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Urteil

B 12 R 5/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ohne qualifizierte Sperrminorität ist regelmäßig Beschäftigung und damit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben. • Maßgeblich ist die gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht; außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffene Abreden sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung unbeachtlich. • Für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung (§ 7 Abs.1 SGB IV) und selbstständiger Tätigkeit sind das Ausmaß der Kapitalbeteiligung und die daraus folgende Einflussmöglichkeit auf Gesellschafterbeschlüsse entscheidend; eine Beteiligung von 12% ohne qualifizierte Sperrminorität reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Gesellschafter-Geschäftsführer ohne qualifizierte Sperrminorität: Beschäftigung und Versicherungspflicht • Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ohne qualifizierte Sperrminorität ist regelmäßig Beschäftigung und damit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben. • Maßgeblich ist die gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht; außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffene Abreden sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung unbeachtlich. • Für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung (§ 7 Abs.1 SGB IV) und selbstständiger Tätigkeit sind das Ausmaß der Kapitalbeteiligung und die daraus folgende Einflussmöglichkeit auf Gesellschafterbeschlüsse entscheidend; eine Beteiligung von 12% ohne qualifizierte Sperrminorität reicht nicht aus. Der Kläger ist als Rechtsanwalt und teilzeitlich ärztlicher Direktor tätig und daneben Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, an der er 12% Beteiligung hält. Die GmbH hat weitere Gesellschafter mit Anteilen von 20% und 12%; Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, für bestimmte Entscheidungen ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Der Kläger erhielt als Geschäftsführer ein monatliches Festgehalt von 600 Euro und zusätzlich umsatzabhängige Vergütung für ärztliche Tätigkeiten. Die Deutsche Rentenversicherung stellte in einem Statusfeststellungsverfahren fest, dass der Kläger ab 1.2.2010 aufgrund Beschäftigung versicherungspflichtig ist. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage und Berufung des Klägers gegen diese Bescheide ab. Der Kläger rügte in der Revision Rechtsverletzungen, insbesondere §§ 7 Abs.1 SGB IV, 25 Abs.1 SGB III und § 1 S 1 Nr.1 SGB VI, und berief sich auf unternehmerische Unabhängigkeit und faktische Gestaltungsfreiheit. • Rechtliche Grundlagen: Versicherungspflicht bestand nach den damals einschlägigen Fassungen von § 1 S 1 Nr.1 SGB VI und § 25 Abs.1 SGB III; Beschäftigung ist nichtselbstständige Arbeit gemäß § 7 Abs.1 SGB IV. • Abgrenzungsmethode: Die Entscheidung stützt sich auf das Gesamtbild der Tätigkeit; alle relevanten Umstände sind festzustellen, zu gewichten und logisch zu einer Gesamtwürdigung zusammenzuführen. • Besonderheit bei Geschäftsführern: Die gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht über Gesellschafterbeschlüsse ist zentral. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann selbstständig, wenn er Mehrheitseigner (>50%) ist, exakt 50% hält oder eine im Gesellschaftsvertrag verankerte umfassende (qualifizierte) Sperrminorität besitzt. • Unbeachtlichkeit nachvertraglicher Abreden: Stimmverträge, Veto-Rechte oder wirtschaftliche Absprachen außerhalb der Satzung sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich, weil sie die vorhersehbarkeits- und rechtsgestaltenden Anforderungen nicht erfüllen. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Kläger hielt nur 12% und verfügte nicht über eine qualifizierte Sperrminorität; seine faktische Gestaltungsfreiheit und die nebenberufliche Ausübung ändern daran nichts. Das niedrige feste Geschäftsführergehalt von 600 Euro pro Monat und das Fehlen eines relevanten Unternehmerrisikos sprechen ebenfalls für abhängige Beschäftigung. • Folgerung: Aufgrund der fehlenden gesellschaftsrechtlich garantierten Einflussmacht war die Annahme der Vorinstanzen, der Kläger unterliege in seiner Geschäftsführertätigkeit der Sozialversicherungspflicht, rechtlich zutreffend. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide der Deutschen Rentenversicherung und die Urteile der Vorinstanzen bleiben wirksam. Der Kläger ist als Gesellschafter-Geschäftsführer mit 12% Beteiligung ohne qualifizierte Sperrminorität sozialversicherungspflichtig, weil ihm die rechtlich gesicherte Möglichkeit fehlt, Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern oder die Gesellschaftsführung zu bestimmen. Die faktische Freiheit in der Arbeitsausgestaltung, die nebenberufliche Tätigkeit und das niedrige feste Gehalt ändern nichts an der rechtlichen Abhängigkeit. Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Kläger nicht erstattet.