Urteil
S 22 U 39/22
SG Frankfurt 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGFFM:2023:0228.S22U39.22.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2022 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 31. Juli 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2022 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 31. Juli 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Das Sozialgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung örtlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach § 57 Abs. 1 S. 1 SGG das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Der Wohnsitz wird in Anlehnung an § 30 Abs. 3 S. 1 SGB I als der Ort definiert, an dem jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Entscheidend ist, wo der Kläger den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat; hierbei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die §§ 7 ff. BGB sind ergänzend heranzuziehen, soweit sie keinen rechtsgeschäftlichen Willen voraussetzen (zu alledem MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 57 Rn. 6 m.w.N.). Entsprechend kann eine Person auch mehrere Wohnsitze innehaben (vgl. § 7 Abs. 2 BGB). Vorliegend hat der minderjährige Kläger seinen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse nicht nur in D-Stadt, wo er seit 1. Juli 2021 im Internat lebt, zur Schule geht und mit großem zeitlichen Einsatz als Fußballer tätig ist, sondern auch in C-Stadt und damit im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Frankfurt am Main. In C-Stadt leben die Eltern und Personensorgeberechtigten des Klägers und bei ihnen hält sich der Kläger regelmäßig jedenfalls für wenige Tage in der Woche auf (vgl. dazu MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 57 Rn. 6). Die familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft mit den Eltern besteht weiterhin (zum gegenteiligem Ergebnis bei Internatsaufenthalt im Ausland vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 1984 – 10 RKg 3/83 –, juris). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 31. Juli 2021 als Arbeitsunfall. Anspruchsgrundlage für die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ist § 102 SGB VII (ausführlich BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R –, Rn. 14 ff., juris). Nach § 8 Abs. 1 S. 1 sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall setzt folglich voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und "Versicherter" ist. Im Übrigen ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), dass die Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper wirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt hat (sog. Unfallkausalität) und letzteres einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (sog. haftungsbegründende Kausalität) (st. Rspr., vgl. statt vieler SG Frankfurt, Urteil vom 14. November 2019 – S 8 U 113/18 –, Rn. 53, juris). 1. Bei dem Ereignis vom 31. Juli 2021 handelt es sich um einen Unfall. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenze, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Am 31. Juli 2021 stürzte der Kläger im Rahmen eines Zweikampfes während eines Fußballspiels – hierbei handelt es sich um ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis – und brach sich das Schlüsselbein. Dies steht zur vollen richterlichen Überzeugung fest. Ebenfalls ist zur Überzeugung der Kammer hinreichend wahrscheinlich, dass das Ereignis vom 31. Juli 2021 rechtlich wesentliche Ursache für den Bruch des Schlüsselbeins – den Gesundheitsschaden – war. 2. Der Sturz ereignete sich im Rahmen eines Zweikampfes während eines Fußballspiels, bei welchem der Kläger für den FC D. e.V. als Fußballspieler tätig war. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind in der gesetzlichen Unfallversicherung Beschäftigte kraft Gesetzes versichert. Dabei entspricht der Begriff der Beschäftigung im Wesentlich demjenigen des § 7 Abs. 1 SGB IV (BSG, Urteil vom 23. April 2015, B 2 U 5/14 R – juris, Rn. 16; Urteil vom 15. Mai 2012 – B 2 U 8/11 R – juris, Rn. 31 ff.). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Ein Arbeitsverhältnis liegt nach § 611a Abs. 1 S. 1 BGB vor, sofern eine Person (Arbeitnehmer) im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet wird. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 611a Abs. 1 S. 3 BGB), wobei das Weisungsrecht Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen kann (§ 611a Abs. 1 S. 2 BGB). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit ist abhängig von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit (§ 611a Abs. 1 S. 3 BGB). Maßgebend ist stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, wobei es bei Abweichungen der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses zu den vertraglich vereinbarten auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. § 611a Abs. 1 S. 6 BGB und st. Rspr., vgl. u.a. BSG, Urteil vom 29. August 2012, Az. B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 14. November 2013 – B 2 U 15/12 R – juris, Rn.14). Die Teilnahme an dem Freundschaftsspiel am 31. Juli 2021 im Rahmen der Sommervorbereitung war eine Verrichtung, die auf die Erfüllung einer dem Kläger als Arbeitnehmer und Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII obliegenden Pflicht gegenüber dem FC D. e.V. gerichtet war. Dabei ergibt sich die Einordnung der Rechtsbeziehung des Klägers gegenüber dem FC D. e.V. im Wesentlichen aus dem Fördervertrag. Die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses entsprach zur Überzeugung der Kammer der vertraglich vereinbarten. Insbesondere wurden auf das Einkommen des Klägers Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Als Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne eines Arbeitsverhältnissees spricht vorliegend zunächst die Bezeichnung als Arbeitsverhältnis in § 4 Nr. 3 des Fördervertrages und in § 6 und § 7 Abs. 3 der Anlage „Besondere Regelungen A.“. Hinzu kommt, dass der Kläger in arbeitsvertragstypischer Weise den Anweisungen der Trainer sowohl hinsichtlich des Trainings als auch hinsichtlich der Spiele unterlag und unterliegt und organisatorisch hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer in den Trainings- und Spielbetrieb eingegliedert ist. Der Kläger hatte sich nach § 1 Nr. 1 des Fördervertrages verpflichtet, für den FC D. e.V. den Fußballsport als Vertragsspieler auszuüben. Nach § 1 Nr. 2h des Fördervertrages ist der Kläger verpflichtet, an allen Spielen und Lehrgängen des FC D. e.V., an jedem Training – gleich, ob allgemein vorgesehen oder besonders angeordnet –, an allen Spielerbesprechungen und an allen sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen und alle Spiele des FC D. e.V. zu bestreiten, soweit er hierfür nominiert und eingesetzt wird. Die Weisungsgebundenheit und der Grad der persönlichen Abhängigkeit gehen aber weit über diese Eingliederung und Weisungsgebundenheit hinaus, die bei allen aktiven Mitgliedern einer Mannschaftssportart typisch ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 29/01 R –, Rn. 21f., juris, m.w.N.; SG Frankfurt, Urteil vom 14. November 2019 – S 8 U 113/18 –, Rn. 62f., juris). Denn das Weisungsrecht umfasst vorliegend auch und in nicht unerheblichem Umfang das Verhalten des Klägers im Krankheitsfall, das Verhalten des Klägers im Umgang mit der Öffentlichkeit und die Vermarktung des Klägers in der Öffentlichkeit (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 2 U 5/14 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr 33, Rn. 19 f.). So ist der Kläger nach § 1 Nr. 2j Satz 4 des Fördervertrages im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit nicht nur verpflichtet, jeden Fall seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen sowie binnen drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung ergibt. Vielmehr ist er auch verpflichtet, im Falle einer im Rahmen der Tätigkeit als Vertragsspieler erlittenen Verletzung unverzüglich bei dem Arzt des FC D. e.V. oder einem vom FC D. e.V. beauftragten Arzt vorstellig zu werden und sich den sportmedizinisch und sporttherapeutisch indizierten Maßnahmen, die durch vom FC D. e.V. beauftragte Personen angeordnet werden, umfassend zu unterziehen. Zudem verpflichtete sich der Kläger in § 4 Nr. 1 Satz 2 des Fördervertrages, alles zu tun, um durch sein Verhalten auf dem Platz und in der Öffentlichkeit die Reputation des FC D. e.V. zu steigern und alles zu unterlassen, was die Reputation des FC D. e.V. beeinträchtigen könnte. Um sein Verhalten in der Öffentlichkeit zu professionalisieren, ist der Kläger nach § 4 Nr. 5 des Fördervertrages verpflichtet, an den vom FC D. e.V. angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, soweit diese hierfür geeignet sind. Außerdem ist der Kläger nach § 1 Nr. 2k des Fördervertrages in Verbindung mit § 6 der Anlage „Besondere Regelungen A.“ verpflichtet, bei den oben genannten Veranstaltungen die vom FC D. e.V. gestellte Kleidung mit der darauf vom FC D. e.V. angebrachten Werbung entsprechend der jeweiligen Weisung des FC D. e.V. zu tragen. Aber nicht nur hierdurch ermöglichte der Kläger dem FC D. e.V. die Möglichkeit, seine Person zu eigenen Marketingzwecken gewinnbringend einzusetzen und eine Corporate Identity an den Tag zu legen. Er räumte dem FC D. e.V. in § 5 des Fördervertrages auch weitreichende Vermarktungsrechte ein, deren Erlöse ausweislich des Vertrages ausschließlich dem FC D. e.V. zustehen. Um etwaigen Schaden für den FC D. e.V. abzuwenden, war der Kläger zudem verpflichtet, vor öffentlichen Stellungnahmen, die in Zusammenhang mit dem Spiel- oder Trainingsbetrieb stehen, grundsätzlich die vorherige Zustimmung des FC D. e.V. einzuholen. Ebenfalls zustimmungsbedürftig ist nach § 5 des Fördervertrages die Ausschöpfung von Verdienstmöglichkeiten aus Interviews, schriftstellerischen Tätigkeiten und sonstigen Nebentätigkeiten. Eine über eine typische Vereinsmitgliedschaft hinausgehende Eingliederung ist auch in der Unterbringung des Klägers in einem Internat und den zusätzlichen Trainingseinheiten im Rahmen des Schulunterrichts zu sehen. So verpflichtete sich der FC D. e.V. in § 6 des Fördervertrages die sachlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, um eine optimale fußballerische und altersgerechte Förderung des Klägers zu ermöglichen. Hierzu unterhält er ein Leistungszentrum, sorgt für die ortsnahe Unterbringung und Betreuung des Klägers und stellt eine funktionierende Kooperation von Schule und sich mit zusätzlichen Trainingseinheiten im Rahmen des Schulunterrichts und eine Koordinierung der sportlichen Beanspruchung mit den schulischen Anforderungen sicher. Für ein Arbeitsverhältnis spricht auch die in Arbeitsverhältnissen typische, hier in § 4 Nr. 3 des Fördervertrages normierte Pflicht, über Interna Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar für fünf Jahre über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Eine wesentliche Indizwirkung zur Abgrenzung von der rein mitgliedschaftlichen Vereinstätigkeit ist in der vereinbarten Vergütung zu sehen (vgl. dazu SG Frankfurt, Urteil vom 14. November 2019 – S 8 U 113/18 –, Rn. 68, juris). In § 8 des Fördervertrages in Verbindung mit den §§ 2 bis 5 der Anlage „Besondere Regelungen A.“ verpflichtete sich der FC D. e.V. zur Zahlung eines monatlichen Grundgehalts von 950,00 Euro brutto (in der Saison 2021/2022), zur Zahlung von Pflichtspielprämien für Pflichtspieleinsätze in der U16 DFB Juniorennationalmannschaft in Höhe von 200,00 Euro brutto und zur Zahlung von Aufwendungen in Höhe von monatlich 100,00 Euro netto als Ersatz für Heimfahrten/Bahnkarten/Reisekosten. Insbesondere die Zahlung des Grundgehalts und der Prämien ist als eine einer Vergütung im Sinne des § 611a Abs. 2 BGB entsprechenden wirtschaftliche Gegenleistung für die fußballerischen Tätigkeiten des Klägers zu qualifizieren und kann nicht als reine Aufwandsentschädigung angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 – B 2 U 26/08 R –, Rn. 19, 24 juris). Wie in Arbeitsverhältnissen üblich und gesetzlich vorgeschrieben, enthält § 7 Nr. 2 des Fördervertrages einen Anspruch auf – im hier maßgeblichen Zeitpunkt – 30 Werktage Urlaub. Entgegen der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und der Durchführung desselben nicht um einen reinen Fördervertrag, welcher maßgeblich im Interesse des Klägers geschlossen wurde. So beschränken sich die Pflichten des FC D. e.V., wie oben dargestellt, nicht auf eine bloße Förderung des Klägers im sportlichen und außersportlichen Bereich, beinhalten unter anderem eine Vergütungspflicht. Auch die Rechte des FC D. e.V. gehen über die eines Fördervereins hinaus, ebenso die Pflichten des Klägers über die eines „bloß“ Geförderten. Nach Gesamtbetrachtung aller Umstände des Vertragsverhältnisses ist dieses als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, welches dem Kläger Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII einräumte. Dass der Vertrag gegen § 5 Abs. 1 JArbSchG verstößt, steht dem Versicherungsschutz des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht entgegen. Die Wirksamkeit des Vertrages selbst wird dadurch nicht beeinflusst (vgl. Staudinger/Fischinger/Hengstberger (2021) BGB § 134, Rn. 380). Zudem schließt nach § 7 Abs. 2 SGB VII verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht aus. Insofern liefe es auch dem Schutzzweck des Jugendarbeitsschutzgesetzes, Kinder vor einer nicht entwicklungsgerechten Arbeit und vor Ausbeutung zu schützen, entgegen, würde das von ihnen eingegangene – verbotswidrige – Vertragsverhältnis ihnen geringere Rechte und dem Arbeitgeber weniger Pflichten einräumen. 3. Der Sturz stand in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die versicherte Tätigkeit, die Tätigkeit als Fußballspieler für den FC D. e.V., führte wiederum zu dem Unfallereignis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Beteiligten streiten um das Vorliegen eines Versicherungsfalles. Der Kläger ist 2006 geboren. Seit dem 1. Juli 2021 hat er einen Fördervertrag mit dem FC D. e.V. In diesem verpflichtete sich der Kläger unter anderem, an allen Spielen und Lehrgängen, Spielerbesprechungen und an allen sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen des FC D. e.V. teilzunehmen (§ 1 Nr. 2h des Fördervertrages) und dabei die gestellte Kleidung mit der darauf angebrachten Werbung entsprechend der jeweiligen Weisung des FC D. e.V. zu tragen (§ 1 Nr. 2k des Fördervertrages in Verbindung mit § 6 der Anlage „Besondere Regelungen A.“). Außerdem verpflichtete sich der Kläger nach § 4 Nr. 5 des Fördervertrages, an den vom FC D. e. V. angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, soweit diese geeignet sind, sein Verhalten in der Öffentlichkeit zu professionalisieren. Zudem verpflichtete sich der Kläger in § 4 Nr. 1 Satz 2 des Fördervertrages, alles zu tun, um durch sein Verhalten auf dem Platz und in der Öffentlichkeit die Reputation des FC D. e.V. zu steigern und alles zu unterlassen, was die Reputation des FC D. e.V. beeinträchtigen könnte. Hiervon umfasst ist unter anderem die in § 4 Nr. 3 des Fördervertrages normierte Pflicht, über Interna Stillschweigen zu bewahren, und zwar fünf Jahre über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, und die in § 4 Nr. 4 des Fördervertrages normierte Pflicht, vor öffentlichen Stellungnahmen, die in Zusammenhang mit dem Spiel- oder Trainingsbetrieb stehen, grundsätzlich die vorherige Zustimmung des FC D. e.V. einzuholen. Ebenfalls zustimmungsbedürftig ist nach § 5 des Fördervertrages die Ausschöpfung von Verdienstmöglichkeiten aus Interviews, schriftstellerischen Tätigkeiten und sonstigen Nebentätigkeiten. Des Weiteren räumte der Kläger dem FC D. e.V. in § 5 des Fördervertrages weitreichende Vermarktungsrechte ein, deren Erlöse ausweislich des Vertrages ausschließlich dem FC D. e.V. zustehen. Im Falle einer im Rahmen der Tätigkeit als Vertragsspieler erlittenen Verletzung ist der Kläger nach § 1 Nr. 2j Satz 4 des Fördervertrages verpflichtet, unverzüglich bei dem Arzt des FC D. e.V. oder einem vom FC D. e.V. beauftragten Arzt vorstellig zu werden, sich den sportmedizinisch und sporttherapeutisch indizierten Maßnahmen, die durch vom FC D. e.V. beauftragte Personen angeordnet werden, umfassend zu unterziehen und jeden Fall seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen sowie binnen drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung ergibt. Nach § 6 des Fördervertrages unterhält der FC D. e.V. zur optimalen fußballerischen und altersgerechten Förderung ein Leistungszentrum, sorgt bei auswärtigen Spielern für eine unter pädagogischen Gesichtspunkten sinnvolle Betreuung und Unterbringung und stellt eine funktionierende Kooperation von Schule und Verein sicher. § 7 des Fördervertrages enthält für unter 16-jährige einen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen. In der Anlage „Besondere Regelungen A.“ ist eine monatliche Vergütung des Klägers in der Saison 2021/2022 von brutto 950,00 Euro zuzüglich einer Prämie für Pflichtspieleinsätze in der U16 DFB Juniorennationalmannschaft von 200,00 Euro brutto und eine Reisekostenpauschale von 100,00 Euro festgelegt. Am 31. Juli 2021 verunfallte der Kläger während eines Fußballspiels seiner U-16-Mannschaft (Freundschaftsspiel in der Sommervorbereitung) und brach sich das Schlüsselbein. Mit Bescheid vom 6. August 2021 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Ereignisses vom 31. Juli 2021 ab. Den dagegen am 13. August 2021 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2022 zurück. Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten, weil er zum Unfallzeitpunkt nicht in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Der Jugendspielbetrieb in den Leistungszentren diene ausschließlich der Nachwuchsförderung, bei welcher es sich – auch unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung – nicht um eine Beschäftigung handele. Gegenstand des Fördervertrages sei zudem nicht die Beschäftigung als Vertragsspieler in einer bestimmten Mannschaft gegen Entgelt, sondern die sportliche Förderung sowie die Bindung an den Verein über eine bestimmte Laufzeit. Mit der Annahme des Fördervertrages habe der Kläger insbesondere eigene Zwecke verfolgt, nämlich, um später ggf. als „Profi“ unter Vertrag genommen zu werden. Am 1. März 2022 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Er ist der Auffassung, als Beschäftigter kraft Gesetzes bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert zu sein. Er sei nichtselbstständig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses weisungsabhängig beschäftigt (gewesen) und die Tätigkeit sei aufgrund der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des FC D. e.V. erfolgt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 31. Juli 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf den Akteninhalt und die Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.