geschäftsführer von § 7 SGB IV nicht erfasst werde. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid vom 11.3.2019, geändert durch den Beitragsbescheid vom 18.9.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich hinsichtlich ihres Vortrags auf die Ausführungen in den Bescheiden und Widerspruchsbescheid Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Der Beigeladene zu 1) schließt sich dem Vortrag der Klägerin an. Ergänzend verweist er darauf, dass eine Beurteilung seiner Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ihn in seiner beruflichen Freiheit einschränke. Denn das Vorliegen einer solchen abhängigen Beschäftigung bedeute, dass die Klägerin das Recht habe, ihm Weisungen bezüglich der Auftragsdurchführung zu erteilen und er diese Weisungen auch zu befolgen habe. Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 16. November 2020 mitgeteilt, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gesetzt. Zugleich hat das Gericht die Beteiligten dahingehend angehört, dass beabsichtige, den Streitwert endgültig auf 5.250,60 € festzusetzen und Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Das Schreiben ist der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) am 24. November, dem Beigeladenen zu 1) am 25. November und der Klägerin am 30. November 2020 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der Gerichtsakte im Verfahren S 18 BA 31/19 ER/L 8 BA 22/19 B ER sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.