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Urteil

S 22 BA 86/20

SG Frankfurt 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGFFM:2021:1207.S22BA86.20.00
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Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19. August 2020 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene nicht aufgrund abhängiger Beschäftigung bei der Klägerin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19. August 2020 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene nicht aufgrund abhängiger Beschäftigung bei der Klägerin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht für die Beigeladene während ihrer Tätigkeit für die Klägerin keine Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. Urteile des BSG vom 29. August 2012 – B 12 R 25/10 R; vom 11. März 2009 – B 12 KR 21/07 R; vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R; vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R; vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R; vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R; vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R; vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74). Das Gesamtbild der Tätigkeit bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R – SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 25/10 R – SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 = BSGE 111, 257). Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Die Tätigkeit als Lehrerin kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG, Urteil vom 19. Dezember 1979 - 12 RK 52/78 – Volkshochschuldozentin; BSG, Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 26/79 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG, Urteil vom 25. September 1981 - 12 RK 5/80 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG, Urteil vom 28. Oktober 1969 - 3 RK 31/56 – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule). Ausgehend davon kam die Kammer bei der Beurteilung des tatsächlich gelebten Vertragsverhältnisses der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) zu der Überzeugung, dass es sich dabei um kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV handelt. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegen diejenigen Gesichtspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen sind jeweils bestimmte Lehreinheiten oder die Teilnahme als Zweitprüfer an praktischen Prüfungen vereinbart. Bei ihrer Durchführung ist die Beigeladene auch nicht weisungsgebunden. Es steht ihr frei, die Durchführung von Unterrichts- oder Prüfeinheiten, aus welchen Gründen auch immer, abzulehnen, ohne dass dies zu Spannungen bei der Zusammenarbeit führen würde. Ein Honorar erhält sie lediglich für tatsächlich abgeleistete Unterrichts- bzw. Prüfstunden. Auch einseitige Änderungen nach der Zusage sind ausgeschlossen. Dass die Beigeladene hinsichtlich Zeit, Ort und äußerem Rahmen der Tätigkeit bestimmten Bedingungen der Klägerin unterlag, kann demgegenüber die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass der Inhalt des Unterrichts im Wesentlichen mit denen anderer - festangestellter - Lehrer identisch ist. Denn dies ist im pädagogischen Bereich typisch. Allein aus der geminderten Autonomie der Dozentin durch Bereitstellung von Räumlichkeiten und Vereinbarung eines Gesamtplanes kann nicht auf die Weisungsgebundenheit geschlossen werden (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 –, Rn. 35, juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juni 2010, L 1 R 180/07). Es liegt in der Natur der Sache eines Lehrbetriebes, der nur dann reibungslos durchführbar ist, wenn die vielfältigen Veranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich-zeitlich aufeinander abgestimmt werden und inhaltlich der gleichen Zielsetzung, etwa der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung dienen. Dass entsprechende Rahmenpläne zu beachten sind, begründet keine Weisungsabhängigkeit in fachlicher Hinsicht, solange auf der Grundlage dieser allgemeinen Regelungen die selbständige Unterrichtsgestaltung der Lehrkräfte erhalten bleibt (vgl. BSG 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R, juris Rn. 29; 04.04.1979, 12 RK 37/77 juris Rn. 21; auch BAG, Urteil vom 09. Juli 2003 – 5 AZR 595/02 –, Rn. 30, juris m.w.N.). Der Beigeladenen verbleibt vorliegend Raum für freie, eigenständige Entscheidungen, wie sich aus dem übereinstimmende schriftlichen Vortrag der Klägerin und der Beigeladenen ergibt, welcher durch die Angaben in der mündlichen Verhandlung umfänglich und widerspruchsfrei bestätigt wurde. Es obliegt ihrer freien Entscheidung, wie sie den Unterricht gestaltet und welche Bücher/Lernmittel/sonstige Materialien sie verwendet. Insbesondere bestätigt eine selbständige Beschäftigung die Tatsache, dass die Beigeladene sowohl Fortbildungskosten als auch die Kosten für die verwendeten Unterrichtsmaterialien selbst zu tragen hat und somit ein arbeitnehmeruntypisches Unternehmerrisiko innehat. Auch ist sie nicht in gleicher Weise wie die festangestellten Lehrer-/innen in die Organisation der Klägerin eingebunden. Anders als die festangestellten Kolleg-/innen hat sie außer der konkreten Lehr- oder Zweitprüfertätigkeit bei der praktischen Tätigkeit keinerlei sonstige Aufgaben, weder Verwaltungsaufgaben noch Pausenaufsicht, Vertretungsstunden oder sonstige Nebenpflichten. An Lehrerversammlungen oder sonstigen Besprechungen nimmt sie nicht teil. Konsequenzen hat dies keine. Auch eine Prüfung ihres Unterrichts findet mit Ausnahme der im Rahmen der Qualitätsprüfung generell durchgeführten Evaluation durch die Schüler nicht statt. Nach alledem lag bzw. liegt keine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen bei der Klägerin vor. Damit entfällt auch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin. Die Beigeladene, Frau B., ist gelernte Pflegefachkraft. Neben ihrer Beschäftigung als Pflegefachkraft arbeitet sie außerdem seit dem 12. Juli 2017 als Lehrkraft für Pflegeberufe bei der Klägerin, der A. gGmbH. Hierzu schlossen die Klägerin und die Beigeladene einen Dozentenvertrag ab. Am 19. August 2019 beantragte Frau B. die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Tätigkeit bei der Klägerin. Nach einer Befragung bei der Beigeladenen und der Klägerin und Anhörung der Beteiligten stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 20. Januar 2020 fest, dass bei der Beigeladene in dem Auftragsverhältnis als Dozentin beim Ausbildungs- und Fortbildungsinstitut für Altenpflege der Klägerin aufgrund abhängiger Beschäftigung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Teilnehmer einen staatlich anerkannten Bildungsabschluss erlangten, die Arbeitszeiten in Stundenplänen vorgegeben würden, die Tätigkeit durch Befragung kontrolliert werde, Erfolgskontrollen durchgeführt und Noten vergeben würden, Frau B. sich an einen Rahmenlehrplan zu halten habe, Stundennachweise zu fertigen seien und die Arbeitsmittel vom Arbeitgeber gestellt würden. Als Vergütung werde ein erfolgsunabhängiges Stundenhonorar gezahlt, welches kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse. Es werde zur Ausübung der Tätigkeit auch kein eigenes Kapital eingesetzt. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche (nur), dass Frau B. nicht verpflichtet sei, Lehraufträge anzunehmen und nur die tatsächlich geleisteten Stunden vergütet würden. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dagegen legten sowohl die Klägerin, anwaltlich vertreten, als auch Frau B. Widerspruch ein. Frau B. lasse keine Klausuren schreiben, vergebe keine Noten, nehme nicht an Konferenzen teil, nehme keine Prüfungen ab und sei daher nicht Bestandteil des staatlichen Bildungsabschlusses. Der Lehrplaninhalt werde ihr nicht vorgegeben. Der Stundenplan werde so erstellt, dass er die zeitlichen Vorgaben, die Frau B. als Auftragnehmerin vorgebe, erfülle. Sie fertige keine Stundennachweise im klassischen Sinne an, diese dienten allenfalls zur Kontrolle der gestellten Rechnungen. Frau B. erhalte auch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, vergütet würden nur die tatsächlich geleisteten Stunden. Der angegriffene Bescheid gehe inhaltlich weder vom Parteiwillen noch vom tatsächlich gelebten Auftragsverhältnis aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2020 wurden die Widersprüche der Klägerin und der Beigeladenen zurückgewiesen. Angabengemäß erhielten die Schüler einen staatlich anerkannten Schul-, Bildungs- oder Berufsabschluss und würden Erfolgskontrollen geschrieben. Ferner würden durch Frau B. Klausuren benotet und praktische Prüfungen abgenommen. Dies werde auch durch die vorgelegten Rechnungen belegt. Der Hessische Rahmenplan zur Altenpflege und Altenpflegehilfe sei zu beachten. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Die Selbstständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen solche Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen. Dass Frau B. selbst Einfluss auf den jeweiligen Zeitpunkt ihrer Tätigkeit nehmen könne, spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Denn Absprachen über den zeitlichen Beginn und den zeitlichen Umfang einer Tätigkeit würden üblicherweise auch bei der Begründung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse getroffen. Mit ihrer am 17. September 2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr Begehren weiter. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19. August 2020, Maßnahmennummer XXXX1, zugestellt am 20. August 2020, aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene nicht aufgrund abhängiger Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen ihrer Beschäftigung bei der Klägerin ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Antrages auf den Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 ist die Beigeladene zu 1), mit Beschluss vom 17. November 2020 die Beigeladenen zu 2) und 3) beigeladen worden. Die Beigeladene zu 1) hat schriftlich mitgeteilt, es sei vom tatsächlichen Ablauf so, dass die Klägerin mit einem Vorlauf von mindestens 2-3 Monaten bei der Beigeladenen anfrage, ob sie Zeit und Gelegenheit habe, für ein bestimmtes Themengebiet die Schulung zu übernehmen. Die Beigeladene, die zum einen bereits in Vollzeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe und darüber hinaus noch einen Nebenjob auf geringfügiger Basis übernommen habe (beides nicht bei der Klägerin), könne entsprechend ohnehin nicht jede Anfrage der Klägerin positiv beantworten, müsse mithin auch Schulungsaufträge ablehnen. Bei einer terminlichen Übereinstimmung könne die Beigeladene zusagen und werde dann erst mit ihrem Themengebiet im Stundenplan berücksichtigt. Eine Kontrolle der Tätigkeit der Beigeladenen erfolge nicht. Die Beigeladene führe keine Erfolgskontrollen durch und vergebe keine Noten. Sie sei lediglich an der Abnahme praktischer Prüfungen beteiligt, nicht aber an den theoretischen Abschlussprüfungen. Dementsprechend vergebe sie auch hier keine Noten. Arbeitsmittel würden nur hinsichtlich der Raumausstattung von der Klägerin gestellt. Die Arbeitsmittel, die die Beigeladene für die Durchführung ihres Unterrichts benötige (beispielsweise Zahnbürsten, alte Krawatten, alte Kleidungsstücke, Plakate etc.) stelle sie selbst. Die Beigeladene übernehme darüber hinaus weder irgendwelche Verwaltungsaufgaben für die Klägerin noch habe sie Vertretungsstunden zu übernehmen. Hinsichtlich der Art und Weise, wie die Beigeladene Lehrinhalte vermittele, sei sie vollkommen frei in ihrer Entscheidung und Gestaltung und empfange auch hier keinerlei Weisungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2021 gewesen.