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Gerichtsbescheid

S 18 KR 110/19

SG Frankfurt 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGFFM:2022:0221.S18KR110.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Rechtstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Entscheidung des Sozialgerichts steht zunächst nicht das erneute Akteneinsichtsgesuch entgegen. Der Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, ist zwischenzeitlich im Verfahren bereits dreimal Akteneinsicht gewährt worden. Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin genaue Kenntnis von ihrem vorliegenden Verfahren hat. Sie widerspricht sich selbst, wenn sie angibt, das Verfahren nicht zu kennen, zugleich jedoch ausführt, dass und mit welchem Inhalt sie mit ihren unterschiedlichen Bevollmächtigten im Laufe des Verfahrens über das Verfahren gesprochen und das weitere Vorgehen beraten hat. Die gegen die Bescheide vom 27. Februar 2015, 28. Juli 2015, 25. November 2016 und 16. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2018 erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG ist unbegründet. Gegenstand des Verfahrens sind ebenso die weiteren Beitragsbescheide vom 25. Juli 2017, 10. Januar und 21. Februar 2018 nach § 96 SGG geworden. Denn diese haben die festgesetzten Beiträge weiter abgeändert. Hinsichtlich des rechtmäßig festgesetzten Beginns der freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten wird auf die Ausführungen im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2019 (Az. L 8 KR 153/19 B ER) verwiesen. Die diesbezüglich ebenfalls erhobene Feststellungsklage hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Die Beitragsfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung ergibt sich für den Kläger als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung aus § 240 Abs. 1 SGB V. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Nach § 240 Abs. 2 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diesen gesetzlichen Auftrag hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (BVSzGs) umgesetzt (zu deren Verfassungsmäßigkeit vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 21/14 R; Urt. v. 19.8.2015 – B 12 KR 8/14 R; Urt. v. 28.5.2015 – B 12 KR 10/12 R). Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind entsprechend § 57 Abs. 4 S. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch entsprechend § 240 SGB V festzusetzen. Die festgesetzten Beiträge sind danach rechtmäßig und entsprechen den gesetzlichen Vorgaben nach § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) festgesetzt worden, wobei die Beklagte im Zeitraum 1. März 20015 bis 30. Juli 2015 sowie vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2018 bereits nur die Mindestbeiträge festgesetzt hat. Eine Absenkung dieser Beiträge ist von Gesetzes wegen nicht möglich. Soweit die Beklagte ab 1. Februar 2018 die Höchstbeiträge nach § 240 Abs. 1 S. 2 a.E. SGB V festgesetzt hat, entspricht dies den gesetzlichen Vorgaben. Denn die Klägerin hat seit Beginn der (erneuten) Mitgliedschaft ab 1. September 2015 ihre Nachweispflichten nicht erfüllt. Die Beitragspflicht der Klägerin entfiel auch nicht dadurch, dass ein (nach Ansicht der Klägerin rechtswidriges) Ruhen des Leistungsanspruchs seitens der Beklagten festgestellt und umgesetzt worden ist. Stellt sich im Nachhinein ein Ruhen des Leistungsanspruchs als unberechtigt heraus und sind der betroffenen Person hierdurch Kosten für selbstbeschaffte Leistung entstanden, so hat diese sodann einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Die Beitragspflicht besteht jedoch unverändert fort. Die Beendigung der Mitgliedschaft und damit der Beitragspflicht hat die Beklagte entsprechend des am 15. Dezember 2018 in Kraft getretenen § 191 Nr. 4 SGB V vorgenommen. Eine rückwirkende Anwendung der Regelung ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und ist mit der Notwendigkeit der Eindeutigkeit der Mitgliedschaft einer Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Einklang zu bringen. Auch die Ruhensentscheidung ab 2. September 2016 im Bescheid vom 25. August 2016 entspricht bereits wegen des auf Dauer ins Ausland verlegten Wohnsitzes den Vorgaben des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Das vorherige Ruhen, wie es im Bescheid vom 7. März 2015 festgestellt worden ist, hat die vielfach fachkundig durch Rechtsanwälte vertretene Klägerin mit ihrer Klage ausweislich des Klageantrags nicht angegriffen. Soweit die Klägerin zudem vielfach Ausführungen zu, ihrer Ansicht nach rechtswidrigem, Verhalten der Techniker Krankenkasse gemacht hat, so sind das Verhalten und die Entscheidungen dieser Krankenkasse nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Das statthafte Rechtsmittel der Berufung folgt aus § 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 143 ff. SGG. Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten und die entsprechende Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, sowie über ein Ruhend der Leistungsansprüche. Die 1975 geborene Klägerin meldete sich erstmals mit E-Mail vom 24. Februar 2015 bei der Beklagten. Hierbei beantragte sie die Versicherung ab 1. März 2015 unter Vorlage einer Kündigungsbestätigung der Techniker Krankenkasse vom 2. Januar 2015. Sie gab weiter an, dass sie derzeit ohne Arbeit und ohne Einkommen sei. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt durch Sach- und Naturalspenden ihrer Mutter. Die Beklagte bescheinigte sodann gegenüber der Techniker Krankenkasse mit Schreiben vom 27. Februar 2015, dass die Klägerin ab 1. März 2015 bei ihr Mitglied sei. Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab 1. März 2015 freiwillig versichert sei, und setzte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 165,38 € fest (Bl. 11 VA). Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte die Techniker Krankenkasse der Beklagten sodann mit, dass die Voraussetzungen des Ruhens des Leistungsanspruchs wegen Beitragsrückständen erfüllt gewesen seien. Mit Bescheid vom 6. März 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Leistungsansprüche auch beim Krankenkassenwechsel weiterhin ruhten (Bl. 17 VA). Die Klägerin trat dem mit Email vom 16. März 2015 entgegen. Das Leistungsruhen beruhe auf falschen Informationen. Die Tage des Leistungsruhens werde sie von ihrer Beitragszahlung abziehen. Die Beklagte forderte die Klägerin mehrmals zur Zahlung von offenen Beiträgen, Säumniszuschlägen sowie Mahngebühren auf (Zahlungsaufforderungen v. 22.5.2015, Bl. 26 VA; v. 19.6.2015, Bl. 31 VA; v. 22.7.2015, Bl. 34 VA; v. 21.9.2015, Bl. 38 VA; v. 20.10.2015, Bl. 40 VA; v. 20.11.2015, Bl. 42 VA). Mit Bescheid vom 28. Juli 2015 setzte die Beklagte die Beiträge ab 1. Juli 2015 zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 167,27 € fest (Bl. 36 VA). Die Klägerin war sodann vom 31. Juli bis 31. August 2015 als abhängig Beschäftigte bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Die Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 17. Februar 2016 um Angaben zur weiteren Mitgliedschaft über den 31. August 2015 hinaus und erinnerte die Klägerin mit Schreiben vom 9. März 2016 hieran. Mit Bescheid vom 1. April 2016 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 1. September bis ein 30. Dezember 2015 in Höhe von monatlich 730,13 €, ab 1. Januar 2016 i.H.v. 750,04 € fest (Bl. 51 VA). Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 erhob die Klägerin, anwaltlich durch Rechtsanwalt B. vertreten, Widerspruch gegen die Beitragsbescheide und beantragte hilfsweise die Überprüfung. Die Techniker Krankenkasse teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25. Mai 2016 mit, dass das Ruhen der Leistungsansprüche aufgehoben worden sei (Bl. 58 VA). Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit, dass die Beitragsbescheide mangels Widerspruchs und Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig geworden sein. Beiträge seien seitens der Klägerin bisher keine geleistet worden. Auch wenn die Techniker Krankenkasse das Ruhen der Leistungen aufgehoben habe, könne das von der Beklagten angeordnete Ruhen erst aufgehoben werden, wenn der gesamte Rückstand i.H.v. 7.166,47 € (zum 30. April 2016) beglichen worden sei. Die Klägerin beantragte sodann die Überprüfung des Bescheids vom 1. April 2016. Sie habe seit 31. August 2015 keine Einnahmen. Auch sei das Ruhen der Leistungen ab 1. März 2015 rechtswidrig. Die Beklagte bat daraufhin um Angaben zur Berechnung der Beiträge. Die Klägerin gab an, dass sie über kein Einkommen verfüge. Zudem forderte die Beklagte die Klägerin erneut zur Zahlung der offenen Forderung auf (Zahlungsaufforderungen v. 257.2016, Bl. 76 VA; v. 19.8.2016, Bl. 78 VA). Mit Bescheid vom 25. August 2016 stellte die Beklagte das Ruhen der Leistungsansprüche ab dem 2. September 2016 wegen des aktuellen Beitragsrückstands i.H.v. 9.671,09 € (zum 31.7.2016) fest (Bl. 82 VA). Der Bescheid wurde der Klägerin am 1. Mai 2016 zugestellt. Mit Bescheid vom 25. November 2016 nahm die Beklagte die Höchststufe ab dem 1. September 2015 zurück. Ab 1. September 2015 betrage der monatliche Gesamtbeitrag 167,27 €, ab 1. Januar 2016 171,40 € und ab 1. Oktober 2016 174,31 € (Bl. 90 VA). Zudem forderte die Beklagte die Klägerin erneut zur Zahlung offener Beitragsrückstände i.H.v. 3.807,59 € (Bl. 93 VA) auf. Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 nahm die Klägerin erneut, anwaltlich nunmehr durch Rechtsanwältin C., vertreten, Stellung. Es bestehe kein Versicherungsverhältnis. Die Klägerin habe den Vertrag unter der Maßgabe abgeschlossen, dass ihr vorheriger Versicherer unberechtigt Forderungen ihr gegenüber geltend gemacht habe. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr bei Beitritt zur Beklagten sämtliche Versicherungsleistungen inklusive Arztbesuche normal zur Verfügung stehen würden. Dies sei ihr auch so zugesichert worden. Den Vertrag mit der Beklagten habe sie dann jedoch wegen Täuschung anfechten müssen, weswegen dieser rückwirkend nicht zustande gekommen sei. Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 setzte die Beklagte den Gesamtbeitrag ab 1. Januar 2017 i.H.v. 180,48 € fest (Bl. 99 VA). Diesbezüglich führte die Klägerin anwaltlich vertreten aus, dass sie kein Einkommen habe. Eine Festsetzung des Höchstbeitrages sei unzulässig. Zudem sei die Klägerin kein Mitglied der Beklagten. Seit 2014 verursachten die Krankenkassen ihre Probleme. Sie lebe seit 2014 auf Kosten der Rente ihrer Mutter. Sie beantrage den Erlass der Forderungen. Dem Vertrag mit der Beklagten habe die fristgerechte März 2015 widersprochen. Mit Bescheid vom 5. Mai 2017 lehnte die Beklagte den Erlass der Forderung ab. Über eine Stundung könne mangels Rücksendung des ausgefüllten Antragsformulars nicht entschieden werden. Zudem erläuterte sie weiter die Voraussetzungen des Ruhens des Leistungsanspruchs (Bl. 129 VA). Im Nachgang übersandte die Beklagte der Klägerin zweimal das Antragsformular, mit der Bitte Angaben zu machen, um über eine Stundung entscheiden zu können. Mit Bescheid vom 29. Juni 2017 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Bescheide vom 28. Juli 2015 und 25. November 2016 ab. Die Klägerin sei wegen Kassenwechsels rechtswirksam Mitglied, die Ansprüche hätten von Beginn an jedoch geruht (Bl. 134 VA). Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 setzte die Beklagte den Gesamtbeitrag ab 1. Juli 2017 auf 183,46 € fest (Bl. 145 VA). Zudem forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung offener Rückstände auf (Zahlungsaufforderungen v. 18.8.2017, Bl. 147 VA; v. 21.9.2017, Bl. 149 VA; v. 20.10.2017, Bl. 151 VA; v. 20.11.2017, Bl. 157 VA). Die Klägerin erhob Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Sachbearbeiterin der Beklagten. Zugleich führte sie aus, dass der Vertrag mit der Beklagten von ihr fristgerecht und formgerecht widerrufen worden sei. Mit Bescheid vom 10. Januar 2018 setzte die Beklagte den Gesamtbeitrag i.H.v. 187,78 € ab 1. Januar 2018 fest (Bl. 245 VA). Zudem forderte die Beklagte die Klägerin weiter zur Zahlung offener Rückstände auf (Zahlungsaufforderungen v. 17.1.2018, Bl. 247 VA, v. 19.2.2018, Bl. 249 VA; v. 19.3.2018, Bl. 256 VA; v. 18.4.2018, Bl. 258 VA; v. 22.5.2018, Bl. 282 VA; v. 21.6.2018, Bl. 288 VA; v. 20.7.2018, Bl. 291 VA; v. 21.8.2018, Bl. 294 VA). Mit Bescheid vom 21. Februar 2018 setzte die Beklagte den Gesamtbeitrag i.H.v. 818,63 € monatlich ab 1. Februar 2018 fest (Bl. 251 VA). Zugleich bat sie die Klägerin erneut um Angabe ihres Einkommens mittels des Fragebogens. Die Klägerin erhob Beschwerde beim Bundesversicherungsamt gegen die Beklagte am 25. März 2018. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Februar 2015 und den Bescheid vom 16. Januar 2017 als unbegründet zurück. Die Klägerin beantragte am Sozialgericht Fulda am 10. September 2018 den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass die Vertragsaufhebung mit der Beklagten festgestellt werde sowie alle Forderungen bzw. Beitragsforderungen aufgehoben würden (SG Fulda Az. S 11 KR 217/18 ER; verbunden zu Az. S 11 KR 216/18 ER). In diesem Verfahren hat die Klägerin am 14. November 2018 mitgeteilt, dass sie seit September 2016 nicht mehr in Deutschland wohne. Das Verfahren wurde sodann an das Sozialgericht Frankfurt a. M. verwiesen (Az. S 18 KR 111/19 ER). Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies den Antrag mit Beschluss vom 5. Februar 2019 zurück. Die Beschwerde am Hessischen Landessozialgerichts blieb erfolglos (Az. L 8 KR 153/19 B ER, Beschluss v. 18.7.2019). Die Klägerin hat am 24. Oktober 2018 anwaltlich vertreten, nunmehr durch Herrn Rechtsanwalt D., Klage am Sozialgericht Fulda erhoben (Az. S 11 KR 252/18). Das Sozialgericht Fulda hat sich mit Beschluss vom 15. Januar 2019 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen. Die Beklagte hat die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin mit Wirkung vom 15. Dezember 2018 beendet. Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ihr sei von verschiedenen Personen (Rechtsanwälten, Verbraucherzentrale) mitgeteilt worden, dass das Verhalten der Beklagten vollkommen rechtswidrig sei. Zudem verweist die Klägerin auf negative Online-Bewertungen über die Beklagte. Mit Schriftsatz vom 25 August 2021 hat die Klägerin persönlich ausgeführt, dass sie nicht wisse, was der Inhalt der in ihrem Namen geführten Klage sei. Zugleich hat sie mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 ausgeführt, dass ihr Prozessbevollmächtigter E. ihr das Verfahren erläutert und bestätigt habe, dass die Entscheidungen einstweiligen Rechtsschutzverfahren falsch seien. Herr Rechtsanwalt E. habe auch mitgeteilt, dass die Vorsitzende auf den Erlass sämtlicher Forderungen im Erörterungstermin hingewirkt habe. Zugleich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 2022 ausgeführt, dass alle Anwälte, die sie vertreten hätten, ihr bestätigt hätten, dass das Leistungsruhren rechtswidrig gewesen sei und sie keine Beiträge zu zahlen habe. Für die Klägerin hat der (zum damaligen Zeitpunkt mandatierte) Prozessbevollmächtigte im Termin zur Erörterung am 2. August 2021 angegeben, dass die Klägerin seit 1. Mai 2016 in Frankreich lebe. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 27. Februar 2015, 28. Juli 2015, 25. August 2016, 25. November 2016 und 16. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2018 aufzuheben; festzustellen, dass die Klägerin nicht per 1.3.2015 Mitglied bei der Beklagten geworden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich hinsichtlich ihres Vortrags auf die Ausführungen in den Bescheiden sowie dem Widerspruchsbescheid. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Auf entsprechende Anträge auf Akteneinsicht hat das Gericht verschiedenen Prozessbevollmächtigten der Klägerin Akteneinsicht gewährt, unter dem 26. August 2019 Herrn Rechtsanwalt F., unter dem 22. Juni 2021 Herrn Rechtsanwalt E. sowie zuletzt und 27. Oktober 2021 Herrn Rechtsanwalt G. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2022 Akteneinsicht beantragt. Ihr sei das Verfahren unbekannt. Die bisherigen Bevollmächtigten hätten sie über das Verfahren nicht informiert. Sie benötige Zeit, um die ca. 600 Seiten Kopien der Akte durcharbeiten zu können. Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gegeben. Das Schreiben ist den Beteiligten jeweils am 29. Dezember 2021 zugestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren S 11 KR 217/18 ER (SG Fulda), sowie S 18 KR 111/19 (SG Frankfurt a.M.) verwiesen.